Entscheidungen OLG Köln 09/1986
BGB § 420; FGG §§ 13a, 18; KostO §§ 31, 107
1. Sind mehrere Beteiligte als Beschwerdeführer mangels Zulässigkeit oder Begründetheit ihrer Rechtsmittel unterlegen, dann haften sie für die Kostenerstattung zu gleichen Teilen, wenn der Kostentenor keine andere Quotierung ausspricht.
2. Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (§ 31 Abs. 1 S. 3 KostO) tritt nicht schon mit dem Abschluß der Instanz ein, sondern erst mit der Erledigung der Angelegenheit, in Erbscheinserteilungsverfahren also mit der unanfechtbaren Versagung oder Erteilung des beantragten Erbscheines.
OLG Köln, Beschluß vom 8. September 1986 - 2 Wx 49/85
Rpfleger 1987, 23
Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung; unterschiedliche Netto-Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs infolge der Pensionsbesteuerung; freiwillige Krankenversicherung; Härteklausel; Herabsetzung.
BGB § 1587c
Unterschiedliche Netto-Versorgungsbezüge nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs als Folge der Pensionsbesteuerung und freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge rechtfertigen in der Regel keine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587c Nr. 1 BGB.
OLG Köln, Beschluß vom 16. September 1986 - 4 UF 34/86
FamRZ 1986, 1224
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert eines Hofübergabevertrages.
LwVfG § 36; KostO § 19
Der Geschäftswert für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages richtet sich nach dem geschätzten Verkehrswert.
OLG Köln, Beschluß vom 19. September 1986 - 23 WLw 10/86
AgrarR 1987, 18