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Entscheidungen OLG Köln 02/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 02/1986



Verfahrensrecht; Kosten bei Klagerücknahme gemäß Verpflichtung in außergerichtlichem Vergleich.
ZPO §§ 98, 269

Verpflichtet sich der Kläger in einem außergerichtlichen Vergleich, die Klage zurückzunehmen, und enthält der Vergleich keine Kostenregelung, so sind die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

OLG Köln, Beschluß vom 4. Februar 1986 - 4 WF 337/85
MDR 1986, 503

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhalts durch Anzeige beim Staatssicherheitsdienst der DDR.
BGB §§ 1361, 1579

Eine getrennt lebende Ehefrau verwirkt ihren Unterhalt gegen ihren Ehemann, wenn sie ihn unmittelbar vor einer Reise nach Prag bei dem Staatssicherheitsdienst der DDR anzeigt, er wolle von dort aus seiner in der DDR lebenden Bekannten zu der Flucht in den Westen verhelfen.

OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 1986 - 10 UF 205/85
NJW-RR 1986, 686

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; fehlende Beschwer für ausschließliche Änderung der Beschlußgründe.
FGG § 27

Eine Beschwerde mit dem Ziel, lediglich eine Änderung der Beschlußgründe zu erreichen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

OLG Köln, Beschluß vom 17. Februar 1986 - 2 Wx 39/85
Rpfleger 1986, 184

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit der Beschwerde in Familiensachen; Unanfechtbarkeit der Hauptsache wie auch der Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes.
ZPO § 620c; GKG § 25

Ist eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620c S. 2 ZPO nicht anfechtbar, so ist auch die Beschwerde gegen die Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes nicht statthaft.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Februar 1986 - 25 WF 23/86
FamRZ 1986, 695

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
GKG § 25

1. Auf Gegenvorstellungen kann das Beschwerdegericht bis zu dem Ablauf der Frist nach § 25 Abs. 1 S. 4 GKG die Streitwertfestsetzung ändern.
2. Ist diese Frist schon seit längerem abgelaufen, dann ist eine Änderung auf Gegenvorstellung auch dann nicht mehr möglich, wenn die Gegenvorstellung rechtzeitig eingereicht wurde, aber nicht beschieden worden ist.
3. Es ist Sache der Partei, die die Gegenvorstellung erhoben hat, an die Bescheidung rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach § 25 Abs. 1 S. 4 GKG zu erinnern.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Februar 1986 - 4 UF 91/84
JurBüro 1986, 1221

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft des Scheidungsausspruchs bei Rechtsmittelverzicht; Beginn der Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 BGB.
BGB §§ 166, 202 ff, 1378; ZPO §§ 313a, 514, 521 ff, 622 ff, 705

1. Erklären die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten in einer Scheidungsverbundsache Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, so liegt darin jedenfalls auch dann ein Verzicht auf Anschlußrechtsmittel, wenn unzweifelhaft feststeht, daß gegen die Verbundsache kein Rechtsmittel eingelegt werden wird.
2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB tritt mit dem Rechtsmittelverzicht ein, weil die Parteien in dem Augenblick des Rechtsmittelverzichts von dem endgültigen Abschluß des Scheidungsverfahrens, und damit von der Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgegangen sind.
3. Welche Vorstellungen die Prozeßbevollmächtigten der Parteien hatten, ist dann bedeutungslos, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst nach dem erklärten Rechtsmittelverzicht davon erfährt, denn eine Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes fällt nicht dadurch rückwirkend weg, daß hinterher Zweifel auftauchen. Hierdurch wird die Verjährung auch nicht gehemmt.

OLG Köln, Urteil vom 18. Februar 1986 - 4 UF 247/85
FamRZ 1986, 482

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Kosten und Gebühren; Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zwischen den Instanzen.
BRAGO §§ 31, 37

Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erwächst keine gesonderte Gebühr dadurch, daß er seinen Mandanten zu der Frage berät, ob er - der Mandant - dem Verlangen des Gegners, der nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils Berufung eingelegt hat, nachkommen soll, noch keinen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, und zu der Frage, ob er einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zustimmen solle. Eine derartige Tätigkeit ist gemäß § 37 BRAGO mit der Prozeßgebühr des Verfahrens erster Instanz abgegolten.

OLG Köln, Beschluß vom 19. Februar 1986 - 17 W 1/86
JurBüro 1986, 1035

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Erbrecht; vorangegangenes Testament einer belgischen Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland; Testamentsauslegung; Postulationsfähigkeit für weitere Nachlaßbeschwerde; in Wien zugelassener Rechtsanwalt.
BGB §§ 2247, 2253; FGG § 29; EGBGB Art. 11, Art. 24, Art. 25, Art. 27

1. Hat eine belgische Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland testiert, dann ist wegen der Rückverweisung in dem belgischen Kollisionsrecht auf deutsches Recht das Testament nach den Grundsätzen des deutschen Rechts auszulegen.
2. Die Möglichkeit, daß ein Erblasser eine Jahrzehnte zurückliegende letztwillige Verfügung vergessen hat, macht den testamentarisch zum Ausdruck gebrachten letzten Willen nicht unbeachtlich.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die letztwillige Einsetzung der medizinischen Fakultät einer Universität, die nicht rechtsfähig ist, dahin ausgelegt wird, daß die rechtsfähige Universität mit der Auflage zum Erben eingesetzt wird, den Nachlaß für ihre medizinische Fakultät zu verwenden.
4. Ein in Wien zugelassener Rechtsanwalt kann keine zulässige weitere Nachlaßbeschwerde einreichen.

OLG Köln, Beschluß vom 19. Februar 1986 - 2 Wx 49/85
NJW 1986, 2199 = OLGZ 1986, 289 = Rpfleger 1986, 224 = IPRspr 1986, 252 = JMBl NW 1986, 188

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Notwendigkeit der Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses; neues tatsächliches Vorbringen in einer einfachen Beschwerde; Vorlagepflicht bei Änderung der Begründung.
ZPO §§ 127, 571

1. Wenn eine einfache Beschwerde neues tatsächliches Vorbringen enthält, dann muß der Nichtabhilfebeschluß (§ 571 ZPO) eine Begründung enthalten, die in den Grundzügen erkennen läßt, warum das Gericht gleichwohl bei seiner Entscheidung bleibt.
2. Will das Erstgericht die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung aufrechterhalten, dann hat das Erstgericht nicht den angefochtenen Beschluß aufzuheben und einen neuen Beschluß mit der neuen Begründung zu erlassen, sondern es hat die Sache dem Beschwerdegericht mit einem begründeten Nichtabhilfebeschluß vorzulegen.

OLG Köln, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 4 WF 33/86
FamRZ 1986, 487

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Kosten und Gebühren; mehrere Auftraggeber; Stellung der den vom Erblasser begonnenen Prozeß fortführenden Erben; Vertretung mehrerer Kostengläubiger in Kostenbeschwerdeverfahren.
BRAGO § 6

1. Mehrere Erben, die den von dem Erblasser begonnenen Prozeß fortsetzen, sind bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht anders zu behandeln, als wenn sie von vornherein Parteien des Prozesses gewesen wären (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats); sie sind daher als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte mehrerer Auftraggeber im Sinne der Bestimmung.
2. Die Prozeßgebühr für das Kostenbeschwerdeverfahren erhöht sich nicht nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der mehrere Kostengläubiger vertretende Rechtsanwalt für seine Mandanten gemeinsam ohne Angabe der Beteiligungsverhältnisse einen Kostenfestsetzungsbeschluß über einen einheitlichen Betrag erwirkt hat.
3. Der Gegenstand der Tätigkeit ist nicht derselbe im Sinne der Bestimmung; er besteht aus auf jeden der Streitgenossen gesondert anfallenden Kostenanteilen.

OLG Köln, Beschluß vom 27. Februar 1986 - 17 W 70/86
JurBüro 1986, 1663

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Entscheidungen OLG Köln 02/1986 - FD-Platzhalter-rund

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