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Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1987



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Gegenanschließung; Fristen im Rahmen des § 629a Abs. 3 ZPO.
ZPO §§ 224, 522a, 629a

1. Eine Gegenanschließung ist im Rahmen des § 629a Abs. 3 ZPO zulässig; dies entspricht dem Gedanken der Prozeßökonomie.
2. Die Fristen des § 629a Abs. 3 ZPO sind keine Notfristen; sie werden deshalb durch die Gerichtsferien gehemmt, wenn der Rechtsstreit nicht zur Feriensache erklärt wurde.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 2 UF 141/86
FamRZ 1988, 412

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Kosten und Gebühren; Befreiung von den Gebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch; Gebührenbefreiung für die Grundbucheintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erben; Gebühren für die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.
KostO §§ 60, 65

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO erstreckt sich die Gebührenfreiheit allein auf die für die Eintragung des Eigentümers gemäß § 60 Abs. 1 bis 3 KostO entstehen Gebühren.
2. Für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erben, wozu auch die Eintragung eines Testamentsvollstrecker- oder eines Nacherbenvermerks gehört, ist in § 65 KostO ein besonderer Gebührentatbestand vorgesehen; die Gebühr des § 65 KostO tritt selbständig neben die in § 60 KostO geregelten Gebühren.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Dezember 1987 - 4 W 105/87
BWNotZ 1995, 123

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Erbrecht; Forderung aus Nachlaß; zivile Gebietszugehörigkeit nach spanischem Recht.
spanischer Codigo Civil Art. 15

1. Nach Art. 14 Abs. 4 des spanischen Codigo Civil erwirbt die verheiratete Frau die zivile Gebietszugehörigkeit des Ehemannes.
2. Nach Art. 15 des bis zum Jahre 1974 geltenden Codigo Civil wird die Gebietszugehörigkeit durch Abstammung von dem Vater erworben. Sie ändert sich durch einen Aufenthalt von zehn Jahren in einem anderen Rechtsgebiet; zudem erwirbt die Ehefrau mit der Eheschließung die Rechtsgebietszugehörigkeit des Ehemannes.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 1987 - 6 U 244/86
IPRax 1989, 301 = IPRspr 1987, 261 [Ls]

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Erbrecht; Schenkung von Todes wegen; Erlaß einer im Todeszeitpunkt bestehenden Darlehensrestforderung; wechselseitige Generalvollmacht; allgemeine Gütergemeinschaft nach schweizerischem Recht.
BGB §§ 516 ff, 2301

1. Ein Vertrag, durch den eine in dem Todeszeitpunkt bestehende Darlehensrestforderung erlassen wird, stellt eine Schenkung von Todes wegen dar, die mit Annahme des Erlaßangebotes zu Lebzeiten des Erblassers auch dann vollzogen ist, wenn dieser noch selbst durch Teileinziehung über die Forderung verfügen wollte.
2. Leben Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft nach schweizerischem Recht, so umfaßt die wechselseitige Generalvollmacht auch eine Schenkung von Todes wegen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 18 U 8/87
FamRZ 1989, 322 = NJW-RR 1989, 367 = IPRax 1991, 259 = IPRspr 1987, 58

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Versorgungsausgleich; Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bagatellklausel; Ausschluß von niedrigen Versicherungsrenten.
VAHRG §§ 3c, 10a

1. Für die Wertgrenze des § 3c VAHRG kommt es auf den (hälftigen) Ausgleichsbetrag an.
2. Es ist nicht angebracht, niedrige Versicherungsrenten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß § 3c VAHRG von dem Versorgungsausgleich auszuschließen, da nicht sichergestellt ist, daß dieser Ausgleich bei späterer Unverfallbarkeit der höheren Versorgungsrente nachgeholt werden kann.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. Dezember 1987 - 2 UF 147/87
FamRZ 1988, 513 = BetrAV 1988, 232 [Ls]

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Erbrecht; Erbfolge; ungerechtfertigte Bereicherung; Rechtsweg bei Rückforderung von nach dem Tode des Versicherten weitergezahlten Rentenzahlungen.
BGB §§ 195, 812, 814, 1922; SGB X § 50; GVG § 13

1. Für die Rückforderung der nach dem Tode des Versicherten von dem gesetzlichen Rentenversicherer weitergezahlten Altersrentenbeträge von dem Erben des Versicherten handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 GVG, für die auch nach dem Inkrafttreten des § 50 Abs. 2 SGB X die ordentlichen Gerichte, nicht die Sozialgerichte, zuständig sind.
2. Dem Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB kann von dem Erben nicht der Einwand des § 814 BGB entgegengehalten werden.
3. Dieser Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB verjährt nicht in vier Jahren (§ 197 BGB), sondern in 30 Jahren (§ 195 BGB).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 1987 - 9 U 140/87
NJW 1988, 1920 = MDR 1988, 785 = DB 1988, 1696 = BB 1988, 1535 [Ls] = NVwZ 1988, 869 [Ls]

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