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Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1987



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer in Polen lebenden geschiedenen Ehefrau; Übersiedelung des der Ehemannes bei zunächst noch fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland; Umrechnung aufgrund unterschiedlicher Kaufkraft der Deutschen Mark.
BGB § 1578

1. Zu der Bemessung des nachehelichen Unterhalts eines in Polen lebenden geschiedenen Ehegatten, wenn die Ehe nur in Polen tatsächlich geführt worden ist.
2. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen später geschiedenen polnischen Eheleuten auch nach der Übersiedlung des Ehemannes in die Bundesrepublik zunächst noch eine geraume Zeit weiter, so kann eine mit der Übersiedlung des Ehemannes in die Bundesrepublik angelegte Einkommensverbesserung die tatsächlich noch bestehende eheliche Lebensgemeinschaft in unterhaltsrechtlich relevanter Weise prägen.
3. Bei dem Unterhaltsanspruch des in Polen lebenden geschiedenen Ehegatten gegen den in der Bundesrepublik lebenden Ehegatten ist von dem in DM ermittelten monatlichen Bedarf auszugehen.
4. Die Frage, welche Mittel der Unterhaltsberechtigte in Polen benötigt, um einen Lebensstandard zu finanzieren, für den man in der Bundesrepublik den ermittelten monatlichen Bedarf in DM benötigt, ist allein nach dem unterschiedlichen Verbraucherniveau zu beantworten. Die Umrechnung erfolgt mittels der von dem statistischen Bundesamt ermittelten Verbrauchergeldparitäten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 1987 - 16 UF 69/86
FamRZ 1987, 1149 = NJW-RR 1988, 392 = IPRspr 1987, 180 = JuS 1988, 570

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Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung für die in der Hauptsache unterlegene Partei; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung.
ZPO §§ 114, 620

1. Eine Abweichung von dem Grundsatz, daß in der Regel einer in der Hauptsache unterlegenen Partei rückwirkende Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, ist im Einzelfall dann geboten, wenn es aufgrund der Sachbehandlung durch das Gericht für den Antragsteller unmöglich oder unzumutbar war, vor der Antragstellung und vor der Einlassung zur Hauptsache seinen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen, und dessen Entscheidung abzuwarten
2. Der in der Hauptsache unterlegenen Partei ist auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag hin rückwirkend Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn es für die Partei unmöglich oder unzumutbar war, vor der Antragstellung und der Einlassung zur Hauptsache einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen und dessen Entscheidung abzuwarten, und ihre Rechtsverfolgung nicht von Anfang an aussichtslos war.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Mai 1987 - 18 WF 22/87
FamRZ 1987, 1166

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Erbrecht; Landwirtschaftserbrecht; Höferecht; Bewertung von landwirtschaftlichem Grundbesitz anläßlich einer Hofübergabe; Geschäftswert eines notariellen Hofübergabevertrages.
KostO § 19; EStG § 55

1. Die Vervielfachung der Ertragszahlen mit den sich aus § 55 EStG ergebenden Multiplikatoren bildet in der Regel kein geeignetes Beurteilungskriterium bei der Bewertung von landwirtschaftlichem Grundbesitz anläßlich einer Hofübergabe.
2. § 55 EStG enthält steuerrechtliche Regelungen, die der Gewinnermittlung zu dem Zwecke der Besteuerung des Bodengewinnes dienen.
3. Bei der Veräußerung von Grundbesitz ist der Geschäftswert nach § 19 KostO zu berechnen. Danach ist derjenige Wert maßgebend, der in § 19 Abs. 1 S. 2 KostO als Verkehrswert näher umschrieben ist.
4. Auszugehen ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 KostO von dem Einheitswert, wobei jedoch zu prüfen ist, ob ausreichend Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorhanden sind.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Mai 1987 - 11 W 145/86
Justiz 1988, 94

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