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Entscheidungen OLG Oldenburg 1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 1987


Entscheidungen OLG Oldenburg 1987 - OLGOldenburg

 
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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Interessenausgleich zwischen Unterhaltsgläubiger und Drittgläubiger.
BGB §§ 1361, 1603

Leistet der Unterhaltsschuldner, der wegen ungenügender Bemühungen um einen Arbeitsplatz so behandelt wird, als ob er ein erzielbares Einkommen tatsächlich hätte, keinerlei Zahlungen an seine Drittgläubiger, so wäre es unbillig, wenn die Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen ganz oder teilweise über das durch vollstreckungsrechtliche Regeln bedingte Maß hinaus zurückstehen müßten.

OLG Oldenburg, Urteil vom 10. Februar 1987 - 12 UF 64/86
MDR 1987, 585

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Prozeßkostenhilfe; Rückzahlung eines durch den Prozeßbevollmächtigten aus eigenen Mitteln gezahlten Auslagenvorschusses.
GKG § 5; ZPO § 379

1. Aus eigenen Mitteln des Rechtsanwalts gezahlte Auslagenvorschüsse für eine Beweisaufnahme können auf ausstehende Gerichtskosten der vertretenen Partei verrechnet werden, wenn diese bei Einzahlung der Vorschüsse fällig waren, und zwar auch bei nachfolgendem Gebührenverzicht der in der Beweisaufnahme zu vernehmenden Zeugen.
2. Der Rechtsanwalt, der aus eigenen Mitteln einen Auslagenvorschuß bezahlt hat, ist bei unterbliebener Rückzahlung des Vorschusses nicht erinnerungsberechtigt.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27. Februar 1987 - 13 U 21/87
JurBüro 1987, 1197

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Höferecht; Ausschluß eines hoferbenberechtigten Abkömmlings von der Erbfolge.
HöfeO §§ 6, 7

Ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung eines Hofes nach § 6 Abs. 1 HöfeO übertragen ist, wird von der Hoferbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser nach der Übertragung bestimmt, daß der Übernehmer nicht lebenslanger Hofvorerbe sein solle, sondern der Nacherbfall schon zu Lebzeiten des Hofvorerben eintreten solle.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 2. April 1987 - 10 WLw 2/87
AgrarR 1987, 272 = NdsRpfl 1987, 197

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Prozeßkostenhilfe; Umfang des Beschwerderechts der Staatskasse in Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO § 144

1. Die Einräumung des Beschwerderechts für den Bezirksrevisor soll in erster Linie dahin verstanden werden, daß eine zu großzügige Handhabung der Prozeßkostenhilfebewilligung verhindert oder geändert wird, nicht aber dahin, daß enger als in Unterhaltsverfahren von den antragstellenden Parteien noch genauere Darlegung und weitere Aufschlüsselung verlangt wird, als in einem späteren Hauptverfahren zum Unterhalt.
2. Die Gerichte haben bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe einen durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der darin enthaltenen Weiterverweisungen (Bundessozialhilfegesetz) konkretisierten Bewertungs- und Beurteilungsspielraum. Dieser soll durch die Beschwerdemöglichkeit für den Bezirksrevisor nicht eingeschränkt werden; der beschließende Senat wird daher auch in Zukunft darauf achten, den Amtsgerichten diesen Beurteilungsspielraum zu erhalten, und beabsichtigt nicht, engere Prüfungsvoraussetzungen für die Prozeßkostenhilfebewilligung zu schaffen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 9. April 1987 - 12 WF 37/87

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Prozeßkostenhilfe; Vergleich; Gerichtskostenerhebung von dem Berufungskläger; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten.
GKG §§ 54, 58

Ist dem Kläger und Berufungsbeklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt, und sind die Kosten durch einen auf Anraten des Gerichts geschlossenen Vergleich gegeneinander aufgehoben worden, dann sind die Kosten von dem Beklagten und Berufungskläger nur zur Hälfte gemäß § 54 Nr. 2 GKG zu erheben; eine weitere Inanspruchnahme gemäß § 49 GKG scheidet aus.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 12 UF 9/85
JurBüro 1988, 344

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Erbrecht; gebührenpflichtige Eintragung des Nacherbenvermerks.
KostO §§ 60, 65

Wird der Vorerbe als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, ist nur diese Eintragung gebührenfrei; die Eintragung des Nacherbenvermerks ist demgegenüber gebührenpflichtig.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27. Mai 1987 - 5 W 20/87
JurBüro 1987, 1390 = Rpfleger 1988, 20 = NdsRpfl 1987, 198

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Prozeßkostenhilfe; Gebührenbeschwerde des Prozeßkostenhilfe-Rechtsanwalts; Unzulässigkeit wegen Rechtsmißbrauchs.
BRAGO § 128

Eine Gebührenbeschwerde des Prozeßkostenhilfe-Rechtsanwalts ist wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig, wenn der Beschwerdewert (100 DM) nur dadurch erreicht wird, daß eine offensichtlich unbegründete Position weiterverfolgt wird.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 2. Juni 1987 - 11 WF 75/87

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde im Versorgungsausgleich; Rechtsmittelbegründungspflicht auch für Versorgungsträger.
ZPO § 519

Auch für Versorgungsträger besteht bei Beschwerden im Versorgungsausgleich eine Pflicht zu der Begründung eines Rechtsmittels.

OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Juni 1987 - 12 UF 74/87

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in streitfreien isolierten Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1672; ZPO § 114

Keine Anwaltsbeiordnung bei Prozeßkostenhilfe in einem streitfreien isolierten Sorgerechtsverfahren.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 9. Juli 1987 - 12 WF 55/87

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Berechnung von Unterhaltsansprüchen unter Abzug ehelich eingegangener Verbindlichkeiten; einstweilige Verfügung trotz Bezug von Sozialhilfe; Wegfall des einstweiligen Verfügungsgrundes bei Bezug von Sozialhilfe in der Vergangenheit mangels Unterhaltszahlungen.
BGB § 1361; ZPO § 940

Trotz des Bezugs von Sozialhilfe kann der Unterhaltsberechtigte im Wege einstweiliger Verfügung Unterhalt für die Zeit ab Antragstellung verlangen, wenn der Zeitraum von sechs Monaten (ab Antragstellung) in dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung noch nicht abgelaufen ist.

OLG Oldenburg, Urteil vom 10. Juli 1987 - 11 UF 54/87
FamRZ 1987, 1163 = NJW-RR 1987, 1480 = NJW 1988, 149 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Scheidungsverbundverfahren; Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich wegen behaupteter Vermögenslosigkeit; Verzögerung des Verfahrens; Berücksichtigung eines Spielbankgewinns bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
BGB §§ 1378, 1569, 1570; ZPO §§ 621, 623, 628

1. Trägt der Ehegatte in dem Ehescheidungsverfahren bezüglich des gegen ihn von dem anderen Ehegatten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs vor, daß er zwischenzeitlich insoweit vermögenslos geworden sei, als sein Vermögen schon zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Scheidungsverbund hinter dem unstreitig gerechtfertigten Ausgleichsbetrag zurückbleiben werde, so ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch abzutrennen, und über die Ehescheidung sowie über die sonstigen Folgesachen vorab zu entscheiden.
2. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse des - zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen - Unterhaltsverpflichteten allein durch dessen Einkommen geprägt, so ist bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit auch ein Spielbankgewinn zu berücksichtigen.
3. Hat der Unterhaltspflichtige den Gewinn innerhalb kurzer Zeit wieder verspielt, obwohl er wußte, daß er - aufgrund seiner Arbeitslosigkeit - den Gewinn jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil zu der Sicherung des Unterhalts benötigen werde, dann hat er seine Leistungsunfähigkeit leichtfertig herbeigeführt, und ist so zu behandeln, als ob seine Leistungsfähigkeit weiterhin vorliege.

OLG Oldenburg, Urteil vom 2. September 1987 - 4 UF 40/87
FamRZ 1988, 89

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Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; anzuwendendes Recht auf Unterhalt getrennt lebender oder geschiedener türkischer Eheleute mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik; internationales Privatrecht und innerstaatliches Recht; Übergangsrecht.
BGB § 1361; EGBGB Art. 18; Art. 220; HUÜ Art. 4, Art. 8

1. Für den Trennungsunterhalt zwischen Ehegatten, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist deutsches Recht anzuwenden.
2. Der nacheheliche Unterhalt bestimmt sich nach türkischem Recht, wenn die Ehe durch wirksames Urteil eines türkischen Gerichts geschieden wurde.
3. An eine türkische Staatsangehörige sind in bezug auf die von ihr zu erwartenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz im Hinblick auf sprachliche Probleme und insofern begrenztere Möglichkeiten geringere Anforderungen zu stellen, als an eine deutsche Staatsangehörige.

OLG Oldenburg, Urteil vom 8. September 1987 - 12 UF 130/86
FamRZ 1988, 170 = IPRspr 1987, 190

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Vormundschaft und Pflegschaft; Pflegergenehmigung für Schenkung eines vermieteten Grundstücks an Minderjährigen.
BGB §§ 107, 181

Bei schenkweiser Übereignung eines vermieteten Grundstücks durch Eltern an ihre minderjährigen Kinder ist für die Wirksamkeit der Auflassung die Genehmigung eines Ergänzungspflegers notwendig: Der Minderjährige tritt in die Mietverhältnisse ein, so daß die Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 5 W 43/87
NJW-RR 1988, 839

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Prozeßkostenhilfe; Mutwillen und Erfolgsaussichten auf Seiten des beklagten Kindes in Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit.
BGB §§ 1593, 1915; ZPO § 114

Das beklagte Kind, das sich in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren nicht gegen die Anfechtung wendet, erhält keine Prozeßkostenhilfe.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 4 W 46/87

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Erbrecht; unselbständige Anknüpfung an das Erbstatut; jugoslawisches Recht; Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheines; Prüfung von Vorfragen; nichteheliches Kind des Erblassers.
BGB § 1934c; EGBGB Art. 24 ff; NEG Art. 12 § 3

1. Die Prüfung der für das Bestehen des Erbrechts notwendigen Vorfrage, ob die Beteiligte das uneheliche Kind des Erblassers ist, kann das Gericht dem Recht des Erbstatuts unterwerfen, sofern durch die unselbständige Anknüpfung keine schweren Störungen der inländischen Rechtsgrundsätze eintreten.
2. Findet das jugoslawische Recht als Erbstatut Anwendung, so führt die unselbständige Anknüpfung in einem Fall, in dem ein rechtskräftiges Vaterschaftsanerkenntnis zu dem Zeitpunkt des Todes des jugoslawischen Vaters nicht vorliegt, nicht zu einer tiefgreifenden Störung inländischer Rechtsgrundsätze, weil auch nach jugoslawischem Recht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auch nach dem Zeitpunkt des Erbfalles möglich ist, und damit die Stellung des Betroffenen als nichteheliches Kind nicht mehr nur auf einer Fiktion beruht.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 5 W 39/87
IPRspr 1987, 266

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Versorgungsausgleich; geringfügige Versorgungsanwartschaft; Bagatellklausel; Ausschluß wegen Bagatellgrenze; Auslegung von § 3c VAHRG.
BGB § 1587a; VAHRG § 3c

1. § 3c VAHRG ist dahin auszulegen, daß danach nur geringfügige Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem Ausgleich ausgeschlossen werden können.
2. Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf den Fall, daß zwar kein derartiges Anrecht des Ausgleichspflichtigen, wohl aber der gemäß § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB auszugleichende Wertunterschied unter der Bagatellgrenze bleibt, ist nicht möglich.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 4. November 1987 - 4 UF 93/87
FamRZ 1988, 180 = BetrAV 1988, 231 = NdsRpfl 1987, 280

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Elterliche Sorge; einstweilige Anordnung und Hauptsacheentscheidung in isolierten Sorgerechtsverfahren; Wirksamwerden durch Übersendung an Eltern; Unwirksamwerden vorheriger einstweiliger Anordnung.
FGG § 16

Mit Erlaß einer Hauptsacheentscheidung wird die Wirksamkeit einer entsprechend § 24 Abs. 3 FGG erlassenen einstweiligen Anordnung beendet.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 9. November 1987 - 4 WF 130/87

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Prozeßkostenhilfe; Unterhaltsstufenklage; Prüfung der Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung auch bezüglich der unbezifferten Leistungsstufe; Kostenprognose gemäß § 115 Abs. 6 ZPO.
ZPO §§ 115, 254; GKG § 18

1. Beantragt der Beklagte einer Unterhaltsstufenklage Prozeßkostenhilfe, dann sind die Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung auch bezüglich der unbezifferten Leistungsstufe zu prüfen.
2. Zu der Kostenprognose gemäß § 115 Abs. 6 ZPO.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 23. November 1987 - 11 WF 157/87

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Prozeßkostenhilfeverfahren; Beiordnung eines beim Prozeßgericht zugelassenen aber nicht niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines auswärtigen Rechtsanwalts; zulässige Einschränkungen.
BRAGO § 126

Eine Einschränkung bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nur dann in Betracht, wenn ein bei dem Prozeßgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO beigeordnet wird.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 23. November 1987 - 4 WF 177/87

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit; Beweislast des erwerbspflichtigen Ehegatten; Bemessung des Betreuungsaufwands für ein minderjähriges Kind; Wohngeld; fiktive Einkünfte.
BGB §§ 1569 ff, 1570, 1573

1. Zu der Erwerbsobliegenheit eines Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten, zu der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast, sowie zu der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut.
2. Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat nach der ihm obliegenden Beweis- und Darlegungslast im einzelnen darzulegen, daß er sich hinreichend intensiv und zumutbar um eine Arbeitsstelle bemüht hat, und aus seiner besonderen Situation trotz dieser Bemühungen im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage entschuldbar keine Beschäftigung zu finden war.
3. Für die Betreuung eines 10-jährigen Kindes sind bei einem Einkommen von 2.300 DM an Mehraufwendungen 105 DM abzusetzen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 12 UF 77/87
FamRZ 1988, 724

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Entscheidungen OLG Oldenburg 1987 - FD-Platzhalter-rund

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