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Entscheidungen OLG Bremen 1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 1987


Entscheidungen OLG Bremen 1987 - bremen

 
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Erbrecht; Erteilung eines Erbscheines; Aufklärungspflicht des Nachlaßgerichts; Verletzung des richterlichen Ermessens bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme; Pflicht zur förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
FGG §§ 12, 15

Ist die Testierfähigkeit des Erblassers zweifelhaft, so muß das Nachlaßgericht über diese Frage sorgfältige Ermittlungen - in aller Regel durch Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens - anstellen.

OLG Bremen, Beschluß vom 14. April 1987 - 1 W 20/87

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Unterhaltsrecht; Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist.
BGB §§ 1580, 1605

1. Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs nach §§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB hängen allein davon ab, inwieweit die Auskunft zu der Feststellung und Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
2. Sofern danach die Auskunft über einen Zeitraum erforderlich ist, der in die Zwei-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB fällt, steht diese Vorschrift der Geltendmachung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Auskunft selbst nach Ablauf dieser Frist verlangt wird.

OLG Bremen, Beschluß vom 11. November 1987 - 4 WF 102/87

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Unerlaubte Handlungen; Verfahrensrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen die sittenwidrige Erwirkung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels aus § 826 BGB.
BGB § 826; ZPO § 32

1. Für die gegen die sittenwidrige Erwirkung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels gerichtete Schadensersatzklage aus § 826 BGB ist nach § 32 ZPO nur dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte den Vollstreckungstitel erwirkt hat.
2. Die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen sind bloße Verwertungshandlungen, die der Verwirklichung des Deliktstatbestandes nachfolgen, und die nicht mehr zuständigkeitsbegründend sind. Anders ist es nur, wenn die Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel - unabhängig von der Art und Weise seines Zustandekommens - als sittenwidrig erscheint.

OLG Bremen, Beschluß vom 8. Dezember 1987 - 3 W 67/87

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