Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1987
EGBGB Art. 17, Art. 220; ZPO § 114
1. Zu der Frage, ob ein Versorgungsausgleich noch durchzuführen ist, wenn eine im Inland ausgesprochene Scheidung österreichischer Staatsangehöriger vor dem 1. September 1986 rechtskräftig geworden ist, und das Urteil keine Entscheidung zum Versorgungsausgleich enthält.
2. Ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB liegt bei einem Scheidungsverfahren nicht schon dann vor, wenn das Scheidungsverfahren vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist.
3. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 S. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsverfolgung zwar für wenig aussichtsreich hält, im Falle einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung aber die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen würden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9. Oktober 1987 - 16 WF 76/87
FamRZ 1988, 296 = IPRax 1988, 176 = IPRspr 1987, 158
Prozeßkostenhilfe; Festsetzung von Raten; Einsatz von Vermögen; unzumutbare Verwertung eines Bausparvertrages.
ZPO §§ 114, 115
1. Die Verwertung eines Bausparvertrages oder einer vermögenswirksamen Anlage zu der Zahlung der Prozeßkosten kann unzumutbar sein, wenn die Partei in der Lage ist, Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen.
2. Es ist jedoch unter Umständen gerechtfertigt, höhere Raten als in § 114 ZPO Anlage 1 vorgesehen, festzusetzen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87
FamRZ 1988, 858
Erbrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit für die Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testamentes.
BGB §§ 2258a, 2273
Nach dem Tode eines Ehegatten ist das Nachlaßgericht für die Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testamentes zuständig.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 5 AR 12/87
BWNotZ 1989, 63