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Entscheidungen OLG Karlsruhe 11/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 11/1987



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Aufstockungsunterhalts wegen Geringfügigkeit; eheliche Lebensverhältnisse; Unterhalt für die Vergangenheit; Mahnung und Verzug; Rechtshängigkeit; Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage; Berücksichtigung von Raten auf gewährte Prozeßkostenhilfe.
BGB §§ 1578, 1581, 1585b; ZPO §§ 114, 120, 530

1. Eine erstmals in zweiter Instanz erhobene Widerklage ist zuzulassen, wenn sie sachdienlich ist.
2. Verzug im Sinne von § 1585b Abs. 2 BGB liegt vor, wenn trotz Vorliegens eines - vermeintlichen - Unterhaltstitels deutlich gemacht wird, daß der Unterhaltsgläubiger auch weiterhin Unterhalt verlangen wird. Wird dies mit vorprozessualen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dann liegt darin eine Mahnung im Sinne von § 1585b Abs. 2 BGB.
3. Eine prozessuale Auseinandersetzung genügt für die Rechtshängigkeit im Sinne von § 1585b Abs. 3 BGB; es ist nicht erforderlich, daß der Unterhaltsgläubiger darüber hinaus Zahlungsklage erhebt. Eine solche Auseinandersetzung ist in einer Vollstreckungsgegenklage bzw. Unterhaltsabänderungsklage des Unterhaltsschuldners zu sehen.
4. Rechtshängigkeit im Sinne von § 1585b Abs. 3 BGB liegt auch dann vor, wenn der Unterhaltsgläubiger einer Vollstreckungsgegenklage des Unterhaltsschuldners gegen einen - vermeintlichen - Unterhaltstitel entgegentritt.
5. Raten auf gewährte Prozeßkostenhilfe können zu dem Zwecke der Unterhaltsmessung abgesetzt werden. Dies betrifft sowohl Raten aus Vorprozessen, als auch solche des vorliegenden Verfahrens. Solche Raten sind wie sonstige Verbindlichkeiten zu behandeln. Derartige Schulden sind zu berücksichtigen, wenn sie nicht mutwillig, leichtfertig oder verantwortungslos eingegangen wurden.
6. Die Belastung mit Raten für Prozeßkostenhilfe kann nicht mutwillig herbeigeführt sein, wenn wegen bestehender Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 1987 - 2 UF 12/87
FamRZ 1988, 400

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedürftigkeit eines nicht in Berufsausbildung befindlichen und nicht erwerbstätigen Kindes; Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindes.
BGB § 1602

Wird eine Erwerbstätigkeit eines minderjährigen unverheirateten Kindes grundsätzlich für zumutbar gehalten, dann liegt es nahe, auch eine Verpflichtung zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest in denjenigen Fällen zu bejahen, in denen sonstige Gesichtspunkte der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. November 1987 - 16 UF 58/87
FamRZ 1988, 758

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen; trennungsbedingter Wechsel der Steuerklasse.
BGB §§ 1577, 1578, 1581

1. Der trennungsbedingte Wechsel der Steuerklasse beeinflußt die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht.
2. An den ehelichen Lebensverhältnissen haben die Ehegatten denselben Anteil.
3. Ist der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet (vgl. § 1581 S. 1 BGB), dann ist es nicht zulässig, dem Berechtigten einen Teil seiner Einkünfte vorweg zu belassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. November 1987 - 2 UF 162/85
FamRZ 1988, 507

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Einstellung der Zwangsvollstreckung; grober Gesetzesverstoß wegen fehlender Begründung im Einstellungsbeschluß; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde.
ZPO §§ 769, 793

Ein grober Gesetzesverstoß, der ausnahmsweise zu der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine nach § 769 ZPO getroffene Entscheidung führt, liegt nicht schon dann vor, wenn der angefochtene Beschluß keine Begründung enthält.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. November 1987 - 16 WF 212/87
FamRZ 1988, 634

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