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Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1987



Prozeßkostenhilfe; Anrechnung fiktiver Einkünfte; fiktive Mieteinnahmen bei einem Einfamilienhaus.
ZPO § 115

1. Fiktive Einkünfte können bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Mißbrauchsfällen angerechnet werden.
2. Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen kommt daher in der Regel nicht in Betracht, wenn der Antragsteller alleine in einem Einfamilienhaus wohnt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Januar 1987 - 2 WF 142/86
FamRZ 1987, 613

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage; Darlegungs- und Beweislast zum Regelbedarf.
BGB §§ 1603, 1610; ZPO §§ 286, 323

1. Zu den Erfolgsaussichten der Abänderungsklage eines minderjährigen Kindes, mit der es den Regelbedarf gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Vater verlangt.
2. Ein minderjähriges eheliches Kind, das von seinem Vater Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs verlangt, ist sowohl bei der Frage seines Lebensstandards als auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Vaters nahezu von jeglicher Darlegungslast und Beweislast befreit.
3. In dem Prozeßkostenhilfeverfahren hat die Klage des Kindes solange Aussicht auf Erfolg, bis der Vater darlegt und Beweis dafür anbietet, daß er zu der Leistung dieses Betrages außerstande ist.
4. Das gleiche gilt für eine auf Zahlung des Regelbedarfs gerichtete Abänderungsklage, wenn der abzuändernde Titel aus dem Jahre 1976 einen Unterhaltsbetrag enthält, der ohne Rücksicht auf eine etwaige eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Vaters festgesetzt worden ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Januar 1987 - 16 WF 1/87
FamRZ 1987, 504

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; nachträgliche vorläufige Vollstreckbarerklärung des Scheidungsverbundurteils durch das Berufungsgericht bei Teilanfechtung des Scheidungsverbundurteils.
ZPO §§ 629a, 708 ff, 711

Ist in dem erstinstanzlichen Scheidungsverbundurteil ein Ehegatte zu nachehelichem Unterhalt verurteilt worden, ohne daß insoweit vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen wurde, und wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig, weil nach der neuen Vorschrift des § 629a Abs. 3 ZPO nur wegen der Folgesachen Berufung eingelegt worden ist, so ist das erstinstanzliche Urteil von dem Berufungsgericht nachträglich für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 29. Januar 1987 - 16 UF 73/86
FamRZ 1987, 496

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