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Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1987



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung in der Berufungsinstanz.
ZPO §§ 707, 719, 769

Wird mit der Berufung eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz geltend gemacht, so ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht von den Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO abhängig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 5. Juni 1987 - 2 UF 41/87
FamRZ 1987, 1289 = Justiz 1988, 369 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage wegen der Möglichkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
ZPO § 114

1. Die Erhebung einer Unterhaltsklage ist grundsätzlich nicht deshalb mutwillig, weil der Unterhaltsanspruch auch durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geregelt werden könnte.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, daß der Unterhaltspflichtige einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegentreten, und auch eine zunächst ohne weiteres hingenommene einstweilige Anordnung später nicht in Frage stellen werde.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Juni 1987 - 16 WF 117/87
FamRZ 1988, 93

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Prozeßkostenhilfe für die Ehescheidung einer »Scheinehe«.
ZPO § 114

1. Für den Scheidungsantrag eines Ausländers kann auch dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn er die Eheschließung von vornherein nur zum Schein vorgenommen hat, um in den Genuß einer Aufenthaltserlaubnis zu gelangen.
2. Es besteht in der Regel ein öffentliches Interesse daran, daß eine als Scheinehe zu qualifizierende Ehe möglichst bald wieder geschieden wird, so daß keine Veranlassung besteht, in derartigen Fällen die Scheidung einer solchen Ehe durch Versagung der Prozeßkostenhilfe hinauszuzögern oder unmöglich zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der die Scheidung beantragende Ausländer bei der Eheschließung nicht daran interessiert war, daß die Ehe alsbald wieder aufgelöst werde, und daher keine Veranlassung hatte, für die zu erwartende Ehescheidung Rücklagen zu bilden.
3. Die Zustellung eines Prozeßkostenhilfeantrages für ein Ehescheidungsverfahren durch das Gericht bewirkt noch nicht die Rechtshängigkeit eines entsprechenden Scheidungsantrages.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Juni 1987 - 16 WF 248/86
FamRZ 1988, 91

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz durch das Rechtsmittelgericht.
GKG § 25; ZPO § 91a

In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 3 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht auch dann von Amts wegen abgeändert werden, wenn eine nach § 91a ZPO getroffene Kostenregelung der ersten Instanz mit der sofortigen Beschwerde angefochten wurde.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Juni 1987 - 16 WF 19/87
Justiz 1988, 158

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Barunterhalts eines Partners gegenüber einem Kind; keine Anrechnung von fiktiven Einkünften aus Haushaltsführung bei Zusammenleben von voll berufstätigen Partnern.
BGB § 1603

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der beide Partner voll berufstätig sind, so ist bei der Bemessung des Barunterhalts des Kindes des Unterhaltsverpflichteten ein fiktives Entgelt für dessen Haushaltsführung in der Lebensgemeinschaft nicht anzurechnen, und zwar unabhängig davon, wie beide Partner die Art ihres Zusammenlebens und die Verteilung der Haushaltsführung gestalten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. Juni 1987 - 16 WF 103/87
FamRZ 1988, 99 = NJW-RR 1988, 1097

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