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Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1987



Verfahrensrecht; Außerkrafttreten von einstweiligen Anordnungen; anderweitige Regelung; Unterhaltsanordnung; Rechtskraft der Scheidung; Vollstreckbarerklärung des Verbundurteils.
ZPO §§ 620f, 629d, 704 ff

Wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in einem Verbundurteil abgewiesen, so tritt eine den Unterhalt betreffende einstweilige Anordnung mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs außer Kraft, wobei es nicht notwendig ist, daß das Verbundurteil insoweit einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit enthält.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. März 1987 - 16 WF 30/87
FamRZ 1987, 608

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Prozeßkostenhilfe; Vermögenserwerb für Luxusgüter in der Vergangenheit.
ZPO § 115

Einer Partei, die in der Vergangenheit Vermögen erworben (hier: durch eine großzügige Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes), sich aber mit dem Geld unter anderem Luxusgegenstände angeschafft hat (hier: eine Videokamera), ist es zuzumuten, einen solchen Luxusgegenstand für die Befriedigung ihres Prozeßkostenbedarfs zu verwerten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. März 1987 - 16 WF 31/87
AnwBl 1987, 340

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Unterhaltsrecht; Voraussetzungen des Nachweises der Rechtsnachfolge iSv § 717 ZPO; behördliche Auszahlungsanordnung.
ZPO § 727; UVG § 7

1. Private Urkunden wie etwa Empfangsquittungen reichen im Rahmen des Nachweises der Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO nicht aus, um eine Zahlung als offenkundig anzusehen.
2. Zu dem Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO reicht eine behördliche Bestätigung der Anweisung der Kasse zu der Auszahlung bestimmter Beträge nicht aus, wenn nicht darüber hinaus eine Bestätigung der auszahlenden Kasse vorgelegt wird, aus der sich ergibt, wann und in welcher Höhe Überweisungsaufträge erteilt wurden: Aus der behördlichen Zahlungsanordnung allein ist weder ersichtlich, daß die Zahlung erfolgte, noch, wann genau und in welcher Höhe die Kasse die überweisende Bank mit der Zahlung beauftragt hat.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. März 1987 - 16 WF 245/86
FamRZ 1987, 852 = Justiz 1987, 428

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Stufenklage in der Berufungsinstanz; Erfordernis eines bestimmten Berufungsantrages; Klageumstellung und Klageerweiterung.
ZPO § 519

Hat eine Prozeßpartei in erster Instanz einen bezifferten Betrag als Zugewinn verlangt, und wurde diese Klage abgewiesen, dann kann sie in der Berufungsinstanz ihren Antrag erstmals auf eine Stufenklage umstellen; dem steht das Erfordernis eines bestimmten Berufungsantrages nicht entgegen.

OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 5. März 1987 - 2 UF 128/86
FamRZ 1987, 607

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage trotz Erhöhungsmöglichkeit des Unterhalts im Vereinfachten Anpassungsverfahren.
BGB § 1613; ZPO §§ 323, 641l ff

Eine Abänderungsklage ist nicht deswegen nach § 323 Abs. 5 ZPO unzulässig, weil die Erhöhung des durch gerichtlichen Vergleich festgelegten Unterhalts nur infolge teilweise fehlenden Verzuges (§ 1613 BGB) auf einen Betrag begrenzt war, der nur geringfügig über der Erhöhungsmöglichkeit in dem Vereinfachten Anpassungsverfahren liegt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10. März 1987 - 2 WF 87/86
FamRZ 1987, 847 = Justiz 1988, 368 [Ls]

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Personenstandsrecht; Namensrecht; eintragungsfähiger weiblicher Vorname »Maitreyi Padma«.
PStG § 45

Die Namen »Maitreyi Padma« sind als weibliche Vornamen eintragungsfähig, denn durch die Wahl des Namens »Padma« kommt das weibliche Geschlecht des Kindes ausreichend deutlich zum Ausdruck.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10. März 1987 - 4 W 121/86
NJW-RR 1988, 74 = StAZ 1987, 224

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Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in Scheidungsverfahren; mutwillige Kostenverursachung; gleichzeitige Einreichung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe und auf Scheidung; Veränderung der Verhältnisse nach Zustellung der Klage oder des Scheidungsantrages.
ZPO § 114; GKG § 65

1. Veränderungen der Verhältnisse nach der Zustellung der Klage oder des Scheidungsantrages, die sich prozessual in der Erledigterklärung der Hauptsache niederschlagen, berühren als solche die Erfolgsaussicht der ursprünglich beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht.
2. Reicht der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe die Klage oder den Scheidungsantrag ein, dann verursacht er unter Umständen mutwillig Kosten: Für eine Einreichung des die Klage oder den Scheidungsantrag einleitenden Schriftsatzes schon zusammen mit dem Gesuch um Prozeßkostenhilfe besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Unterbleibt die Zustellung der Klage oder des Scheidungsantrages wegen zwischenzeitlicher »Erledigung«, so ist Prozeßkostenhilfe zu verweigern.
3. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse an dem baldigen Eintritt der Rechtshängigkeit hat, und er die Zustellung nach § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG beantragt, oder die erforderliche Vorauszahlung nach § 65 Abs. 1 GKG leistet.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. März 1987 - 2 WF 101/86
FamRZ 1987, 728 = Justiz 1988, 26 [Ls]

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Unerlaubte Handlungen; Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste; Schadenersatzrente der Eltern nach dem Unfalltod eines im Haushalt mithelfenden Kindes.
BGB §§ 845, 1619

Grundsätzlich steht den Eltern eines gemäß § 1619 BGB zu Dienstleistungen verpflichteten Kindes nach dessen Unfalltod ein Ersatzanspruch zu, der allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung durch den Wegfall der Unterhaltspflicht in Form von Ausgaben für Wohnung und für Verpflegung gemindert wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1987 - 10 U 128/86
FamRZ 1988, 1051 = VersR 1988, 1128 = RuS 1988, 168 = ZfSch 1988, 383

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung des für Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes als eigenes Einkommen der Pflegemutter.
BGB § 1603

Zu dem Umfang der Anrechnung des für Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes als eigenes Einkommen der Pflegemutter im Rahmen der Prüfung der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem volljährigen Kind.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. März 1987 - 16 WF 199/86
FamRZ 1987, 1074

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