Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1987
Prozeßkostenhilfe; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes im Falle der Prozeßstandschaft; kein Prozeßkostenvorschußanspruch gegen einen selbst Prozeßkostenhilfe zustehenden Unterhaltspflichtigen.
BGB §§ 1610, 1629; ZPO §§ 114, 127a
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1. In dem Falle der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB kommt es, was die Frage der Armut angeht, nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der prozeßführenden Kindesmutter an, sondern ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des von ihr vertretenen Kindes.
2. Ein Anspruch auf Geltendmachung eines Prozeßkostenvorschusses scheidet dann aus, wenn der in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete selbst Prozeßkostenhilfe beanspruchen könnte, sei es auch nur mit Ratenzahlungsanordnung.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Juli 1987 - 2 WF 73/87
FamRZ 1987, 1062