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Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1986



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit; intimes Verhältnis des Unterhaltsgläubigers zu einem anderen Partner; geschiedene Ehefrau als Opfer eines Totschlagsversuchs ihres neuen Lebenspartners; Wiederverheiratung des geschiedenen Ehemannes; Mangelfall; Erwerbsunfähigkeit; Zumutbarkeit.
BGB §§ 1572, 1579

1. Für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB [F. 1986] ist ein subjektives Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten nicht erforderlich; die Vorschrift ist vielmehr auch bei nur objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der beiderseitigen Lebensverhältnisse anwendbar: Erforderlich ist nur, daß wegen dieser objektiven Gründe die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigen würde.
2. Ist die geschiedene Ehefrau Opfer eines Totschlagsversuchs ihres neuen Lebenspartners, und führen die erlittenen Verletzungen zu ihrer Erwerbsunfähigkeit, so ist für den geschiedenen Ehemann eine Unterhaltszahlung an sie unzumutbar, wenn er infolge der Erwerbsunfähigkeit für den Unterhalt der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder alleine aufkommen muß, und eine Unterhaltsleistung zu einer Mangelverteilung führen würde.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 5 UF 209/84
FamRZ 1987, 487 = NJW-RR 1987, 774

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Beginn der Erwerbsobliegenheit nach nur sehr kurzem Zusammenleben während der Ehedauer (hier: 13 Tage).
BGB § 1361

Nach nur 13-tägigem Zusammenleben während der Ehe darf der getrennt lebende Ehegatte nicht darauf vertrauen, daß er erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 1986 - 7 UF 110/86

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Prozeßkostenhilfe; vorläufige Einstellung der bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auferlegten Ratenzahlung; unstatthafte Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts.
ZPO §§ 114 ff, 120, 127, 567; BRAGO §§ 123, 124, 128; RPflG § 11

Eine Beschwerde des in Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die vorläufige Einstellung der im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auferlegten Ratenzahlungen ist nicht statthaft.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - 2 WF 208/86
FamRZ 1986, 1230

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Personenstandsrecht; Einbenennung eines nichtehelichen Kindes durch seinen Vater; internationale Geburtsurkunde für einbenanntes nichteheliches Kind.
BGB § 1618; PStG §§ 61a, 62, 65, 66

Eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde entsprechend dem Text der deutschen Geburtsurkunde kann auch bei Einbenennung eines nichtehelichen Kindes durch seinen Vater ausgestellt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Oktober 1986 - 3 Wx 326/86
NJW-RR 1987, 199 = StAZ 1987, 48 = IPRspr 1986, 483

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Prozeßkostenhilfe; Postgebührenpauschale für beigeordneten Rechtsanwalt.
BRAGO §§ 26, 121, 123

Die Postgebührenpauschale des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts berechnet sich nicht nach den Gebühren des § 123 BRAGO.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Oktober 1986 - 4 WF 145/86
JurBüro 1987, 703

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; zurechenbares Einkommen für die Versorgung eines neuen Partners.
BGB §§ 1361, 1578, 1579

Ein Betrag von monatlich 500 DM für die Versorgung eines neuen Partners entspricht der Rechtsprechung des Senats bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Partners.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5 UF 72/86

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Versorgungsausgleich; Härteklausel; Doppelverdienerehe; kurze Ehedauer; keine ehebedingten Versorgungsausfälle; zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.
BGB §§ 1573, 1587c; UÄndG

1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht schon deswegen unbillig, weil beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit erwerbstätig waren und daher keine ehebedingten Versorgungsausfälle erlitten haben.
2. Die zeitliche Begrenzung von Aufstockungsunterhalt bezweckt nicht die Verkürzung der zeitlich unbegrenzten, lebenslangen Lebensstandardgarantie, und hat Ausnahmenatur. Sie kommt in Betracht, wenn sich - etwa wegen der Kürze der Ehezeit oder wegen der Organisation des ehelichen Lebens - eine eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht gefestigt und die Ehepartner noch nicht geprägt hat. Sie steht aber auch dann im Raum, wenn der Unterhaltsberechtigte nach den von ihm zur Zeit der Entscheidung getroffenen Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit ein eigenes Einkommen eines Lebensstandards ermöglichen wird, der dem der Ehe zur Zeit der Scheidung entspricht.
3. Die Dauer der Ehe kommt grundsätzlich als Orientierungshilfe für die Bemessung der zeitlichen Begrenzung in Betracht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 3 UF 90/86
FamRZ 1987, 162

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Prozeßkostenhilfe; unzulässige Änderung der Ratenzahlungsanordnung nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits.
ZPO §§ 114, 120, 127

1. Nach rechtskräftigem Abschluß des Hauptverfahrens ist das Prozeßgericht nicht befugt, über einen Antrag einer Partei zu entscheiden, die Anordnung zur Zahlung monatlicher Raten abzuändern.
2. Das Prozeßgericht kann daher über den Antrag der armen Partei, die nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eingetretene Vermögensverschlechterung zu berücksichtigen und die angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung herabzusetzen oder überhaupt entfallen zu lassen, nicht mehr entscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - 10 W 114/87
AnwBl 1988, 125

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmung; rückwirkende Änderung der Unterhaltsgewährung.
BGB § 1612

Das Gericht kann die von den Eltern getroffene Bestimmung über die Art der Gewährung des Unterhalts auch mit Rückwirkung ändern, soweit besondere Gründe dies rechtfertigen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - 3 Wx 343/86
FamRZ 1987, 194 = OLGZ 1987, 16 = MDR 1987, 141

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen.
ZPO §§ 3, 4; GKG § 17

1. Wird ein Schriftsatz ausdrücklich als »Klage und Prozeßkostenhilfegesuch« bezeichnet, so kommt ihm streitwertbestimmende Wirkung im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG zu. Als Rückstände im Sinne dieser Vorschrift gelten nur diejenigen Beträge, die für die Vergangenheit einschließlich des Monats, in dem die Klage eingereicht wird, verlangt werden.
2. Für den laufenden Trennungsunterhalt ist nach § 17 Abs. 1 GKG nur die Zeit bis zu der Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen, wenn die Gesamtforderung geringer ist als der Einjahresbetrag.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Oktober 1986 - 5 WF 193/86
JurBüro 1987, 1843

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Kosten und Gebühren; Gesamtgläubigerschaft von Eheleuten bei einer Gewährleistungsklage bezüglich des gemeinsamen Grundstücks.
BRAGO § 6

Eheleute, die als Miteigentümer eines Grundstücks einen Schadensersatzanspruch/Gewährleistungsanspruch gegen einen Werkunternehmer geltend machen, dessen Erfüllung sie in einer Summe an sie als Bruchteilseigentümer verlangen, sind Gesamtgläubiger. Für den gemeinsamen Rechtsanwalt der Eheleute fällt somit die Erhöhungsgebühr an.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 5 W 31/86
AnwBl 1988, 70

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Eheverträge; Auslegung eines Unterhaltsvergleichs.
BGB § 157

Zu der Auslegung eines Unterhaltsvergleichs.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 10 UF 134/86

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1986 - FD-Platzhalter-rund

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