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Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1986



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen Kindes ohne eigenen Hausstand nach der Lebensstellung der Eltern; Festlegung des Kindesunterhalts in einer allein die nachehelichen Unterhaltsbeziehungen geschiedener Eheleute regelnden Scheidungsfolgenvereinbarung; Leistungsfähigkeit; »verfügbare Mittel« im Unterhaltsrecht; Anrechnung von Eigeneinkommen eines volljährigen Kindes.
BGB §§ 1602, 1603, 1606, 1610

1. Verfügt ein volljähriges Kind noch über keinen eigenen Hausstand, dann bemißt sich die Höhe seines Unterhaltsbedarfs nach der Lebensstellung der Eltern, wobei in erster Linie auf die Einkommensverhältnisse des oder der Barunterhaltsverpflichteten abzustellen ist.
2. Sollen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung allein die nachehelichen Unterhaltsbeziehungen geschiedener Eheleute auf eine dauerhafte vertragliche Grundlage gestellt werden, dann bildet der in einer solchen Vereinbarung festgelegte, zu zahlende Kindesunterhalt lediglich einen Regelungspunkt zwischen den beteiligten Eltern, ohne daß dem Kinde eigene Ansprüche im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter eingeräumt werden.
3. »Verfügbare Mittel« sind im Unterhaltsrecht nicht nur die tatsächlich vorhandenen, sondern auch solche Mittel, die sich der Unterhaltsschuldner durch Aufnahme oder Fortsetzung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verschaffen kann. Das gilt zwar in gesteigertem Maße gegenüber minderjährigen Kindern, hat aber besondere Bedeutung auch in dem Verhältnis zu volljährigen Kindern, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, und auf Barunterhaltsleistungen ihrer Eltern angewiesen sind.
4. Eigeneinkommen eines volljährigen Kindes ist in vollem Umfange auf den Barunterhaltsanspruch gegen den bis zu dem Eintritt der Volljährigkeit bislang alleine unterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen, da das Kind nunmehr nicht mehr betreut zu werden braucht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. April 1986 - 3 UF 147/85

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Hilfsbedürftigkeit bei der Pfändung von Sozialgeldleistungen.
ZPO § 850e; SGB I § 54

Werden laufende Sozialgeldleistungen für nicht privilegierte Forderungen gepfändet, dann ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Schuldner hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wird, davon auszugehen, daß er zu einer bescheidenen Lebensführung verpflichtet, und gegebenenfalls gehalten ist, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. April 1986 - 3 W 112/86
JurBüro 1986, 1257

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Bemühungen um einen Arbeitsplatz; Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suche nach einem Arbeitsplatz; Vorlage von diversen Zeitungsinseraten mit einer Randnotiz der Partei.
BGB §§ 1573, 1577

1. Spätestens zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung muß sich der Unterhalt begehrende Ehegatte um einen Arbeitsplatz bemühen. Hat er bis zu dieser Zeit keinerlei Anstrengungen unternommen, um sich in das Erwerbsleben einzugliedern, dann wiegt dieses Versäumnis um so schwerer, als er sich schon so nahe am Rentenalter befindet, weil bereits der bloße Zeitablauf die Aussicht auf eine Arbeitsstelle rapide verschlechtert.
2. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suche nach einem Arbeitsplatz (hier: betreffend »pro forma«-Bewerbungen) sind insbesondere dann angebracht, wenn bei Firmen angefragt wird, die keine Arbeitnehmer suchen, sowie Anfragen bei weiter entfernten Stellen vorgelegt werden, die dann wegen der »unmöglichen Anfahrt« als ergebnislos bezeichnet werden.
3. Die Vorlage von diversen Zeitungsinseraten mit einer Randnotiz der Partei reicht für eine ordnungsgemäße Beweisführung nicht aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 1986 - 1 UF 59/85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern; unabhängige Lebensstellung.
BGB §§ 1360a, 1361, 1601 ff; ZPO §§ 114 ff

1. Eltern sind regelmäßig dann nicht mehr verpflichtet, ihrem Kind Prozeßkostenvorschuß zu leisten, wenn dieses volljährig ist, und eine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt hat.
2. Daher kann dem volljährigen Kind unter Hinweis auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen die Eltern die begehrte Prozeßkostenhilfe nicht versagt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO vorliegen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. April 1986 - 2 WF 83/86
FamRZ 1986, 698

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; eheliche Lebensverhältnisse; Erwerbsobliegenheit trotz Betreuung eines minderjährigen Kindes; Haushaltsführung und Versorgungsleistungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen.
BGB §§ 1569, 1570, 1579

1. Einer geschiedenen Ehefrau, der wegen der Betreuung eines 11-jährigen Kindes eine über die von ihr tatsächlich ausgeübte Halbtagstätigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, sind nicht zusätzlich - fiktive - Einkünfte wegen der Versorgung ihres jetzigen Lebenspartners zuzurechnen.
2. Bei der Anwendung des § 1579 BGB sind die Belange des gemeinsamen Kindes regelmäßig dadurch zu wahren, daß der Unterhaltsanspruch des dieses Kind betreuenden Elternteils lediglich auf den Mindestbedarf beschränkt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1986 - 10 UF 253/85
FamRZ 1986, 684

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Beschränkung der nicht erwerbstätigen Ehefrau auf Haushaltsführung.
BGB §§ 1360, 1601 ff

Die nicht erwerbstätige Ehefrau kann sich grundsätzlich auf Haushaltsführung beschränken, auch wenn die Einkünfte ihres Ehemannes nicht ausreichen, ihren Unterhalt und denjenigen eines volljährigen Kindes aus einer früheren Ehe des Ehemannes sicherzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 1986 - 9 UF 211/85
FamRZ 1986, 1027

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltsvergleich nach Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes auf Klage des Scheinvaters nach heterologer Insemination; Zuständigkeit des Familiengerichts.
ZPO §§ 323, 767; GVG § 23b

1. Ist in einem Unterhaltsrechtsstreit auf die Klage des ehelich geborenen, aber durch heterologe Insemination gezeugten Kindes dessen gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann seiner Mutter als Scheinvater durch einen gerichtlichen Vergleich geregelt worden, und wird später auf die Klage des Scheinvaters die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, sowie die Ehe mit der Mutter des Kindes geschieden, so ist auf die Vollstreckungsgegenklage des Scheinvaters die Zwangsvollstreckung aus dem geschaffenen Titel für unzulässig zu erklären.
2. Das Kind kann in dem Verfahren nach § 767 ZPO, das allein auf Beseitigung des die gesetzliche Unterhaltspflicht regelnden Titels gerichtet ist, nicht einwenden, der Scheinvater verstoße im Hinblick auf seine Zustimmung zu der heterologen Insemination mit der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage gegen Treu und Glauben; das Kind muß vielmehr die ihm nunmehr möglicherweise zustehenden Ansprüche gegen den Scheinvater gesondert einklagen.
3. Ein solcher Rechtsstreit ist keine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 1986 - 6 UF 182/85
FamRZ 1987, 166

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