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Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1986



Unerlaubte Handlungen; Entlastung Aufsichtspflichtiger; Entfachung eines Feuers im Schlafzimmer durch 5-fünfjährigen Jungen.
BGB § 832

1. § 832 Abs. 1 BGB knüpft die Verschuldensvermutung an die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern an, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedürfen. Dementsprechend reicht die Minderjährigkeit als solche nicht schlechthin für eine Verschuldensvermutung des Aufsichtspflichtigen aus; vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, daß der Aufsichtspflichtige das Maß der gebotenen Aufsicht verletzt hat.
2. Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter.
3. Es übersteigt das Maß der gebotenen Aufsicht, Kinder in einer fremden Wohnung ständig zu beaufsichtigen, etwa wenn diese offensichtlich bemüht sind, ihr Spiel mit dem Feuer vor den Erwachsenen zu verheimlichen, und sich dazu in das Schlafzimmer zurückziehen, es sei denn, sie haben auch schon früher gefährliche Neigungen in dieser Richtung gezeigt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 1986 - 4 U 222/85
VersR 1988, 56 = RuS 1987, 224

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz; Anforderungen im Rahmen der sog. gesteigerten Unterhaltspflicht.
BGB §§ 1602, 1603, 1610

1. Unterhaltsrechtlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß seit Jahren Ausbildungsplätze nicht mehr in genügendem Umfange zur Verfügung stehen, und daß daher Berufswünsche junger Menschen sich nicht immer realisieren lassen.
2. Gelingt es einem unterhaltsberechtigten Kind innerhalb angemessener Frist nicht, für den angestrebten Beruf einen Ausbildungsplatz zu finden, so muß es, etwa um gewisse Wartezeiten zu überbrücken, eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder sich für einen anderen Beruf entscheiden, der seinen Vorstellungen und Neigungen nicht ganz entspricht.
3. Die Frage, wie viel Zeit das unterhaltsberechtigte Kind auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz verwenden darf, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Bedeutsam dürften insoweit nicht nur seine schulischen Leistungen und praktischen Fähigkeiten sein, sondern auch die Unterstützung, die er bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz von seinen Eltern erfährt.
4. Der Senat hält für schulentlassene und noch unerfahrene Berechtigte, die nicht auf die Unterstützung der Eltern zurückgreifen können, eine Orientierungszeit von etwa einem Jahr für angemessen, sofern nicht besondere Umstände eine Ausdehnung der Übergangszeit rechtfertigen.
5. Aus der der sogenannten gesteigerten Unterhaltspflicht resultiert eine erhöhte Arbeitspflicht: Der barunterhaltspflichtige Elternteil muß alle ihm zumutbaren Schritte unternehmen, um in seinem erlernten oder in einem anderen Beruf unterzukommen. Alles, was er auf solche Weise erwirbt, auch Einnahmen aus unzumutbarer Tätigkeit, muß er mit dem unterhaltsberechtigten Kind teilen. Unterläßt er eine zumutbare gesteigerte Erwerbstätigkeit, wird ihm ein entsprechendes fiktives Einkommen zugerechnet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 UF 4/86

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Ehewohnung und Hausrat; Abgrenzung Haushaltsgegenstand von einem wesentlichen Bestandteil und von Zubehör eines Einfamilienhauses; sachenrechtliche Behandlung einer Schrankwand.
BGB §§ 93, 94, 97, 314

Eine aus serienmäßigen Teilen hergestellte Schranktrennwand - Raumteiler zwischen Küche und Wohnküche - ist nicht wesentlicher Bestandteil, und auch nicht Zubehör eines Einfamilienhauses (Ergänzung zu OLG Düsseldorf OLGZ 1983, 350, gegen OLG Köln VersR 1980, 51).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 1986 - 9 U 14/86
OLGZ 1988, 115 = DNotZ 1987, 108 = MittRhNotK 1986, 167

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Prozeßkostenhilfe in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren; Anforderungen an die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Abstammungsrecht; Versäumung der Anfechtungsfrist des Mannes; Beweislast.
BGB § 1594; ZPO §§ 114, 117

Für die Versäumung der Anfechtungsfrist des Mannes im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß ist das Kind beweispflichtig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 3 W 208/86
DAVorm 1987, 279

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Feststellungen des Sozialamtes ohne Bindungswirkung für das Gericht des Unterhaltsprozesses; unterhaltsrelevanter Ansatz von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; unternehmerische Freiheiten des Unterhaltsschuldners in seinem Unternehmen.
BGB §§ 1570, 1578

1. Etwaige Feststellungen des Sozialamtes haben keine Bindungswirkung für das Gericht des Unterhaltsprozesses.
2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen durch Belastungen aufgezehrt werden, insbesondere dann, wenn ein gewisser Überschuß verbleiben sollte, und der Unterhaltsschuldner die Mieteobjekte aus dem von ihm nach Zahlung des Unterhalts verbleibenden Verdienst finanziert hat, weil hiervon die ehelichen Lebensverhältnisse, an denen der Unterhaltsanspruch des Ehegatten ausgerichtet ist, nicht geprägt waren.
3. Die Einstellung von zusätzlichen Mitarbeitern ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausweitung des Personalbestands eine existenzgefährdende Ertragsverschlechterung des Unternehmens abgefangen hat, dem Unternehmer eine gewisse unternehmerische Freiheit zugebilligt werden muß, und auch seine eigenen Arbeitsbelastung mit zunehmendem Alter zurückgeführt werden darf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1986 - 1 UF 253/82

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in obligatorischen Folgesachen; Einleitung solcher Verfahren durch konkrete Amtsermittlungen des Familiengerichts.
ZPO § 623; GKG § 25

Ein Streitwert für die mit der Einreichung eines Scheidungsantrages von Amts wegen durchzuführenden Folgesachen (hier: Regelung des Versorgungsausgleichs) entsteht nicht sogleich mit der Einreichung des Scheidungsantrages, sondern ist nur dann festzusetzen, wenn die Folgesachen anhängig geworden sind, also frühestens dann, wenn nach dem Inhalt der Akten objektiv Anlaß bestand, Amtsermittlungen durchzuführen (gegen OLG Schleswig JurBüro 1978, 1361).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Juni 1986 - 5 WF 73/86
JurBüro 1986, 1854

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweiserhebung lediglich über einen Teil des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs; Streitwert für die Beweisgebühr bei Nachweis einer Versorgungsgemeinschaft.
BRAGO § 31

1. Betrifft die Beweisaufnahme nach dem für die Prozeßbeteiligten erkennbaren Inhalt der Beweisanordnung nur einen Teil des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs (hier: Unterhaltsdifferenz bei Herabsetzung des Anspruchs aufgrund der Anrechnung von Versorgungsleistungen in eheähnlicher Gemeinschaft), dann bildet auch nur dieser Teil den Gegenstand der Beweisaufnahme, und dann berechnet sich die Beweisgebühr nur nach diesem Teil des Unterhaltsanspruchs (im Anschluß an OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1042).
2. Das auf den Unterhaltsanspruch anzurechnende Versorgungsentgelt ist grundsätzlich mit 500 DM anzunehmen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Juni 1986 - 5 WF 113/86
JurBüro 1986, 1833

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