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Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1986



Ehewohnung und Hausrat; Hausratsteilung; Hausratsbestand und Hausratszugehörigkeit (hier: Schreinerwerkzeug und Münzsammlung); Hobby; Feststellung der Besitzverhältnisse; Herausgabeanspruch und Herausgabeanordnung.
HausrVO § 8

1. Gegenstände, die den individuellen Bedürfnissen und/oder den persönlichen Interessen des einzelnen Ehegatten dienen (komplettes Schreinerwerkzeug, Münzsammlung), gehören nicht zum Hausrat.
2. Für die Frage, welche Gegenstände zum Hausrat gehören, ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abzustellen.
3. Die Teilungsentscheidung des Gerichts muß eine Herausgabeanordnung enthalten, wenn Sachen aus dem Besitz des einen in denjenigen des anderen Ehegatten übergehen sollen. Daher muß das Gericht grundsätzlich nicht nur den Bestand des Hausrats zu dem Zeitpunkt der Scheidung, sondern auch den Besitz bezüglich der einzelnen Gegenstände feststellen. Dies darf nicht der Zwangsvollstreckung überlassen bleiben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Juli 1986 - 9 UF 145/85
FamRZ 1986, 1134 = NJW-RR 1986, 1136

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Strafrecht; grundsätzlich gewährleisteter Schutz von Ehe und Familie beim Vollzug der Untersuchungshaft; Besuchsrecht des Ehepartners des Untersuchungsgefangenen.
GG Art. 6; StPO § 119

Der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie ist auch im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO (Vollzug der Untersuchungshaft) zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Juli 1986 - 2 Ws 265/86 u.a.
FamRZ 1987, 107 = JMBl NW 1986, 227 NStE Nr. 2 zu § 119 StPO

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in sog. einverständlichen Ehescheidungsverfahren; Berücksichtigung von Schulden.
GKG § 12

1. Bei der Ermittlung des Streitwertes in Ehesachen sind Schulden streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie das doppelte Monatseinkommen übersteigen. Von dem Mehrbetrag sind 10% von dem Nettoeinkommen der Parteien abzuziehen.
2. Bei der sogenannten einverständlichen Ehescheidung ist wegen des geringen Umfangs dieser Sachen ein Abschlag von etwa 20 bis 25% von dem sonst nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG zu bestimmenden Streitwert auch dann vorzunehmen, wenn einverständliche Scheidungen den Regelfall bilden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Juli 1986 - 6 WF 65/86
JurBüro 1986, 1681

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Unerlaubte Handlungen; Schulunfall durch Rauferei unter Kindern; Haftungsfreistellung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung; Haftung für Behandlungsfehler im Durchgangsarztverfahren.
BGB §§ 249, 823, 847; RVO §§ 537, 539, 557, 636, 637, 640

1. Für Ansprüche, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Schulkinder aus Schulunfällen gegeneinander erheben, gilt die Haftungsfreistellung gemäß § 637 Abs. 4 RVO dann, wenn die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 637 Abs. 1 RVO vorliegen, wenn also der mitversicherte Schüler den Unfall durch eine »betriebliche« Tätigkeit verursacht hat. Bei der Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals auf den Schulbereich ist nicht an die Bedingungen der Arbeitswelt in einem Betrieb, sondern auf die Eigenart der Schulsituation abzustellen.
2. Schulunfälle, die sich aus Spiel, Neckereien oder Raufereien unter Schülern ergeben, sind in der Regel den besonderen Gegebenheiten des Schulbetriebes zuzuordnen. Körperverletzungen, die dabei vorkommen, sind deshalb im allgemeinen schulbezogen, und fallen nicht nur unter die gesetzliche Unfallversicherung, sondern schließen gemäß § 637 Abs. 4 RVO auch eine Haftung des Schädigers gegenüber dem verletzten Mitschüler aus, soweit der Schädiger nicht vorsätzlich gehandelt hat.
3. Für die Haftungsprivilegien in dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 636, 637, 640 RVO gilt, daß eine alle Folgen umfassende Haftung des Schädigers nur dann besteht, wenn sich sein Vorsatz auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens erstreckt hat.
4. Für Fehler bei der ärztlichen Erstversorgung und der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung haftet der Durchgangsarzt persönlich aus dem Arztvertrag und nach § 823 BGB. Der Träger des Krankenhauses, an dem der Durchgangsarzt tätig ist, hat jedenfalls nicht für Fehler bei der ambulanten Behandlung eines im Durchgangsarztverfahren behandelten Unfallverletzten einzustehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 1986 - 8 U 34/85
VersR 1987, 675 = ZfS 1987, 142

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen.
GKG § 12

Von dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Ehegatten sind streitwertmindernd der Unterhaltsbedarf pro Kind von monatlich 350 DM und 10% der Schulden, die das doppelte Monatseinkommen übersteigen, in Abzug zu bringen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 4 WF 94/86
JurBüro 1986, 1681

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Vormundschaft und Pflegschaft; Höhe der Vergütung des Vermögenspflegers; Orientierung an dem Nachlaßvermögen; billiges Ermessen; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Vermögenspflegers im Verfahren auf Ersatz seiner Aufwendungen aus der Staatskasse.
BGB §§ 1835, 1836, 1915; ZPO § 568

1. Die Höhe der Vergütung des Vermögenspflegers richtet sich nach dem Nachlaßvermögen, nach der Dauer der Pflegschaft, und nach dem Arbeitsaufwand des Vermögenspflegers; die Grenzen billigen Ermessens dürfen dabei nicht überschritten werden.
2. Eine weitere Beschwerde des Vermögenspflegers in dem Verfahren auf Ersatz seiner Aufwendungen aus der Staatskasse ist nicht zulässig, da in diesem Verfahren die Vorschriften des Zeugen- und Sachverständigengesetzes gelten, die eine weitere Beschwerde nicht vorsehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 3 Wx 117/86
JurBüro 1987, 252 = Rpfleger 1987, 20 = DAVorm 1987, 291 [Ls]

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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverfahren und Hausratsteilung bei Getrenntleben; Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben.
BGB §§ 242, 260; HausrVO §§ 8 ff, 13; FGG § 12

Auch in einem Verfahren der Hausratsteilung nach der Hausratsverordnung kann ein Anspruch auf Auskunfterteilung über den Bestand des ehelichen Hausrats nach Maßgabe der §§ 242, 260 BGB bestehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Juli 1986 - 4 UF 43/86
FamRZ 1987, 81

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Unterhaltsrecht; Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung; »Gegenleistung« für einen Unterhaltsverzicht; Zuständigkeit der Gerichte; ausschließliche Zuständigkeit in Familiensachen; Rechtsmittelzuständigkeit des Beschwerdegerichts; Beurteilung der erstinstanzlichen Zuständigkeit; Bindungswirkung einer Verweisung; Rechtsmittelzuständigkeit; rügelose Einlassung.
ZPO § 529; GVG § 23b

1. Für die Rechtsmittelzuständigkeit des Beschwerdegerichts gelten §§ 529 Abs. 3, 549 Abs. 2 ZPO (BGBl 1986 I 301 ff) entsprechend.
2. Das Rechtsmittelgericht kann jedenfalls, solange das Rügerecht noch nicht nach § 529 Abs. 3 ZPO verloren gegangen ist (hier: im Prozeßkostenhilfeverfahren), die erstinstanzliche Zuständigkeit anders beurteilen, als es das erstinstanzliche Gericht getan hat.
3. Wird in einem Scheidungsfolgenvergleich als »Gegenleistung« für einen Unterhaltsverzicht eine andere Geldleistung oder geldwerte Leistung versprochen, so wird damit der gesetzliche Unterhaltsanspruch modifiziert.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Juli 1986 - 12 W 55/86
FamRZ 1986, 1009

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Prozeßkostenhilfe; nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen.
ZPO § 124

Die Regelung des § 124 Nr. 3 ZPO erfaßt auch diejenigen Fälle, in denen nach den Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur unter Auferlegung von Ratenzahlungen in Betracht kommt. Dabei sind bei der Ausübung des gebundenen Ermessens die gegenwärtigen Verhältnisse zu berücksichtigen, und nicht diejenigen zu dem Zeitpunkt der Prozeßkostenhilfebewilligung.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. Juli 1986 - 4 WF 92/86
Rpfleger 1987, 35

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei Unterhaltsrückständen in einer im Wege der Prozeßkostenhilfe erhobenen Klage.
GKG § 17

Für die Bestimmung des Streitwertes bei Unterhaltsrückständen nach § 17 Abs. 4 GKG ist bei einer armen Partei auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozeßkostenhilfegesuchs bei Gericht abzustellen (im Anschluß an OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 583; gegen OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 896).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 4 WF 102/86
JurBüro 1986, 1854

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für eine Stufenklage; Streitwert einer Stufenklage bei unbeziffert gebliebenem Zahlungsanspruch.
ZPO § 3; GKG §§ 12, 18

1. Bei einer Stufenklage ist für das gesamte Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
2. Bleibt der Zahlungsanspruch einer Stufenklage unbeziffert, so ist bei der Streitwertbemessung davon auszugehen, was sich der Kläger bei Klageerhebung erhofft hat; übersetzte, nicht nachvollziehbare Vorstellungen haben jedoch außer Ansatz zu bleiben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 4 WF 105/86
JurBüro 1986, 1685

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Kinderbetreuung; Umfang der Erwerbsobliegenheit; Bemühungen um einen Arbeitsplatz.
BGB §§ 1570, 1577

1. Ist ein zu betreuendes Kind bereits 16 Jahre alt, dann steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Grundsatz her einer Ausdehnung der Erwerbspflicht auf eine vollschichtige Tätigkeit nichts entgegen, es sei denn, das Kind bedarf einer besonderen Betreuung (hier: Kind mit Legasthenie).
2. Eine Tätigkeit mit einem Umfang von zwei Stunden täglich erreicht bei weitem nicht den Umfang einer halbschichtigen Arbeit.
3. Im Rahmen der Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind die Behauptungen »häufige Bemühungen« und Meldung bei dem Arbeitsamt - zu pauschal und substanzlos, um überprüfen zu können, ob der Unterhaltsgläubiger den durch die Rechtsprechung aufgestellten hohen Anforderungen an derartige Bemühungen (bis zu einem Versuch pro Tag und unter Umständen noch darüber hinaus) in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1986 - 6 UF 237/85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bedürftigkeit und Verwertung der Arbeitskraft nach Aufgabe einer Lehrstelle; Umfang und Inhalt ausreichender Bemühungen um eine Arbeitsstelle.
BGB §§ 1602, 1610

1. Unterhaltsansprüche stehen einem volljährigen Kind gegen seine Eltern nur dann zu, wenn es bedürftig ist. Bedürftigkeit im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB ist dann nicht gegeben, wenn das Unterhalt begehrende Kind seine Arbeitskraft verwerten kann.
2. Gibt das volljährige Kind eine Lehrstelle auf, dann muß es sich in unmittelbarem Anschluß daran als Erwerbsfähiger um eine Arbeitsstelle bemühen, auch Arbeiten unterhalb seiner bislang angestrebten Lebensstellung übernehmen, und sich insbesondere auch berufsfremden Tätigkeiten hinwenden, nachdem es mit seinem angestrebten Berufsziel gescheitert ist.
3. Zu Umfang und Inhalt ausreichender Bemühungen um eine Arbeitsstelle.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 1986 - 10 UF 80/86

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes im Alter von acht Jahren; Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs eines Ehegatten nach dem bei Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft verfügbaren Einkommen; Belastungen für nach der Trennung aufgenommene Kredite des Unterhaltsschuldners für Haushaltsgegenstände; Verweis auf Hausratsteilungsverfahren; Ansatz von Fahrtkosten im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen; zusätzlicher pauschaler Ansatz (hier: 2% des Nettoeinkommens); Vorsorgeaufwand Krankenversicherungsschutz; Bestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu dem Zeitpunkt der Scheidung; Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe von dem Einkommen bei umfangreicher Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung.
BGB §§ 1570, 1578

1. Ein Kind im Alter von acht Jahren bedarf einer Beaufsichtigung und Fürsorge, die sich nicht auf bestimmte Zeitabschnitte des Tages beschränken läßt; seine gesunde Entwicklung erfordert es vielmehr in der Regel, daß sich ein Elternteil ihm jederzeit widmen kann.
2. Der nacheheliche Unterhaltsbedarf eines Ehegatten bestimmt sich nach dem Einkommen, das den Eheleuten bei Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft zu der Bestreitung des Familienunterhalts zu Verfügung gestanden hätte. Maßgebend sind zwar die ehelichen Lebensverhältnisse zu dem Zeitpunkt der Scheidung; allgemeine Einkommenssteigerungen, die bereits in der Ehe angelegt waren, und daher Ausdruck der ehelichen Lebensverhältnisse sind, müssen aber berücksichtigt werden. Einkommensveränderungen, die erst nach der Scheidung eintreten, können die ehelichen Lebensverhältnisse daher grundsätzlich nicht mehr mitbestimmen, sind ausnahmsweise jedoch dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Zeitpunktes der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat.
3. Der Unterhaltsschuldner hat alle steuerlichen unterhaltsrelevanten Freibeträge (hier: Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Kinderfreibeträge und Entlastung nach § 33a Abs. 1a EStG) zu nutzen. Hat er keine entsprechenden Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte vornehmen lassen, dann er muß so behandelt werden, als habe er auch in steuerlicher Hinsicht alles unternommen, um seine Belastungen niedrig zu halten.
4. Die Belastungen für nach der Trennung aufgenommene Kredite des Unterhaltsschuldners für Haushaltsgegenstände mit der Begründung, nahezu der gesamte Hausrat sei nach der Trennung bei dem anderen Ehegatten verblieben, sind grundsätzlich nicht von dem verfügbaren Einkommen des Unterhaltsschuldners abzusetzen: Dieser hat regelmäßig die Möglichkeit, ein Hausratsteilungsverfahren durchzuführen, und sich auf diesem Wege eine Grundausstattung für seine Wohnung zu sichern. Soweit nach der Hausratsteilung ein Restbedarf an Einrichtungsgegenständen offen bleibt, ist er grundsätzlich von jedem Ehegatten aus dem ihm zustehenden Einkommensanteil zu decken.
5. Wenn Fahrtkosten die berufsbedingten Aufwendungen nicht voll abdecken, ist ein zusätzlicher pauschaler Abschlag gerechtfertigt (hier: 2% des Nettoeinkommens).
6. Welcher Krankenversicherungsschutz angemessen ist, bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Scheidung.
7. Der Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe von dem Einkommen ist gerechtfertigt, wenn mit einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung deutlich mehr geleistet wird, als in vergleichbarer Lage üblicherweise gefordert wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 1986 - 9 UF 2/86

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung des Unterhalts wegen mutwilligem Hinwegsetzen des Unterhaltsgläubigers über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners; Verfolgung eigener Interessen des Unterhaltsgläubigers in verständlicher Weise.
BGB § 1579

Zu der Verwirkung des Unterhalts wegen mutwilliger Hinwegsetzung des Unterhaltsgläubigers über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners (hier: Widersetzung gegen Versilberung des gemeinsamen Vermögens; Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung; Verhinderung der Auskehr des Versteigerungserlöses; Vollstreckung einer Entscheidung über den betrieblichen Versorgungsausgleich), und zu der Verfolgung eigener Interessen des Unterhaltsgläubigers in verständlicher Weise.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 1986 - 9 UF 39/86

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Unterhalt unter Verwandten; Antrag auf laufende Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; Auskunftspflicht von Familienangehörigen.
BGB §§ 1601, 1605; AFG § 144

Hat jemand laufende Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz beantragt, so sind dessen Eltern zu der Feststellung ihrer Unterhaltspflicht nicht gehalten, Auskunft über ihr Einkommen oder ihr Vermögen zu erteilen, wenn unabhängig davon kein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juli 1986 - 2 Ss (OWi) 290/86 - 144/86 II
NJW-RR 1986, 1453

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