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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1986



Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverfahren; Streitigkeit getrennt lebender Ehegatten über Hausrat und Besitzschutz wegen verbotener Eigenmacht; Herausgabe und Zurückschaffung.
BGB §§ 858 ff, 1361a

Streitigkeiten getrennt lebender Eheleute über die Rückschaffung von eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenständen sind den Vorschriften der Hausratverordnung unterfallende Familiensachen; die Vorschriften über den Besitzschutz und die Herausgabe durch verbotene Eigenmacht erlangter Gegenstände sind nicht anzuwenden (gegen OLG Düsseldorf [6. FamS] FamRZ 1983, 164; OLG Düsseldorf [9. FamS] FamRZ 1984, 1095).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Februar 1986 - 5 UF 257/85
FamRZ 1987, 483

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei Unterhaltsrückständen.
GKG § 17

Für die Bestimmung des Streitwertes bei Unterhaltsrückständen ist bei einer armen Partei auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozeßkostenhilfegesuchs bei Gericht abzustellen (im Anschluß an BGH MDR 1978, 472).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Februar 1986 - 10 WF 14/86
JurBüro 1986, 583 = MDR 1986, 507

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Prozeßkostenhilfe; Abgrenzung des laufenden Unterhalts von den Unterhaltsrückständen im Falle eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe.
GKG § 17

1. Für die Abgrenzung des laufenden Unterhalts von den Unterhaltsrückständen ist im Falle der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (mit Klageentwurf) schon dessen Eingang bei Gericht maßgebend.
2. Der monatliche Unterhaltsbetrag, der mit einer nach Ablauf seines Fälligkeitstages, aber noch in demselben Monat eingereichten Klage bzw. einem entsprechenden Prozeßkostenhilfegesuch geltend gemacht wird, gehört in vollem Umfang zu den Rückständen im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG (im Anschluß OLG Bamberg JurBüro 1980, 895, gegen OLG Saarbrücken JurBüro 1984, 86).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Februar 1986 - 10 WF 252/85 u.a.
JurBüro 1986, 743

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Rangfolge; Unterhaltsberechnung bei gleichrangigen Ansprüchen der erstgeschiedenen und der neuen Ehefrau.
BGB § 1582; EheG §§ 58 ff

Der Unterhalt der zuerst geschiedenen Ehefrau des Unterhaltsschuldners, die gleichrangig neben der zweiten, über eigenes Einkommen verfügenden Ehefrau unterhaltsberechtigt ist, ist in entsprechender Anwendung der Ziffer 42 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm [Stand: 01.01.1985].

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 10 WF 33/86
FamRZ 1986, 471

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Wirkungen der Überleitungs- bzw. Rechtswahrungsanzeige für den Verzug; Unterbrechung der Verjährung.
BGB §§ 1601 ff, 1613; BSHG § 91

1. Eine Überleitungsanzeige unterbricht den Ablauf der Verjährung nicht, weil diese Anzeige keine Verwaltungsmaßnahme durchgreifenden Charakters - wie etwa ein Zahlungsbescheid - im Sinne von § 53 VwVfG darstellt.
2. Eine der Bewilligung von Jugendhilfe vorausgehende Rechtswahrungsanzeige ermöglicht nicht die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit, also für die Zeit vor der bindenden Bewilligung der Jugendhilfe, wobei es hier offen bleiben kann, ob schlüssiges Verhalten in der Form regelmäßiger Zahlungen ausreichen kann.
3. Die - schriftliche - Rechtswahrungsanzeige muß der Bewilligung der Leistungen nachfolgen, um Rechtswirkungen im Sinne des § 91 Abs. 2 BSHG zu entfalten; die vorsorgliche Rechtswahrungsanzeige vor der Bewilligung ist hingegen ohne Wirkung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1986 - 9 UF 172/85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung aufgrund addierter Einkommen der Eltern; Ermittlung des einsatzfähigen Einkommens im Rahmen der Teilschuldnerhaftung.
BGB §§ 1601, 1603, 1609, 1610; ZPO § 323

Im Rahmen der Teilschuldnerhaftung des § 1606 BGB werden nur diejenigen Einkommensbestandteile der Eltern ins Verhältnis gesetzt, die ihnen nach Abzug des jeweils eigenen angemessenen Unterhalts verbleiben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 1986 - 2 UF 118/85

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Mangellage; Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts; Bestimmung des Unterhalts nach Billigkeit.
BGB §§ 1578, 1581

Ist der Unterhaltsschuldner ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage, denjenigen Betrag an den geschiedenen Ehegatten zu bezahlen, den dieser über die eigenen zurechenbaren Einkünfte hinaus zu der Deckung des vollen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) benötigt, dann ist die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach § 1581 BGB zu bestimmen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 1986 - 5 UF 174/85

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Verfahrensrecht; Anerkennung von Ehescheidungsurteilen in der Türkei; persönliche Anhörung des Antragsgegners.
ZPO §§ 606b, 613; türkZGB Art. 134

1. Urteile, durch die eine Ehe türkischer Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, geschieden wird, werden in der Türkei anerkannt.
2. Die Ehe darf sowohl nach dem anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht als auch nach türkischem Recht grundsätzlich geschieden werden, ohne daß der Antragsgegner persönlich angehört wird.
3. Zur Anwendung des Art. 134 türkZGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 1986 - 9 UF 121/85
FamRZ 1986, 1117 = IPRspr 1986, 147

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1986 - FD-Platzhalter-rund

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