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Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1986



Unterhalt des nach altem Recht schuldlos geschiedenen Ehegatten; Gleichrang der Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau; Minderung der Erwerbsfähigkeit Schwerbehinderter; Renteneinkommen.
EheG §§ 58, 59; BGB §§ 1569 ff

1. Die Unterhaltsansprüche der nach altem Recht schuldlos geschiedenen Ehefrau und der jetzigen Ehefrau des Mannes sind gleichrangig. Die angemessenen Unterhaltsbeträge für beide Ehefrauen sind zueinander und zu der Leistungsfähigkeit des Mannes ins Verhältnis zu setzen, wenn dessen Einkommen zu der Deckung des angemessenen Unterhalts beider Ehefrauen nicht ausreicht.
2. Zu der Berechnung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau, die über eigenes Renteneinkommen verfügt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1986 - 9 UF 215/85
FamRZ 1986, 1002 = NJW-RR 1986, 1389

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Ehewohnung und Hausrat; Vereinbarung über Haushaltsgegenstände im Ehevertrag; Untergang bestimmter Gegenstände nach der Scheidung; Herausgabe- und Schadensersatzanspruch.
HausrVO §§ 8, 16

1. Haben Ehegatten durch Ehevertrag festgelegt, daß alle Haushaltsgegenstände einem von ihnen gehören sollen, so ist der Streit, ob bestimmte Gegenstände von dieser Vereinbarung erfaßt werden, im Hausratsverfahren auszutragen.
2. Für die Frage, welche Gegenstände zum Hausrat gehören, ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abzustellen; nachträgliche Veränderungen in dem Bestand des Hausrats bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
3. Steht eindeutig fest, daß bestimmte Gegenstände nach der Scheidung untergegangen sind, ist von einer Herausgabeanordnung abzusehen; es genügt dann die Zuweisung des Eigentums. Etwaige Schadensersatzansprüche sind vor dem allgemeinen Prozeßgericht durchzusetzen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Mai 1986 - 9 UF 207/85
FamRZ 1986, 1132 = NJW-RR 1986, 1137

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berechnung des Anspruchs auf Krankenvorsorgeunterhalt.
BGB § 1578

Zu der Berechnung des Anspruchs auf Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 1986 - 3 UF 155/85
FamRZ 1986, 814

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Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzungsverfahren, Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten iSd § 91 ZPO; getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen (hier: Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB); Scheidungsverbund und isoliertes Verfahren; Einschaltung eines Korrespondenzanwalts im Berufungsrechtszug.
BGB § 1379; ZPO §§ 91, 104; RPflG § 21

1. In Kostenfestsetzungsverfahren kann unter dem Gesichtspunkt, ob die Kosten zu der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, auch geprüft werden, ob die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
2. Wenn und soweit vertretbare Gründe bestehen, ist es ohne Kostennachteile möglich, statt der Zusammenfassung aller Ansprüche mit dem Begehren in dem Ehescheidungsverbundverfahren den einen oder anderen Anspruch (hier: Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB) in einem isolierten Verfahren geltend zu machen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Mai 1986 - 9 WF 85/86 u.a. (9 WF 104/86)
FamRZ 1986, 824

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung wegen schwerwiegendem Fehlverhalten; grobe Unbilligkeit; Wahrung von Kindesbelangen; Deckung des Mindestunterhalts.
BGB § 1579; ZPO § 114

Der Unterhaltsschuldner kann sich auf Verwirkung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB n.F. nicht berufen, wenn hierdurch unterhaltsrechtliche Belange gemeinsamer Kinder betroffen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Mai 1986 - 10 WF 105/86
FamRZ 1986, 912

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Unerlaubte Handlungen; Nachbarklage gegen Eltern; Verhinderung von Besitzstörungen durch ihre Kinder.
BGB §§ 832, 862, 1004, 1626, 1631

Eine Nachbarklage auf Verhinderung von Steinwürfen, Beleidigungen und sonstige Besitzstörungen durch des Nachbarn Kinder ist ohne Beweisaufnahme abzuweisen, weil dem Nachbarn keine zumutbaren und zulässigen Mittel zur Verfügung stehen, welche die Gewähr bieten, die beanstandeten Handlungen der Kinder zu verhindern.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 1986 - 9 U 31/86
NJW 1986, 2512 = MDR 1986, 759

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Kompetenzkonflikt; Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.
ZPO §§ 36, 281

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn die Gerichte nicht über die Zuständigkeit, sondern nur über die Anhängigkeit des Verfahrens uneinig sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Mai 1986 - 2 UFH 10/86
FamRZ 1986, 821

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Haftung des Rechtsanwalts; fehlerhafte Beratung über Ansprüche des Miteigentümer-Ehegatten bei Auszug aus dem als Ehewohnung dienenden Haus.
BGB §§ 276, 675, 745, 743, 748, 832

1. Der sogenannte »Grundsatz des sicheren Weges« verpflichtet den Rechtsanwalt gerade bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage, die Angelegenheiten seines Mandanten so zu betreiben, daß Nachteile nicht entstehen können.
2. Hat eine Ehefrau ihren Rechtsanwalt davon in Kenntnis gesetzt, sie beabsichtige, das ihr zu hälftigem Miteigentum gehörende und als Ehewohnung dienende Hausgrundstück zu verlassen, so ist ihr Rechtsanwalt schon auf diese Ankündigung hin gehalten, die rechtlichen Auswirkungen des bevorstehenden Auszugs aus der Ehewohnung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
3. Nach dem Grundsatz des sicheren Weges muß der Rechtsanwalt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auszug unter Würdigung aller rechtlichen Gesichtspunkte zu einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Hauses raten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 1986 - 8 U 11/85
GI 1986, 135

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Kosten und Gebühren; Anhörung der Ehefrau des Angeklagten; Dolmetscherkosten als erstattungsfähige Auslagen des Pflichtverteidigers.
BRAGO §§ 97, 126

Zu den erstattungsfähigen Auslagen eines Pflichtverteidigers können Dolmetscherkosten gehören, die dieser aufgewandt hat, um die Ehefrau des Angeklagten zu hören.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Mai 1986 - 2 Ws 386/86
Rpfleger 1986, 408 = MDR 1986, 873 = StV 1986, 492

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