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Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1986



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rücklagen für Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern; Absetzungen für Anschaffungen (AfA) im Umfang des Wertverlustes von Anlagegütern; Einkommen nach Ablauf der Abschreibungszeit.
BGB § 1361

1. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens wirken Absetzungen für Anschaffungen (AfA) einkommensmindernd, wenn in dem Umfang des Wertverlustes von Anlagegütern Rücklagen für neue Anschaffungen gebildet werden müssen.
2. Sollten die Abschreibungssätze nicht dem tatsächlichen Wertverlust entsprechen, dann erhöht sich das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nach Ablauf der Abschreibungszeit wieder entsprechend, weil dann trotz des tatsächlich noch nicht abgeschlossenen Wertverlustes unterhaltsrechtlich keine Abschreibungen mehr geltend gemacht werden können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 1986 - 5 UF 33/86

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Prozeßkostenhilfe; keine Rückwirkung nach Abschluß eines Verfahrens.
ZPO §§ 114 ff

Prozeßkostenhilfe kann nach Abschluß eines Verfahrens nur ausnahmsweise und nur dann rückwirkend bewilligt werden, wenn der bedürftige Antragsteller das Risiko der Belastung mit solchen Kosten nicht vermeiden konnte, insbesondere wenn er seinen Antrag mit den notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat, und das Gericht vor Abschluß des Verfahrens hätte entscheiden können.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. August 1986 - 2 WF 193/86
JurBüro 1987, 130

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Allgemeine Ehewirkungen; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß; materiell-rechtlicher und prozessualer Kostenerstattungsanspruch; Verhältnis der §§ 91 ff ZPO zu einem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Kostenerstattung; Sorgfaltsmaßstab zwischen (auch) getrennt lebenden Eheleuten; Einreichung einer unschlüssigen Klage.
BGB §§ 242, 254, 823, 1353, 1359, 1360a; ZPO §§ 91 ff

1. § 91 ZPO schließt einen Erstattungsanspruch aus einer anderen materiell-rechtlichen Grundlage für anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines formellen Prozeßrechtsverhältnisses nicht aus.
2. Die Rechtsprechung anerkennt gewisse Schutz- und Fürsorgepflichten aus der zwischen den Eheleuten bestehenden Sonderbeziehung als gesetzlichem Schuldverhältnis gemäß § 1353 BGB - teils in Verbindung mit § 242 BGB - in Einzelfällen. Aus diesem Schuldverhältnis kann sich eine Verpflichtung zur Partnerschaft, zur Verantwortung und zur Mitverantwortung für den Partner, zur Rücksichtnahme, zur Selbstdisziplin und zur Zurückstellung eigener Interessen ergeben. Diese Pflichten können auch noch in der Zeit der Trennung der Parteien bis zu der Scheidung der Ehe nachwirken.
3. Eheleute haben einander bei der Erfüllung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten nur diejenige Sorgfalt obwalten zu lassen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Dies führt zu einem milderen, auf die subjektiven Verhaltensweisen und Veranlagungen der Eheleute abgestimmten Verschuldensmaßstab. Der Sorgfaltsmaßstab wird von der konkreten Ausgestaltung der gemeinsamen Lebensbeziehungen der Eheleute mit beeinflußt.
4. Die Androhung und Einreichung einer unschlüssigen Klage stellt im allgemeinen keine Verletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses dar, welches zwischen getrennt lebenden und die Scheidung betreibenden Eheleuten besteht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1986 - 3 UF 237/85
FamRZ 1986, 1240

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Prozeßkostenhilfe; Widerruf; Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei.
ZPO § 124

Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, welcher Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, nach der Beendigung des Rechtsstreits verbessert, kann die Prozeßkostenhilfe widerrufen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1986 - 9 W 73/86
NJW-RR 1987, 252

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