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Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1986



Ehescheidung; Trennungsjahr; unzumutbare Härte; ehewidriges Verhalten; Öffentlichkeitswirkung.
BGB § 1565

Unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß das ehewidrige Verhalten des anderen Ehegatten mit einer Öffentlichkeitswirkung verbunden ist, die nach außen in Erscheinung getreten ist (gegen OLG Düsseldorf [2. FamS] FamRZ 1978, 27).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. März 1986 - 3 WF 28/86
FamRZ 1986, 998

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Barunterhaltsbedarfs eines in Polen lebenden Kindes; Unterhaltsbedürftigkeit; Umfang der Anrechnung einer Waisenrente auf den Barunterhaltsanspruch; Wohnsitz und ständiger Aufenthalt in Polen; Devisenbeschränkungen.
BGB §§ 1602, 1610

1. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil ausnahmsweise nicht zugleich den Betreuungsunterhalt für eine Halbwaise zu erbringen, kann die Waisenrente höchstens bis zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden.
2. Zu der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines in Polen lebenden Kindes, dessen Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 1986 - 3 UF 111/85
FamRZ 1986, 587 = IPRspr 1986, 198

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Erbrecht; Wirksamkeit einer einem Erbvertrag widersprechenden Lebzeit-Schenkung des Erblassers nur bei gewichtigem Eigeninteresse.
BGB §§ 242, 328, 331, 812, 2287; ZPO 530

1. Der Erblasser kann, auch wenn er vorher einen Erbvertrag geschlossen hat, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zugunsten Dritter schuldrechtliche Ansprüche begründen und dingliche Verfügungen treffen.
2. Widerspricht er damit dem Erbvertrag, so ist ein Rechtsmißbrauch nur dann zu verneinen, wenn er ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommenen, dem Erbvertrag widersprechenden, Schenkung gehabt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 1986 - 7 U 157/85
NJW-RR 1986, 806

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Unterhaltsrecht; Legalzessionen; Nachfolgeklausel bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen.
ZPO § 727; BSHG § 90

Hat der Sozialhilfeträger einen titulierten Unterhaltsanspruch auf sich übergeleitet, so reicht eine Leistungsbescheinigung, nach der während eines längeren Zeitraums ein bestimmter Betrag als Sozialhilfe geleistet worden sei, zum Nachweis des Anspruchübergangs nicht aus; vielmehr muß sich aus der Bescheinigung ergeben, daß der monatliche Sozialhilfeaufwand höher ist als der für den entsprechenden Zeitraum geschuldete Unterhalt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. März 1986 - 9 WF 52/86
DAVorm 1986, 914 = Rpfleger 1986, 392

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
BGB §§ 1570, 1578

1. Erzielbare Erwerbseinkünfte eines Unterhaltsgläubigers sind im Wege der Anrechnungsmethode anzurechnen, wenn der Unterhaltsgläubiger während der Ehe nicht berufstätig gewesen ist, sondern sich ausschließlich der Haushaltsführung sowie der Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet hat.
2. Üblicherweise wird dem erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten eine höhere Quote seines Einkommens zugebilligt als dem nicht erwerbstätigen, damit auf diese Weise dem mit einer Berufstätigkeit allgemein verbundenen erhöhten Aufwand Rechnung getragen, und zugleich der Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesteigert wird.
3. Dieser Grundsatz ist in entsprechender Weise auch bei dem Ansatz den anzurechnenden eigenen Einkommens des Unterhaltsgläubigers heranzuziehen, weil auch auf dieser Seite die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein kann. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Gleichbehandlung der Eheleute nahe, auch ihm als Anreiz für die (weitere) Erwerbstätigkeit einen - maßvollen - Ausgleich zuzubilligen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 1986 - 6 UF 178/85

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehescheidungsverfahren; Berücksichtigung von Schulden und Vermögen.
GKG § 12

1. Schulden der Eheleute wirken sich auf den Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens jedenfalls dann einkommensmindernd aus, wenn die durch sie bedingten regelmäßigen Einkommensbelastungen nicht unerheblich sind.
2. Steht allerdings der Schuldsumme ein entsprechender Vermögenswert gegenüber, so werden die Schulden in der Regel nur dadurch berücksichtigt, daß bei dem Bemessungsfaktor »Vermögensverhältnisse« die Schuldsumme von dem Aktivvermögen abgezogen wird; die laufenden Belastungen mindern dann regelmäßig nicht das Einkommen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. März 1986 - 2 WF 28/86
FamRZ 1986, 706

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; einheitliche Gebührenangelegenheit von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen trotz Abtrennung von Scheidungsfolgesachen.
ZPO § 628; BRAGO § 7

Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen bilden auch nach Abtrennung eine einheitliche Gebührenangelegenheit mit der Folge, daß die Streitwerte zusammenzurechnen sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. März 1986 - 10 WF 55/86
JurBüro 1987, 62

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; gebührenrechtliche Einheit von Scheidungs- und Folgesachen.
ZPO §§ 621, 623; BRAGO § 7

Ist in einer Familiensache (hier: in einer Unterhaltssache) eine Entscheidung nur für den Fall der Scheidung zu treffen, dann handelt es sich gebührenrechtlich um eine einheitliche Angelegenheit mit dem Scheidungsverfahren, auch wenn das Gericht das Verfahren nicht so behandelt hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. März 1986 - 10 WF 61/86
JurBüro 1987, 63

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Zweckbestimmung einer früheren Zahlung zum vorzeitigen Zugewinnausgleich; Beweislast für die vorzeitige Erfüllung des Zugewinnausgleichs.
BGB §§ 1373 ff, 1378, 1384

Behauptet ein Ehegatte, er habe vor dem Stichtag des § 1384 BGB eine Zahlung zum Zwecke - vorzeitiger - Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs geleistet, so trifft ihn für diese Behauptung grundsätzlich die Beweislast.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 1986 - 2 UF 113/85
FamRZ 1988, 63

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Unterhaltsrecht; Legalzessionen; verspätete Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige an den Unterhaltsschuldner.
BSHG § 91

Die Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige an den Unterhaltsschuldner, die erst mehr als fünf Wochen nach der behördeninternen Bewilligung der Sozialhilfe erfolgt ist, kann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 2 BSHG erfolgt angesehen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 1986 - 9 UF 178/85

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einvernehmlich vor der Trennung begonnene Ausbildung des Ehegatten; Abzüge von dem Einkommen aufgrund von Zins- und Tilgungsleistungen wegen Verbindlichkeiten für ein Einfamilienhaus.
BGB § 1361

1. Die Finanzierung einer einvernehmlich vor der Trennung begonnenen Ausbildung gehört zu dem von dem Ehegatten geschuldeten Unterhalt.
2. Jedenfalls während der Trennungszeit ist der studierende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Ausbildung auf Kredit zu betreiben; allerdings muß der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren Möglichkeiten zu der Kreditaufnahme ausnutzen, um nicht unterhaltsbedürftig zu werden.
3. Werden auf Verbindlichkeiten für ein Einfamilienhaus keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbracht, sind auch keine entsprechenden Abzüge von dem Einkommen vorzunehmen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 1986 - 9 UF 195/85

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausbildungsunterhalt für die Vorbereitung einer Promotion; Frist für die Suche nach einer der erhöhten Qualifikation entsprechenden Stelle.
BGB §§ 1573, 1574, 1575; ZPO § 323

1. Für die Vorbereitung einer Promotion besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Ausbildungsunterhalts nach § 1575 Abs. 1 BGB, wenn das Hochschulstudium abgeschlossen ist, und die Promotion nur dazu dienen soll, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
2. Auch wenn sich der Unterhaltsgläubiger gemäß § 1575 Abs. 3 BGB nicht auf seinen Hochschulabschluß berufen kann, ist ihm im Anschluß an das Examen eine gewisse Bewerbungsfrist zuzugestehen, in der er eine seinem höheren Ausbildungsstand entsprechende Stelle suchen kann.
3. Die Frage, welcher Zeitraum dem Unterhaltsgläubiger zur Verfügung stehe, um eine seiner erhöhten Qualifikation entsprechende Stelle zu suchen, ohne unterhaltsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen, ist nicht generell zu beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 1986 - 5 UF 172/85
FamRZ 1987, 708

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit; Leistungsfähigkeit; gezielt als Hilfe zur Pflege erbrachte Leistungen des Sozialamtes als anzurechnendes Einkommen.
BGB § 1361

Leistungen des Sozialamtes sind als Einkommen anzurechnen, wenn Aufwendungen für die erforderliche Pflege einkommensmindernd geltend gemacht werden, und die Leistungen des Sozialamtes gezielt als Hilfe zur Pflege erbracht werden: Sie vermindern den von dem Betroffenen selbst zu zahlenden Aufwand für die Pflegekosten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 1986 - 5 UF 207/85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Lebensstellung eines Studenten; Verknüpfung der Lebensstellung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern; Anrechnung von Einkünften aus überobligationsmäßiger Arbeit aus Ferienarbeit auf den Unterhaltsbedarf; mietfreies Wohnen und Wohnwert.
BGB §§ 1601 ff, 1610

1. Zu der Frage, wann die Lebensstellung eines Studenten noch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern verknüpft ist, und zu der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines bei einem Elternteil wohnenden Studenten.
2. Zu der Anrechnung von Einkünften aus überobligationsmäßiger Arbeit auf den Unterhaltsbedarf (hier: Einkünfte eines Studenten aus einer Ferienarbeit).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 1986 - 3 UF 145/85
FamRZ 1986, 590

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Prozeßkostenhilfe in Ehescheidungsverfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht; mutwillige Rechtsverteidigung; Aufrechterhaltung der Ehe.
BGB §§ 1566, 1568; ZPO §§ 114 ff

1. Auch für ein Ehescheidungsverfahren kann demjenigen Ehegatten, der die Ehe aufrechterhalten will, Prozeßkostenhilfe nicht ohne jede Prüfung der Erfolgsaussicht bewilligt werden.
2. Zu der Deckung bereits entstandener Kosten kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu dem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg hatte, in dem das Gericht über das Prozeßkostenhilfegesuch hätte entscheiden müssen (gegen OLG Stuttgart NJW 1985, 207).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. März 1986 - 2 WF 66/86
FamRZ 1986, 697

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1986 - FD-Platzhalter-rund

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