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Entscheidungen OLG Hamburg 09/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 09/1986



Strafrecht; Strafprozeßrecht; Ausschließung des Verteidigers als Angeschuldigter und seiner mitangeschuldigten Ehefrau.
StPO § 138a; GG Art. 6

1. Ein Rechtsanwalt, der neben seiner Ehefrau Angeschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, kann zwar trotz seines Status als Angeschuldigter sämtliche Verteidigerrechte haben, jedoch nicht gleichzeitig als Verteidiger die Funktion eines Organs der Rechtspflege ausüben.
2. Ist ein Rechtsanwalt in einem Ermittlungsverfahren als Mittäter eines weiteren Angeschuldigten angeklagt, so ist er vor der Entscheidung des Tatrichters über die Eröffnung des Hauptverfahrens als Verteidiger des Mitangeschuldigten auszuschließen, wenn die in dem Ausschließungsverfahren gebotene Sachverhaltsaufklärung nicht ergibt, daß die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 1 StPO bei Anklageerhebung verkannt hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. September 1986 - Ausschl 2/86
AnwBl 1987, 44

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Ehegattenunterhalt - Berechnung im Mangelfall - Reihenfolge der Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten.
BGB §§ 1578, 1603, 1609

In einem Mangelfall kommt der nachrangige Unterhaltsgläubiger erst dann zum Zuge, wenn der angemessene Bedarf der Vorrangigen gedeckt ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 18. September 1986 - 12 WF 124/86
EzFamR BGB § 1609 Nr. 6

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Anwendung der Differenzmethode trotz Anstellung des Unterhaltsschuldners als Arzt erst kurz vor Rechtskraft des Scheidungsurteils; gemeinsame Lebensplanung; Verwirkung; Mehreinkommen aus Bereitschaftsdiensten; Berücksichtigung von Kreditraten zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs; Eigenheim und mietfreies Wohnen; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; volljähriges Kind; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch; unterhaltsrelevantes Einkommen; Vermögenserträge; anrechenbares Einkommen; Zinsleistungen; Tilgungsleistungen; Nutzungswert.
BGB §§ 1573, 1578

1. Zu der Anwendung der sogenannten Differenzmethode, obwohl die Anstellung des Unterhaltsschuldners als Arzt erst kurz vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgt ist, nachdem das auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten beruhende Medizinstudium in dem Trennungszeitpunkt bereits so weit fortgeschritten war, daß eine spätere Anstellung als Assistenzarzt mit Sicherheit erwartet werden konnte.
2. Einem Unterhaltsanspruch steht nicht entgegen, daß er erst 1½ Jahre nach der Scheidung geltend gemacht worden ist.
3. Das Mehreinkommen eines Assistenzarztes durch erheblichen Bereitschaftsdienst (50 bis 88 Stunden monatlich) ist als berufstypisch in vollem Umfange bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
4. Kreditraten zu der Finanzierung des Zugewinnausgleichs vermindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen im Regelfall nicht; es entspricht aber der Billigkeit, sie den Einkünften aus dem so erhaltenen Vermögensstand (hier: Hausgrundstück) gegenzurechnen.
5. Zu dem Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts (hier: kein einseitiger Vorwegabzug bei der ein volljähriges Kind versorgenden Ehefrau, wenn noch wegen des Kindesunterhalts ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht kommt).

OLG Hamburg, Urteil vom 23. September 1986 - 12 UF 117/85
FamRZ 1986, 1212

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