Entscheidungen OLG Hamburg 03/1986
BGB § 1600o; ZPO §§ 286, 372a, 444, 640, 641a
1. Über die Frage der Vaterschaft eines Mannes mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt.
2. Läßt sich aufgrund der Gesamtumstände nicht feststellen, daß das untersuchte Blut von dem als Erzeuger in Anspruch genommenen Manne stammt, dann kann eine zweite Blutprobe angeordnet werden.
3. Verweigert der beklagte Mann die zweite Blutprobe in Beweisvereitelungsabsicht, dann können schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft nicht aus dem ersten Gutachten hergeleitet werden; vielmehr kann die Vaterschaftsfeststellung auf die Vermutung des § 1600o Abs. 2 S. 1 BGB gestützt werden.
OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 1986 - 14 U 111/84
DAVorm 1987, 359 = IPRspr 1986, 214