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Entscheidungen OLG Hamburg 05/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 05/1986



Elterliche Sorge; Sorgerechtsentscheidung durch jugoslawisches Gericht; Fortdauer der inländischen internationalen Zuständigkeit bei Verlegung des Wohnsitzes nach Jugoslawien; Begriff des Wohnsitzes, seine Begründung und Aufhebung.
BGB §§ 7, 8, 9, 11; MSA Art. 1; FGG §§ 36, 43, 64k

1. Für den Begriff des Wohnsitzes, seine Begründung und Aufhebung verweist das deutsche Verfahrensrecht stillschweigend auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also § 7 bis § 9 und § 11 BGB.
2. Da diese Vorschriften zu der Ausfüllung einer verfahrensrechtlichen Norm herangezogen werden, sind sie als das an dem Sitz des Gerichts geltende Recht (lex fori) auch dann anzuwenden, wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
3. Nimmt der ausländische Staat (hier: Jugoslawien) nach der Rückkehr des Kindes in Fürsorge- und Sorgerechtsangelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch, so ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu verneinen, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung des deutschen Gerichts nicht anerkannt werden wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. Mai 1986 - 12 WF 29/86
IPRax 1987, 319 = IPRspr 1986, 358

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Vaterschaft; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
ZPO §§ 114, 121

In Ehelichkeitsanfechtungs- und Abstammungsprozessen ist angesichts der Bedeutung derartiger Verfahren für die Beteiligten die Beiordnung eines Rechtsanwalts im allgemeinen erforderlich, insbesondere dann, wenn einer prozeßunerfahrenen Partei das (prozeßerfahrene) Jugendamt gegenüber steht, und wenn das Gericht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe umfangreiche Beweiserhebungen angeordnet hatte.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Mai 1986 - 14 W 37/86
DAVorm 1987, 260

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmung der Eltern; Prüfung und Änderungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts; Rückwirkung einer Maßnahme des Vormundschaftsgerichts; Eintritt der Volljährigkeit nach Abschluß der Tatsacheninstanz.
BGB § 1612; FGG § 27

1. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern, die das Recht der Aufenthaltsbestimmung des Pflegers verletzt, ist unwirksam.
2. Zu der Behandlung des Eintritts der Volljährigkeit nach Abschluß der (letzten) Tatsacheninstanz als neue Tatsache durch das Rechtsbeschwerdegericht.
3. Mit der Einleitung des Verfahrens unterliegt die Unterhaltsbestimmung der Eltern der Prüfung und Änderungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts; deswegen kann das Gericht, wenn dies beantragt wird, und die von dem Gesetz geforderten besonderen Gründe bereits bei der Einleitung des Verfahrens vorlagen, ausdrücklich aussprechen, daß die gerichtliche Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung bereits ab der Übermittlung der Antragsschrift wirkt, obwohl einer auf § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB gestützten Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, die eine Bestimmung des Unterhaltspflichtigen ändert, grundsätzlich keine Rückwirkung zukommt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. Mai 1986 - 2 W 65/85
FamRZ 1986, 833

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Kosten und Gebühren; Beweisgebühr bei nicht ordnungsgemäßem Verfahren und bei mangelndem Willen zur Beweisaufnahme.
BRAGO § 31

Für das Entstehen der Beweisgebühr ist allein darauf abzustellen, ob das Vorgehen des Gerichts sich nach objektiven Kriterien als Beweisaufnahme darstellt; es kommt nicht darauf an, ob nach dem Willen des Gerichts Beweis hat erhoben werden sollen, und ob dabei die Vorschriften der Prozeßordnung gewahrt worden sind.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. Mai 1986 - 8 W 111/86
JurBüro 1986, 1531

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen, Zivildienst leistenden Kindes auf Unterhalt gegen seine Eltern.
BGB §§ 1602, 1610

1. Ein volljähriger ehelicher Sohn ist während der Zeit der Ableistung von Zivildienst grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.
2. Im Einzelfall kann wegen eines Mehrbedarfs eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen; an Darlegung und Beweis der Bedürftigkeit sind aber insoweit hohe Anforderungen zu stellen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 28. Mai 1986 - 7 UF 44/86
FamRZ 1987, 409

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