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Entscheidungen OLG Hamburg 02/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 02/1986



Elterliche Sorge; Beschränkung einer einstweiligen Anordnung auf Teilbereiche der elterlichen Sorge.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO § 620

1. Eine einstweilige Anordnung ist nur dann auf Teilbereiche der elterlichen Sorge zu beschränken, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, daß die Eltern andere Teile der Sorge weiter gemeinsam ausüben.
2. Ist es notwendig, die elterliche Sorge einstweilen zu regeln, dann muß hierbei in Kauf genommen werden, daß die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung beeinflussen kann.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Februar 1986 - 12 WF 1/86
FamRZ 1986, 481 = NJW-RR 1986, 1329

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; Ersatzpflicht für entstehende steuerliche Mehrbelastung.
EStG §§ 10, 22, 26, 26a, 26b; AO § 44

Der geschiedene Ehemann hat seiner geschiedenen Ehefrau die nach ihrer auf seinen Wunsch erfolgten Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehende steuerliche Mehrbelastung zu erstatten, wie sie bei der von ihr und von ihrem neuen Ehemann gewählten Zusammenveranlagung fällig wird.

OLG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 1986 - 15 UF 169/85
NJW-RR 1986, 805

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Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
BGB §§ 1587 ff; RVO §§ 1227a, 1251a; ArVNG Art. 2; RVO § 5c

Das Familiengericht hat auch in den Fällen, in denen der Scheidungsantrag vor dem 31. Dezember 1985 rechtshängig geworden ist, aufzuklären, ob sich das Kindererziehungsjahr rentensteigernd auswirkt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 17. Februar 1986 - 12 UF 141/85
FamRZ 1986, 365

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Lebensbedarf im Ausland; Bemessung des Unterhalts bei ständigem Aufenthalt des Unterhaltsgläubigers im Ausland (hier: Polen) in deutscher Währung; Umrechnungskurs und Devisenbestimmungen; Umtausch und Schwarzmarkt.
BGB §§ 1573, 1578

1. Zu der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Gläubiger im Ausland (hier: Polen) lebt, und der Lebensbedarf dort gegenüber dem hiesigen niedriger anzusetzen ist.
2. Dem Unterhaltsgläubiger kann nicht angesonnen werden, den in DM überwiesenen Unterhalt im Ausland zum Schwarzmarktkurs umzutauschen.

OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 1986 - 12 UF 198/84
FamRZ 1986, 813 = IPRspr 1986, 146 = DAVorm 1986, 919 [Ls]

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