Entscheidungen OLG Hamburg 07/1986
ZPO §§ 91, 323
Erhöht ein Unterhaltsschuldner trotz Aufforderung und Fristsetzung, also ordnungsgemäßer Mahnung, den Unterhaltsbetrag nicht, so gibt er damit Anlaß zu der Erhebung einer Abänderungsklage, und hat somit, auch wenn er den Anspruch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung sofort anerkennt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Juli 1986 - 15 WF 117/86
Streit 1987, 143
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern; Zumutbarkeit besonderer finanzieller Opfer wegen des Ziels Hauptschulabschluß.
BGB § 1610; ZPO § 114
Damit ihr Kind wenigstens den Hauptschulabschluß erreicht, sind den Eltern eines minderjährigen Kindes eher besondere finanzielle Opfer zuzumuten, als wenn es um eine weiterführende Ausbildung geht (Besuch einer Privatschule).
OLG Hamburg, Beschluß vom 25. Juli 1986 - 3 WF 82/86
FamRZ 1986, 1033
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; längere Zeit nach der Scheidung eintretende Einkommensdifferenz.
BGB §§ 1573, 1578
1. Bei der Prüfung, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, darf der Kindesunterhalt nicht vorweg von dem Einkommen abgezogen werden.
2. Eine sich erst längere Zeit nach der Scheidung ergebende Einkommensdifferenz löst keinen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus.
OLG Hamburg, Beschluß vom 25. Juli 1986 - 12 WF 105/86
FamRZ 1986, 1001