Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Karlsruhe
[Stand: 01.01.1999]
Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem 01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat (s. FamRZ 1999, 207).
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ab 01.01.1999
Die Senate berücksichtigen für den Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2000 (5.Zivilsenat ab dem 01.07.1999, 18. Zivilsenat ab dem 01.04.2000) den Erwerbstätigen-Bonus mit 1/10, und die berufsbedingten Aufwendungen ententsprechend Nr. 3 der Anmerkungen zu Teil 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Für den Unterhaltszeitraum davor bleibt es bei der Bemessung des Erwerbstätigen-Bonus mit 1/7.