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Berliner Tabelle 1999 [DM] - FD-Platzhalter-kantig

Berliner Tabelle 1999 [DM]
[Stand: 01.07.1999]



Die Tabelle 1999 geht aus von den in § 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung festgesetzten Regelbeträgen ab 01.07.1999 für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.07.1999] die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Vomhundertsätze Ost sind ab Gruppe b) nicht mehr ausgewiesen, da der Gesetzgeber die Regelbeträge Ost und West in der 2. und 3. Altersstufe nicht mathematisch exakt aufeinander abgestimmt hat, und wegen der doppelt so hohen Ost-Dynamisierung zum 01.07.1999 keine gleichbleibenden Prozentzahlen für die einzelnen Altersstufen mehr genannt werden können. Bei der Ermittlung der Prozentsätze gemäß § 1612a Abs. 2 S. 1 BGB sollte genau gerechnet werden (z.B. 689/465 = 148,1%). Die 150%-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beträgt in den drei Altersstufen 486 DM bzw. 588 DM bzw. 698 DM.

Falls der Unterhalt im erforderlichen Einverständnis beider Parteien vor dem 01.01.2002 bargeldlos in Euro beglichen werden soll, ist der DM-Betrag durch 1,95583 zu dividieren und das Ergebnis kaufmännisch auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden (z.B. 600 DM : 1,95583 = 306,77512, gerundet 306,78 EUR).

Anmerkungen zur Berliner Tabelle

I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (in Klammern die Beträge West)

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.370 DM (1.500 DM)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.190 DM (1.300 DM).

II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.645 DM (1.800 DM)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.460 DM (1.600 DM).

III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.550 DM (1.700 DM)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.370 DM (1.500 DM).

IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: 1.020 DM (1.120 DM).

V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 2.055 DM (2.250 DM).

VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615l BGB n.F.) beträgt mindestens monatlich: 1.645 DM (1.800 DM).

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a) oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV. auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich - ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle - nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge des OLG Düsseldorf bzw. bei den Anmerkungen II. und III. die West-Beträge des Kammergerichts genannt.

(Verfaßt in Abstimmung mit der Unterhaltskommission des DFGT)

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