Unterhaltsrechtliche Leitlinien Kammergericht
[Stand: 01.07.1999]
17. Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarfs und üblicher berufs- und ausbildungsbedingter Aufwendungen) eines nicht unter Nr. 15 fallenden Kindes beträgt 1.120 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
24. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1.120 DM monatlich auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfaßt.
34. Auf den nach Nr. 33 ermittelten Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, nicht prägende Erwerbseinkünfte jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom Bundesgerichtshof (FamRZ 1983, 146) aufgestellten Grundsätze.
Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.