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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm - FD-Platzhalter-kantig

Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Hamm
[Stand: 01.07.1999]



Vorbemerkung

Die Änderung der Regelbeträge in der Regelbetrag-Verordnung zum 01.07.1999 hat eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle bedingt, welche die Senate für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auch weiterhin in Nr. 18 ihrer Leitlinien übernehmen.

Um zu vermeiden, dass der Unterhalt für den auswärtig untergebrachten Studenten - bzw. für das Kind mit eigenem Hausstand - von bisher 1.100 DM (Nr. 26 der Leitlinien) unter den höchsten Tabellensatz von nunmehr 1.120 DM für das im Haushalt eines Elternteils lebende Kind (Einkommensgruppe 12 der Tabelle) absinkt, ist auch der Studentenunterhalt auf 1.120 DM angehoben worden. Damit wird auch der beabsichtigten Erhöhung der Ausbildungsförderungskosten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Rechnung getragen.

Die Einkommensgruppen und Bedarfskontrollbeträge der Unterhaltstabelle sowie die Selbstbehaltssätze (Nr. 20 der Leitlinien) bleiben unverändert. Die Nrn. 18 und 26 der Leitlinien werden daher - mit Wirkung ab 01.07.1999 - wie folgt neu gefaßt:

18. Der Barunterhalt unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle. In den Tabellensätzen sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.

Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 Regelbetrag-Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Prozentsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.

Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Der Mehrbedarf für berufsbedingte (ausbildungsbedingte) Aufwendungen eines in der Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stehenden Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Pauschalierung bestehen, mit 150 DM angenommen werden (vgl. dazu BGH FamRZ 1981, 541, 543; zur Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe s. Nr. 7).

26. Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 1.120 DM. Dieser Bedarf kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Krankenkassenbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten.

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