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Düsseldorfer Tabelle 1999 [DM] ## neu - FD-Platzhalter-rund

Düsseldorfer Tabelle 1999 [DM]
[Stand: 01.07.1999]




(1) Die Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

(2) Die neue Tabelle gilt ab 01.07.1999. Bis zum 30.06.1999 ist die bisherige Tabelle [Stand: 01.01.1998 - FamRZ 1998, 534 = NJW 1998, 1469] anzuwenden.



A. Kindesunterhalt

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4) in DM

Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)

Prozent- satz
Bedarfs- kotroll- betrag
(Anm. 6)
   
0-5
6-11
12-17
ab 18
   
1. bis 2400
355
431
510
589
100
1300/1500
2. 2400 - 2700
380
462
546
631
107
1600
3. 2700 - 3100
405
492
582
672
114
1700
4. 3100 - 3500
430
522
618
713
121
1800
5. 3500 - 3900
455
552
653
754
128
1900
6. 3900 - 4300
480
582
689
796
135
2000
7. 4300 - 4700
505
613
725
837
142
2100
8. 4700 - 5100
533
647
765
884
150
2200
9. 5100 - 5800
568
690
816
943
160
2350
10. 5800 - 6500
604
733
867
1002
170
2500
11. 6500 - 7200
639
776
918
1061
180
2650
12. 7200 - 8000
675
819
969
1120
190
2800
13. über 8000
nach den Umständen des Falles
Anmerkungen

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.500 DM. Hierhin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird, und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1.800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B. V. und VI.) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1. und 7.) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

aa) Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1. a), b) oder c), jedoch 50%.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I.,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I.,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das FGB/DDR in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB:

Wie zu I. bzw. II. 1., jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.500 DM,

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.300 DM.

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 1.500 DM,

2. falls nicht erwerbstätig: 1.300 DM.

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

1. falls erwerbstätig: 1.100 DM,

2. falls nicht erwerbstätig: 950 DM.

Anmerkung zu I. - III.:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3. und 4. - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.


C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt gegebenenfalls hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH FamRZ 1992, 539, 541).

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrags zu leisten (§ 1612b Abs. 5 BGB).

Beispiel

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2.250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K1 (Schüler, 18 Jahre), K2 (11 Jahre), K3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM.

Notwendiger Eigenbedarf des V: 1.500 DM
Verteilungsmasse: 2.250 DM ./. 1.500 DM = 750 DM
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 589 DM (K1) + 431 DM (K2) + 355 DM (K3) = 1.375 DM.

Unterhalt:
K1: 589 x 750/1.375 = 321 DM
K2: 424 x 750/1.375 = 235 DM
K3: 349 x 750/1.375 = 194 DM.

Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB):

K1: 321 ./. 0 = 321 DM, da weniger als 464 DM (589 ./. 125 DM Kindergeldanteil)
K2: 235 ./. 0 = 235 DM, da weniger als 306 DM (431 ./. 125 DM Kindergeldanteil)
K3: 194 ./. 0 = 194 DM, da weniger als 205 DM (355 ./. 150 DM Kindergeldanteil).

V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 + 125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.


D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2 und 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 S. 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.800 DM.

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