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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg [2003] - FD-Platzhalter-kantig

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg [2003]





Leitlinien 2002 gültig vom 01.07.2002 – 30.06.2003

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zulegen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen.
1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren.
1.3 Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.
1.4 Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind aufgrund häuslicher Ersparnis in der Regel mit 1/3 ihres Nettowertes anzurechnen.
1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von 3 oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.
1.5.1 Wird auf den steuerlich maßgeblichen Gewinn abgestellt, sind für das Wirtschaftsjahr gebildete Rückstellungen (§ 5 Abs. II – IVb EStG), die nach §§ 7 – 7k EStG vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung sowie Sonderabschreibungen unterhaltsrechtlich zu korrigieren.
1.5.2 Privatentnahmen können Indizcharakter für die Feststellung der verfügbaren Mittel haben.
1.6 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend.
1.7 Steuererstattungen und -zahlungen gehören in der Regel zu den Einnahmen und Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im wesentlichen unverändert bleiben.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld
2.2 Arbeitslosenhilfe
? beim Verpflichteten,
? beim Berechtigten nur, soweit der Anspruch nicht nach § 203 SGB III auf den Bund übergegangen ist.
2.3 Wohngeld
2.4 BAFöG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAFöG.
2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 S.2 BErzGG
2.6 Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI, 56 SGB VII)
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI), Blindengeld sowie Schwerverletzten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.
2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § 13 VI SGB XI sowie der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII, Nds.MBl. 2002, 1043).
2.9 Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung (BGBl. I 2001, 1310) nur beim Verwandtenunterhalt
2.10 Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil KFZ-Nutzung, unentgeltliche Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach § 287 ZPO zu schätzenden ersparten Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.
5. Wohnwert
Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln.
5.1 Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten sowie die üblicherweise nicht auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten – ggf. vermindert um die Eigenheimzulage – übersteigt.
5.2 In der Zeit bis zur Scheidung ist in der Regel die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Miete anzusetzen.
5.3 Für die Zeit nach der Scheidung ist – wenn nicht eine Fremdvermietung oder Veräußerung unmöglich oder unzumutbar ist – auf die Marktmiete abzustellen.
6. Haushaltsführung
Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil anzusetzen, sofern nicht die Leistungsunfähigkeit des Partners feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit 425 EUR zu bewerten.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1. Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist. Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen.
9.1.1. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im einzelnen darzulegen und zu belegen.
9.1.2. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall (ab 60 Jahre) entbehrlich.
9.2. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.
9.2.1. Bei ungelernten Männern ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 525 EUR und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 900 EUR auszugehen.
9.2.2. Bei ungelernten Frauen oder Frauen, die ihren Beruf lange nicht mehr ausgeübt haben, ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 425 EUR und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 725 EUR auszugehen.
9.2.3. Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und einen angemessenen Krankenversicherungsbetrag, nicht aber einen etwaigen Erwerbstätigenbonus.
9.3. Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.
9.4. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es besteht grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile – insbesondere als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – durch Eintragung eines Freibetrages zumindest in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrages in Anspruch zu nehmen.
Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.
Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Umfang des nach § 10 a Abs. 1 EStG zulässigen Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Ansonsten sind Vorsorgeaufwendungen in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen.
10.2.1 Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR – anzusetzen.
Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.
10.2.2 Für PKW-Kosten können dabei je gefahrenen Kilometer 0,30 EUR angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten einschließlich Kreditbelastungen erfasst. Bei langen Fahrtstrecken kommen eine Kürzung oder die Verweisung auf eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Billigkeit in Betracht.
10.2.3 Bei einem in der Berufsausbildung stehenden Kind sind als ausbildungsbedingte Aufwendungen in der Regel 85 EUR anzusetzen.
10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Zudem kann ein Betreuungsbonus berücksichtigt werden.
10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
10.4.1 Für die Bedarfsermittlung sind Kreditbelastungen aus der Zeit vor der Eheschließung und die bis zur Trennung eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
10.4.2 Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei der nach §§ 850 c,f ZPO pfändbare Betrag angemessen überschritten werden kann. Im Einzelfall können bei besonders beengten Verhältnissen und insbesondere bei einem möglichen und zumutbaren Antrag auf Restschuldbefreiung Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sein.
10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.
10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur vermögenswirksamen Anlage anrechnungsfrei.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.
11.2 Grundlage der Tabellensätze ist die Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern und einem Ehegatten ohne eigenes Einkommen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
12. minderjährige Kinder
12.1 Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils.
12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen.
12.3 Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 II S.3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haben sie den Gesamtbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihrer den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen (§ 1606 III 1 BGB).
12.4 Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden erhöhten Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 II Nr. 1 BGB).
13. volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden.
13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Verfügen beide Eltern über Einkünfte, ist die sich ggf. unter Berücksichtigung anzuerkennender Mehrkosten aus der Summe beider Einkommen ergebende Einkommensgruppe – ohne Zu- oder Abschläge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten – maßgebend.
13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Betrag enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
13.2 Auf den Bedarf ist eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen
- Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne eigenen Hausstand vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen
- BaföG-Leistungen in voller Höhe - auch bei Gewährung als Darlehen
- Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienjob) können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
13.3 Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige Kinder – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.
Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den angemessenen Selbstbehalt von 1000 EUR bzw. bei minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kindern den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens. Ziff. 10.5 ist zu beachten. Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern nach § 1612 b IV BGB ausgeglichen. Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gilt § 1612 b II BGB.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Tabellenbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare Einkommen geprägt. Zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt.
Bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr)einkommen im Regelfall als prägend.
15.2 Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bestimmt sich der Bedarf nach einer Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz. Bei Einkommen aus Erwerbsarbeit ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen. Im übrigen gilt der Halbteilungsgrundsatz.
15.3 Bei hohen Einkommen – in der Regel, wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt – ist der Bedarf konkret darzulegen.
15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge. Vorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des Elementarunterhalts beansprucht werden und ist in der Regel vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn nicht prägendes Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird.
16. Bedürftigkeit
Nicht prägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus – auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Ziff. 7 bleibt unberührt.
17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
17.1 Ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs einer vor der Trennung ausgeübten Arbeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.
17.1.1 Es besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilerwerbstätigkeit bei der Versorgung
- eines Kindes zwischen 8 und 15 Jahren
- mehrerer Kinder zwischen 13 und 16 Jahren.
17.1.2 Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.
17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres in der Regel keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung sind zu berücksichtigen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.
21.2 Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern ist als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt
21.2.1 840 EUR bei Erwerbstätigen
21.2.2 730 EUR bei Nichterwerbstätigen
21.3 Beim Verwandtenunterhalt ist im übrigen der angemessene Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt
21.3.1 1.000 EUR gegenüber volljährigen Kindern, Enkelkindern und Ansprüchen aus § 1615 l BGB,
21.3.2 mindestens 1.250 EUR gegenüber Eltern, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt.
21.4 Gegenüber dem kinderbetreuenden Ehegatten gilt der notwendige Selbstbehalt. In allen anderen Fällen ist als eheangemessener Selbstbehalt der Bedarf des Berechtigten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus, jedoch nicht weniger als 925 EUR, zu wahren.
21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten im Regelfall 535 EUR angesetzt.
22.2 Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkeln und bei Ansprüchen aus § 1615 l BGB werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten im Regelfall 750 EUR angesetzt.
22.3 Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten mindestens 950 EUR angesetzt.
23. Mangelfall
23.1 Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller erstrangigen Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu verteilen.
23.2 Als Einsatzbeträge sind – ggf. vermindert um anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten – anzusetzen:
23.2.1 Für minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder die Sätze der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle.
23.2.2 Für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Erwerbseinkommen 3/7 (bei anderen Einkommen 1/2) des nach Abzug von Kindesunterhalt gemäß den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle anrechenbaren Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz, mindestens jedoch 730 EUR.
23.2.3 Für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten 535 EUR.
23.3 Die Ansprüche aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind im Verhältnis zur Verteilungsmasse prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse : Gesamtbedarf x 100).
23.4 Kindergeld ist nach Maßgabe von § 1612 b BGB anzurechnen.
23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu Gunsten der übrigen Unterhaltsberechtigten zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über dem ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarf liegen.
Sonstiges
24. Rundung
Ehegattenunterhalt soll auf fünf EURO gerundet werden.
25. Ost-West-Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der für seinen Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle. Für den Selbstbehalt des Pflichtigen sind die an seinem Wohnsitz bestehenden Verhältnisse maßgebend.
26. Beweislast
26.1 Bedarf
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:
- das Einkommen des Verpflichteten,
- die fehlende Möglichkeit, den Bedarf durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken,
- das Fehlen anderer tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte, welche den Bedarf mindern könnten; dies betrifft vor allem die Fälle,
- dass kein eheähnliches Verhältnis besteht,
- oder der neue Partner nicht leistungsfähig ist;
diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst.
26.2 Leistungsfähigkeit
Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken.

Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle Stand 01. Juli 2003
Düsseldorfer Tabelle
Nettoeinkommen
Euro Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhundert-satz
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1300 199 241 284 327 100
2. 1300 – 1500 213 258 304 350 107
3. 1500 – 1700 227 275 324 373 114
4. 1700 – 1900 241 292 344 396 121
5. 1900 – 2100 255 309 364 419 128
6. 2100 – 2300 269 326 384 442 135
7. 2300 – 2500 283 343 404 465 142
8. 2500 – 2800 299 362 426 491 150
9. 2800 – 3200 319 386 455 524 160
10. 3200 – 3600 339 410 483 556 170
11. 3600 – 4000 359 434 512 589 180
12. 4000 – 4400 379 458 540 622 190
13. 4400 – 4800 398 482 568 654 200
über 4800 nach den Umständen des Falles

II. Kindergeldverrechnungstabelle Stand 01. Juli 2003
Düsseldorfer Tabelle
mit Zahlbeträgen nach Kindergeldverrechnung (§ 1612b Abs. 1, 5 BGB)

Nettoeinkommen
Euro Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom-
hundert-
satz
0-5 6 - 11 12 - 17 ab 18
Kind 1-3 ab Kind 4 Kind 1-3 ab Kind 4 Kind 1-3 ab Kind 4
1. bis 1300 199 192 179,50 241 241 236,50 284 284 284,00 327 100
2. 1300 – 1500 213 258 249 304 304 294,50 350 107
3. 1500 – 1700 227 275 324 307 373 114
4. 1700 – 1900 241 292 344 396 121
5. 1900 – 2100 255 309 364 419 128
6. 2100 – 2300 269 326 384 442 135
7. 2300 – 2500 283 206 193,50 343 266 253,50 404 327 314,50 465 142
8. 2500 – 2800 299 222 209,50 362 285 272,50 426 349 336,50 491 150
9. 2800 – 3200 319 242 229,50 386 309 296,50 455 378 365,50 524 160
10. 3200 – 3600 339 262 249,50 410 333 320,50 483 406 393,50 556 170
11. 3600 – 4000 359 282 269,50 434 357 344,50 512 435 422,50 589 180
12. 4000 – 4400 379 302 289,50 458 381 368,50 540 463 450,50 622 190
13. 4400 – 4800 398 321 308,50 482 405 392,50 568 491 478,50 654 200
über 4.800 nach den Umständen des Falles

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