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Unterhaltsrechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig [2003]
[Stand: 01.07.2003]
Die folgenden Grundsätze sind Orientierungshilfe für die Praxis (keine Leitlinien) und lassen Raum für Wertungen und Konkretisierungen bei der Prüfung der Angemessenheit des Ergebnisses im Einzelfall. Die Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig lehnt sich an die Düsseldorfer Tabelle (nebst Anmerkungen) an.
Die genannten Geldbeträge sind in Euro angegeben, für die Zeit bis 31.12.2001 sind zudem die DM-Beträge genannt.
A. Unterhaltsrechtliches Einkommen
Vorbemerkung
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt, und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.
I. Erwerbseinkommen
Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:
tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wobei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so daß unschwer vermeidbare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, fehlende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) unberücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tatsächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Titulierung) auch der Höhe nach feststeht;
notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit;
betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktversicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH FamRZ 1992, 423 f);
andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzlichen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätzlich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mögliche Ausnahmen: bei gehobenen Einkommensverhältnissen - das Einkommen des Pflichtigen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung in Höhe von derzeit 5.100 € - oder bei prägenden Versicherungsbeiträgen).
Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erfolgs- und Leistungsprämien, Tantiemen usw.) werden – anteilig auf den Monat umgelegt - dem Einkommen im Nettobetrag hinzugerechnet.
Einmalige Sonderzuwendungen (Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen, Abfindungen) sind Einkommen. Sie sind je nach Höhe und Zweckbestimmung auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen; bei Abfindungen und Übergangsgeldern nach Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Verteilung in der Regel so vorzunehmen, daß der bisherige Lebensstandard aufrecht erhalten werden kann, d. h. sie sind in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
Steuererstattungen bzw. –nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen (”In-Prinzip”) und monatsdurchschnittlich umzulegen. Sie werden vor Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und (beim Ehegattenunterhalt) des Erwerbstätigenbonus dem Einkommen zugerechnet oder abgezogen. Säumniszuschläge sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
Überstundenvergütungen und Schichtzuschläge werden regelmäßig dem Einkommen zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind, in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen in angemessenem Umfang bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, d.h. nicht trennungsbedingt erhöht worden sind. Eine prozentuale Limitierung zumutbarer Überstunden wird nicht vorgenommen.
Auslösungen, Spesen und Reisekosten werden pauschal zu 1/3-Anteil als Einkommen behandelt, soweit nicht der Nachweis geführt wird, daß derartige Leistungen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und deshalb keine entsprechende häusliche Ersparnis eintritt; bei steuerfrei gewährten Auslösungen pp. wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß sie als Aufwandsentschädigung auf Nachweis gezahlt worden sind.
Sachbezüge (geldwerte Vorteile aller Art – z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Werkswohnungen usw.) sind hinzuzurechnen, soweit entsprechende private Eigenaufwendungen erspart werden, d.h. kein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird (vgl. BGH FamRZ 1983, 352). Das gilt jedoch nicht, wenn ohne diese Zuwendung ein Mangelfall vorläge (BVerfG FamRZ 2001, 1685).
Werksrabatte werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, insbesondere ist bei Fahrzeugrabatten des Arbeitgebers der Nutzwert eines wertvolleren Kraftfahrzeugs kein unterhaltsrelevanter Einkommensbestandteil.
II. Sonstige Einkünfte
Renten (auch aus dem Versorgungsausgleich), Pensionen, Kapital- und Mieteinkünfte;
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Krankenhaustagegeld;
Arbeitslosenhilfe beim Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ 1996, 1067, 1069); die dem Unterhaltsberechtigten als subsidiäre Leistung (§§ 193 f SGB III) gewährte Arbeitslosenhilfe mindert seine Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch nach § 203 SGB III auf den Bund übergeleitet worden ist (BGH aaO S. 1070; FamRZ 1999, 843 ff für die Sozialhilfe);
Wohngeld, soweit es nicht unvermeidbar erhöhte Wohnkosten deckt, sowie Eigenheimzulagen;
BAföG-Leistungen, auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden (außer Vorausleistungen gemäß §§ 36, 37 BAföG);
Erziehungsgeld nach Bundeserziehungsgeldgesetz nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG (d.h. bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §§ 1579, 1361 Abs. 3; 1611 BGB);
Pflege- und Erziehungsgeld nach §§ 23 Abs. 3, 39 Abs. 3 SGB III (KJHG) ist Einkommen der Pflegeperson, soweit es den Unterhaltsbedarf des Pflegekindes übersteigt (in Anlehnung an OLG Hamm FamRZ 1999, 852: im Zweifel 1/3- Anteil);
Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 1 SGB XI) können anteilig als Vergütung der ohne Arbeitsvertrag tätigen Pflegeperson (1/3-Anteil des Pflegegeldes s. oben Ziffer 7) zu berücksichtigten sein; für die gepflegte Person streitet die Vermutung des § 1610a BGB. An eine Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen, das wie Erwerbseinkommen zu 1/7-Anteil anrechnungsfrei bleibt (OLG Braunschweig FamRZ 1996, 1216);
Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigtenzulagen sind gegebenenfalls nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen, soweit nicht auch hier die Vermutung des § 1610a BGB greift;
für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines Dritten – insbesondere des neuen Partners – kann eine angemessene Vergütung fingiert und als Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Dritte leistungsfähig (BGH FamRZ 1995, 344), und der haushaltsführende Teil nicht voll erwerbstätig ist (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt FamRZ 2001, 1206: im Zweifel bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen in Höhe von 350 €/680 DM; BGH FamRZ 2001, 1693: bei Wohnungsgewährung und teilweisen Versorgungsleistungen zugunsten neuen Partners in Höhe von 400 DM; OLG Hamm FamRZ 2002, 1627: 600 DM »Versorgungsgeld«). Solche geldwerten Versorgungsleistungen sind als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit in der »Altfamilie« anzusehen, die daraus erzielten (fiktiven) Einkünfte sind als eheprägend im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1693; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2002, 1488: Anrechnungsmethode).
freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind ausnahmsweise als Einkommen anzusehen, wenn die Leistung nach deren Zweckrichtung über den Empfänger auch dem anderen Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (unter Umständen auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern).
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim (§ 100 BGB) ist in Höhe der objektiven Marktmiete (ohne Mietnebenkosten) als Einkommen zu behandeln, soweit sein Wert die absetzbaren Hausbelastungen übersteigt, die (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) durch den Schuldendienst, allgemeine Grundstückslasten und verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen (BGH FamRZ 2000, 351 ff; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 1216).
Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt
Zur Bedarfsbemessung ist nur ein noch bestehender eheprägender Wohnwert (bzw. dessen Surrogat) heranzuziehen Dabei kürzen Zins- und Tilgungszahlungen grundsätzlich den Wohnwert, auch wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder Zahlungen nach der Trennung eingestellt werden (BGH FamRZ 1995, 869).
Während der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte als die objektive Marktmiete in Ansatz gebracht werden, wenn ein Ehepartner den auf die ganze Familie zugeschnittenen Grundbesitz weiter nutzt und ihm (oder beiden Ehegatten) eine Verwertung - Veräußerung oder Vermietung – nicht zugemutet werden kann (regelmäßig im ersten bis zweiten Jahr nach der Trennung) oder aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (»totes Kapital«, vgl. BGH NJW 1998, 2821; FamRZ 2000, 950). Als Bemessungsgrundlage kann die ersparte Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard herangezogen werden, wobei ein unangemessener ehelicher Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH FamRZ 1998, 899, 901; 2000, 351: keine Bemessung nach Drittel-Obergrenze).
Die Zurechnung eines ehebedingten Wohnvorteils entfällt, wenn die Hausbelastungen höher sind als der prägende Wohnwert.
Ein solcher negativer Wohnwert ist beim Einkommen (bonusmindernd) als berücksichtigungsfähige Schuld abzusetzen, soweit dies eine umfassende Interessenabwägung nach billigem Ermessen erlaubt (BGH FamRZ 1984, 358); bei einem im Miteigentum stehenden Grundbesitz sind die den Wohnwert übersteigenden Zins- und Tilgungsleistungen (Tilgung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes) absetzbar, bei Alleineigentum ist nur die Zinsleistung berücksichtigungsfähig (Ausnahme: beim Trennungsunterhalt ist die Tilgung bei Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzugsfähig).
Nach Veräußerung des gemeinsamen Grundbesitzes ist kein Wohnvorteil mehr anzusetzen, da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten entfallen sind. Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz sind auf beiden Seiten als eheprägende Einkünfte (Surrogation) im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2001, 986 ff).
Bei Alleinnutzung des Hauses/Wohnungseigentums durch einen Partner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung (auch im Zugewinn) ist auf dessen Seite der Wohnwert des übernommenen Hauses zu berücksichtigen, vermindert um die etwaig übernommene Restbelastung und die Zinsen, die für den Erwerb der Haushälfte des anderen Ehegatten aufzuwenden waren. Auf Seiten des weichenden Partners erhöhen die Zinsvorteile aus dem ”Erlös” oder die Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz dessen Einkommen (BGH FamRZ 2001, 1140 ff), was im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit wirken sowohl ein ehebedingter als auch nicht eheprägender Wohnwert bedarfsdeckend (§ 1577 Abs. 1 ZPO), auf der anderen Seite erhöhen sie die Leistungsfähigkeit.
Hier kürzen die Zinsen den Wohnwert, soweit der mietfrei Wohnende sie bezahlt. Tilgungen kürzen den Wohnwert nur, soweit es sich um Miteigentum handelt und der mietfrei Wohnende den Kredit abzahlt; bei Alleineigentum und Zugewinngemeinschaft sind Tilgungsleistungen als Vermögensbildung nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berücksichtigen. Zahlt der nicht mietfrei Wohnende die Hausschulden, kürzen sie sein Einkommen als berücksichtigungswürdige Schuld.
Ergibt ein ”neuer Wohnwert” im Verhältnis zum eingesetzten Kapital keine ertragreiche Rendite, kann im Einzelfall eine Verpflichtung zur Vermögensumschichtung bestehen (BGH FamRZ 1998, 87, 89).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt (Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten). Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sind konkret darzulegen und können unterhaltsrechtlich nur bei notwendigem Erhaltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1997, 281, 283).
Steuerliche Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Verluste aus Vermietung und Verpachtung vermindern grundsätzlich nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen, auf der anderen Seite wirken daraus entstehende Steuervorteile nicht einkommenserhöhend.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) aus einem zeitnahen 3-Jahres-Zeitraum angeknüpft (BGH FamRZ 1985, 357). Mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahmen/Überschuß-Rechnungen sowie einer aktuellen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (jeweils nebst Anlagen, insbesondere Abschreibungslisten) wird der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt (BGH FamRZ 1993, 789, 792). Auf substantiierten Einwand sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen vorzunehmen bzw. entsprechende Belege einzureichen.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist die Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel nicht ohne Korrekturen zu verwerten, da das steuerliche und das unterhaltsrechtlich anzuerkennende Einkommen nicht deckungsgleich sind (AfA, Privatanteile usw.). Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.
Fiktive Erwerbseinkünfte:
Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfange zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.
Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber Minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist.
Bei Arbeitslosigkeit sind ernsthafte und nachhaltige Erwerbsbemühungen im Umfang einer ganztägigen Tätigkeit im einzelnen darzulegen und zu belegen. Die Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen reichen nicht aus, ebenso wenig wie ungezielte Bewerbungen ”ins Blaue hinein” oder massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin. Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist ein fiktives Einkommen nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens zugrunde zu legen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im Einzelfall für den Unterhaltspflichtigen auch neben einer Vollzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung eine geringfügige Beschäftigung (§ 141 SGB III – Mindestnebenverdienstgrenze: 165 €/315 DM) in Betracht kommen (unter Beachtung der Grundsätze in BVerfG FamRZ 2003, 661 f).
III. Kein anrechenbares Einkommen sind
Sozialhilfeleistungen (§§ 1 ff BSHG);
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren (§§ 1 ff UVG);
das staatliche Kindergeld, auch nicht im Mangelfall (BGH FamRZ 1997, 806).
IV. Abzüge (bereinigtes Einkommen)
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten objektiv eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Rahmen vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei zureichenden Anhaltspunkten für solche Aufwendungen werden pauschal 5% der Nettoeinkünfte angesetzt (BGH FamRZ 2002, 536), höchstens jedoch monatlich 150 € (290 DM). Der Abzug des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziffer 3) von monatlich 50 € (100 DM) gilt nur bei einer Vollzeittätigkeit bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von mindestens 500 € (1.000 DM). Bei einem geringeren Einkommen – auch aus geringfügiger Beschäftigung mit Einkünften von derzeit 325 € - wird ein Pauschbetrag von monatlich 25 € (50 DM) angesetzt. Wird der pauschale Ansatz der berufsbedingten Aufwendungen bestritten (so 1. Familiensenat) oder übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschalbeträge sind sie konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des eigenen Pkw werden bei konkreter Abrechnung einschließlich notwendiger Finanzierungskosten (OLG Hamm FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 €/0,50 DM (bis 31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Sollen angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind auch sämtliche sonstigen Pkw-Kosten konkret zu berechnen.
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn deren Benutzung ist unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.
Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, jedoch ist deren Arbeitgeberanteil mit dem Nettobetrag abzugsfähig.
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern – auch beim Kindesunterhalt (vgl. BGH FamRZ 1996, 160 ff).
Sie sind im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange von Unterhaltsberechtigten, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubigern zu würdigen.
Regelmäßig abgezogen werden voreheliche und eheliche Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ihr Verwendungszweck ist in der Regel ohne Bedeutung.
Der Abzug gilt ebenso bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätten. Allerdings kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, auf eine Tilgungsstreckung hinzuwirken. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist.
Kosten für die Kindesbetreuung neben Barunterhaltsleistungen können abgezogen werden, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist und die Aufwendungen konkret dargelegt bzw. nachgewiesen werden (BGH FamRZ 1983, 569, 570).
Ein pauschaler Abzug (»Betreuungsbonus«) kommt grundsätzlich nicht in Betracht – ”keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts” - , kann aber ausnahmsweise bei (unentgeltlichen) Betreuungsleistungen aus der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen oder Dritter gewährt werden (BGH FamRZ 1991, 182 f; 2001, 350, 352).
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind auf Seiten des Verpflichteten durch Vorabzug zu berücksichtigen (beim Berechtigten können regelmäßige Aufwendungen einen krankheitsbedingten Mehrbedarf begründen, BGH FamRZ 1982, 579 f).
B. Kindesunterhalt
I. Unterhaltsbedarf
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger unverheirateter Kinder mit Wohnsitz in den ”alten Bundesländern” richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2001, 806 ff).
Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Wird dieser Regelansatz um einen Unterhaltsberechtigten über- oder unterschritten, rechtfertigt dies in der Regel die ”Höher- bzw. Herabstufung” um eine Einkommensgruppe. Eine weitergehende Höhergruppierung bei nur einem Unterhaltsberechtigten oder geringfügiger weiterer Unterhaltszahlung wird in der Regel nur vorgenommen, wenn das Einkommen im oberen Bereich der Einkommensgruppe liegt. Entsprechendes gilt für eine weitergehende ”Herabstufung”. Der Mindestbedarf darf allerdings nicht unterschritten werden. Er bestimmt sich auch nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung (§ 1612b Abs. 5 BGB) nach der untersten Einkommensgruppe (Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung) – vgl. BGH FamRZ 2002, 536.
Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist aber stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen (BGH FamRZ 1992, 539, 541).
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich der Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet regelmäßig hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) und ist auch bei eigenem Einkommen grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig (»Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt«).
Nur bei im Vergleich zum barunterhaltspflichtigen Elternteil wesentlich höheren verfügbaren Einkünften kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1984, 39: dreifach höheres verfügbares Einkommen und gute Vermögensverhältnisse; BGH FamRZ 2002, 742: »erhebliches finanzielles Ungleichgewicht«). In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (s. unten Ziffer III. 3.) zu belassen.
Letzteres gilt immer, wenn der Barunterhaltspflichtige minderjährigen Kindern gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist, weil der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt ohne Gefährdung seines angemessenen Bedarfs zahlen könnte (»anderer unterhaltspflichtiger Verwandter”, § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
Sind bei einer auswärtigen Unterbringung des minderjährigen Kindes ausnahmsweise beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie – wie beim Kindesunterhalt Volljähriger (s. unten Ziffer 6. ff) – anteilig für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung einer «Rest-Betreuung” wertend verändert werden.
In den Tabellensätzen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthalten. Soweit keine Familienversicherung besteht, hat das Kind zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge, um die das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe zu bereinigen ist.
Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, ist der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, allerdings begrenzt auf den Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand (s. u. Ziff. 7).
Er bestimmt sich – wenn beide Elternteile leistungsfähig sind - nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (BGH FamRZ 1994, 696, 698), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung oder Höhergruppierung.
Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Anwendung (BGH NJW 2002, 2026; OLG Braunschweig FamRZ 1999, 1453).
Der Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 600 € (1.175 DM).
In diesem Bedarfssatz sind ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 85 € (160 DM) enthalten, nicht berücksichtigt ist aber ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag.
Die Haftungsanteile der Eltern volljähriger Kinder bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB); vor Ermittlung der Haftungsquoten sind von deren Einkommen zunächst vorrangige Unterhaltspflichten und der angemessene Eigenbedarf (s. unten Ziff. B. III. 3.) abzuziehen (BGH FamRZ 1986, 151; 1986, 153).
Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist vom Einkommen beider Elternteile lediglich der notwendige Selbstbehalt (s. unten Ziff. C. III. 2.). abzugsfähig. Die Barunterhaltspflichten für minderjährige Kinder sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen (BGH FamRZ 2002, 815).
Jeder Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen entsprechend der Unterhaltstabelle ergibt.
Kindergeldzahlungen beeinflussen die Bedarfsbeträge wie folgt:
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte (auf den Tabellenbetrag) anzurechnen. Bei minderjährigen (nicht bei privilegierten volljährigen) Kindern unterbleibt die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages zu leisten, das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält.
Das vollständige oder teilweise Unterbleiben der Kindergeldanrechnung führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete den Kindern Umgangskosten entgegen halten kann.
Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich bei bestehender Barunterhaltspflicht beider Eltern um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes (§ 1612b Abs. 2 BGB); das gilt in entsprechender Anwendung auch, wenn ein allein barunterhaltspflichtiger Elternteil (in einer Übergangszeit) noch das Kindergeld bezieht.
II. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§ 1602 BGB); es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
bei Auszubildenden, die noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Pauschalbetrages von 85 € (160 DM) auf den Bedarf angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf;
die Ausbildungsvergütung eines volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes kürzt den Bedarf in vollem Umfang, weil der Regelbedarf auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst (s. oben Ziff. C. I.7.);
das anzurechnende eigene Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es in der Regel zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen ist;
Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich überobligatorischer Tätigkeit bleiben (teilweise) unberücksichtigt (vgl. OLG Celle FamRZ 2001, 1640, 1641).
III. Leistungsfähigkeit/Eigenbedarf
Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche (Tabellenbetrag) von seinem anrechenbaren Einkommen (s. oben A.) der Eigenbedarf bleiben. Das Kind ist bis zur Höhe des Regelbetrages, nicht aber bis zur Höhe des Existenzminimums (135% des Regelbetrages) von der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (BGH FamRZ 2002, 536).
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen privilegierten Kindern beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• ab 01.01.1996: 1.300 DM (650 DM)
• ab 01.07.2001: 1.425 DM (700 DM)
• ab 01.01.2002: 730 € (360 €);
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• ab 01.01.1996: 1.500 DM (650 DM)
• ab 01.07.2001: 1.640 DM (700 DM)
• ab 01.01.2002: 840 € (360 €).
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen (nicht privilegierten) Kindern beträgt (mit Angabe der Warmmietkosen):
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten):
• ab 01.01.1996: 1.600 DM (800 DM)
• ab 01.07.2001: 1.745 DM (860 DM)
• ab 01.01.2002: 890 € (440 €);
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• ab 01.01.1996: 1.800 DM (800 DM)
• ab 01.07.2001: 1.960 DM (860 DM)
• ab 01.01.2002: 1.000 € (440 €).
I. Unterhaltsbedarf
Eheliche Lebensverhältnisse
Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum bestimmt, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben (§§ 1361, 1578 BGB).
Veränderungen des Einkommens während des Getrenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 1982, 575; 1982, 576, 578).
Für den nachehelichen Unterhalt sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung (oder deren Surrogate) maßgebend. Einkommensänderungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn diese aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung bereits in der Ehe angelegt war – z.B. Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wegfall von Kredit- und Unterhaltspflichten (vgl. BGH FamRZ 1986, 148).
Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes sog. Surrogationseinkommen anzusehen (BGH FamRZ 2001, 986 ff; BVerfG FamRZ 2002, 522).
Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt (BGH FamRZ 2001, 1693) oder eine aus dem Versorgungsausgleich bezogene Rente (BGH FamRZ 2002, 88).
Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen (BGH FamRZ 2003, 434).
Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen ist vorweg der Tabellen-Kindesunterhalt (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und ohne Einhaltung der Mindestgrenze von 135% des Regelbetrages) für gemeinsame Kinder abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fällen ist der Titel- bzw. Zahlungsbetrag zuzüglich hälftiges Kindergeld abzusetzen.
Der Vorwegabzug gilt auch für nachrangige volljährige Kinder, soweit nicht ein Mangelfall vorliegt.
Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH FamRZ 1999, 367) - das gilt auch für während der Trennungszeit vom nichtehelichen neuen Partner geborene Kinder.
Bedarfsbemessung
Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).
Von den Erwerbseinkünften ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, abzuziehen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu berechnen (BGH FamRZ 1997, 806 f).
Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf (BGH FamRZ 1995, 346 ff) kann in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn der berechtigte oder verpflichtete Ehegatte über zusätzliches, nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des Mehrbedarfs neben dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnisse erlaubt (BGH FamRZ 1986, 437).
Einkünfte des Berechtigten aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit sind bedarfsfähig und daher bei der Bedarfsbemessung im Rahmen der Differenzmethode (teilweise) zu berücksichtigen (s. unten Bedürftigkeit, Ziff. II. 2.).
Vorsorgeunterhalt
Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, können zusätzlich verlangt werden. Diese Aufwendungen sind bei der Berechnung des (endgültigen) Ehegattenunterhalts vorweg vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB), der betragsmäßig verlangt werden muss (OLG Hamm FamRZ 2000, 1220), wird grundsätzlich in folgenden Stufen ermittelt:
• zunächst wird der »an sich« geschuldete Elementarunterhalt berechnet, wobei Einkünfte des Berechtigten ohne Versorgungscharakter außer Betracht bleiben (vorläufiger Elementarunterhalt), und mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle (Anlage III) auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet;
• von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird unter Zugrundlegung des jeweils gültigen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,5%) der Altersvorsorgeunterhalt errechnet;
• der so ermittelte Vorsorgeunterhalt wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen und auf dieser Basis der endgültige Elementarunterhalt berechnet
(im Ausnahmefall kann die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts unterbleiben, sog. einstufige Berechnung – vgl. BGH FamRZ 1999, 372).
Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts wird Altersvorsorgeunterhalt nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten (s. unten Ziff. C. III. 4.) nicht gesichert ist.
II. Bedürftigkeit (§ 1577 BGB)
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind auf den Bedarf anzurechnen (§ 1577 Abs. 1 BGB – bei Trennungsunterhalt entsprechende Anwendung, BGH FamRZ 1983, 146). Die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkünfte sind um den Erwerbstätigenbonus (1/7-Anteil) zu vermindern.
Hiernach ergibt sich:
hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, schuldet er als Unterhalt 3/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens;
haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Differenzmethode);
hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstige voll anrechenbare Einkünfte, kann der Unterhaltsbetrag in der Weise berechnet werden, dass auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7-Anteil, sonstige Einkünfte in voller Höhe in die jeweilige Rechnung einzustellen sind (Additionsmethode);
soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte bezieht, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind diese Erwerbseinkünfte zu 6/7 auf den Bedarf (Unterhaltsquote und gegebenenfalls trennungsbedingter Mehrbedarf) anzurechnen (Anrechnungsmethode - kommt nach der Entscheidung des BGH FamRZ 2001, 986 und den Folgeentscheidungen bis auf Einzelfälle praktisch nicht mehr zur Anwendung);
haben die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse nur zum Teil geprägt und besteht jetzt ein weitergehendes Einkommen, so sind Differenz- und Anrechnungsmethode zu kombinieren (Mischmethode).
Erwerbsobliegenheit
Beim Trennungsunterhalt besteht in der Regel vor Ablauf des ersten Trennungsjahres keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit (auch bei kurzer Ehe).
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatten durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (§§ 1570 bis 1576 BGB).
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Zahl und Alter der Kinder, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, Erziehungs- und Schulprobleme usw.).
Im allgemeinen besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das jüngste Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit.
Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit
Die Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit richtet sich beim nachehelichen Unterhalt nach § 1577 Abs. 2 BGB. Bei Trennungsunterhalt wird diese Vorschrift entsprechend angewendet (BGH FamRZ 1983, 146, 148).
Der anrechnungsfreie Einkommensbetrag (§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB) kann wie folgt festgestellt werden:
• zunächst ist der Unterhaltsanspruch fiktiv ohne Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens zu berechnen (Quotenunterhalt);
• soweit dieser fiktive Unterhaltsbetrag hinter dem vollen Unterhaltsbedarf (normaler Differenzunterhalt zuzüglich eigenes Einkommen des Berechtigten ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus) zurückbleibt, ist das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit anrechnungsfrei.
Das (über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehende) Resteinkommen wird nach Billigkeit - im Regelfall zur Hälfte - angerechnet.
Vereinfacht kann der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhalt dadurch errechnet werden, dass von der Hälfte seines bereinigten Einkommens (oder vom 3/7-Anteil seines nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Erwerbseinkommens) das weder um berufsbedingten Aufwendungen noch um den Erwerbstätigenbonus bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten zu 3/14 und zusätzlich dessen berufsbedingte Aufwendungen zu 2/7 abgezogen werden (1. Familiensenat, FamRZ 1997, 355).
Die vorstehenden Berechnungsarten berücksichtigen das überobligatorisch erzielte Einkommen (wie die aus zumutbarer Tätigkeit erzielten Einkünfte) nach der Differenzmethode, so auch BGH FamRZ 2002, 22, 24.
Aus den Gründen der neueren BGH-Entscheidung (FamRZ 2003, 518, 520) wird jedoch hergeleitet, dass nur das aus zumutbarer Tätigkeit erzielte Einkommen in die Differenzberechnung einzustellen ist, während der Teil, der aus überobligatorischer Tätigkeit stammt, im Wege der Anrechnungsmethode von der Unterhaltsquote abzuziehen ist (vgl. Anmerkung Büttner, FamRZ 2003, 520 f; dazu auch OLG Hamm NJW 2003, 223 »Bonuslösung«).
III. Leistungsfähigkeit
Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (s. oben A.).
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• ab 01.01.1996: 1.300 DM (650 DM)
• ab 01.07.2001: 1.425 DM (700 DM)
• ab 01.01.2002: 730 € (360 €);
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• ab 01.01.1996: 1.500 DM (650 DM)
• ab 01.07.2001: 1.640 DM (700 DM)
• ab 01.01.2002: 840 € (360 €).
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehegatten beträgt:
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: (in Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten)
• ab 01.01.1996: 1.600 DM (800 DM)
• ab 01.07.2001: 1.745 DM (860 DM)
• ab 01.01.2002: 890 € (440 €).
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• ab 01.01.1996: 1.800 DM (800 DM)
• ab 01.07.2001: 1.960 DM (860 DM)
• ab 01.01.2002: 1.000 € (440 €).
Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Existenzminimum) beträgt in der Regel:
nicht erwerbstätig: 730 € (1.425 DM);
erwerbstätig: 840 € (1.640 DM).
Der monatliche notwendige Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltspflichtigen lebt (2. Ehegatte), beträgt:
nicht erwerbstätig:
• neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und privilegiertes volljähriges Kind: 535 € (1.050 DM);
• neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. einem geschiedenen Ehegatten: 652 € (1.285 DM):
entsprechend der Relation von notwendigem und angemessenem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (OLG Braunschweig OLGR 1994, 122);
erwerbstätig:
• neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und privilegiertes volljähriges Kind: 615 € (1.200 DM);
• neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. einem geschiedenen Ehegatten: 732 € (1.434 DM).
Das eigene Einkommen des 2. Ehegatten wird – auch aus überobligatorischer Tätigkeit – im Verhältnis zu den Unterhaltspflichten aus erster Ehe voll angerechnet.
D. Mangelfall
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen notwendigen/angemessenen Eigenbedarfs und zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist die nach Abzug des Eigenbedarfs des Pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen (d.h. kein automatischer Ansatz des Existenzminimums nach Einkommensgruppe VI. der DT bzw. des Regelunterhaltsbetrages, vgl. BGH FamRZ 2002, 536 (soweit daneben nicht Ehegattenunterhalt geschuldet wird, vgl. BGH FamRZ 2003, 363, s. unten).
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem eheangemessenen Unterhalt unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts (anders als im absolutem Mangelfall neben Kindesunterhalt, siehe unten).
Wird im absoluten Mangelfall neben Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt geschuldet, ist für den Kindesunterhalt ein Einsatzbetrag von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen und für den Ehegatten der notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 365 f), d.h. – beim getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
nicht erwerbstätig 730 €
erwerbstätig 840 € (abzüglich anrechenbares Einkommen);
beim in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichten lebenden Ehegatten (2. Ehegatte):
nicht erwerbstätig 535 €
erwerbstätig 615 € (abzüglich anrechenbares Einkommen).
Das so gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen, d.h. die Mangelfallberechnung darf nicht dazu führen, dass sich der berechtigte Ehegatte oder die Kinder besser stehen als »ohne Vorliegen eines Mangelfalls«. Ebenso wenig darf der Ehegatte im Vergleich zur bisherigen Mangelfallberechnung schlechter gestellt werden.
Das Kindergeld ist von dem jeweils gekürzten Tabellenunterhaltsbetrag unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB anteilig abzuziehen.
Bei der Berechnung des endgültigen Kindesunterhalts ist das Kindergeld von dem jeweils gekürzten Tabellenunterhaltsbetrag unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB anteilig abzuziehen.
Sofern gegenüber den Unterhaltsberechtigten verschieden hohe Eigenbedarfssätze des Pflichtigen gelten (z.B. minderjährige Kinder/nachehelicher Ehegattenunterhalt) ist die Kürzungsberechnung zunächst mit dem angemessenen Eigenbedarf des Pflichtigen für alle Unterhaltsberechtigten durchzuführen und danach der gekürzte Kindesunterhalt anteilig aus der Differenz zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf höchstens bis zum vollen Tabellenbetrag aufzufüllen (Kindergeldanrechnung/s. oben).
C. Ehegattenunterhalt
E. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
Der angemessene Eigenbedarf eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt monatlich mindestens 1.250 € (2.450 DM) – einschließlich 440 €/860 DM Warmmiete (vgl. auch BGH FamRZ 2002, 1698).
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich auf monatlich mindestens 950 € (1.860 DM) – einschließlich 330 €/650 DM Warmmiete.
Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 730 € (1.425 DM), bei Erwerbstätigkeit 840 € (1.640 DM).
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 S. 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt monatlich mindestens 1.000 € (1.960 DM).