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Berliner Tabelle ab 01.07.2003 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle - FD-Platzhalter-kantig

Berliner Tabelle ab 01.07.2003 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle





(mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet)

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 24. April 2003 festgesetzten Regelbeträgen ab 01.07.2003 für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2003, 546) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2003) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 191 €/183 € = 104,3%). Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 248 € bzw. 300 € bzw. 354 €.

Die 150%-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 275 € bzw. 333 € bzw. 393 €.



Berliner Tabelle

Anmerkungen zur Berliner Tabelle

I. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (in Klammern die Beträge West):

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 775 € (840 €)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 675 € (730 €)

II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 925 € (1.000 €)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 825 € (890 €).

III. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 880 € (950 €)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 775 € (840 €).

IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: 555 € (600 €).

V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 1.155 € (1.250 €) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater im Sinne von § 1615l BGB beträgt mindestens monatlich: 925 € (1.000 €).

Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes besteht in der Regel mindestens in Höhe der zu I. genannten Beträge.

VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten: 565 € (615 €)

2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten: 495 € (535 €).

Die Berliner Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a) oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV. auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen.

Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135%-igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel:

Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 01.01.2002 77 € für das 1. bis 3. Kind sowie 89,50 € für das 4. und jedes weitere Kind - BGBl I 2001, 2074, 2077 f) + Unterhaltsbedarfsbetrag ./. 135%-iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung).



Daraus ergibt sich die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag ./. Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135%-Grenze West):

Kindergeldabzugstabelle West 2003
Speichern Öffnen KindergeldabzugstabelleWest2003.pdf (22,30 kb)

Die Kindergeldabzugstabelle für das Beitrittsgebiet bis zur 135%-Grenze Ost als Anlage zur Berliner Tabelle ist:
Kindergeldabzugstabelle Ost 2003
Speichern Öffnen KindergeldabzugstabelleOst2003-01.pdf (23,45 kb)

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