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05/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 05/1987



Prozeßkostenhilfe; vermögenswirksame Leistung und Kindergeld als einzusetzendes Einkommen; Alternativberechnung bei Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen.
ZPO §§ 114, 115

1. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers zählt, da es sich um eine zweckgebundene Zuwendung handelt, nicht zu dem einzusetzenden Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO.
2. Beteiligt sich der Antragsgegner nicht an dem Unterhalt für das unterhaltsberechtigte Kind, so gilt das gesamte Kindergeld als Einkommen.
3. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, so muß gegebenenfalls gemäß § 115 Abs. 4 S. 2 ZPO eine Alternativberechnung durchgeführt werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 8. Mai 1987 - 1 WF 88/87
JurBüro 1987, 1414

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenstandswert eines isolierten Umgangsverfahrens.
ZPO § 621; KostO § 30

Im Regelfalle beträgt der Gegenstandswert des isolierten Verfahrens zu der Regelung des Umgangsrechts 5.000 DM, auch wenn die in einem eigenen Verfahren anhängig gemachte Regelung des Sorgerechts für das Kind der Parteien regelmäßig ebenfalls mit 5.000 DM bewertet wird.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 2 WF 79/87
JurBüro 1987, 1529

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes eines isolierten Sorgerechtsverfahrens.
ZPO § 621; KostO § 30

1. Der Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung der Personensorge beträgt im Regelfall 5.000 DM.
2. Bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erhöht sich der Wert nicht, wenn die zu treffende Sorgerechtsregelung voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein wird: Überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse können durch eine kurze Regelungsdauer kompensiert werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 2 WF 102/87
JurBüro 1987, 1388

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung wegen Aufnahme oder Fortsetzung eines intimen Verhältnisses mit einem neuen Partner; nichteheliche Lebensgemeinschaft; fiktive Einkünfte; Härteklausel; Herabsetzung und zeitliche Begrenzung.
BGB §§ 1578, 1579

1. Nimmt ein Ehegatte nach der Scheidung ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis oder eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem neuen Partner auf, so berührt dies grundsätzlich den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht; in Betracht kommt lediglich die Anrechnung einer (fiktiven) Vergütung für die Betreuungs- und Versorgungsleistungen, die der geschiedene Ehegatte für seinen Partner erbringt.
2. Die Fortsetzung einer bereits vor der Scheidung aufgenommenen ehewidrigen Beziehung, die die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB erfüllt, nach der Scheidung rechtfertigt in aller Regel die Herabsetzung, die zeitliche Begrenzung oder die Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit aus objektiven Gründen gemäß § 1579 Nr. 7 BGB. Bei der Prüfung der Unbilligkeit ist vor allem auf die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, und die Erwerbschancen der Unterhalt fordernden Partei abzustellen.
3. Zu der Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei der Anrechnung eines fiktiven Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das das vor der Scheidung erzielte Einkommen erheblich übersteigt.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 2 UF 108/87
FamRZ 1987, 1153

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