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Familienvermögensrecht; Behandlung von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht.

BGB §§ 242, 812

1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile FamRZ 2006, 394 mwN; BGHZ 129, 259, 263 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, daß das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat, und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 129, 259, 266 f = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069).
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 129, 259, 264 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069 mwN).

BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - Kammergericht [NJW-RR 2007, 365]

Tenor
1. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25.10.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der den Betrag von 1.980,62 € (Rückforderung in bar übergebener 2.000 DM = 1.022,58 € und Materialkosten in Höhe von 958,04 €) übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Tatbestand
1
Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1) verlangt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten.
2
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preise von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
3
Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
4
In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1) mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
5
Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
6
Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1) darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.

Entscheidungsgründe
8
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet, denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Beschluß vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 mwN; MünchKomm/Wenzel, ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
9
Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfange der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
10
A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
11
Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung, denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen, denn diese sei - für den Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute komme.
12
Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen habe, wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn (wie hier) Schwiegereltern mit der Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Beklagten im Vergleichswege vereinbart habe, daß Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzenden Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Dennoch sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwendung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Belangen der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Beklagten über den Ausschluß von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, daß die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
13
Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweckschenkung, sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
14
Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Tochter zu, denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hätten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege ausgeschlossen.
15
B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint, denn die Leistungen der Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten geflossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen zu beanstanden.
17
I. Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
18
1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar.
19
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwendung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.
20
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 = EzFamR BGB § 242 Nr. 25; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f = FuR 1998, 174, und BGHZ 129, 259, 263 = EzFamR BGB § 1374 Nr. 9 = BGHF 9, 1069). Derartige - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schenkung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO, und BGHZ 129 aaO S. 263 f). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
21
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen; insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
22
Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 aaO, und BGHZ 129 aaO S. 263). Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung iSd § 516 Abs. 1 BGB setzt weder voraus, daß der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch daß der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, daß gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen, Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein (MünchKomm/Koch, BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f; Palandt/Weidenkaff, BGB 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch, BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1), was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschenkungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck verfolgt (Kollhosser, NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch, BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 75; Tiedtke, JZ 1996, 201).
23
Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch, BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198, und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne, Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewußtsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner [2009] S. 459, 462 f; Staudinger/Thiele, BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge.
24
Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu werten. Dem entspricht es, daß Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO).
25
b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223, und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
26
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
27
Hiergegen spricht insbesondere nicht, daß die im Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen gegenüber speziell wären; vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475, und Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 mwN). Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602).
28
2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
29
3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke zugrunde, Eltern könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen begünstigt werde.
30
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129 aaO S. 266 f). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwiegereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfange an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. »Kettenschenkung«) mit der Folge, daß ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129 aaO S. 266).
31
b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider, FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab [2005] S. 513, 519; Schwab, aaO S. 466; Wagenitz, aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
32
aa) Allein der Umstand, daß die Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Daß dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
33
Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, daß sich der Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert, denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluß beim Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaftlich - über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demgegenüber erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, während der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflußt bleibt. Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
34
bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129 aaO S. 267, und 115, 132, 139). Aus diesem Grunde wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen.
35
Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz, aaO S. 178). Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f; 115, 132, 135 f) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
36
Aus dem Umstand, daß die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten: Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind herangezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen, daß das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
37
Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129 aaO S. 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser Aspekt ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab, aaO S. 466; Wagenitz, aaO S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz, aaO) - Fiktion, welche nichts daran ändert, daß die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, sondern an das Schwiegerkind erfolgt ist.
38
cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129 aaO S. 265).
39
(1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung erfolgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129 aaO S. 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (MünchKomm/Koch, BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke, JZ 1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, daß ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhalten. Es besteht kein Anlaß, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren.
40
(2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
41
Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen, denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO; Bergschneider, FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif, FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, daß dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
42
Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, daß die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird, denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird; es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, daß und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter/Schulz, Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke, JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entgegen, daß künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4), denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
43
(3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, daß die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB).
44
dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zugewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinnausgleich leisten mußte bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fälle eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellationen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, daß das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.
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ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, daß das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat, und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert; vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
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c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
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II. Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Berufungsgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.
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In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129 aaO S. 264). Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zwecks erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 mwN).
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Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff).
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Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen, warum statt dessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck iSd § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, daß der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; vgl. auch Joost, JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, daß die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so daß Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264, und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
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Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden können. Eine Zweckabrede iSd § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, daß die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne, FamRZ 1968, 356, 358).
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III. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1) in Ansehung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand.
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Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluß eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; s. auch BGHZ 84, 361, 367 f).
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Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I. 3.) zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
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Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (II.) verwiesen werden.
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IV. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I. 2.); allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung iSd § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1) an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles eine Anpassung des Schenkungsvertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 aaO; vom 28. Oktober 1998 aaO, und vom 4. Februar 1998 aaO). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
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Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, daß die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen: Ist (wie hier) die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, daß der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 aaO; vom 28. Oktober 1998 aaO; vom 4. Februar 1998 aaO, und BGHZ 129 aaO S. 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
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2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Relevanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
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3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1) nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Ausgangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch ausgeführt wurde (vgl. oben V. 1.). Allerdings ist hier zu beachten, daß ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210).

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