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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts [2007] - FD-Platzhalter-kantig

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts [2007]





[Stand: 01.07.2007]

Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte; inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2 Unregelmäßige Einkommen

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in angemessenem Umfang, in der Regel mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Spesen und Auslösungen

Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuß der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.

1.7 Steuererstattungen/Realsplitting

Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, daß mit ihnen weiter zu rechnen ist.

Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings, jedoch nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.

1.8 Sonstige Einnahmen

Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.

2. Sozialleistungen

2.1 Einkommensersatzleistungen

Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (z.B. Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 116 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen.

2.2 Leistungen nach dem SGB II

Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 bis 32 SGB II Einkommen.

Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach § 16 Abs. 3 und § 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergehen, oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der übergegangene Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II).

2.3 Wohngeld

Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

2.4 BAföG

BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.

2.5 Erziehungsgeld/Elterngeld

Erziehungsgeld stellt nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG Einkommen dar, Elterngeld nach Maßgabe des § 11 BEEG.

2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.

Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar; § 1610a BGB ist zu beachten.

2.8 Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB Xl.

2.9 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten (vgl. §§ 41 bis 43 SGB XII.)

2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuß

Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619).

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen.

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müßte Ein Wohnvorteil liegt vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen.

Nach der Scheidung ist vom objektiven Mietwert auszugehen. Diesem sind - neben den allgemeinen Grundstückskosten - nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand, nicht mehr für die Tilgung gegenüberzustellen

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 €.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die entsprechende private Kranken- und Altersvorsorge. Darüber hinaus gehende Aufwendungen in Höhe eines Betrages von 4% (bei Unterhaltspflicht gegenüber Eltern von 5%) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres sind als angemessene zusätzliche Altersversorgung auch bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

Berufsbedingten Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.

10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.

10.2.2 Fahrtkosten

Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEVG angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfaßt. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten abzuziehen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern kommt die Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, in Betracht.

10.5 Unterhaltsleistungen

Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

10.7 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab für Mehraufwendungen medizinisch indizierter Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 30 Abs. 5 SGB XII herangezogen werden.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage

Für den Barunterhaltsbedarf von Kindern gelten folgende Grundsätze:

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die folgenden Bedarfssätze gehen davon aus, daß das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen des Pflichtigen abzusetzen.

11.2 Eingruppierung

Die Sätze der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach ihrer Altersgruppe und dem anrechnungsfähigen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der Bedarfsbetrag ist

  • falls sie nicht im Beitrittsgebiet leben, der Düsseldorfer Tabelle
  • falls sie im Beitrittsgebiet leben, der Berliner Tabelle
zu entnehmen.

Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Falle kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

12.2 Einkommen des Kindes

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands wertend verändert werden.

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozeßkostenvorschuß, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf

13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2. Die Haftungsquote bemißt sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Nr. 11.2 – nach seinem Einkommen ergibt.

13.1.2 Andere volljährige Kinder

Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 € monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 4.800 € monatlich übersteigt.

13.2 Einkommen des Kindes

Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Bedarf nach 13.1.2. die ausbildungsbedingten Aufwendungen umfaßt.

13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.3.1 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen (s. Verrechnungstabelle im Anhang).

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen jedoch als prägend.

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Für den Bedarf ist maßgebend, daß Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt.

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht. Davon kann abgewichen werden, etwa bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

17.2 bei Trennungsunterhalt

Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemißt sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €.

19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft

Unterhaltsansprüche nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind nicht Gegenstand der Leitlinien.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem Unterhaltspflichtigen zu belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt,

  • beim Erwerbstätigen 900 €
  • beim Nichterwerbstätigen 770 €
.

21.3 Angemessener Selbstbehalt

Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt und Ansprüchen nach § 1615l BGB der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Volljähriges Kind

Er beträgt gegenüber volljährigen, nicht nach § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten Kindern 1.100 €.

21.3.2 Ansprüche aus § 1615l BGB

Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. Er beträgt in der Regel 1.000 €.

21.3.3 Elternunterhalt und Enkelunterhalt

Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.400 € wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht.

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufgekommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

Reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, so hat der Verpflichtete Unterhalt nach Billigkeit zu leisten. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen 1.000 € zu belassen.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern

Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall

  • beim Erwerbstätigen 650 €
  • beim Nichterwerbstätigen 560 €
angesetzt.

22.2 Gegenüber volljährigen Kindern

Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger nicht privilegierter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800 € angesetzt.

22.3 Elternunterhalt/Enkelunterhalt

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind oder bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten der eheangemessene Bedarf, mindestens 1.050 €, angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Grundsatz

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche untereinander sind hierbei folgende Einsatzbeträge zugrunde zulegen:

23.2 Einsatzbeträge

Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt:

23.2.1 Bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern: 135% der Regelbeträge; für privilegierte volljährige Kinder ein Betrag von 135% des Regelbetrages für die dritte Altersstufe.

23.2.2 Bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten

  • beim Erwerbstätigen 900 €,
  • beim Nichterwerbstätigen 770 €.
23.2.3 Bei dem mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
  • beim Erwerbstätigen 650 €,
  • beim Nichterwerbstätigen 560 €.
23.3 Berechnung

Bei der Mangelfallberechnung sind zunächst (zweistufige Mangelberechnung) die Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.5 genannten Selbstbehalts zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.2 genannten notwendigen Selbstbehalts - gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote - gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu verteilen.

23.4 Kindergeldverrechnung

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612b BGB.

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle

Der Unterhaltsbedarf von im Beitrittsgebiet lebenden minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern richtet sich nach der »Berliner Tabelle«. Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind, sind die Selbstbehalte und Bedarfssätze in ganz Berlin gleich hoch. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen.

Anhang

Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.07.2007]

Altersstufen 1 2 3 4

in Jahren bis 5 Jahre 6 bis 11 Jahre 12 bis 17 Jahre über 18 Jahre

Einkommensgrupppe Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in Euro

Bedarfsbeträge vHS

bis 1300 202 245 288 389 100

1300 - 1500 217 263 309 389 107

1500 - 1700 231 280 329 389 114

1700 - 1900 245 297 349 401 121

1900 - 2100 259 314 369 424 128

2100 - 2300 273 331 389 447 135

2300 - 2500 287 348 409 471 142

2500 - 2800 303 368 432 497 150

2800 - 3200 324 392 461 530 160

3200 - 3600 344 417 490 563 170

3600 - 4000 364 441 519 596 180

4000 - 4400 384 466 548 629 190

4400 - 4800 404 490 576 662 200

über 4800 nach den Umständen des Einzelfalles

Berliner Tabelle [Stand: 01.07.2007]

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 3 BGB) 1. Altersstufe:

0–5

(Geburt bis 6. Geburtstag)

2. Altersstufe:

6–11

(6. bis 12. Geburtstag)

3. Altersstufe:

12–17

(12. bis 18. Geburtstag)

4. Altersstufe:

ab 18

(wenn im Elternhaushalt lebend) Prozentsatz

Ost

der Regel-beträge Prozentsatz West

der Regel-beträge

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Alle Beträge in Euro

Gruppe

a) bis 1000 186 226 267 361 100

b) 1000 – 1150 194 236 278 361

ab 1150 wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne Bedarfskontrollbetrag)

Gruppe

1 bis 1300 202 245 288 389 100

2 1300 – 1500 217 263 309 389 107

3 1500 – 1700 231 280 329 389 114

4 1700 – 1900 245 297 349 401 121

5 1900 – 2100 259 314 369 424 128

6 2100 – 2300 273 331 389 447 135

7 2300 – 2500 287 348 409 471 142

8 2500 – 2800 303 368 432 497 150

9 2800 – 3200 324 392 461 530 160

10 3200 – 3600 344 417 490 563 170

11 3600 – 4000 364 441 519 596 180

12 4000 – 4400 384 466 548 629 190

13 4400 – 4800 404 490 576 662 200

über 4800 nach den Umständen des Falles

Tabellarische Zusammenstellung der Bedarfssätze und der Selbstbehalte

Bedarfssätze

Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2) 640

Mindestbedarf eines aus § 1615 l BGB Berechtigten und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind (Nr. 18,19) 770

Selbstbehaltssätze

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)

a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

b) des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

900

770

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern (Nr. 21.3.1)

1100

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2.)

1000

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie und Enkeln mindestens (ggf. zzgl. die Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.2)

1400

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten (Nr. 21.5)

1000

Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 22)

1. Gegenüber minderjährigen und diesen

gleichgestellten Kindern

a) bei Erwerbstätigkeit

b) bei fehlender Erwerbstätigkeit

2. Gegenüber anderen Kindern

3. Gegenüber Elternunterhalt/Enkelunterhalt

650

560

800

1050

Einsatzbeträge im Mangelfall (Nr. 23.2)

1. Bei minderjährigen Kindern

diesen gleichgestellten Kindern

2. Bei getrennt lebenden oder geschiedenem

Ehegatten

a) beim Erwerbstätigen

b) bei fehlender Erwerbstätigkeit

3. Bei dem mit dem Pflichtigen

zusammenlebenden Ehegatten

a) beim Erwerbstätigen

b) bei fehlender Erwerbstätigkeit

135 % des Regelbetrages

135 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe

900

770

650

560

Kindergeldverrechnungstabellen

altes Bundesgebiet

Kind Gruppe der DT 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe

1. bis 3. Kind 1 [bis 1300] 202 – 6 = 196 245 – 0 = 245 288 – 0 = 288

ab 4. Kind 1 [bis 1300] 202 – 18,50 = 183,50 245 – 3,50 = 241,50 288 – 0 = 288

1. bis 3. Kind 2 [1300 – 1500] 217 – 21 = 196 263 – 9 = 254 309 – 0 = 309

ab 4. Kind 2 [1300 – 1500] 217 – 33,50 = 183,50 263 – 21,50 = 241,50 309 – 9,50 = 299,50

1. bis 3. Kind 3 [1500 – 1700] 231 – 35 = 196 280 – 26 = 254 329 – 17 = 312

ab 4. Kind 3 [1500 – 1700] 231 – 47,50 = 183,50 280 – 38,50 = 241,50 329 – 29,50 = 299,50

1. bis 3. Kind 4 [1700 – 1900] 245 – 49 = 196 297 – 43 = 254 349 – 37 = 312

ab 4. Kind 4 [1700 – 1900] 245 – 61,50 = 183,50 297 – 55,50 = 241,50 349 – 49,50 = 299,50

1. bis 3. Kind 5 [1900 – 2100] 259 – 63 = 196 314 – 60 = 254 369 – 57 = 312

ab 4. Kind 5 [1900 – 2100] 259 – 75,50 = 183,50 314 – 72,50 = 241,50 369 – 69,50 = 299,50

1. bis 3. Kind 6 [2100 – 2300] 273 – 77 = 196 331 – 77 = 254 389 – 77 = 312

ab 4. Kind 6 [2100 – 2300] 273 – 89,50 = 183,50 331 – 89,50 = 241,50 389 – 89,50 = 299,50

Beitrittsgebiet

Kind Gruppe der BT 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe

1. bis 3. Kind a) [bis 1000] 186 – 11 = 175 226 – 0 = 226 267 – 0 = 267

ab 4. Kind a) [bis 1000] 186 – 23,50 = 162,50 226 – 9,50 = 216,50 267 – 0 = 267

1. bis 3. Kind b) [1000 – 1150] 194 – 19 = 175 236 – 7 = 229 278 – 0 = 278

ab 4. Kind b) [1000 – 1150] 194 – 31,50 = 162,50 236 – 19,50 = 216,50 278 – 6,50 = 271,50

1. bis 3. Kind 1 [bis 1300] 202 – 27 = 175 245 – 16 = 229 288 – 4 = 284

ab 4. Kind 1 [bis 1300] 202 – 39,50 = 162,50 245 – 28,50 = 216,50 288 – 16,50 = 271,50

1. bis 3. Kind 2 [1300 – 1500] 217 – 42 = 175 263 – 34 = 229 309 – 25 = 284

ab 4. Kind 2 [1300 – 1500] 217 – 54,50 = 162,50 263 – 46,50 = 216,50 309 – 37,50 = 271,50

1. bis 3. Kind 3 [1500 – 1700] 231 – 56 = 175 280 – 51 = 229 329 – 45 = 284

ab 4. Kind 3 [1500 – 1700] 231 – 68,50 = 162,50 280 – 63,50 = 216,50 329 – 57,50 = 271,50

1. bis 3. Kind 4 [1700 – 1900] 245 – 70 = 175 297 – 68 = 229 349 – 65 = 284

ab 4. Kind 4 [1700 – 1900] 245 – 82,50 = 162,50 297 – 80,50 = 216,50 349 – 77,50 = 271,50

1. bis 3. Kind 135 %-Grenze Ost 252 – 77 = 175 306 – 77 = 229 361 – 77 = 284

ab 4. Kind 135 %-Grenze Ost 252 – 89,50 = 162,50 306 – 89,50 = 216,50 361 – 89,50 = 271,50

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