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Berliner Tabelle 2007 - FD-Platzhalter-kantig

Berliner Tabelle 2007





[Stand:01.07.2007]

Berliner Tabelle ab 01.07.2007 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle

mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 05.06.2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 01.07.2007 für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2007) die – nicht mit den Zahlbeträgen identischen – monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 194 € : 186 € = 104,3%). Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 € bzw. 306 € bzw. 361 €. Die 150%-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 € bzw. 339 € bzw. 401 €.

Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt.

Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfsbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlaßt durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2007 (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.

Tabelle

Anmerkungen zur Berliner Tabelle

I. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum 21. Geburtstag, solange sie im Elternhaushalt leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 900 €
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 770 €.

II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern 1.100 €

III. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 €

IV. Der angemessene Bedarf (samt Warmmiete von 270 € und üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Studiengebühren) eines volljährigen Kindes, welches nicht im Elternhaushalt wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 €

V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern und gegenüber Enkeln beträgt mindestens monatlich 1.400 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater im Sinne von § 1615l BGB beträgt mindestens monatlich, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 €.

Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) beträgt in der Regel mindestens monatlich 770 €.

VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber den in Anmerkung I. genannten Kindern
1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten 650 €
2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten 560 €
und gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 800 €.

Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt nur insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135%-igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB).

Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel:

Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 01.01.2002 77 € für das erste bis dritte Kind sowie 89,50 € für das vierte und jedes weitere Kind - BGBl I 2001, 2074, 2077 f; 2005, 458, 461) + Unterhaltsbedarfsbetrag – 135-%iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung).

Daraus ergibt sich die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag – Kindergeldabzug = Zahlbetrag)
für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135%-Grenze West):

Tabelle

Nach der Formel ergibt sich für das Beitrittsgebiet bis zur 135%-Grenze Ost folgende Kindergeldabzugstabelle:

Tabelle

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