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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL) [2001] - FD-Platzhalter-kantig

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL) [2001]

[Stand: 01.07.2001]



Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg

Die Familiensenate der Bayerischen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg wendet diese Leitlinien mit Modifikationen an.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.07.2001] ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinkünfte

a) Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

b) Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf das Kalenderjahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

c) Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht überschreiten.

d) Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

2. Zum Einkommen gehören auch:

a) Arbeitslosengeld und Krankengeld,

b) Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, daß er nicht übergeleitet werden wird,

c) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt,

d) BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG,

e) Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG,

f) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; handelt es sich um Sozialleistungen nach § 1610a BGB, wird vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden,

g) der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

3. Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers

z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

4. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und Tilgung, vgl. Nr. 10. f)) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

6. Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 500 bis 1.000 DM bzw. 250 bis 550 €.

7. Freiwillige Zuwendungen Dritter

(z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) können als Einkommen angesetzt werden, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8. Kein Einkommen

sind Sozialhilfe und Leistungen aus dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein, wenn sie eine doppelte Befriedigung zur Folge hätte.

9. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang).

10. Bereinigtes Einkommen

a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.

c) Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,52 DM bzw. 0,27 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel auch die Anschaffungskosten erfaßt.

d) Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 € (bis 31.12.2001 160 DM) als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

e) Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

f) Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

g) Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15. d), 16. d)), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

h) Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11. Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. auch Nr. 21.). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

Der Bedarfskontrollbetrag kann berücksichtigt werden. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Düsseldorfer Tabelle Stand 1.7.2001

Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2002

12. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

13. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Mindestbedarf nach der untersten Einkommensgruppe nicht unterschritten werden.

14. Unterhalt Minderjähriger

a) Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

b) Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der "Hausmann"-Rechtsprechung eine Haftung aufgrund des Gleichrangs der Unterhaltsansprüche in Betracht kommen.

c) Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

15. Unterhalt Volljähriger

a) Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 20. d)), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 13.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt d). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

b) Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1.175 DM/600 € (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Von dem Regelbedarf kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

c) Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10. D)) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt Nr. 5.

d) Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das Nettoeinkommen jedes Elternteils um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und Unterhalt vorrangig Berechtigter zu bereinigen. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag von 1.960 DM/1.000 € abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.000 € mal Restbedarf (R), geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.000 (= 1.000 + 1.000) €.

Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.000) x R : (N1 + N2 - 2.000).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Beträgt der angemessene Selbstbehalt 890 € (vgl. Nr. 20. d)), so tritt dieser an die Stelle des Betrages von 1.000 €.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (840 €/730 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Ehegattenunterhalt

16. Unterhaltsbedarf

a) Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

b) Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90% zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 als Arbeitsanreiz/Erwerbstätigenbonus).

Die Quote (Unterhaltsbedarf) beträgt 50% des so errechneten Einkommens des Pflichtigen, wenn er Alleinverdiener ist.

Haben beide Ehegatten Einkommen, so beträgt der Unterhaltsbedarf 50% der Summe der Einkünfte beider Ehegatten.

c) Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

d) Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vorab um diesen Unterhalt (bei Minderjährigen des Tabellenbetrags) bereinigt.

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 5. entsprechend.

e) Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

17. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei Erwerbseinkünfte um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern sind.

18. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, vor allem bei mehr als zwei Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

19. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

20. Selbstbehalt des Verpflichteten

a) Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen, dem angemessenen, dem eheangemessenen sowie dem billigen Selbstbehalt.

b) Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt

  • beim Erwerbstätigen 1.640 DM/840 €,
  • beim Nichterwerbstätigen 1.425 DM/730 €.
c) Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.

Ist der Unterhaltspflichtigte verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1.200 DM/615 €, wenn dieser erwerbstätig ist, ansonsten 1.050 DM/535 € angesetzt.

d) Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes

  • beim Erwerbstätigen 1.960 DM/1.000 €,
  • beim Nichterwerbstätigen 1.740 DM/890 €.
Gegenüber Eltern beträgt er
  • beim Erwerbstätigen 2.450 DM/1.250 €,
  • beim Nichterwerbstätigen 2.200 DM/1.130 €.
Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1.860 DM/950 € angesetzt.

e) Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.

f) Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 16.) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Im allgemeinen kommt eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt nur bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

g) Im notwendigen Selbstbehalt (1.640 DM/1.425 DM bzw. 840 €/730 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 DM/360 €, im angemessenen Selbstbehalt (1.960 DM/1.740 DM bzw. 1.000 €/890 € oder 2.450 DM/2.200 DM bzw. 1.250 €/1.130 €) in Höhe von 860 DM/440 €, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder (2.450 DM + 1.860 DM bzw. 1.250 € + 950 € vgl. d) in Höhe von 1.500 DM/770 € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.

Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. im übrigen Nr. 2. C)).

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

21. Mangelfälle

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht aus, so bemißt sich der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder im Mangelfall entweder

a) nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle als Existenzminimum (so z.B. OLG Stuttgart) oder

b) nach dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen (so OLG Bamberg, OLG München) oder

c) bei Anwendung des Bedarfskontrollbetrags nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (so OLG Nürnberg).

Der Einsatzbetrag für den getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten entspricht seinem Restbedarf (Nrn. 16., 17.). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Für einen eheangemessenen oder billigen Selbstbehalt ist nur Raum, wenn der volle Unterhalt der minderjährigen Kinder gewahrt ist.

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612b BGB.

Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612a Abs. 2 BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel:

Vhs = V : S x 100

Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz.

Vhs = Vomhundertsatz

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

V = Verteilungsmasse(Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)

Sonstiges

22. Der Bedarf der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB bemißt sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 1.425 DM/730 €.

23. Unterhaltsvereinbarungen

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

24. Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

Anhang

(Eine Euro-Tabelle wird gesondert bekanntgegeben, wenn die ab 1.1.2002 gültigen Kindergeldbeträge feststehen)

Kindergeldverrechnungstabelle in DM für das 1. und 2. Kind

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 3. Kind von 150 DM

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 175 DM


Modifikationen des 7. Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg (ModBayL, 7. Sen Nbg)

[Stand: 01.07.2001]

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL), Stand 01.07.2001, mit folgenden Modifikationen an:

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Zu Nr. 4 BayL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)

a) Die Zumutbarkeit einer Vermietung oder eines Verkaufes des eigenen Heimes und damit der Ansatz des vollen Mietwertes bei der Bedarfsermittlung, der bedarfsmindernden Anrechnung eines Wohnvorteils und der Leistungsfähigkeit ist in der Tendenz für die Zeit nach der Rechtskraft einer Scheidung zu bejahen.

b) Bei der Anrechnung eines Wohnvorteils bzw. des Schuldendienstes gemäß § 1577 Abs. 1 BGB auf Seiten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus einem in dessen Alleineigentum stehenden Eigenheim ist vom Schuldendienst grundsätzlich nur der Zinsaufwand, nicht aber die Tilgung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1998, 87, 88).

Kindesunterhalt

2. Zu Nr. 11 BayL ((Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)

Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Der so und unter Anwendung der Nr. 13 der BayL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes maßgebliche "Tabellenbetrag" (vgl. Nr. 16 d der BayL).

3. Zu Nr. 13 BayL (Abweichung von Musterfamilie)

Bei Abweichungen von der Musterfamilie (Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei minderjährigen Kindern) können - vorbehaltlich der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge - die Zu- bzw. Abschläge grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, dass für jeden wegfallenden bzw. hinzutretenden Unterhaltsberechtigten um eine Gruppe höher bzw. niedriger gestuft wird.

4. Zu Nr. 15 b BayL (Unterhalt volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand)

Eine Abweichung von dem angesetzten Regelbetrag von 1.175 DM/660 € nach oben kommt in Betracht, wenn der Regelbetrag unter Berücksichtigung der für die eigene Unterkunft anfallenden Kosten im Verhältnis zu dem sich unter Zugrundelegung des Bemessungseinkommens gemäß Nr. 15 a BayL aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalt unangemessen niedrig wäre.

5. Zu Nr. 15 d BayL (Haftung der Eltern bei anteiliger Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern)

Geht es um die Haftung gegenüber volljährigen Kindern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, ist, wenn bei Abzug eines Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.960 DM/1.740 DM bzw. 1.000 €/890 €) der Kindesunterhalt nicht vollständig bezahlt werden kann, ein Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehaltes (1.640 DM/1.425 DM bzw. 840 €/730 €) anzusetzen.

Ehegattenunterhalt

6. Zu Nr. 16 b S. 3, 17 BayL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50% der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das prägende Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor dem Abzug vom Bedarf nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.

Rechenbeispiel:

Einkünfte aus (um Erwerbsaufwand im Sinn der Nr. 10 b BayL bereinigten) Erwerbseinkommen Mann 1.800 € und Frau 900 €.

1.800 € (Einkommen Mann)

- 180 € (Erwerbstätigenbonus)

= 1.620 €

900 € (Einkommen F)

- 90 € (Erwerbstätigenbonus)

= 810 €

Summe 2.430 €

Halbteilung 1.215 €

Hinzufügung Erwerbstätigenbonus F 90 €

Unterhaltsbedarf F 1.305 €

Anrechnung Einkommen F 900 €

Unterhaltsanspruch F 405 €

Für den Abzug zusätzlicher, nicht prägender Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten gilt Nr. 17 BayL (Abzug Erwerbstätigenbonus von 1/10 vor Anrechnung).

7. Zu Nr. 16 e BayL (Vorsorgeunterhalt)

Der gesondert geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt ist mit Hilfe der Bremer Tabelle, fortgeführt von Gutdeutsch (für die Zeit ab 01.01.2001 vgl. FamRZ 2001, 80, 82), zu berechnen.

Dabei ist grundsätzlich zunächst der ohne Verpflichtung zum Altersvorsorgeunterhalt geschuldete (vorläufige) Elementarunterhalt festzustellen. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt.

Hierzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; aus dem verbleibenden Betrag wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Altersvorsorgeunterhalts können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nichtprägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 372).

Selbstbehalte des Verpflichteten

8. Zu Nr. 20 f BayL (Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber Ehegatten)

a) Der eigene eheangemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die erste Haftungsgrenze für den Ehegattenunterhalt. Liegt er höher als der notwendige oder billige Selbstbehalt (vgl. c), hat er insbesondere die Funktion, dass der Verpflichtete über die Grenzen des eigenen eheangemessenen Selbstbehalts hinaus nur nach Billigkeit haftet (für den nachehelichen Unterhalt vgl. § 1581 BGB).

In der Höhe entspricht der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten,

  • wenn dieser allein prägende Einkünfte hat, dem Unterhalt des Berechtigten gemäß Nr. 16 b der BayL, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten,
  • wenn beide Ehegatten prägende Einkünfte haben, der Hälfte der Summe der - hinsichtlich der Erwerbseinkünfte beiderseits um den Erwerbstätigenbonus bereinigten - Einkommen, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten (im Rechenbeispiel zu Nr. 6: 1.215 € + 180 € = 1.395 €).
Nr. 16 c und d BayL gelten entsprechend.

b) Als unterste Haftungsgrenze gilt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt gemäß Nr. 20 b BayL (1.640 DM bzw. 840 €/1.425 DM bzw. 730 €).

c) Der geschiedene Ehegatte darf im Verhältnis zum anderen Ehegatten, von Ausnahmefällen (z.B. Unterhaltsberechtigter aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind) abgesehen, nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränkt werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 260, 265; 1997, 806, 808). Ihm ist im Regelfall ein 100 DM bis 320 DM / 50 € bis 160 € über dem notwendigen Selbstbehalt liegender Betrag zu belassen.

Dieser "billige Selbstbehalt" stellt im Regelfall auch dann die unterste Haftungsgrenze für den geschiedenen Ehegatten dar, wenn dessen eheangemessener unter dem notwendigen Selbstbehalt und/oder dem billigen Selbstbehalt liegt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, 352).

9. Zu Nr. 20 g BayL (in den Selbstbehalten enthaltene Kosten für Unterkunft)

a) Unter Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Mietzins, umlagefähige Nebenkosten und die Heizungskosten, nicht aber etwa darüber hinausgehende Kosten für Strom und Wasser zu verstehen.

b) In den Beträgen von 700 DM / 360 € bzw. 860 DM / 440 € sind Anteile für den reinen Mietzins von 525 DM / 270 € bzw. 645 DM / 330 € enthalten.

c) Der im billigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 8 c) enthaltene Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung

  • beträgt 860 DM / 440 €, wenn der billige dem angemessenen Selbstbehalt (1.960 DM / 1.740 DM bzw. 1.000 € / 890 €) entspricht,
  • ist durch eine entsprechende Erhöhung des Betrages von 700 DM / 360 € (für den notwendigen Selbstbehalt von 1.640 DM / 1.425 DM bzw. 840 € / 730 €) zu bestimmen, wenn der billige unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, bei einem billigen Selbstbehalt für den Erwerbstätigen von 1.800 DM / 920 € etwa auf 700 DM + (860 DM - 700 DM = 160 DM x 1/2 =) 80 DM = 780 DM / 360 € + (440 € - 360 € = 80 € x 1/2 =) 40 € = 400 €.

Mangelfälle

10. Zu Nr. 21 BayL

Eine Mangelfallberechnung nach Nr. 21 BayL kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sowohl den Kindern als auch dem Ehegatten bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet.

Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemisst sich entsprechend Nr. 11 der BayL und Nr. 2 dieser ModBayL nach dem maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Anwendung der Bedarfskontrollbeträge und damit in der Regel nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Variante c) der BayL.

Der Einsatzbetrag des Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend Nr. 16 und 17 der BayL unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu ermitteln. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

Rechenbeispiel

Der Verpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 €. Unterhaltsberechtigt sind eine getrennt lebende nicht erwerbstätige Ehefrau (F) und zwei minderjährige Kinder in der 1. und 2. Altersstufe (K1 und K2), die von der Frau betreut werden. Das Kindergeld wird an F ausgezahlt.

a) Einsatzbeträge der Kinder

K1: 188 €, K2: 228 € (gemäß Einkommensgruppe 1)

b) Einsatzbetrag der Ehefrau

1.400 € - 188 € - 228 € = 984 € - 98 € (Erwerbstätigenbonus) = 886 € : 2 = 443 €.

Ein korrekturbedürftiges Missverhältnis der Einsatzbeträge von F einerseits und K1 und K2 andererseits liegt nicht vor. Der Einsatzbetrag für F kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

c) Summe der Ansprüche aller Beteiligten

188 € + 228 € + 443 € = 859 €

d) Verteilungsmasse

1.400 € - 840 € = 560 €

e) Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche

Kürzungsfaktor: 560 € / 859 € x 100 = 65,2%

F = 443 € x 65,2% = 289 €

K1 = 188 € x 65,2% = 122 €

K2 = 228 € x 65,2% = 149 €

f) Eine Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt unterbleibt gemäß § 1612b Abs. 5 BGB.

11. Haftet der geschiedene, unterhaltspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten nur bis zur Grenze des billigen Selbstbehaltes (vgl. Nr. 8 c), so ist grundsätzlich

  • zunächst die nach Abzug des billigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig im Verhältnis ihres jeweils mit eigenen Einkünften nicht gedeckten Bedarfs und
  • anschließend die - allein für den Kindesunterhalt einzusetzende - Differenz zwischen dem billigen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt anteilig im Verhältnis der zunächst ermittelten Bedarfssätze auf die Kinder bis zur Grenze des diesen jeweils zustehenden Regelbedarfs zu verteilen.
Ob auf den so ermittelten Unterhalt der Kinder Kindergeld angerechnet wird, richtet sich nach § 1612b Abs. 1 und 5 BGB.

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