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Entscheidungen OLG Köln (1985) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln (1985)


Entscheidungen OLG Köln (1985) - OLGKln

 

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Versorgungsausgleich; Ausschluß durch Ehevertrag; Unwirksamkeit des Ausschlusses bei Stellung des Scheidungsantrages; Rücknahme des Scheidungsantrages.
BGB § 1408

Die durch einen Scheidungsantrag unwirksam gewordene ehevertragliche Vereinbarung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lebt bei Rücknahme des Scheidungsantrages nicht wieder auf.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Januar 1985 - 25 UF 162/84
FamRZ 1986, 68 = NJW 1985, 922 = MittBayNot 1986, 90

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Schulden.
ZPO § 115; BSHG §§ 25, 76

1. Schulden sind im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nach § 115 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO als besondere Belastung von dem Einkommen abzuziehen, »soweit dies angemessen ist«.
2. Nicht angemessen ist eine Schuldenberücksichtigung nicht nur bei böswillig herbeigeführter Prozeßkostenarmut, sondern zum Beispiel auch bei einer für die normale Lebensführung nicht erforderlichen Verschuldung, deren Ziel die rasche Reichtumsbildung, insbesondere auch durch spekulative Vermögensgeschäfte, ist.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 4 WF 18/85
FamRZ 1985, 414

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Erbrecht; Auflassungsvormerkung bei Nachweis des Todes des Berechtigten; Vorlöschungsklausel bei Auflassungsvormerkung.
BGB § 883; GBO § 23

Ist zu der Sicherung eines mit dem Tode des Berechtigten endenden Ankaufsrechts eine Auflassungsvormerkung bestellt, so bleibt ein zu Lebzeiten des Berechtigten entstandener Eigentumsverschaffungsanspruch über dessen Tod hinaus bestehen, und geht auf die Erben über. In entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 GBO kann daher eine Vorlöschungsklausel eingetragen werden.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 2 Wx 41/84
Rpfleger 1985, 290 = MittRhNotK 1985, 196

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Versorgungsausgleich; Verzug der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erst ab Mahnung.
BGB §§ 1585b, 1587k

Zu der Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erst ab Mahnung.

OLG Köln, Beschluß vom 7. Februar 1985 - 21 UF 172/84
FamRZ 1985, 403 [Ls]

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Unerlaubte Handlungen; Schadenersatzanspruch bei fehlgeschlagener Sterilisation; komplikationsloser Verlauf einer Schwangerschaft nach fehlgeschlagener Sterilisation und nach einem erneuten Sterilisationseingriff im Anschluß an die Geburt des Kindes; Schmerzensgeld.
BGB §§ 31, 249, 276, 278, 611, 823 ff, 831, 847

1. Eine Behauptung, die klagende Ehefrau habe sich aus wirtschaftlichen Gründen sterilisieren lassen wollen, kann aufgrund verschiedener Hilfstatsachen als bewiesen anzusehen sein. Gegen eine solche Annahme spricht nicht, daß die unerwünschte Schwangerschaft nicht aufgrund medizinischer Indikationen unterbrochen, oder daß ein unerwünscht gewesenes Kind nicht zur Adoption freigegeben wurde.
2. Die Beweislast für ein schuldhaftes Fehlverhalten der Ärzte trifft die Klägerin, wenn der Beklagte den Beweis geführt hat, daß der Sterilisationseingriff überhaupt ausgeführt worden ist. Dieser Beweis kann durch den Operationsbericht geführt werden.
3. Der Wert der pflegerischen Dienstleistungen für das nach fehlgeschlagener Sterilisation geborene Kind ist mit 50% des Regelunterhaltssatzes anzusetzen, wenn die Mutter nicht berufstätig ist, und noch drei weitere Kinder zu versorgen hat.
4. Bei komplikationslosem Verlaufe der Schwangerschaft nach fehlgeschlagener Sterilisation und nach einem erneuten Sterilisationseingriff im Anschluß an die Geburt des Kindes ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 DM angemessen.

OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 1985 - 7 U 50/82
VersR 1988, 43 = ZfSch 1986, 197 = JMBl NW 1986, 28 = FamRZ 1986, 465 [Ls]


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Prozeßkostenhilfe; Beschwerde gegen Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nach Beendigung der Instanz.
ZPO §§ 114, 127

1. Eine nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ist nicht nur dann zulässig, wenn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung vor dem Ende der Instanz nicht möglich war, sondern stets, wenn die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde erfüllt sind.
2. In dem Falle der mißbräuchlich verzögerten Einlegung kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
3. Erst bei Begründetheit der Beschwerde ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag (frühester Rückwirkungszeitpunkt) vorlag, und ob die verzögerte Einlegung der Beschwerde nicht indiziert, daß der Rechtsstreit in zumutbarer Weise auch ohne Staatsmittel finanziert werden konnte.

OLG Köln, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 4 WF 28/85
FamRZ 1985, 828

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Prozeßkostenhilfe; Stufenklage.
ZPO §§ 114 ff, 254

Bei der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch zur Rechtsverteidigung gegen eine Stufenklage kann die Entscheidung bis zu der Bezifferung des Zahlungsantrages zurückgestellt werden, wenn der Auskunftsanspruch anerkannt ist, und sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung erst nach der Bezifferung des Zahlungsantrages beurteilen läßt.

OLG Köln, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 4 WF 29/85
FamRZ 1985, 623

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Art der Unterhaltsgewährung; Änderung der Unterhaltsbestimmung; Rechtsmißbrauch.
BGB §§ 242, 1612

1. Hat sich der allein unterhaltspflichtige Vater damit einverstanden erklärt, daß sein volljähriger unverheirateter Sohn außerhalb des Elternhauses wohnt, so liegt darin die wirksame Bestimmung, den Unterhalt in Form einer Geldrente zu zahlen.
2. Eine solche Bestimmung kann grundsätzlich jederzeit dahin geändert werden, daß nunmehr Naturalunterhalt in dem väterlichen Hause zu gewähren ist.
3. Die Änderung muß aber mit Treu und Glauben im Einklang stehen. Verstößt sie eindeutig gegen § 242 BGB, so liegt vor allem dann, wenn sie offenbar rechtsmißbräuchlich ist, keine wirksame Änderung vor. In einem solchen Falle ist die Anrufung des Vormundschaftsgerichts entbehrlich.

OLG Köln, Urteil vom 1. März 1985 - 4 UF 298/84
FamRZ 1985, 829

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Verfahrensrecht; Vollstreckungsgegenklage; Geltendmachung der Beendigung der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB.
BGB § 1629; ZPO §§ 727, 732, 766, 767

Bei einer Vollstreckung des Titelgläubigers, der den Titel in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB erstritten hat, kann der Schuldner die zwischenzeitlich eingetretene Beendigung der Prozeßstandschaft nicht mit der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

OLG Köln, Beschluß vom 5. März 1985 - 4 WF 19/85
FamRZ 1985, 626

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Kosten und Gebühren; Berechnung der Kosten des Hoffolgezeugnisses; Bewertung landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch Auskunft der Landwirtschaftsbehörde.
KostO §§ 19, 107

Zu der Berechnung der Kosten des Hoffolgezeugnisses ist der Verkehrswert von landwirtschaftlichem Grundbesitz mangels anderer Anhaltspunkte durch Auskunft der Landwirtschaftsbehörde zu ermitteln.

OLG Köln, Beschluß vom 11. März 1985 - 23 WLw 21/84
Rpfleger 1986, 74


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Kosten und Gebühren; Erstattung von Auslagen iSd § 11 ZSEG; Entschädigung des Arbeitgebers bei Auskunft über die betriebliche Altersversorgung für Durchführung eines Versorgungsausgleichs.
FGG § 53b; ZSEG §§ 1, 11

1. Ein Arbeitgeber kann für die Erteilung einer zu der Höhe einer Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung eingeholten Auskunft keine Entschädigung durch das Gericht beanspruchen, und zwar auch dann nicht, wenn zu der Erteilung der Auskunft ein versicherungsmathematisches Büro hinzugezogen wurde.
2. Die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind weder direkt noch entsprechend anwendbar.

OLG Köln, Beschluß vom 21. März 1985 - 14 WF 22/85
FamRZ 1985, 719

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ende des Krankenversicherungsschutzes; Schadenersatzanspruch zwischen getrennt lebenden Ehegatten wegen fehlender Unterrichtung.
BGB §§ 242, 254, 1361, 1613

1. Bei fehlender Unterrichtung über das Ende des Krankenversicherungsschutzes können daraus hergeleitete Schadensersatzansprüche auch dann bestehen, wenn laufender Unterhalt nicht mehr geschuldet wird.
2. Besteht der Schaden in der Belastung mit Kosten durch eine medizinisch nicht notwendige Operation, die aber von der früher bestehenden Krankenversicherung getragen worden wären (hier: Refertilisierungsoperation, um mit einem neuen Partner wieder Kinder haben zu können), so ist die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen.

OLG Köln, Urteil vom 26. März 1985 - 4 UF 284/84
FamRZ 1985, 926

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Personenstandsrecht; nachträgliche Anlegung eines Familienbuches.
PStG § 15b; GG Art. 6; EheG § 11

1. § 15a PStG läßt bei Ehen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes geschlossen worden sind, die nachträgliche Anlegung eines Familienbuches unter bestimmten Voraussetzungen zu; Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Eheschließung nachgewiesen wird.
2. Kann die Eheschließung nicht nachgewiesen werden, so kann ein Familienbuch auch dann nicht angelegt werden, wenn die Beteiligten über zwanzig Jahre lang wie Eheleute miteinander gelebt haben. Art. 6 GG steht dem nicht entgegen.

OLG Köln, Beschluß vom 27. März 1985 - 16 Wx 10/85
IPRspr 1985, 146 = IPRax 1985, 352 [Ls]

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Personenstandsrecht; Schreibweise griechischer Familiennamen in Personenstandsbüchern.
PStG § 47; CIECNamÜbk Art. 1, Art. 2

1. Griechische Familiennamen sind grundsätzlich entsprechend der ISO-Norm R 843 buchstabengetreu in deutsche Personenstandsbücher einzutragen; dies gilt auch für Namen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. August 1976 eingetragen worden sind.
2. Davon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die mit der Regelung verbundenen Nachteile für die Betroffenen so beträchtlich sind, daß sie ihnen nicht mehr zugemutet werden können.

OLG Köln, Beschluß vom 17. April 1985 - 16 Wx 18/85
StAZ 1985, 209 = OLGZ 1985, 401 = JMBl NW 1986, 20

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt gegen beide Elternteile; Unterhaltsbedarf eines außerhalb des Elternhauses lebenden minderjährigen Kindes; vergleichsweise Freistellung eines Elternteils von der Unterhaltspflicht.
BGB §§ 1601 ff, 1610

1. Die gesetzliche Regelung, daß der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe sich gegen beide Elternteile richtet, ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kindesvater die Kindesmutter von der Barunterhaltspflicht freistellt: Diese Vereinbarung wirkt nicht zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und den Eltern, sondern nur zwischen diesen.
2. Lebt das minderjährige Kind nicht bei den Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung, dann kann der Unterhaltsbedarf nicht nach der auf andere Verhältnisse abstellenden Tabelle berechnet werden; es kommt vielmehr auf den tatsächlichen Bedarf an.

OLG Köln, Urteil vom 24. April 1985 - 27 UF 21/84
DAVorm 1985, 988

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berechnungszeitpunkte bei Tod des Ehegatten und laufendem Scheidungsverfahren; Tod eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens.
BGB §§ 1371, 1384

Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so ist die Bestimmung des § 1384 BGB nicht anwendbar.

OLG Köln, Urteil vom 25. April 1985 - 21 UF 254/84
FamRZ 1985, 933

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollziehung einer einstweiligen Unterhaltsverfügung; Rechtsfolgen bei Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO.
ZPO §§ 929, 936, 940

Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, die ein Gläubiger auf Zahlung fortlaufenden Unterhalts erreicht hat, wird insgesamt unstatthaft, wenn er mit der Vollziehung oder deren Beginn länger als einen Monat nach der Verkündung des betreffenden Urteils oder der Zustellung des entsprechenden Beschlusses zuwartet.

OLG Köln, Urteil vom 30. April 1985 - 25 UF 199/84
FamRZ 1985, 1062

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Personenstandsrecht; Legitimation eines nach marokkanischem Recht legitimen ehelichen Kindes.
EGBGB Art. 22

1. Die legitime Abstammung eines Kindes von bisher unbekannter Herkunft wird nach marokkanischem Recht durch das Anerkenntnis des Vaters bewiesen. Die (spätere) Eheschließung der Eltern des Kindes ist auf den Status des Kindes ohne Einfluß.
2. Hat ein nichtehelich geborenes Kind nach marokkanischem Recht den Status eines legitimen ehelichen Kindes erlangt, so bedarf es für den deutschen Rechtskreis keiner weiteren Voraussetzungen, um die Ehelichkeit auch hier anzuerkennen.

OLG Köln, Beschluß vom 3. Mai 1985 - 16 Wx 21/85
IPRspr 1985, 264

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Unterhaltsrecht; Unterhaltsvertrag und Unterhaltsverzicht; Beendigung des durch Mahnung begründeten Verzuges durch eine durch konkludentes Verhalten erfolgte Rücknahme; Wirkung der Rechtswahrungsanzeige nach § 91 BSHG.
BGB §§ 284, 1613; BSHG §§ 90, 91

1. Ein durch Mahnung eingetretener Verzug endet rückwirkend, wenn die Mahnung zurückgenommen wird. In Unterhaltssachen kann das auch konkludent geschehen, wenn sich aus dem Verhalten des Berechtigten zweifelsfrei ergibt, daß er ungeachtet der ausgesprochenen Mahnung Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen will.
2. Die Rechtswahrungsanzeige nach § 91 BSHG hat nur die Wirkung einer Mahnung, und sie beschränkt - außer in dem Bereich des Verzuges - nicht die Verfügungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten. Die Verfügungsbefugnis erlischt erst mit der Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 BSHG.
3. Ein voller oder teilweiser Unterhaltsverzicht nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige kann je nach den Umständen jedoch nach § 138 BGB nichtig ein.

OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 1985 - 4 UF 313/84
FamRZ 1985, 931

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen; Bemessung einer kurzen Ehedauer.
BGB §§ 1572, 1579

1. Für die Berechnung der Ehedauer kommt es auch bei früherer Zuleitung des Scheidungsantrages im Prozeßkostenhilfeverfahren auf die spätere förmliche Zustellung des Scheidungsantrages an.
2. Zu der Bestimmung von Einzelfallumständen, unter denen auch eine Ehedauer von drei Jahren und neun Monaten noch als »kurz« im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden kann.

OLG Köln, Urteil vom 31. Mai 1985 - 4 UF 374/84
FamRZ 1985, 1046

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Prozeßkostenhilfe; Einsatz von Vermögen; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO §§ 114 ff

Ein Anspruch auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses schließt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur dann aus, wenn er unzweifelhaft besteht, und alsbald durchgesetzt werden kann.

OLG Köln, Beschluß vom 4. Juni 1985 - 25 WF 67/85
FamRZ 1985, 1067

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache; Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des Scheidungsantrages.
ZPO §§ 36, 137, 269, 281, 613, 621

1. Die förmliche Vernehmung des Antragsgegners in einem Ehescheidungsverfahren gemäß § 613 Abs. 1 ZPO stellt keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO dar.
2. Die auf die gegenteilige Auffassung gestützte Annahme des Familiengerichts, der nachträgliche Wegfall der Anhängigkeit des Verfahrens sei im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrages erst mit der Zustimmung des Antragsgegners anzunehmen, bis dahin bleibe für die örtliche Zuständigkeit § 621 Abs. 2 ZPO maßgebend, entfaltet auch im Falle eines dementsprechend gefaßten Verweisungsbeschlusses in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO.

OLG Köln, Beschluß vom 20. Juni 1985 - 21 WF 88/85
FamRZ 1985, 1060

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Unterhaltsrecht; Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers; Schadenersatzverpflichtung des Erwerbers eines schenkungsweise übertragenen Grundstücks eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Träger der Sozialhilfe; Fristbeginn des § 529 BGB; eine Rechtsfolgenverweisung des § 528 BGB.
BGB §§ 528, 529, 826; BSHG §§ 90, 91

1. Zu der Schadenersatzverpflichtung des Erwerbers eines schenkungsweise übertragenen Grundstücks eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Träger der Sozialhilfe, der für einen Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe erbracht hat.
2. § 528 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung.
3. Betrifft die Herausgabeverpflichtung ein Grundstück, so beginnt die Frist des § 529 BGB, wenn der Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung bei dem Grundbuchamt eingeht.

OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 1985 - 26 U 6/85
FamRZ 1986, 988

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern eines Kindes hinsichtlich der Herausgabe des Kinderzuschusses zur Rente; Wirkungen einer Mahnung.
BGB §§ 284, 1612, 1613; RVO § 1262; ZPO § 621; BSHG §§ 90, 91

1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern eines ehelichen Kindes hinsichtlich der Herausgabe eines Kinderzuschusses zu der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 1262 RVO ist Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
2. Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 91 Abs. 2 BSHG ohne gleichzeitige Überleitung der Unterhaltsansprüche nach § 90 Abs. 1 BSHG beschränkt weder die Verfügungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten, noch desjenigen, der einen auf dieser Unterhaltsverpflichtung basierenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend macht.
3. Es besteht kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Elternteils gegen den anderen, wenn er zwar seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen ehelichen Kind durch Naturalleistungen erfüllt hat, der Barunterhalt für dieses Kind aber durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sichergestellt wurde.
4. Eine Mahnung, die nach dem dritten Werktag eines Monats erfolgt, setzt den zu Unterhaltsleistungen Verpflichteten erst für den Folgemonat in Verzug.

OLG Köln, Beschluß vom 27. Juni 1985 - 4 WF 152/85
FamRZ 1985, 1168

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Maßnahmen zur Verhinderung einer Entführung durch den anderen Elternteil auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils.
BGB § 1666; ZPO § 621; GVG § 23b

1. Das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht ist zuständig für isolierte Verfahren, mit denen nach Erlaß einer Sorgerechtsentscheidung für die Zeit des Getrenntlebens Maßnahmen zu der Verhinderung einer Entführung durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden.
2. Das Familiengericht ist nur zuständig, wenn die beantragte Maßnahme als Antrag zu der Ausgestaltung des Umgangsrechts anzusehen ist.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 UF 158/85
FamRZ 1985, 1059

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Vormundschaft und Pflegschaft; Veruntreuung von Spargeldern durch den Nachlaßpfleger.
BGB §§ 808, 823, 1812, 1962; KWG § 21

1. Zu der Frage, ob ein Nachlaßpfleger, dem das Nachlaßgericht gestattet hat, über ein Sparkonto zu verfügen, in ersichtlich verdächtiger Weise handelt, wenn er das gesamte Sparguthaben auf ein Treuhand-Anderkonto überweist, das für ihn bei einer anderen Bank geführt wird.
2. Hat der Nachlaßpfleger seine Vertretungsmacht nicht in erkennbarer Weise mißbraucht, so wird die Bank auch dann von ihrer Verbindlichkeit frei, wenn
2.1 sie auf die Behauptung des Nachlaßpflegers hin, er habe das Sparbuch nicht in dem Nachlaß vorgefunden, die Überweisung nicht von dessen Vorlage abhängig gemacht hat,
2.2 sie etwa gegen § 21 Abs. 4 KWG verstoßen hat,
2.3 das Sparguthaben noch nicht fällig war.
3. § 21 Abs. 4 KWG und §§ 12, 13 SparkV NW sind nicht Gesetze zum Schutze des Sparers vor seinem Vertreter, der Gelder abhebt, um sie zu veruntreuen.

OLG Köln, Urteil vom 9. Juli 1985 - 15 U 61/85
WM 1986, 1495 = WuB I C 2 Sparkonto 3.87

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; einstweilige Verfügung; Unzulässigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Unterhaltsverfügung bei Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist.
ZPO §§ 929, 936

1. Vollstreckungsakte wahren die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn auch ihre Zustellung innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt ist.
2. Die über die Amtszustellung hinaus innerhalb der Vollziehungsfrist bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Verfügung wahrt die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO.
3. Mit der Versäumung der ersten Vollziehungsfrist ist die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete einstweilige Verfügung ihrem gesamten Inhalt nach nicht mehr vollzugsfähig, und deshalb aufzuheben, auch soweit später fällig werdende Leistungen betroffen werden.

OLG Köln, Urteil vom 10. Juli 1985 - 26 UF 83/85
FamRZ 1985, 1063

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß gemäß § 1579 BGB; kurze Ehedauer; nach der Scheidung eintretende Bedürftigkeit; chronischer Alkoholismus.
BGB § 1579

Bei einer Ehedauer von zwei Jahren und sieben Monaten ist die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig, wenn der Unterhaltsfordernde durch die Ehe keine beruflichen Nachteile in Kauf nehmen mußte, und eine weitere Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten diesen insbesondere deswegen unbillig hart treffen würde, weil seine finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, und er sich nach der Scheidung eine neue »Existenz« aufgebaut hat.

OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 1985 - 10 UF 15/85
NJW-RR 1986, 72

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Versorgungsausgleich; Versorgungsverlust bei einem Beamten durch Berufswechsel nach Ende der Ehezeit; Höhe und Form des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587c; VAHRG § 1

1. Scheidet ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB), aber noch vor der Scheidung auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, so richtet sich die Höhe des Versorgungsausgleichs nach der Höhe der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis zu dem Ehezeitende, nicht nach der Höhe der später durchgeführten Nachversicherung.
2. Für die Form des Versorgungsausgleichs kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; der Versorgungsausgleich ist also zu Lasten der bei dem Nachversicherungsträger bestehenden Anwartschaften vorzunehmen.

OLG Köln, Beschluß vom 13. August 1985 - 4 UF 154/85
FamRZ 1985, 1050

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ermittlung des unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommens; Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen; Anrechnung von BAföG-Darlehensbeträgen.
BGB §§ 1602, 1610; BAföG § 17

1. Gewerkschaftsbeiträge sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe für den Beitritt als arbeitsbedingte Aufwendung zu der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens vorweg abzuziehen; je nach Sachlage kann aber (in Mangelfällen) der Beitrag aus dem Selbstbehalt zu decken sein.
2. Leistungen, die der Unterhaltsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen erhält, mindern den Unterhaltsanspruch nicht, wenn das gewährte Darlehen und der titulierte Unterhalt zusammen nicht den Mindestbedarf decken.

OLG Köln, Urteil vom 23. August 1985 - 4 UF 93/85
FamRZ 1985, 1166 = NJW-RR 1986, 295

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; Scheidungsverfahren; Zustellung an Prozeßbevollmächtigten nach Niederlegung des Mandats.
ZPO §§ 87, 176

Hat der Prozeßbevollmächtigte einer Partei einen Scheidungsantrag eingereicht, so bleibt er bis zu der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts auch dann Zustellungsbevollmächtigter, wenn die Sache inzwischen an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, an dem er nicht zugelassen ist, er das Mandat niedergelegt hat, und es um die Zustellung des Wider-Scheidungsantrages der Gegenpartei geht.

OLG Köln, Beschluß vom 6. September 1985 - 4 WF 244/85
FamRZ 1985, 1278

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Erbrecht; Hilfe bei der Anfertigung eines handschriftlichen Testamentes; Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts; nicht mehr auffindbares Testament; Zeugenaussage des Rechtsanwalts; Zeugnisverweigerungsrecht; Beweiswürdigung.
BGB § 2255; FGG §§ 12, 15; ZPO § 384

1. Es stellt keine Gesetzesverletzung dar, wenn in den Fällen des § 384 ZPO eine Belehrung über ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht unterbleibt.
2. Ein Rechtsanwalt, der einer Erblasserin bei der Anfertigung eines handschriftlichen Testamentes behilflich war, steht nicht unter einer Verschwiegenheitspflicht, von der er entbunden werden müßte, wenn er als Zeuge über den Inhalt des nicht mehr auffindbaren Testamentes auszusagen hat.

OLG Köln, Beschluß vom 9. September 1985 - 2 Wx 13/85
OLGZ 1986, 59 = Rpfleger 1985, 494 = JMBl NW 1986, 8

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Elterliche Sorge; Aktivlegitimation im Rahmen einer Anfechtung einer Zwischenverfügung in Familiensachen gemäß §§ 19, 20 FGG; Anfechtbarkeit von Beweisanordnungen in FG-Verfahren gegen am Verfahren nicht Beteiligte; Voraussetzungen einer sachgerechten Entscheidung zum Wohle eines Kindes; Zulässigkeit einer Anhörung eines unzuständigen Jugendamtes; Einschaltung des nicht (mehr) zuständigen Jugendamtes zur »Berichterstattung« durch das Familiengericht.
ZPO § 621e; FGG §§ 12, 19, 20; JWG §§ 11, 48a

1. Gegen eine Beweisanordnung des Amtsgerichts auf »Berichterstattung« durch das Jugendamt hat dieses kein Beschwerderecht.
2. Das Gericht kann nach § 12 FGG auch das an sich unzuständige Jugendamt in seine Ermittlungen einschalten; es muß dabei nicht den »Behördenweg« einhalten.

OLG Köln, Beschluß vom 13. September 1985 - 4 WF 245/85
FamRZ 1986, 707 = DAVorm 1986, 920 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Anforderungen an die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ; Voraussetzungen für die Begründung von Rentenanwartschaften; Neuregelung des Versorgungsausgleichs bezüglich betrieblicher Altersversorgungen; kein Quasisplitting bei Versorgungsanwartschaften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger.
BGB §§ 1587 ff; VAHRG § 1

1. Hat ein Ehegatte eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger (hier: eingetragener Verein) erworben, kann der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasisplittings durchgeführt werden.
2. § 1 Abs. 3 VAHRG ist auf Versorgungen, die gegen andere als öffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind, nicht analog anzuwenden.

OLG Köln, Beschluß vom 3. Oktober 1985 - 21 UF 97/79

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Versicherungsrecht; Hausratversicherung; Ehefrau als Repräsentantin des Versicherungsnehmers; grobe Fahrlässigkeit beim Hantieren mit heiß gewordenen Haushaltsgegenständen (hier: Spiritusbrenner eines Fonduegeräts).
VVG §§ 6, 49, 61; VHB 74 § 13

1. Das Hantieren mit heiß gewordenen Gegenständen wie Töpfen, Kesseln, Pfannen usw. (hier: Fallenlassen des zu heißen Spiritusbrenners eines Fonduegeräts) gehört zu den alltäglichen Verrichtungen des Haushalts und begründet für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit.
2. Eine Hausfrau, die einen heißen Fonduebrenner mit brennendem Spiritus am Griff mit ungeschützter Hand vom Schrank zum Tisch transportiert und dabei das Gerät fallen läßt, weil der Griff zu heiß wird, handelt nicht grob fahrlässig.
3. Die grobfahrlässige Verletzung der Obliegenheit, einen häuslichen Brandfall bei der Polizei zu melden, führt in der Hausratversicherung nicht zu der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn es ausgeschlossen erscheint, daß die Polizei mehr getan hätte, als die Meldung zu protokollieren.

OLG Köln, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 5 U 91/85
NJW-RR 1987, 90 = FamRZ 1986, 1095 [Ls] = VersR 1986, 780 [Ls] = ZfSch 1986, 315 [Ls]


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Erbrecht; Vorrang eines Vertragspfandrechts an einem Erbteil vor Freigabe eines hinterlegten Pfändungspfandrechts.
BGB §§ 1273, 1276, 2042; ZPO § 804; ZVG § 180; HintO §§ 12, 13

1. Ein vertragliches Pfandrecht an einem Erbteil hat Vorrang vor einem später entstandenen Pfändungspfandrecht.
2. Der Pfändungspfandgläubiger hat neben dem Pfändungsschuldner eine selbständige Entscheidung darüber zu treffen, ob er einem Freigabeverlangen des Vertragspfandgläubigers nachzukommen hat.
3. Die Hinterlegungsstelle hat einen hinterlegten Betrag auch teilweise auszuzahlen, wenn und soweit ihr übereinstimmende formgerechte Erklärungen der Berechtigten vorgelegt werden.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Oktober 1985 - 2 U 49/85
EWiR 1985, 875

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit nach Tod türkischen Erblassers; Begründung internationaler Zuständigkeit durch rügelose Einlassung; Prorogationsbeschränkungen.
ZPO §§ 29, 39, 40, 148

1. Auch die internationale Zuständigkeit kann durch rügelose Einlassung begründet werden.
2. Prorogationsbeschränkungen sollen nur die Einschränkung deutscher Zuständigkeit verhindern.

OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 2 U 79/85
OLGZ 1986, 210 = MDR 1986, 239 = Rpfleger 1986, 96 = IPRspr 1985, 397

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Strafrecht; fahrlässige Tötung; Verantwortung des Lehrers für den Tod eines Schülers bei Klassenausflug zu einem Baggersee.
StGB § 222

Ein Baggersee ist als Ziel eines Klassenausfluges ungeeignet, wenn sich unter den Schülern möglicherweise solche befinden, die nicht oder nicht gut schwimmen können. Bei einem Klassenausflug zu einem Baggersee reicht die schriftliche Bestätigung der Eltern, daß ein Kind schwimmen könne, nicht ohne weiteres aus, um Lehrern die Gewißheit einer ausreichenden Schwimmfähigkeit der Schüler zu verschaffen.

OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 1985 - Ss 301/85
NJW 1986, 1947 = NStE Nr. 1 zu § 222 StGB = FamRZ 1986, 1157 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zustellung der Antragsschrift in Scheidungssachen an einen in Polen lebenden Antragsgegner.
ZPO § 203; GG Art. 103

1. Eine öffentliche Zustellung nach § 203 Abs. 2 ZPO ist auch in Ehesachen mit bekanntem Aufenthalt des Antragsgegners in Polen zulässig, weil der Rechtshilfeverkehr mit Polen eingestellt ist.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es in Ehesachen, neben der öffentlichen Zustellung eine Zusendung der Antragsschrift durch Einschreiben mit Rückschein durch das Gericht zu veranlassen. Ist das nicht durchführbar, dann muß die antragstellende Partei den Gegner durch Einschreiben mit Rückschein von der Antragsschrift in Kenntnis setzen, und dies dem Gericht glaubhaft machen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Oktober 1985 - 4 WF 141/85
FamRZ 1985, 1278 = IPRspr 1985, 455 = EWiR 1986, 205

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Prozeßkostenhilfe; freiwillige Gerichtsbarkeit (hier: Umgangsrecht); Grundsatz der Waffengleichheit; Beiordnung eines Rechtsanwalts.
ZPO § 121; FGG § 14

Der »Grundsatz der Waffengleichheit« gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in einem Umgangsrechtsverfahren).

OLG Köln, Beschluß vom 31. Oktober 1985 - 21 WF 191/85
FamRZ 1986, 1015

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit; Anforderung an die Bemühungen eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners um Arbeit nach der Ehetrennung; unzulängliches Bemühen.
BGB § 1361

Hat sich der Ehepartner eines Arbeitslosen während des Zusammenlebens mit dessen unzulänglichen Bemühen um Arbeit zufrieden gegeben, so können von dem Arbeitslosen auch nach der Trennung nicht sofort erhöhte Aktivitäten bei der Arbeitssuche verlangt werden.

OLG Köln, Beschluß vom 14. November 1985 - 10 UF 198/85
FamRZ 1986, 167

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Kosten und Gebühren; Rücknahme des Scheidungsantrages; Anhängigmachung eines Zugewinnausgleichs bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung; Kostentragungspflicht bezüglich der Folgesachen; Abgrenzung von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit; Voraussetzungen für das Entstehen eines Prozeßrechtsverhältnisses; Zustellungsmangel.
ZPO §§ 187, 261, 269, 622 ff

1. Bei Rücknahme des Scheidungsantrages erfaßt die prozessuale Kostentragungspflicht nach §§ 269 Abs. 3 S. 2, 626 Abs. 2 ZPO nur die in dem Zeitpunkt der Rücknahme bereits rechtshängigen Folgesachen, nicht die erst anhängigen Folgesachen.
2. Die Rechtshängigkeit einer zivilprozessualen Folgesache im Verbundverfahren wird gemäß § 261 ZPO begründet.
3. Entnimmt der gegnerische Rechtsanwalt vor einer Zustellungsanordnung des Gerichts (hier: vor Vorschußzahlung) der Akte Doppel einer Antragsschrift zum Zugewinnausgleich, so tritt mangels eines Zustellungswillens (des Gerichts) keine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO ein, wenn das Gericht nicht später (zum Beispiel nach Eingang des Vorschusses) nach außen kundtut, daß es die entnommenen Schriftsätze als zugestellt ansieht.

OLG Köln, Beschluß vom 19. November 1985 - 4 WF 314/85
FamRZ 1986, 278

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Sonderbedarf wegen eines Umzugs zur Ermöglichung des Getrenntlebens.
BGB §§ 1360a, 1361, 1613

Sonderbedarf wegen eines Umzugs zu der Ermöglichung des Getrenntlebens hat der Unterhaltsverpflichtete nicht zu decken, wenn der Berechtigte nicht dartut und beweist, daß ihm ein Getrenntleben in der Ehewohnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

OLG Köln, Beschluß vom 28. November 1985 - 4 WF 313/85
FamRZ 1986, 163

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Familienvermögensrecht; Rückforderung aus sittenwidrigem Ratenkreditvertrag.
BGB §§ 138, 826; ZPO §§ 339, 700, 767, 796

1. Ein Vollstreckungsbescheid erwächst trotz des Verweises in § 700 Abs. 1 ZPO nicht in materielle Rechtskraft.
2. Liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Ratenkredits vor, so kann gegen die Vollstreckungsbescheide mit der Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO, hilfsweise aus § 826 BGB, vorgegangen, und die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden.

OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 12 U 102/85
NJW 1986, 1350 = MDR 1986, 859 = ZIP 1986, 420 = JZ 1986, 642 = WM 1986, 803 = JMBl NW 1986, 114 = EWiR 1986, 311 = WuB IV A § 826 BGB 8.86 = WuB VII A § 767 ZPO = NJW-RR 1986, 594 [670] [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmungsrecht; Unterhaltspflicht der wiederverheirateten Mutter.
BGB §§ 1601 ff, 1612

Die Eingehung einer neuen Ehe und die Betreuung hieraus hervorgegangener minderjähriger Kinder beseitigt die Unterhaltspflicht auch nicht gegenüber volljährigen Kindern aus der früheren Ehe, wenn die Kindesmutter nicht allein erzieht, und ihr zumindest eine Tätigkeit in geringem Umfange zumutbar ist.

OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 10 UF 170/85
NJW-RR 1986, 627


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Studienwille; ernsthaftes Betreiben; Scheinstudium; Orientierungsphase; Ausbildungsförderung; Geltendmachung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit.
BGB §§ 1610, 1613; BAföG § 37

1. Ein Unterhaltsverpflichteter kann für die Vergangenheit nach § 37 Abs. 4 Nr. 2 BAföG erst ab dem Beginn des Folgemonats in Anspruch genommen werden, wenn er erst nach dem dritten Werktag eines Monats von dem Antrag auf Ausbildungsförderung erfährt, oder daran mitwirkt.
2. Der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB setzt bei einem Studium voraus, daß der Berechtigte das Studium tatsächlich betreibt. Dazu gehört, daß er den wesentlichen Teil der lehrplanmäßigen Studienveranstaltungen besucht, und sich mit der Studienmaterie ernsthaft beschäftigt.

OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1985 - 4 UF 212/85
FamRZ 1986, 382


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Entscheidungen OLG Köln (1985) - FD-Platzhalter-kantig

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