Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Karlsruhe (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe (1980)


Entscheidungen OLG Karlsruhe (1980) - OLGKarlsruhe

 

****************************************************************************************************************

Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzanwaltskosten.
ZPO §§ 91, 689; BRAGO §§ 43, 52

1. Die Zubilligung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn es sich um einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Rechtsstreit handelt, so daß es der klagenden Partei nicht zumutbar wäre, einen Rechtsanwalt selbst zu informieren, der nicht an dem Wohnsitz der Partei seine Praxis hat.
2. Die Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzgebühren der Hausanwälte, die ständig für eine Partei tätig werden, ist grundsätzlich abzulehnen.
3. Die Kosten eines im Mahnverfahren beauftragten Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger bei Beantragung des Mahnbescheides damit zu rechnen hat, daß der Schuldner Widerspruch einlegen wird, und deshalb mit einem Streitverfahren und mit einer Verweisung an ein auswärtiges Landgericht zu rechnen ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 13 W 170/79

Speichern Öffnen ka-1980-01-02-170-79.pdf (54,16 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzanwaltskosten; Anwaltswechsel bei Widerspruch im Mahnverfahren.
ZPO §§ 91, 689; BRAGO §§ 20, 52

1. Der Grundsatz, daß ein Anwaltswechsel nach vorangegangenem, bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Gläubigers eingeleitetem Mahnverfahren als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO anzuerkennen ist, erleidet dann eine Ausnahme, wenn der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, daß der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben werde.
2. Es kommt jedoch die Erstattung einer Ratsgebühr (§ 20 BRAGO) in Betracht, wenn sich die auswärtige Partei durch ihre ständigen Rechtsberater nach dem Widerspruch des Schuldners zu der Frage des Gerichtsstandes, des weiteren Vorgehens und der Auswahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte beraten läßt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Januar 1980 - 3 W 104/79

Speichern Öffnen ka-1980-01-03-104-79.pdf (49,61 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Verhältnis von Hauptsacheverfahren und Eilmaßnahme.
BGB §§ 1601 ff, 1603; ZPO §§ 253, 620, 726, 926

1. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte über den Anspruch bereits eine zeitlich nicht begrenzte einstweilige Verfügung erwirkt hat, besteht für eine Unterhaltsklage ohne vorausgegangene Anordnung nach § 926 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Der Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den der sorgeberechtigte Elternteil erhält, ist wie Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil anzurechnen, jedoch nur bis zu der Höhe des Kindergeldes, welches ohne den Zuschuß bezahlt würde.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1980 - 16 UF 137/79
FRES 5, 417 = FamRZ 1981, 70 [Ls]

Hinweis
Erste Instanz: Amtsgericht - Familiengericht - Tauberbischofsheim, Urteil vom 26. Juli 1979 (F 122/78)

_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Vorgehen gegen eine einstweilige Anordnung nach Rechtskraft der Scheidung.
BGB § 1585b; ZPO §§ 256, 323, 620b, 620f, 767

1. Zu der Frage, wie der durch einstweilige Anordnung zu der Zahlung von Unterhalt Verpflichtete (§ 620 Nrn. 4, 6 ZPO) nach rechtskräftiger Scheidung gegen die Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung vorgehen kann: Der richtige Weg ist die negative Feststellungsklage. Ein dieser Klage stattgebendes Urteil ist eine anderweitige Regelung nach § 620f ZPO.
2. Das Urteil wirkt bei dem Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nur entsprechend § 1585b Abs. 2 und 3 ZPO zurück.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1980 - 16 UF 173/79
FamRZ 1980, 608 = FRES 5, 409

Speichern Öffnen ka-1980-01-24-173-79.pdf (67,53 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Vorsorgeunterhalt; Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung.
BGB § 1578

Erzielt der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte, so ist ihm auf seinen Antrag grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung vorweg zuzubilligen. Das für den übrigen Lebensbedarf beider Ehegatten zur Verfügung stehende und auf diese aufzuteilende sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des anderen Ehegatten verringert sich um diesen Betrag.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Januar 1980 - 2 WF 112/79
FamRZ 1980, 367

Speichern Öffnen ka-1980-01-25-112-79.pdf (52,72 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Zumutbarkeit von Teilzeitarbeit.
BGB §§ 1570, 1578, 1579

1. Hat der Unterhalt fordernde Ehegatte schon während der Ehe neben der Betreuung der Kinder aus der Ehe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so kann er sich in der Regel dem anderen Ehegatten gegenüber nur dann darauf berufen, daß die Pflege und Erziehung der Kinder die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit verbiete, wenn dies durch veränderte Umstände, insbesondere infolge der Trennung und der Ehescheidung, gerechtfertigt ist.
2. Das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten verringert sich auch bei geringen Einkünften ebenso wie bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten noch um den von ihm aufzubringenden Beitrag zu einer angemessenen Krankenversicherung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 UF 11/79
FamRZ 1980, 365 = Justiz 1980, 357 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-01-31-011-79.pdf (70,24 kb)
_______________

Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Prozeßkostenvorschuß für die erste Instanz; Zuständigkeit des Berufungsgerichts.
BGB § 1360a; ZPO §§ 620, 620a

1. Ein Prozeßkostenvorschuß für eine Instanz kann jedenfalls dann nicht mehr durch einstweilige Anordnung zuerkannt werden, wenn der Antrag dazu erst nach Abschluß der Instanz gestellt wird.
2. Ist ein Scheidungsverfahren in erster Instanz teilweise abgeschlossen, hinsichtlich abgetrennter Folgesachen dort aber noch anhängig, so hat über den Prozeßkostenvorschuß einer Partei für die in erster Instanz anhängig gebliebenen Folgesachen das Familiengericht zu befinden.
3. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts beschränkt sich auf die Entscheidung über den Prozeßkostenvorschuß für die Ehesache und diejenigen Folgesachen, die zusammen mit ihr bei dem Berufungsgericht anhängig sind.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Februar 1980 - 2 UF 169/79
FamRZ 1980, 1037

Speichern Öffnen ka-1980-02-12-169-79.pdf (55,62 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; keine Möglichkeit der Ratenzahlung bei Beitreibung eines nach § 33 FGG festgesetzten Zwangsgeldes.
BGB § 1634; FGG § 33

Bei der Beitreibung eines nach § 33 FGG festgesetzten Zwangsgeldes ist mit Rücksicht auf seinen Charakter als Beugemittel die Bewilligung von Ratenzahlungen unzulässig, auch in Form eines Gnadenerweises.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Februar 1980 - 5 WF 9/80
Justiz 1980, 332 = FamRZ 1980, 624 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-02-15-009-80.pdf (49,37 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Entstehen der Erörterungsgebühr bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
ZPO §§ 630, 794; BRAGO § 31

1. Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung entsteht die Erörterungsgebühr nur, wenn die geregelten Folgesachen zuvor rechtshängig geworden sind.
2. Die Rechtshängigkeit folgt nicht schon daraus, daß die Vereinbarung den Voraussetzungen des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechen muß. Als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 630 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO) ist weder die bloße Bitte um Protokollierung noch die in dem Termin der Protokollierung vorangehende Erörterung des Inhalts der Vereinbarung zu verstehen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Februar 1980 - 2 WF 111/79
Rpfleger 1980, 242 = Justiz 1980, 335

Speichern Öffnen ka-1980-02-18-111-79.pdf (64,43 kb)
_______________

Armenrecht; Versagung durch die erste Instanz; keine Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren; Bewilligung des Armenrechts durch das Beschwerdegericht; Kosten des Beschwerdeverfahrens als Prozeßvorbereitungskosten; Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren durch den Staat; Geltendmachung des Befreiungsanspruchs wegen der Kosten für das Armenrechts-Beschwerdeverfahren nach Abtretung an den Rechtsanwalt in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 128 BRAGO gegen die Staatskasse.
ZPO §§ 114, 115; BRAGO § 128

1. Ist der armen Partei auf ihre Beschwerde gegen die Armenrechtsversagung von dem Beschwerdegericht das Armenrecht bewilligt worden, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Prozeßvorbereitungskosten zu behandeln. Für das Beschwerdeverfahren selbst ist die Bewilligung des Armenrechts grundsätzlich nicht möglich.
2. War die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem Beschwerdeverfahren geboten, so kann die arme Partei aufgrund der Armenrechtsbewilligung für die erste Instanz verlangen, daß der Staat ihr die Kosten des Rechtsanwalts erstattet, oder sie von der Schuld befreit.
3. Ist der Befreiungsanspruch, was im allgemeinen angenommen werden kann, von der Partei an den Rechtsanwalt abgetreten worden, so kann dieser seine Kosten für das Armenrechts-Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 128 BRAGO direkt aus der Staatskasse verlangen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 16 WF 11/80
AnwBl 1980, 198 = Justiz 1980, 204

Speichern Öffnen ka-1980-02-26-011-80.pdf (56,93 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Entstehen der Verhandlungsgebühr ohne mündliche Verhandlung.
ZPO § 341; BRAGO §§ 31, 35

Ergeht die Entscheidung über die Einspruchsprüfung im Versäumnisverfahren nach § 341 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung, dann entsteht keine Verhandlungsgebühr.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. Februar 1980 - 11 W 134/79

Speichern Öffnen ka-1980-02-27-134-79.pdf (42,40 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Möglichkeit rückwirkender Abänderung von gerichtlichen Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
ZPO §§ 323, 794

Auch gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden im Sinne von §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO dürfen nur für die Zeit nach der Erhebung der Klage geändert werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1980 - 16 UF 131/79
MDR 1980, 585 = FRES 6, 108 = FamRZ 1980, 896 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-03-13-131-79.pdf (50,90 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds im Anfangsvermögen.
BGB § 1376

Das für den Zugewinnausgleich maßgebliche Anfangsvermögen ist mit Rücksicht auf den Kaufkraftschwund der Deutschen Mark zu bereinigen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1980 - 16 UF 168/79

Speichern Öffnen ka-1980-03-13-168-79.pdf (70,72 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; vorläufige Regelung der Unterhaltspflicht durch einstweilige Verfügung; zeitliche Begrenzung einer Unterhaltsverfügung.
BGB § 1361; ZPO § 940

Das Erfordernis der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung hat zur Folge, daß im allgemeinen im Wege der einstweiligen Verfügung Unterhalt nur für den Zeitraum zugebilligt werden kann, innerhalb dessen ein Titel in einem ordentlichen Unterhaltsprozeß voraussichtlich erlangt werden kann.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1980 - 16 UF 215/79
FamRZ 1980, 1117 = Justiz 1981, 83 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-03-13-215-79.pdf (61,88 kb)
_______________

Abstammungsrecht; Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit aufgrund des Ergebnisses eines HLA-Untersuchungsverfahrens; Kostenentscheidung bei Prozeßerfolg aufgrund von Amts wegen durchgeführter Beweisaufnahme.
BGB § 1591; ZPO § 97

1. Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,95% unter Zugrundelegung des HLA-Systems ist die Vaterschaft praktisch erwiesen.
2. § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn der Prozeßerfolg aufgrund einer weiteren, von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz eintritt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1980 - 14 U 216/78
DAVorm 1981, 154 = OLGZ 1980, 384 = Justiz 1980, 387

Speichern Öffnen ka-1980-03-14-216-78.pdf (66,21 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Anwaltswechsel nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid.
ZPO § 91; BRAGO § 43

Ein Anwaltswechsel ist nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid grundsätzlich notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, es sei denn, der Gläubiger mußte den Umständen nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Widerspruch rechnen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. März 1980 - 13 W 191/79

Speichern Öffnen ka-1980-03-18-191-79.pdf (47,53 kb)
_______________

Unterhaltsrecht; Verzug; Voraussetzungen einer wirksamen Mahnung; Pflicht zur Zahlung einer geschuldeten (erhöhten) Unterhaltsrente für die Zeit ab dem Tag der Rechtshängigkeit oder des Verzuges; Zulässigkeit der Abänderung gerichtlicher Vergleiche nur für die Zeit nach Erhebung der Klage.
BGB §§ 284, 1612, 1613; ZPO § 323

1. Die Aufforderung an den Unterhaltsverpflichteten, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, und unverzüglich den sich daraus ergebenden Unterhalt zu bezahlen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mahnung.
2. Eine Mahnung muß auch im Unterhaltsrecht dem Verpflichteten wenigstens die betragsmäßige Konkretisierung des Geforderten ermöglichen. Hierfür kann es zum Beispiel bei Unterhaltsforderungen ehelicher Kinder genügen, dem Schuldner die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle mitzuteilen.
3. Die geschuldete (erhöhte) Unterhaltsrente ist bereits für die Zeit ab dem Tag der Rechtshängigkeit oder des Verzuges, und nicht erst ab dem Beginn des nächsten Kalendermonats zu bezahlen.
4. Auch gerichtliche Vergleiche dürfen nur für die Zeit nach der Erhebung der Klage abgeändert werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. März 1980 - 2 WF 14/80
FamRZ 1980, 917

Speichern Öffnen ka-1980-03-26-014-80.pdf (68,33 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts.
BGB § 1579

§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt ebenso wie die Nummern 2 und 3 dieser Vorschrift ein schuldhaft begangenes Verhalten voraus.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. April 1980 - 2 F 134/79
FamRZ 1980, 1011 = Justiz 1981, 20

Speichern Öffnen ka-1980-04-02-134-79.pdf (52,90 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Mahnverfahrens.
ZPO § 91; BRAGO §§ 43, 52

Die Kosten eines im Mahnverfahren beauftragten Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger bei Beauftragung des Mahnbescheides damit zu rechnen hatte, daß der Schuldner Widerspruch einlegen wird, und deshalb mit einer Verweisung an ein auswärtiges Landgericht zu rechnen ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. April 1980 - 13 W 1/80

Speichern Öffnen ka-1980-04-15-001-80.pdf (45,08 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Korrespondenzanwaltsgebühr für die erste Instanz.
ZPO § 91; BRAGO §§ 43, 52

1. Die Zubilligung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn es sich um einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Rechtsstreit handelt, in dem es einer Partei nicht zumutbar wäre, einen Rechtsanwalt, der seine Praxis nicht an ihrem Wohnsitz hat, selbst zu informieren.
2. Die Kosten des Korrespondenzanwalts sind auch nicht gemäß § 43 BRAGO erstattungsfähig, weil die Klägerin von vornherein mit einem Widerspruch des Beklagten rechnen mußte. In einem solchen Fall sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht zu erstatten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. April 1980 - 13 W 45/80

Speichern Öffnen ka-1980-04-18-045-80.pdf (46,56 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rücknahme des Scheidungsantrages in der Berufungsinstanz.
BGB §§ 1384, 1565, 1587; ZPO §§ 306, 511

1. In einem Scheidungsverfahren kann der Antragsteller gegen das seinem Scheidungsantrag stattgebende Urteil zulässigerweise Berufung einlegen, um in zweiter Instanz auf seinen Scheidungsanspruch zu verzichten.
2. Verzichtet der Antragsteller in zweiter Instanz auf seinen Klageanspruch, so ist sein Scheidungsantrag auch dann abzuweisen, wenn die Gegenseite nicht zustimmt.
3. Wird die Ehe auf den Gegenantrag des Antragsgegners unter Abweisung des Antrages des Antragstellers geschieden, so bleibt für das Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des zurückgewiesenen Scheidungsantrages maßgeblich (ebenso für § 1384 BGB - Zugewinnausgleich - bereits BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 1980 - 16 UF 114/79
FamRZ 1980, 1121 = Justiz 1981, 83 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-04-24-114-79.pdf (75,43 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtung einstweiliger Anordnungen in isolierten Hausratsteilungsverfahren.
HausrVO §§ 13, 14; FGG § 19

Einstweilige Anordnungen nach § 13 Abs. 4 HausrVO können mit der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG angefochten werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. April 1980 - 2 WF 7/80
FamRZ 1980, 902 = Justiz 1981, 20 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-04-28-007-80.pdf (62,81 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtshängigkeit von Scheidungsfolgesachen; Voraussetzungen der Erörterungsgebühr; Beweisgebühr durch Erholung einer Auskunft.
FGG § 53b; BRAGO § 31

1. In einer Folgesache Versorgungsausgleich entsteht dem Rechtsanwalt keine Beweisgebühr, wenn das Gericht lediglich zu der Ermittlung des Sachverhalts von den Versorgungsträgern Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften einholt, es sei denn, daß sie als Beweis verwertet werden.
2. Wird die Sach- und Rechtslage von Folgesachen in dem Scheidungsverfahren erörtert, dann entsteht den Rechtsanwälten dafür - außer in den Fällen des § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO - nur eine Erörterungsgebühr, wenn diese Folgesachen vorher rechtshängig geworden sind.
3. Folgesachen werden weder durch einen Antrag auf Protokollierung eines Scheidungsfolgenvergleichs, noch durch ihre bloße Erörterung in dem Verhandlungstermin rechtshängig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. April 1980 - 2 WF 26/79
AnwBl 1980, 370

Speichern Öffnen ka-1980-04-28-026-79.pdf (67,41 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO §§ 620 ff

Ein selbständiges Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern wird nicht dadurch unzulässig, daß das Scheidungsverfahren eingeleitet, und damit die Möglichkeit eröffnet wird, eine Regelung der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO herbeizuführen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 2 UF 298/79
FamRZ 1980, 1154

Speichern Öffnen ka-1980-05-09-298-79.pdf (60,60 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit von wiederholenden Verfügungen in Justizverwaltungsverfahren.
EGGVG §§ 23 ff; StPO § 147

Verfügungen einer Justizbehörde, die lediglich frühere, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte in derselben Sache wiederholen, oder auf solche wiederholend hinweisen, dagegen keine neue Sachentscheidung treffen, insbesondere keine neuen Erwägungen anstellen (sogenannte wiederholende Verfügungen), sind in dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht anfechtbar.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Mai 1980 - 3 VAs 5/80
Justiz 1980, 395

Speichern Öffnen ka-1980-05-16-005-80.pdf (48,67 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit oder Gebrechen; Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit; Umfang einer Klageabweisung wegen nachehelichen Unterhalts im Ersturteil von einem bestimmten Zeitpunkt an bezüglich aller Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff BGB; Abänderungsklage nach Abweisung der Unterhaltsklage im Vorprozeß.
BGB §§ 1570 ff, 1572; ZPO § 323

1. Ist eine Klage auf eine zeitlich nicht befristete Unterhaltsrente abgewiesen worden, dann kann ein später erneut erhobener Unterhaltsanspruch nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden.
2. Handelt es sich um nachehelichen Ehegattenunterhalt, so umfaßt die Klageabweisung alle Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff BGB.
3. Zu der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Krankheit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem Anspruch aus § 1572 BGB.
4. Wird in dem Ersturteil die Klage auf künftigen Unterhalt von einem bestimmten Zeitpunkt an abgewiesen, wobei Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit weder für die Zeit des Erlasses des Urteils, noch für die spätere Zeit angenommen wurde (für eine befristete Zeit wurde Unterhalt nach § 1573 BGB zugebilligt), so liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO vor, wenn bei dem Kläger in dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils tatsächlich schon Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit bestand, und in der Zeit, für die die Abänderung des Ersturteils verlangt wird, noch besteht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 1980 - 16 UF 202/79
FamRZ 1980, 1125

Speichern Öffnen ka-1980-05-22-202-79.pdf (72,83 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Prozeßstandschaft und Abänderungsklage.
BGB § 1629; ZPO § 323

1. Ist die Mutter in dem Unterhaltsprozeß ihrer Kinder gemäß § 1629 Abs. 3 BGB als Prozeßstandschafterin ihrer Kinder aufgetreten, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB nicht mehr vorliegen, nicht im eigenen Namen, auch nicht als Prozeßstandschafterin der Kinder, auf Abänderung wegen Kindesunterhalts klagen.
2. Eine Ausnahme von § 323 Abs. 3 ZPO kann auch dann nicht gemacht werden, wenn sich die Zustellung der Klage wegen eines Armenrechtsverfahrens verzögert hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 1980 - 16 UF 241/79
FamRZ 1980, 1149

Speichern Öffnen ka-1980-05-23-241-79.pdf (59,20 kb)
_______________

Unerlaubte Handlungen; Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach dem Unfalltod seiner Mutter bei unentgeltlicher Unterbringung und Versorgung in einer anderen Familie; individueller Erschwerniszuschlag bei verhaltensgestörten Kindern; keine Verringerung des Unterhaltsschadens um die gezahlte Kindergeldpauschale.
BGB § 844

1. Der Unterhaltsschaden, den ein Kind aufgrund des Unfalltodes seiner Mutter erlitten hat, besteht bei einer Unterbringung in einer anderen Familie, die das Kind unentgeltlich versorgt, in denjenigen Kosten, die ohne den Verzicht der Pflegeeltern diesen zu zahlen wären, und zwar speziell für die Betreuung und Erziehung des Kindes (im Anschluß an BGH NJW 1971, 2069).
2. Bei verhaltensgestörten Kindern kann noch ein individueller Erschwerniszuschlag hinzukommen, der in der Regel 100 DM beträgt.
3. Der Unterhaltsschaden verringert sich nicht um die gezahlte Kindergeldpauschale.
4. Sind beide Elternteile berufstätig, so ist der Vater nicht zu der Haushaltsführung und Betreuung eines geistig behinderten Einzelkindes verpflichtet, wenn die Mutter nur einer Halbtagsbeschäftigung nachgeht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Mai 1980 - 10 U 241/79
Justiz 1980, 382 = DAVorm 1981, 58 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-05-23-241-79-02.pdf (59,20 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehen einer Erörterungsgebühr.
BRAGO § 31

Das Entstehen einer Erörterungsgebühr setzt voraus, daß der Gegenstand der Erörterung bei dem Gericht, vor dem die Erörterung stattfindet, rechtshängig, zumindest jedoch anhängig ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 16 WF 41/80
AnwBl 1980, 368 = MDR 1980, 858 = Rpfleger 1980, 489 = Justiz 1980, 411 = ZfSch 1980, 305 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-06-02-041-80.pdf (52,22 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Voraussetzungen des Anspruchs auf Herabsetzung des Kindesunterhalts; Anforderungen an die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Umfang der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB.
BGB § 1629; ZPO § 323

1. Haben Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (neuer Art, also ab dem 1. Juli 1977) eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt getroffen, dann ist für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners das Kind passivlegitimiert, und nicht derjenige Elternteil, der den Vergleich in Prozeßstandschaft für das Kind (§ 1629 Abs. 3 BGB) abgeschlossen hat.
2. Das gilt auch dann, wenn der Titel (noch) nicht auf das anspruchsberechtigte Kind umgeschrieben ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 5 WF 64/80
FamRZ 1980, 1059 = Justiz 1981, 54 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-06-02-064-80.pdf (60,63 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Ende der Ehezeit iSd § 1384 BGB nach Ruhen des Scheidungsverfahrens für längere Zeit; Voraussetzungen für die Verurteilung zur Vorlage von Belegen und zur Wertermittlung im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB; konkrete Antragstellung für vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils.
BGB §§ 1375, 1379, 1384

1. Hat das Scheidungsverfahren längere Zeit geruht, dann ist für das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1384 BGB ausnahmsweise der Zeitpunkt der Wiederanrufung (Zugang des Schriftsatzes an die Gegenseite) maßgeblich, wenn sich die Parteien vorbehaltlos und - nach ihrer Vorstellung - endgültig versöhnt und entschlossen hatten, das Verfahren nicht fortzusetzen, und die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens bei ihnen in Vergessenheit geraten war.
2. Die Verurteilung zu der Vorlage von Belegen und zu der Wertermittlung im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB setzt eine so konkrete Antragstellung voraus, daß das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
3. Die Auskunft über Beträge, die nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, gehört zu der Auskunft über das Endvermögen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 1980 - 16 UF 52/80
FamRZ 1980, 1119

Speichern Öffnen ka-1980-06-12-052-80.pdf (80,98 kb)
_______________

Ehewohnung und Hausrat; Unzulässigkeit einer Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens.
BGB § 1361a; ZPO § 621; HausrVO § 18a

Eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens nicht zulässig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 16 WF 62/80
FamRZ 1980, 998 = Justiz 1981, 20 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-06-19-062-80.pdf (58,49 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Kostenerstattung des Armenanwalts; Abrechnung mit der Staatskasse und Kostenfestsetzung.
ZPO §§ 103 ff, 124, 125, 141; BRAGO §§ 34, 121 ff, 130

1. Hat der Rechtsanwalt der armen Partei die Wahl, ob er die Gegenpartei oder die Staatskasse auf Erstattung seiner Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen will und entscheidet er sich für die Inanspruchnahme der Staatskasse, so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse für ein Kostenfestsetzungsgesuch gemäß §§ 103 ff ZPO.
2. Mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse geht dessen Anspruch gegen die gegnerische Partei auf die Staatskasse über.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 2 WF 43/80

Speichern Öffnen ka-1980-06-25-043-80.pdf (55,94 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Kostenerstattung bei Mahnbescheiden.
BRAGO § 43

Die Kosten des Rechtsanwalts, der den Mahnbescheid beantragt hat, sind dann erstattungsfähig, wenn bei der Beantragung des Mahnbescheides nicht mit Sicherheit damit zu rechnen ist, daß der Schuldner Widerspruch einlegen wird.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 13 W 83/80

Speichern Öffnen ka-1980-07-04-083-80.pdf (43,93 kb)
_______________

Armenrecht; Umfang der Bewilligung für Scheidungssachen.
ZPO §§ 623, 624

1. Eine Bewilligung des Armenrechts für die Scheidungssache erstreckt sich ohne weiteres auf die von Amtswegen zu behandelnden Folgesachen.
2. Auf die erst nach Antrag zu behandelnden Folgesachen erstreckt sich die Armenrechtsbewilligung nur, sofern sie bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch schon anhängig oder zumindest angekündigt waren.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 16 WF 70/80
FamRZ 1980, 1054 = Justiz 1981, 20 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-07-14-070-80.pdf (52,36 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Beweisgebühr des Rechtsanwalts betreffend gerichtliche Auflage der Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
BRAGO §§ 31, 34

Wird in einer Familiensache wegen Unterhalts durch gerichtlichen Beschluß einer Partei aufgegeben, eine Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers vorzulegen, so löst dies nach § 34 Abs. 1 BRAGO für den Rechtsanwalt eine Beweisgebühr selbst dann nicht aus, wenn sich die Partei die Bescheinigung erst von ihrem Arbeitgeber beschaffen muß.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Juli 1980 - 2 WF 34/80

Speichern Öffnen ka-1980-07-21-034-80.pdf (49,27 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts in einem selbständigen Sorgerechtsverfahren mit einstweiliger Anordnung.
BRAGO §§ 7, 13, 41, 118

Wird in einem selbständigen Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt, so entsteht für das Anordnungsverfahren keine besondere Gebühr; § 41 BRAGO ist nicht entsprechend anwendbar. Der Senat gibt seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Juli 1980 - 5 WF 109/80
Justiz 1980, 444

Speichern Öffnen ka-1980-07-21-109-80.pdf (51,54 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen bei greifbarer, grober Gesetzwidrigkeit.
ZPO §§ 620 ff, 935 ff

1. Gegen unanfechtbare einstweilige Anordnungen in Ehesachen ist bei greifbarer grober Gesetzwidrigkeit die sofortige Beschwerde (analog § 620c ZPO) gegeben.
2. Zu der Frage, ob im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO Regelungen nur für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung getroffen werden können.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 16 WF 42/80
FamRZ 1980, 1139

Speichern Öffnen ka-1980-07-29-042-80.pdf (74,52 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit.
BGB § 1587c; 1. EheRG Art. 12

Auch ein sehr langes Getrenntleben (hier: 36 Jahre) läßt für sich allein die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheinen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch Versorgung und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes auch während der Trennungszeit ehebedingte Lasten zu tragen hatte.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1. August 1980 - 2 UF 3/80
FamRZ 1981, 572

Speichern Öffnen ka-1980-08-01-003-80.pdf (65,23 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach § 7 UVG auf das Land; Übergang künftiger Ansprüche; Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO; Rechtsmittel gegen eine die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers.
UVG § 7; ZPO §§ 727, 732; RPflG §§ 11, 20

1. Gegen eine die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers ist die Durchgriffserinnerung gegeben.
2. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach § 7 UVG auf das Land wird durch die Bewirkung der Leistung ausgelöst. Hinsichtlich des Übergangs künftiger Ansprüche ist eine entsprechende Anwendung der § 90 BSHG und § 37 BAföG nicht möglich.
3. Bei nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüchen genügt es für den Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO, daß eine von dem Jugendamt beglaubigte Abschrift des Bescheides über die Bewilligung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vorgelegt wird. Die Leistung der in dem Bescheid bewilligten fälligen Zahlungen ist offenkundig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. August 1980 - 16 WF 45/80
FamRZ 1981, 72

Speichern Öffnen ka-1980-08-11-045-80.pdf (64,01 kb)
_______________

Personenstandsrecht; Zulässigkeit von Phantasienamen.
BGB § 12; PStG §§ 21, 22

1. »Aranya« ist auch in dem indischen Sprachraum kein Vorname.
2. Phantasienamen sind als Vornamen grundsätzlich zulässig.
3. Auch Phantasie-Vornamen müssen nach deutschem Sprachgefühl das Geschlecht erkennen lassen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 5. September 1980 - 11 W 18/80
StAZ 1981, 26

Speichern Öffnen ka-1980-09-05-018-80.pdf (59,35 kb)
_______________

Erbrecht; Beschwerderecht des Nacherben gegen die Ablehnung der Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Vorerbe kein Testamentsvollstrecker.
BGB §§ 2100, 2112, 2197, 2368; FGG § 20

1. Lehnt das Nachlaßgericht den Antrag des Nacherben ab, ein Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen, dann ist der Nacherbe beschwerdeberechtigt.
2. Der alleinige Vorerbe kann nicht Testamentsvollstrecker sein.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. September 1980 - 4 W 57/80
MDR 1981, 943

Speichern Öffnen ka-1980-09-08-057-80.pdf (50,36 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Kosten und Gebühren; Entscheidung über Auslagen; Überprüfung einer Entscheidung zu der Tragung der Auslagen im Kostenerinnerungsverfahren und im Kostenbeschwerdeverfahren.
KostO § 94

1. Nach § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 KostO kann das Gericht einem Elternteil sowohl die Gebühren als auch die gerichtlichen Auslagen auferlegen. Dagegen kann Halbsatz 2, der eine Nichterhebung der Gebühr ermöglicht, auf die Auslagen nicht angewendet werden.
2. Zu der Frage der Überprüfung in Kostenerinnerungsverfahren und in Kostenbeschwerdeverfahren, ob die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners für die gesamte Kostenforderung gerechtfertigt ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. September 1980 - 16 WF 10/80
JurBüro 1981, 414 = Rpfleger 1981, 76 = Justiz 1980, 476

Speichern Öffnen ka-1980-09-18-010-80.pdf (64,49 kb)
_______________

Umgangsrecht und Kindeswohl; Vollstreckung einer Besuchsregelung; Antrag auf Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld; Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß der zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts mit den eigenen Kindern; Relevanz des Willen der Kinder bei der Beurteilung des Besuchsrechts; Unbeachtlichkeit von sachlichen Gründen gegen den Fortbestand der Regelung des Besuchsrechts im Vollstreckungsverfahren; Trennung der Regelungen des Besuchsrechts einerseits und Anordnung von Zwangsmaßnahmen andererseits; Ausschluß des Besuchsrechts eines Elternteils nur im Ausnahmefall der Gefährdung des Kindeswohles.
BGB § 1634; FGG §§ 19, 33

Gründe, die sich gegen den Fortbestand der getroffenen Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils mit dem Kind selbst richten, sind in Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG grundsätzlich unbeachtlich.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 16 UF 55/80
FamRZ 1981, 203 = OLGZ 1981, 133 = Justiz 1981, 84

Speichern Öffnen ka-1980-10-01-055-80.pdf (68,24 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Familiengericht/Zivilabteilung; Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils über Scheidung und Unterhalt im Verbund.
GVG § 23b; FamRÄndG Art. 7 § 1

1. Nebenentscheidungen, die nicht die Scheidung selbst, also die Trennung des Ehebandes betreffen, unterliegen nach allgemeiner Meinung nicht dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG.
2. Der Unterhaltstitel in einem solchen Urteil beruht nicht auf dem Scheidungsausspruch, sondern besteht unabhängig hiervon.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 5 WF 124/80
DAVorm 1981, 165

Speichern Öffnen ka-1980-10-03-124-80.pdf (55,93 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Zurückverweisung des Verfahrens bei Anfechtung lediglich der Entscheidung in der Ehesache.
ZPO §§ 623, 629b

Wird in Berufungsverfahren ein den Scheidungsantrag abweisendes Urteil des Familiengerichts aufgehoben, so ist die Sache nach § 629b Abs. 1 ZPO an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn dort Folgesachen eingeleitet worden waren, oder über solche von Amts wegen zu entscheiden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1980 - 16 UF 35/80
FamRZ 1981, 191

Speichern Öffnen ka-1980-10-09-035-80.pdf (58,88 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Unterhaltsansprüche mehrerer Kläger; Erhöhung der Prozeßgebühr; Terminswahrnehmung durch den im Armenrecht als Hauptbevollmächtigter beigeordneten Rechtsanwalt neben dem als Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung bestellten Armenanwalt.
BRAGO §§ 6, 7, 33

1. Eine Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO kommt nicht in Betracht, wenn derselbe Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche mehrerer Kläger gegen einen Beklagten geltend macht. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren sind die Werte der Unterhaltsansprüche zusammenzurechnen (§ 7 Abs. 2 BRAGO).
2. Nimmt der im Armenrecht als Hauptbevollmächtigter beigeordnete Rechtsanwalt - obwohl ein Armenanwalt als Unterbevollmächtigter zu der Terminsvertretung bestellt ist - gleichwohl selbst an der mündlichen Verhandlung teil, so steht ihm neben dem für die Terminswahrnehmung beigeordneten Rechtsanwalt gegen die Staatskasse nur die 5/10-Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO zu.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 16 WF 79/80
AnwBl 1981, 72 = Rpfleger 1981, 122 = Justiz 1981, 50

Speichern Öffnen ka-1980-10-14-079-80.pdf (58,19 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage nach früherer Abweisung einer Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323

Auch wenn die Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente früher abgewiesen worden ist, kann eine Unterhaltsrente nur noch unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 2 WF 55/80
FamRZ 1981, 388

Speichern Öffnen ka-1980-10-21-055-80.pdf (56,39 kb)
_______________

Erbrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Erbscheinszuständigkeit; Umfang der interlokalen Zuständigkeit von Nachlaßgerichten der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Lastenausgleichsansprüchen nach DDR-Erblassern; DDR-Testament; Auslegung von von der Erwartung der Wiedervereinigung maßgeblich bestimmten Testamenten; Zuständigkeit für Erbscheineinziehung; Erbscheinsinhalt.
BGB §§ 133, 2084, 2085; FGG §§ 4, 57, 73; LAG § 230

1. Zu der interlokalen Notzuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte, wenn Erben eines in der DDR verstorbenen Erblassers zu der Geltendmachung von Rechten aus dem Lastenausgleich eines Zeugnisses über ihr Erbrecht bedürfen.
2. Auch die interlokale Notzuständigkeit der Nachlaßgerichte der Bundesrepublik rechtfertigt nicht die Einziehung eines von den Behörden der DDR erteilten Erbscheines.
3. Die Nachlaßgerichte der Bundesrepublik sind aus besonderem Fürsorgebedürfnis zu der Erteilung eines Erbscheines befugt, selbst wenn er inhaltlich von einem in der DDR ausgestellten, nicht eingezogenen Erbschein abweicht.
4. Der Miterbe hat gegen die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für einen dritten an dem Erbschaftsverfahren Beteiligten (hier: für einen in der DDR lebenden Miterben) kein Beschwerderecht.
5. Zu der Auslegung von Testamenten einer im Jahre 1955 in der DDR verstorbenen Erblasserin, in denen die Wiedervereinigung Deutschlands eine maßgebliche Rolle spielt, insbesondere die Bewertung der Aussichten für ihre Verwirklichung.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 11 W 96/79
OLGZ 1981, 399 = Justiz 1981, 316

Speichern Öffnen ka-1980-10-28-096-79.pdf (107,33 kb)
_______________

Ehewohnung und Hausrat; Einzelkündigung des Mietvertrages durch einen von mehreren Mietern; gerichtliche Umgestaltung eines Mietverhältnisses; Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte gerichtliche Gestaltung des Mietverhältnisses nach § 5 HausrVO mit Wirkung gegenüber dem Vermieter.
HausrVO §§ 1 ff, 5

1. Die einseitige Einzelkündigung des Mietvertrages durch einen von mehreren Mietern ist nicht möglich.
2. Auch wenn die Ehegatten eine Einigung über die Weiterbenutzung der Ehewohnung durch einen von ihnen erzielt haben, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte gerichtliche Gestaltung des Mietverhältnisses nach § 5 HausrVO mit Wirkung gegenüber dem Vermieter bestehen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10. November 1980 - 16 WF 101/80
FamRZ 1981, 182

Speichern Öffnen ka-1980-11-10-101-80.pdf (57,01 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Verzug bei Unterhaltsforderungen.
BGB §§ 284, 1612, 1613

1. Aufgrund der Fälligkeitsvorschrift des § 1612 Abs. 3 BGB tritt bei einer Unterhaltsrente kein automatischer Verzug nach § 284 Abs. 2 BGB ein.
2. Durch längerdauernde regelmäßige monatliche Zahlungen des Unterhaltspflichtigen und deren Annahme durch den Unterhaltsberechtigten kann eine Unterhaltsvereinbarung zustande kommen; eine Dauer von zehn Monaten genügt - ohne weitere Umstände - hierfür jedoch nicht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. November 1980 - 2 UF 66/80
FamRZ 1981, 384

Speichern Öffnen ka-1980-11-13-066-80.pdf (62,16 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Anfangsvermögen; privilegierter Erwerb; keine Hinzurechnung einer Grundstücksschenkung zwischen Eheleuten.
BGB §§ 1374, 1380

Eine Schenkung, die ein Ehegatte dem anderen gemacht hat (hier: Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück), um sich im Hinblick auf eine Inanspruchnahme durch Dritte vermögenslos zu stellen, fällt nicht unter § 1374 Abs. 2 BGB (Hinzurechnung zu dem Anfangsvermögen des Beschenkten beim Zugewinnausgleich).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 1980 - 16 UF 9/80
FamRZ 1981, 556 = Justiz 1981, 442

Speichern Öffnen ka-1980-11-27-009-80.pdf (65,50 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsbedürftigkeit; Leistungsfähigkeit; Ausschluß des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1361, 1579

1. Ist eine Ehe bereits zerrüttet, dann reicht es als Unbilligkeitsgrund nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht aus, wenn die Ehefrau den Ehemann verläßt, um sich einem anderen Partner zuzuwenden.
2. Sind beide Ehegatten bereits Rentner, dann steht bei im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich jedem Ehegatten der gleiche Teil der zusammengerechneten Einkünfte beider Eheleute zu.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 16 UF 72/80
FamRZ 1981, 551 = Justiz 1981, 363 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-12-11-072-80.pdf (71,40 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung neben der Pflege und Erziehung eines 4-jährigen Kindes; Anrechnung von Einkünften aus einer aus Not aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Jurastudium als angemessene Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluß der Verwaltungsfachhochschule.
BGB §§ 1570, 1577, 1581, 1610

1. Von der Mutter eines 5-jährigen Kindes ist für den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB eine Erwerbstätigkeit, auch Teilzeitarbeit, grundsätzlich nicht zu erwarten, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit aus Not deshalb aufnimmt, weil der geschiedene Ehemann ihr keinen Unterhalt bezahlt.
2. Einem Unterhaltsschuldner, der sich in Berufsausbildung (hier: Jura-Studium nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule) befindet, ist eine Erwerbstätigkeit wegen seiner Unterhaltspflicht im allgemeinen nur dann nicht zuzumuten, wenn es sich um eine angemessene oder im Einvernehmen mit der unterhaltsberechtigten Ehefrau begonnene Berufsausbildung handelt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 16 UF 85/80
FamRZ 1981, 559 = Justiz 1981, 403 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-12-11-085-80.pdf (70,61 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts nach langjähriger schicksalsbedingter Trennung; grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten.
BGB §§ 1361, 1579

Auch ein sehr langes Getrenntleben (hier: 36 Jahre) läßt für sich allein einen Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau nach § 1361 BGB jedenfalls dann noch nicht als grob unbillig erscheinen, wenn die Ehegatten vor der Trennung schon viele Jahre (hier: 9 Jahre) in ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben, die Trennung schicksalsbedingt war, und die Ehefrau vor und während der Trennungszeit mehrere gemeinsame Kinder der Parteien versorgt und erzogen hat.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 2 WF 111/80
FamRZ 1981, 551 = Justiz 1981, 363 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-12-11-111-80.pdf (58,66 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtskraft familienrechtlicher Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
ZPO §§ 546, 621d, 621e, 705

Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts in Familiensachen, gegen die Revision oder weitere Beschwerde nicht zugelassen oder nach §§ 621d Abs. 2, 621e Abs. 2 S. 2 ZPO ohne weiteres zulässig sind, werden jedenfalls dann schon mit der Verkündung formell rechtskräftig, wenn es sich nicht um vermögensrechtliche ZPO-Familiensachen, sondern zum Beispiel um eine FG-Familiensache (etwa Versorgungsausgleich) handelt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 16 UF 197/78
FamRZ 1981, 581 = Justiz 1981, 236 = DAVorm 1981, 776 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-12-17-197-78.pdf (49,58 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsverfahrensrecht; Vorgehen gegen eine einstweilige Unterhaltsanordnung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch monatliche Zins- und Tilgungsverpflichtungen.
BGB §§ 1569 ff, 1581; ZPO §§ 256, 323, 620, 620c, 620f

1. Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO ist sowohl vor wie nach rechtskräftiger Scheidung die negative Feststellungsklage zulässig; der klagende Teil kann nicht auf die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt werden.
2. In dem Verfahren der negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung im Ehescheidungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig.
3. Monatliche Zins- und Tilgungsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten können bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich im Rahmen eines wirtschaftlich vertretbaren Umfangs halten. Im Einzelfall kann unter Umständen verlangt werden, daß der erwerbstätige unterhaltspflichtige Ehegatte zusätzliche Anstrengungen durch Überstunden oder Schichtarbeit unternimmt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Dezember 1980 - 16 UF 271/80
Justiz 1981, 130 = FRES 9, 269 = FamRZ 1981, 295 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-12-19-271-80.pdf (81,18 kb)
_______________

Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Rechtsmittel; Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO.
ZPO §§ 78, 620c

Die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 16 WF 136/80
FamRZ 1981, 379

Speichern Öffnen ka-1980-12-23-136-80.pdf (46,07 kb)
_______________

Versorgungsausgleich bei Doppelversorgung eines Beamten.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG § 55

1. Im Falle der Doppelversorgung ist bei der Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften den Kürzungsvorschriften gemäß § 1587a Abs. 6 BGB, § 55 BeamtVG nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Rentenanwartschaften zumindest teilweise während der Ehezeit erworben wurden.
2. Wurde die Rentenanwartschaft teilweise in der Ehezeit erworben, so ist die Anwartschaft auf Beamtenversorgung zunächst ohne Kürzung gemäß § 1587a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bewerten.
3. Sodann ist der fiktive Kürzungsbetrag für das Endalter 65 nicht nach der Endstufe, sondern nach der an dem Ende der Ehezeit erlangten Dienstaltersstufe zu ermitteln (gegen OLG Bremen FamRZ 1979, 829; OLG München FamRZ 1980, 1025; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027).
4. Die Zuordnung dieses Kürzungsbetrages zu der Ehezeit erfolgt nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Rente zu der Gesamtrente.
5. Dieser für die Ehezeit ermittelte Kürzungsbetrag ist von der normalen (ohne Berücksichtigung der Kürzung) ermittelten, in die Ehezeit fallenden Beamtenversorgung (Leitsatz Ziff. 2.) abzuziehen. Der so ermittelte Versorgungsbetrag ist gemäß § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen.
6. Vorstehende Bewertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der ausgleichsverpflichtete Beamte die sogenannte große Wartezeit der Rentenversicherung nicht erfüllen wird.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 5 UF 149/80
FamRZ 1981, 282 = NJW 1981, 687 = FRES 8, 136 = Justiz 1981, 129

Speichern Öffnen ka-1980-12-30-149-80.pdf (80,88 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Berechnung der Beamtenversorgung bei späterer Kürzung wegen gleichzeitigen Bezugs einer Rente.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG § 10

1. Im Falle der Doppelversorgung ist bei der Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften den Kürzungsvorschriften gemäß § 1587a Abs. 6 BGB, § 10 Abs. 2 BeamtVG nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Rentenanwartschaften zumindest teilweise während der Ehezeit erworben wurden.
2. Wurde die Rentenanwartschaft teilweise in der Ehezeit erworben, so ist die Anwartschaft auf Beamtenversorgung zunächst ohne Kürzung gemäß § 1587a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bewerten.
3. Sodann ist der Gesamtkürzungsbetrag gemäß § 10 Abs. 2 BeamtVG unter Zugrundelegung der Gesamtrente, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu ermitteln.
4. Die Zuordnung dieses Kürzungsbetrages zu der Ehezeit erfolgt entsprechend § 10 Abs. 2 BeamtVG nach dem Verhältnis der gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigten, in die Ehezeit fallenden Versicherungszeit zu der gesamten, gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigten Versicherungszeit.
5. Dieser für die Ehezeit ermittelte Kürzungsbetrag ist von der ohne Berücksichtigung der Kürzung ermittelten, in die Ehezeit fallenden Beamtenversorgung (Leitsatz Ziff. 2) abzuziehen. Das Ergebnis ist die ausgleichspflichtige Beamtenversorgung nach der Kürzung.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31. Dezember 1980 - 5 UF 133/80
FamRZ 1981, 470 = FRES 8, 146 = Justiz 1981, 125 = NJW 1981, 689 [Ls]

Speichern Öffnen ka-1980-12-31-133-80.pdf (89,61 kb)
_________________________________________________________________________________________________

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.