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Entscheidungen OLG Hamm (1985) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm (1985)


Entscheidungen OLG Hamm (1985) - OLGHamm

 

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Versorgungsausgleich; Beschwerderecht des Trägers der Zusatzversorgung.
BGB § 1587b; FGG § 20

Hat das Familiengericht bei der Saldierung die Anwartschaften der Ehefrau auf öffentliche Zusatzversorgung zu hoch bewertet, und dadurch zu geringe Anwartschaften von dem Sozialversicherungskonto des Ehemannes auf das Sozialversicherungskonto der Ehefrau übertragen, so steht dem Träger der Zusatzversorgung hiergegen mangels Beschwer kein Beschwerderecht zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Januar 1985 - 4 UF 294/84
FamRZ 1985, 614

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung in isolierten Hausratsverfahren bei anhängiger Ehesache.
BGB § 1361a; HausrVO §§ 1, 3, 18a; ZPO § 620

1. Eine abschließende Wohnungszuweisung einschließlich Mietrechtsregelung in einem Verfahren der Hausratsverordnung ist für die Zeit vor der Rechtskraft der Scheidung - auch nach Anhängigkeit der Scheidungssache - nicht zulässig.
2. Mangels einer der Regelung des § 1361a BGB entsprechenden Regelung für die Ehewohnung ist in isolierten Hausratsverfahren - auch nach Anhängigkeit der Scheidungssache - ein Antrag auf Regelung der Benutzung der Ehewohnung durch Zuweisung an einen der Ehegatten allein nicht zulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Januar 1985 - 1 UF 219/84
FamRZ 1985, 706

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Unterhaltsrecht; Titulierung der Ansprüche des Unterhaltsgläubigers.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO § 114

Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Titulierung seiner Ansprüche, jedoch nicht auf Kosten des Unterhaltsschuldners, wenn dieser seine Unterhaltspflichten zuverlässig erfüllt.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 10 WF 8/85
FamRZ 1985, 506

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Wert eines sog. Titulierungsvergleichs.
ZPO § 3; GKG § 12

1. Ein Titulierungsvergleich liegt vor, wenn ein vergleichsweise geregelter Anspruch schon bei Beginn des Verfahrens zwischen den Parteien nicht streitig war.
2. Der Gegenstandswert eines Scheidungsvergleichs ermäßigt sich auf etwa ein Zehntel, wenn für unstreitige Ansprüche lediglich ein Titel geschaffen werden soll.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Januar 1985 - 1 WF 651/84
JurBüro 1985, 739

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Elterliche Sorge; isoliertes Sorgerechtsverfahren wegen Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern; Sorgerechtsübertragung; Antragstellung; Rechtsschutzbedürfnis.
BGB § 1672

Das Bedürfnis für eine Sorgerechtsregelung gemäß § 1672 BGB besteht schon dann, wenn die Eltern dauernd getrennt leben, und ein Elternteil einen Antrag auf Sorgerechtsübertragung stellt; Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 1672 BGB ist nicht, daß es in bezug auf das Kind zuvor zu Unstimmigkeiten der Eltern gekommen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 6 UF 734/84
FamRZ 1986, 1039

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Personenstandsrecht; Namensrecht; isländischer Name eines Kindes nach Einbürgerung; Namensänderung.
PStG §§ 30, 47

Führen die Kinder eines isländischen Vaters und einer deutschen Mutter nach isländischem Recht nur einen Personennamen, und keinen Familiennamen, so tritt hieran durch eine Einbürgerung keine Änderung ein.

OLG Hamm, Beschluß vom 31. Januar 1985 - 15 W 253/83
StAZ 1985, 205 = IPRspr 1985, 16

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Höferecht; Bestimmungsrecht des überlebenden Ehegatten eines Ehegattenhofes.
HöfeO § 8

Zu dem Umfang des Bestimmungsrechts im Sinne des § 8 Abs. 2 HöfeO des überlebenden Ehegatten eines Ehegattenhofes für den Fall, daß die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament mit Änderungsvorbehalt eine Rangfolge der Abkömmlinge angeordnet haben.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. Februar 1985 - 10 Wlw 60/84
AgrarR 1985, 322

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbslosigkeit wegen Alkoholabhängigkeit; Anrechnung von Unterhaltszahlungen für ein volljähriges gemeinsames Kind auf das Einkommen im Rahmen nachehelichen Unterhalts; Heranziehung fiktiver Einkünfte zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts.
BGB §§ 1572, 1573, 1609

1. Zu der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens auf seiten des Unterhaltsgläubigers, wenn dieser zwar trotz Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert derzeit nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sich jedoch in unterhaltsrechtlich schuldhafter Weise über seinen Alkoholmißbrauch hinweggesetzt hat, obwohl er damit rechnen mußte, seine Erwerbsfähigkeit und seinen Arbeitsplatz zu verlieren (eindringlichen Mahnungen des Arbeitgebers: mindestens zweimalige schriftliche Verwarnung wegen Alkoholmißbrauchs, Hinweis auf eine Entziehungskur, und zugleich mit der Kündigung Eröffnung der Chance, nach einer erfolgreichen Entziehungskur weiter arbeiten zu können).
2. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gedeckt ist, und die Ausbildung des gemeinsamen Kindes über die Volljährigkeit hinaus den Vorstellungen beider Eltern entspricht.

OLG Hamm, Urteil vom 5. Februar 1985 - 2 UF 259/84

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Umgangsrecht; Besuchsregelung zwischen Geschwistern; Rechtsanspruch von Verwandten auf persönlichen Umgang mit einem verwandten Kind; Verhinderung von Besuchskontakten durch die Pflegeeltern; Verhinderung des Umgangs der nahen Verwandten mit dem Kind durch den sorgeberechtigten Elternteil; Ersetzung der Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes durch eigene Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts oder des Beschwerdegerichts.
BGB §§ 1634, 1666, 1915; JWG § 48a

1. Es liegt regelmäßig im Interesse eines Kindes, ebenso wie mit Großeltern auch mit Geschwistern in Verbindung zu bleiben.
2. Verhindert ein sorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund/Pfleger den Umgang mit Geschwistern ohne verständigen Grund, so kann darin ein Sorgerechtsmißbrauch liegen, der ein Einschreiten rechtfertigen kann. In einem solchen Verfahren muß das für den Aufenthalt zuständige Jugendamt gehört werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Februar 1985 - 15 W 417/84
Rpfleger 1985, 294 = FamRZ 1985, 1078 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussichten in Scheidungsverfahren.
ZPO §§ 114 ff, 121

1. Auch in Scheidungsverfahren kommt es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich auf die Erfolgsaussichten an.
2. Die Erfolgsaussichten werden für den Antragsgegner des Scheidungsprozesses jedoch schon durch die gesetzlich vorgesehene Notwendigkeit der Verfahrensbeteiligung als Verfahrensziel verwirklicht; § 114 ZPO erfährt insoweit eine gesetzlich nicht geregelte Einschränkung.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Februar 1985 - 2 WF 666/84
FamRZ 1985, 622

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Höferecht; Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 HöfeO.
BGB §§ 2050 ff; HöfeO §§ 12, 13

1. Zu der Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 HöfeO: Zuschläge zu dem Einheitswert gemäß § 12 Abs. 2 b), und Ausgleichung nach §§ 2050 ff BGB.
2. Ein Geschäft zu der Umgehung der Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben liegt nicht bereits dann vor, wenn der Hoferbe seit langem die Landwirtschaft eingestellt hat, der Hofvermerk gelöscht ist, und die Veräußerung von Hofgrundstücken nach Fristablauf von 20 Jahren erfolgt.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Februar 1985 - 10 WLw 49/84
AgrarR 1986, 54

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Versorgungsausgleich; Berechnung des Barwertes einer Versorgungsanwartschaft; maßgebliches Lebensalter bei Anwendung der Barwerttabellen.
BGB § 1587a; BarwertVO § 1

Für die Berechnung des Barwertes einer Versorgungsanwartschaft nach den Tabellen der Barwertverordnung ist das tatsächliche Lebensalter am Ende der Ehezeit maßgebend; dem Familienrichter steht kein Ermessensbereich zum Zwecke der Aufrundung zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 1985 - 4 UF 575/84
FamRZ 1985, 945 [Ls]

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Ehescheidung bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit; Form einer Handschuhehe.
EGBGB Art. 11, Art. 13

1. Die Zulässigkeit einer Stellvertretung bei der Eheschließung richtet sich nach dem durch Art. 11 EGBGB berufenen Recht.
2. Zu einer »Handschuhehe« nach jugoslawischem Recht.

OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 1985 - 5 UF 457/81
StAZ 1986, 134 = IPRspr 1985, 199

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine im Scheidungsverbund erhobene negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung zwischen geschiedenen Ehegatten.
BGB §§ 1569 ff; ZPO §§ 256, 623

Die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage im Scheidungsverbund über das Nichtbestehen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung zwischen geschiedenen Ehegatten beurteilt sich ausschließlich nach § 256 ZPO; aus § 623 ZPO ist kein Feststellungsinteresse herzuleiten.

OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 1985 - 6 UF 638/84
FamRZ 1985, 952 = MDR 1985, 771

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs; Abkehr von der Ehe; Zuwendung zu einem anderen Partner; Zusammenleben des Unterhaltsgläubigers mit einem anderen Partner nach der Trennung.
BGB §§ 1361, 1579

Der Unterhaltsanspruch einer getrennt lebenden Ehefrau, die während eines Kuraufenthaltes des Mannes überraschend die eheliche Wohnung verlassen, und zwei Monate lang mit einem anderen Mann zusammengelebt hat, kann nach den Umständen des Einzelfalles teilweise ausgeschlossen sein.

OLG Hamm, Urteil vom 7. März 1985 - 2 UF 504/84
MDR 1985, 674

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Vormundschaft und Pflegschaft; Herausgabeanspruch der Personensorgeberechtigten; Kindeswohl; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Anhörungsrecht; Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes einer türkischen Mutter; Verbleib eines Kindes bei der Pflegeperson zum Schutz vor einer Zerstörung gewachsener Bindungen zur Unzeit; Zulässigkeit der Anordnung einer Rückschaffung eines Kindes zu der ursprünglichen Pflegeperson bei einem familienähnlichen Charakter des Pflegeverhältnisses; ausnahmsweise Wertung einer rechtlich als Heimunterbringung einzustufenden Betreuung als Familienpflege.
BGB § 1632; FGG §§ 36, 43, 50b

1. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, bei dem eine Vormundschaft nach § 43 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 FGG geführt wird, wird nicht berührt, wenn das Mündel mit dem Willen des Vormundes in einen anderen Gerichtsbezirk verbracht wird.
2. Auch ein 5-jähriges Kind ist von dem Vormundschaftsgericht nach § 50b Abs. 3 FGG persönlich zu hören, wenn es altersgemäß geistig entwickelt ist, und der Anhörung keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
3. Die zu dem Wohle eines getrennt von seinen Eltern in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes geschaffene Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB - Schutz gegen unzeitgemäße Herausnahme - richtet sich unmittelbar nur gegen personensorgeberechtigte Eltern. Bei entsprechender Konstellation ist die vormundschaftsgerichtliche Anordnung des Verbleibens in der Pflegestelle von dem Sinne der Vorschrift her, erst recht aber auch bei Herausgabeverlangen von Vormündern und Pflegern, zulässig.
4. Fraglich ist, ob die Pflegefamilie dann noch die »Verbleibensanordnung« fordern kann, wenn das Kind bereits aus der Pflegestelle herausgenommen worden ist. Sehr zweifelhaft erscheint jedenfalls, ob die Anordnung noch zulässig sein kann, wenn sich die Pflegeperson nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung gegen die Herausnahme zur Wehr setzt, insbesondere, wenn das Kind bei der Einleitung des Verfahrens bereits längere Zeit von der Pflegeperson mit deren Einverständnis getrennt worden ist.
5. Unbedingte Voraussetzung einer Anordnung nach § 1632 Abs. 2 BGB ist aber, daß sich das Kind bei der Pflegeperson in Familienpflege befunden hat. Das Pflegeverhältnis muß in dem Sinne »familienähnlichen Charakter« haben. Das bedeutet: Eingliederung des Kindes in einen besonderen, seiner Natur nach auf Dauer angelegten und durch vielfältige und unterschiedliche wechselseitige Bindungen gekennzeichneten Personenverband. Eine solche Eingliederung bedarf der Abgrenzung gegenüber einer Heimunterbringung, die grundsätzlich durch ein seiner Natur nach weniger auf Dauer gerichtetes, weniger persönliches und weniger komplexes Beziehungsgefüge gekennzeichnet ist. Dabei kann nicht entscheidend sein, ob eine in dem Bereich der Heimpflege tätige Pflegeperson dem Kind besondere Zuwendung entgegenbringt, und sich bei seiner Betreuung und Versorgung besonders engagiert.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. März 1985 - 15 W 64/85
NJW 1985, 3029 = Jugendwohl 1985, 340

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Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit einer Aussetzung des Prozeßkostenhilfeverfahrens in Fällen besonderer Härte bei Unterhaltsstreit geschiedener Eheleute.
BGB § 1579; ZPO §§ 114 ff

Die Frage einer besonderen Härte im Sinne der Rechtsprechung zu § 1579 BGB, die zu der Aussetzung des Rechtsstreits zwingt, kann nicht in Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. März 1985 - 5 WF 13/85
FamRZ 1985, 827

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Personenstandsrecht; Berichtigung des Geburtenbuchs; Reihenfolge der Vornamen.
PStG §§ 21, 47

Die von dem Willen der Namengeber abweichende Beurkundung der Reihenfolge mehrerer Vornamen in dem Geburtenbuch kann auf Antrag durch Beischreibung eines Randvermerks berichtigt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. März 1985 - 15 W 112/85
JMBl NW 1985, 154


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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache und vom Verbund erfaßter und nicht erfaßter Scheidungsfolgen; Prozeßkostenhilfe bei Belastung mit einem Überziehungskredit.
GKG §§ 12, 15, 17; ZPO §§ 114, 115, 120

1. Bei der Berechnung des Geschäftswertes einer Ehesache ist von dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist ein Abschlag von 1.000 DM vorzunehmen. Der Abschlag entfällt für ein Kind, für das während des Verfahrens der Unterhaltsanspruch wegfällt.
2. Vergleichen sich Ehegatten über von dem Verbund nicht erfaßte Scheidungsfolgen, dann sind diese gesondert nach dem Wert des Vergleichsgegenstandes (nicht: der in dem Vergleich titulierten Beträge) zu bewerten.
3. Einer Vermögensauseinandersetzung ist der Betrag der Ausgleichsforderung zugrunde zu legen.
4. Unterhaltsansprüche von Kindern sind mit dem Jahres-Differenzbetrag zu dem unstreitigen Unterhaltsanspruch zuzüglich Unterhaltsrückstände zu bewerten; hinzuzurechnen ist der Wert eines Titulierungsvergleichs, der mit 1/10 des Jahresbetrages des freiwillig gezahlten Unterhalts anzunehmen ist.
5. Der Wert eines Unterhaltsverzichts ist mit 2.400 DM anzunehmen.
6. Für die Frage, ob einem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, ist die Belastung durch einen Überziehungskredit auch dann zu berücksichtigen, wenn ihr eine sichere künftige, noch nicht fällige Forderung gegenübersteht.
7. Dem Bezirksrevisor steht gegen die Festsetzung des Vergleichswertes innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils die Beschwerde zu; dagegen hat er kein Beschwerderecht gegen die Nichtanordnung von Ratenzahlungen in dem Prozeßkostenhilfebeschluß in einem Anordnungsverfahren.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. März 1985 - 5 WF 373/84
JurBüro 1985, 1360 = AnwBl 1985, 385

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Elterliche Sorge; Regelung bei der Scheidung im Hinblick auf einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern.
BGB § 1671

Zu der Regelung der elterlichen Sorge bei der Scheidung, auch im Hinblick auf einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. März 1985 - 10 UF 2/85
FamRZ 1985, 637

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Verfahrensrecht; Tod des Schuldners während eines Ordnungsmittelverfahrens gegen ihn; Erledigung der Hauptsache; Kostenhaftung der Erben.

ZPO §§ 91a, 239, 246, 779, 890

1. Stirbt der Schuldner eines Unterlassungstitels, während der Gläubiger ein Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO wegen einer Zuwiderhandlung des Schuldners betreibt, und nachdem bereits Beweise über den Vorwurf der Zuwiderhandlung erhoben worden sind, dann kommt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Erben etwa nach dem Grundsatz des § 779 ZPO in entsprechender Anwendung strafrechtlicher Grundsätze und nach dem wesentlichen Zweck der Ordnungsmittel des § 890 ZPO (Beugung des Schuldnerwillens) selbst dann nicht in Betracht, wenn die Beweisaufnahme einen Verstoß des Schuldners bestätigt hat.
2. Das Vollstreckungsverfahren ist in einem solchen Falle vielmehr in der Hauptsache erledigt. Über die Kosten des Vollstreckungsverfahren und seiner Beweisaufnahme ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu entscheiden; gegebenenfalls muß auch eine streitige (Beschlußentscheidung) Entscheidung über diese Kosten möglich sein, etwa wenn die Erben des Schuldners den Beweis für einen Verstoß des Erblassers gegen das titulierte Verbot für nicht geführt erachten.
3. Weil die genannten Entscheidungen zu der Frage der Erledigung unter anderem eine Würdigung der erhobenen Beweise erfordern, können sie nicht ohne Beteiligung/Anhörung der betroffenen Erben des Schuldners ergehen; deren Beteiligung bedarf es auch für eine etwa abzugebende (freiwillige) Erledigungserklärung. Das bedeutet, daß § 779 ZPO hier nicht anwendbar ist; vielmehr muß nach den Regeln der § 239 und § 246 ZPO verfahren werden, was auch der Eigenart und Eigenständigkeit des Beweisverfahrens im Rahmen des § 890 ZPO gerecht wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. März 1985 - 4 W 104/84
MDR 1986, 156 = WRP 1985, 573

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Kosten und Gebühren; Kostenverteilung bei einer Stufenklage; Auslegung einer Kostenentscheidung.
ZPO § 92

1. Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen ist in § 92 ZPO nicht vorgesehen.
2. Eine gleichwohl entsprechend lautende Kostenentscheidung ist notfalls dahin auszulegen, daß im Verhältnis der Einzelwerte der Verfahrensgegenstände quotiert wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. April 1985 - 6 WF 99/85
JurBüro 1986, 106

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Prozeßkostenhilfe; mehrere Monate nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eingelegte Beschwerde der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung.
ZPO §§ 124, 127

Wenn und soweit eine Beschwerde der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung überhaupt statthaft sein sollte, ist jedenfalls eine Beschwerde unzulässig, die erst mehrere Monate nach dem Abschluß des Hauptsacheverfahrens eingelegt wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. April 1985 - 7 WF 472/84
JurBüro 1985, 1577 = MDR 1985, 592

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Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung: Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz.
ZPO §§ 114 ff

Die Frage der Erfolgsaussichten richtet sich auch für die Beschwerdeinstanz nach der Hauptsacheentscheidung, wenn diese inzwischen rechtskräftig ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1985 - 5 WF 89/85
FamRZ 1985, 825

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Kosten und Gebühren; Beweisaufnahmegebühr; Anhörung des Jugendamtes als Beweisaufnahme.
BGB § 1643; JWG § 48a; BRAGO §§ 31, 118

In Verfahren über die Regelung des Verkehrsrechts nach § 1634 BGB ist die Anhörung des Jugendamtes ein Beweisaufnahmeverfahren, das eine Beweisaufnahmegebühr auslöst.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1985 - 6 WF 166/85
AnwBl 1985, 542

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Kosten und Gebühren; Beweisgebühr; Anhörung des Jugendamtes als Beweisaufnahme.
BGB § 1671; JWG § 48a; BRAGO §§ 31, 118

In Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB ist die Anhörung des Jugendamtes auch bei übereinstimmenden Angaben und Anträgen der Beteiligten ein Beweisaufnahmeverfahren.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1985 - 6 WF 169/85
AnwBl 1985, 542

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Vormundschaft und Pflegschaft; Überwachung des Briefverkehrs durch den Vormund.
BGB §§ 1631, 1800, 1896, 1897, 1901; GG Art. 10

1. Der Vormund ist zu Eingriffen in den Briefverkehr des Mündels nur berechtigt, soweit dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet.
2. Demgemäß darf der Vormund den Briefverkehr des Mündels jedenfalls dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. April 1985 - 15 W 46/85
FamRZ 1985, 832 = NJW-RR 1986, 81 = OLGZ 1985, 296 = MDR 1985, 675 = Rpfleger 1985, 362 = RuP 1985, 156 = JMBl NW 1985, 151 = SchsZtg 1985, 173 [Schiedsamtszeitung]

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Personenstandsrecht; Namensrecht; fehlerhafte Eintragung der Reihenfolge mehrerer Vornamen.
PStG §§ 21, 47

Die dem Willen der Namengeber abweichende Beurkundung der Reihenfolge mehrerer Vornamen in dem Geburtenbuch kann auf Antrag durch Beischreibung eines Randvermerks berichtigt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 1985 - 15 W 112/85
StAZ 1985, 208 = OLGZ 1985, 307

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt für ein volljähriges Kind, Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners und seiner Ehefrau; Generalunkostenersparnis.
BGB §§ 1360, 1601, 1603, 1609

Zu der Frage der Leistungsfähigkeit zu der Zahlung von Unterhalt für ein erwachsenes Kind, insbesondere der Art und Weise der Berechnung und Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der vorrangig berechtigten Ehefrau, sowie der Errechnung des dem Unterhaltspflichtigen und seiner Ehefrau zustehenden angemessenen Selbstbehalts.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 1985 - 1 UF 116/85
FamRZ 1985, 959

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Elterliche Sorge; Kindesentführung; Sorgerechtsregelung als Schutzmaßnahme; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit gemäß Art. 1 MSA.
BGB § 1671; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 8

1. Ein deutsches Gericht ist gemäß Art. 1 MSA nur dann international zuständig, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgebend ist lediglich der faktische Aufenthalt; daran ändert auch die Tatsache einer Kindesentführung nichts.
2. In einem solchen Fall sind jedoch an die maßgebliche Voraussetzung, ob es bereits zu einer sozialen Einbindung des Minderjährigen in die Lebensverhältnisse an dem neuen Aufenthaltsort gekommen ist, strenge Anforderungen zu stellen.
3. Bei ernstlicher Gefährdung des Kindeswohles, die im Falle der Kindesentführung regelmäßig zu bejahen ist, ist das deutsche Gericht nach Art. 8 MSA befugt, Maßnahmen zu dem Schutze des Minderjährigen zu treffen. Die Sorgerechtsregelung bei Scheidung der elterlichen Ehe ist eine solche Schutzmaßnahme.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. Mai 1985 - 1 UF 406/84
IPRspr 1985, 243

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Kosten und Gebühren; Gebührenabgeltung für Scheidungsanträge bei zwei Familiengerichten aufgrund einer Vollmacht.
BRAGO §§ 13, 19

Die Vertretung einer Partei in einem Ehescheidungsverfahren ist auch dann eine Angelegenheit, wenn aufgrund einer Vollmacht Scheidungsanträge bei zwei Familiengerichten gestellt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 6 WF 219/85
JurBüro 1985, 1340 = MDR 1985, 774

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