Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Hamm (1981) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm (1981)


Entscheidungen OLG Hamm (1981) - OLGHamm

 


******************************************************************************************************

Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe; keine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages.
BGB § 1587c

Die Tatsache, daß in einer Doppelverdienerehe nur einer der Ehegatten eine angemessene Altersversorgung erworben hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Herabsetzung des Anspruchs des anderen Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.

OLG Hamm, Beschluß vom 5. Januar 1981 - 1 UF 345/80
FamRZ 1981, 574

Speichern Öffnen ha-1981-01-05-345-80.pdf (43,75 kb)
_______________

Erbrecht; Mietrecht; Frist für die Kündigung des Vermieters bei Tod des Mieters; Pflicht zur Beschaffung von Gewißheit über die Person des Erben.
BGB §§ 565, 569

Der Vermieter muß nach dem Tode des Mieters alles ihm nach den Umständen Zumutbare tun, um sich Gewißheit über die Person des Erben zu verschaffen; andernfalls verliert er sein Kündigungsrecht.

OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 1981 - 4 U 203/80
MDR 1981, 499 = ZMR 1981, 211 = WuM 1981, 263

Speichern Öffnen ha-1981-01-08-203-80.pdf (59,24 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit eines vereinbarten »Supersplittings« zum Ausgleich einer Betriebsrente durch Übertragung höherer Anwartschaften in der Rentenversicherung.
BGB §§ 134, 1587b, 1587o

1. Parteivereinbarungen, die ein »Supersplitting« zum Gegenstand haben, sind gesetzwidrig und damit nichtig (§§ 134, 1587o Abs. 1 S. 2 BGB). Sie sind nicht genehmigungsfähig.
2. Nichtige Parteivereinbarungen können keine Grundlage für eine Regelung gemäß § 1587b Abs. 4 BGB bilden. Im übrigen wird auch die richterliche Entscheidungsfreiheit durch den in § 1587b Abs. 4 BGB angezogenen § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß bei Durchführung eines Ausgleichs nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB die Höhe nicht disponibel ist. Mangelnder Effizienz dieses Ausgleichs für den Berechtigten muß durch Regelungen nach § 1587b Abs. 3 BGB und bei mangelnder Wirksamkeit auch eines solchen Ausgleichs durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung getragen werden.
3. Zahlungsschwierigkeiten des Ausgleichspflichtigen bei Verpflichtungen aus § 1587b Abs. 3 BGB bewirken keine Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1587b Abs. 4 BGB; ihnen kann durch § 1587d BGB oder ebenfalls einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Genüge geschehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Januar 1981 - 1 UF 228/80

Speichern Öffnen ha-1981-01-08-228-80.pdf (88,68 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Auslagenhaftung in isolierten Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1671; KostO §§ 2, 94

Über Auslagen, die in isolierten Sorgerechtsverfahren bei Familiengerichten entstanden sind, ist entsprechend § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 KostO zu entscheiden; § 2 Nr. 2 KostO ist nicht anzuwenden.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 WF 361/80
JurBüro 1981, 1052

Speichern Öffnen ha-1981-01-09-361-80.pdf (63,58 kb)
_______________

Ehewohnung und Hausrat; Ausgleichszahlung und Aufrechnung in Hausratsteilungsverfahren.
BGB § 387; HausrVO § 8

Gegen die Ausgleichsforderung nach § 8 Abs. 3 S. 2 HausrVO kann in dem Hausratsverfahren, in dem eine Ausgleichszahlung angeordnet wird, noch nicht aufgerechnet werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 2 UF 408/80
FamRZ 1981, 293

Speichern Öffnen ha-1981-01-13-408-80.pdf (50,36 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß als Teil des Unterhaltsanspruchs; Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Eheleuten für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich.
BGB §§ 1361a, 1569; ZPO § 621f

1. Auch zwischen geschiedenen Ehegatten kann eine Prozeßkostenvorschußpflicht bestehen.
2. Die Prozeßkostenvorschußpflicht erstreckt sich auch auf Zugewinnausgleichsprozesse.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Januar 1981 - 2 WF 14/81
FamRZ 1981, 275

Speichern Öffnen ha-1981-01-16-014-81.pdf (51,30 kb)
_______________

Versorgungsausgleich bei Beamten.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

1. Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 2 a) BeamtVG von der Endstufe der bei Ende der Ehezeit erreichten Besoldungsgruppe auszugehen, nicht von der bei Eheende erreichten Stufe.
2. Im Rahmen des § 55 Abs. 2 b) BeamtVG ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit von dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur Altersgrenze, nicht nur bis zum Eheende zu berechnen.
3. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die gesamt bis zum Eheende erworbene Rentenanwartschaft, nicht nur der auf die Ehezeit entfallende Anteil zu berücksichtigen (gegen OLG München FamRZ 1980, 1025).

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Januar 1981 - 6 UF 287/80
FamRZ 1981, 467 = FRES 8, 220

Speichern Öffnen ha-1981-01-16-287-80.pdf (77,62 kb)
_______________

Höferecht; Grundstücksveräußerung durch die befreite Hofvorerbin nach Verlust der Hofeigenschaft ohne Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts aus § 7 Abs. 2 HöfeO a.F.
BGB §§ 2113, 2136 BGB; HöfeO §§ 1, 7, 8; 2. HöfeOÄndG

1. Der Verlust der Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung (hier: Ehegattenhof) durch Absinken des Wirtschaftswertes unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch gemäß § 1 Abs. 3 HöfeO n.F. wird nicht dadurch gehindert, daß dieser Tatbestand während des Bestehens einer Hofvorerbschaft eintritt, die unter der Geltung des früheren Höferechts durch Erbvertrag im Jahre 1953 angeordnet, und durch den Tod des Ehemannes vor dem 1. Juli 1976 eingetreten ist.
2. War die überlebende Witwe zur befreiten Hofvorerbin eingesetzt, und ist zu dieser Befreiung (§ 2136 BGB) keine Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts aus § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. eingeholt worden, dann hat die zunächst schwebend unwirksame Befreiungsanordnung durch den Verlust der Hofeigenschaft endgültig Wirksamkeit erlangt.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. Januar 1981 - 15 W 124/80
OLGZ 1981, 275 = JMBl NW 1981, 80 = Rpfleger 1981, 234

Speichern Öffnen ha-1981-01-19-124-80.pdf (120,52 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Restitutionsklage; Begriff »neues« Gutachten« iSd § 641i ZPO.
ZPO § 641i

1. Ein »neues« Gutachten im Sinne des § 641i ZPO liegt dann vor, wenn das neue Gutachten das ältere Beweisergebnis grundlegend erschüttert, also etwa ein früheres Gutachten fragwürdig oder falsch erscheinen läßt.
2. Der Grund für die Privilegierung eines Gutachtens als Restitutionsgrund ist auch darin zu sehen, daß die Wissenschaft fortschreitet, und deshalb neue Gutachten plötzlich klare Beweisergebnisse bringen, die früher nicht möglich waren.

OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 1981 - 19 U 34/80
DAVorm 1981, 472

Speichern Öffnen ha-1981-01-23-034-80.pdf (89,78 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit.
BGB § 1587c

1. Grobe Unbilligkeit, die zu dem Ausschluß oder zu der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führt, kann in der Regel nicht schon dann anerkannt werden, wenn es der Berechtigte bei bestehender Lebensgemeinschaft unterlassen hat, eine Altersvorsorge zu treffen.
2. Durch § 1587c Nr. 1 BGB werden auch Fälle eines persönlichen Fehlverhaltens erfaßt; es muß sich hierbei jedoch um besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handeln. Bei Fehlverhalten, das keinen Einfluß mehr auf den Fortbestand der Ehe gehabt hat, kommt ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs im wesentlichen nur bei Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten in Betracht.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Januar 1981 - 2 UF 274/80
FamRZ 1981, 473 = FRES 9, 283

Speichern Öffnen ha-1981-01-23-274-80.pdf (56,04 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Streitwert einer Unterhaltsklage; Unterhalt für den in dem Zeitpunkt der Klageeinreichung laufenden Monat; kostenrechtlicher Begriff der Rückstände.
GKG § 17

1. Der Unterhalt für den in dem Zeitpunkt der Klageeinreichung laufenden Monat ist kostenrechtlich kein Rückstand.
2. Zu dem Streitwert bei Klage und Widerklage.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Januar 1981 - 4 WF 437/80
FamRZ 1981, 809 = JurBüro 1981, 737

Speichern Öffnen ha-1981-01-29-437-80.pdf (56,92 kb)
_______________

Unterhaltsrecht; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Umschreibung einer Vollstreckungsklausel nach einer Überleitungsanzeige.
ZPO §§ 418, 727; BSHG §§ 90, 91; RPflG § 11

1. Der Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann durch die amtliche Mitteilung der Überleitung nach §§ 90, 91 BSHG, die Posturkunde über die Zustellung der Überleitungsanzeige, und eine - als öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO anzusehende - Aufstellung des Sozialamtes über die Höhe der erbrachten Leistungen geführt werden.
2. Eine stets erneute Überleitungsanzeige bei Änderung der Höhe der Sozialhilfeleistungen ist nicht erforderlich.
3. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits vor der Rechtshängigkeit des titulierten Anspruchs eingetreten war.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Februar 1981 - 8 WF 674/80
FamRZ 1981, 915 = DAVorm 1981, 889 [Ls]

Speichern Öffnen ha-1981-02-09-674-80.pdf (59,45 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt; Passivlegitimation.
BGB § 1629; ZPO §§ 323, 623, 629

1. Ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in dem die Scheidung der Eltern aussprechenden Verbundurteil geregelt, so ist die Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Vaters nur gegen das Kind zu richten.
2. Der Umstand, daß auch die Mutter aus dem Titel vollstrecken kann, rechtfertigt nicht die Zulässigkeit der Abänderungsklage auch gegen sie.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Februar 1981 - 1 WF 43/81
FamRZ 1981, 589

Speichern Öffnen ha-1981-02-12-043-81.pdf (55,18 kb)
_______________

Haftung des Notars; Verletzung von Sorgfaltspflichten; Belehrungspflicht des Notars bei Erbverzicht; Feststellungsklage für künftigen Schaden; anderweitige Ersatzmöglichkeit.
BGB § 2310; BNotO § 19; ZPO § 256

1. Veranlaßt ein Notar, der die Vorschrift des § 2310 S. 2 BGB übersieht, jemanden, der seine zweite Ehefrau und sein Kind aus zweiter Ehe begünstigen will, mit zwei seiner vier Kinder aus erster Ehe von dem Notar entworfene bzw. beurkundete Verträge abzuschließen, durch die die Kinder gegen Abfindungszahlungen auf ihre Erbteile und Pflichtteile (statt nur auf ihre Pflichtteile) verzichten, so liegt eine Amtspflichtverletzung vor, durch die ein Schaden allerdings erst den Erben nach dem Erbfall entsteht.
2. Der Vater kann den Schaden, der seinen Testamentserben mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen wird, schon zu Lebzeiten mit der Feststellungsklage geltend machen.
3. Unter Umständen liegt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darin, daß der Vater seine beiden Kinder aus erster Ehe veranlassen und notfalls im Klagewege zwingen kann, unter dem Gesichtspunkt des beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage in eine Vertragsänderung (Verzicht nur auf Pflichtteile) einzuwilligen.

OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 1981 - 28 U 107/80
VersR 1981, 1037

Speichern Öffnen ha-1981-02-17-107-80.pdf (75,62 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Subsidiarität der vorläufigen Fürsorgeerziehung gegenüber einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1666 BGB.
BGB §§ 1666, 1666a; JWG §§ 64, 67; FGG §§ 19, 23, 25

1. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB haben grundsätzlich auch dann Vorrang vor einer Fürsorgeerziehung, wenn sie zu einer Heimunterbringung durch den Sorgerechtspfleger führen werden; dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Sorgerechts ab 1. Januar 1980.
2. Die vorläufige Fürsorgeerziehung darf nicht angeordnet werden, wenn als endgültige Maßnahme nach der gegebenen Sachlage lediglich ein Eingreifen nach §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB gerechtfertigt wäre; in diesem Falle ist der »Gefahr im Verzug« (§ 67 Abs. 1 JWG) durch eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfahrens aus § 1666 BGB zu begegnen.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Februar 1981 - 15 W 2/81
FamRZ 1981, 593 = OLGZ 1981, 257 = MDR 1981, 582 = JMBl NW 1981, 83 = Rpfleger 1981, 236 = ZblJugR 1981, 310 = FRES 9, 314

Speichern Öffnen ha-1981-02-18-002-81.pdf (75,82 kb)
_______________

Unerlaubte Handlungen; Verkehrssicherungspflicht einer Hausfrau; Verpflichtung eines Hauseigentümers zur Überwachung seiner Ehefrau aus Gründen der Verkehrssicherung bei der Haushaltsführung.
BGB §§ 823, 1356

1. Eine Hausfrau verstößt nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie nach dem Wischen einer Außentreppe das noch nasse Wischtuch einige Zeit auf dem Treppenabsatz liegen läßt, damit Besucher darauf ihre Schuhsohlen reinigen, ehe sie das Haus betreten.
2. Zu der Verpflichtung eines Hauseigentümers, seine Ehefrau aus Gründen der Verkehrssicherung bei der Haushaltsführung zu überwachen.

OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 1981 - 13 U 207/80
VersR 1982, 250 = RuS 1982, 14 [Ls] = ZfSch 1982, 131 [Ls]

Speichern Öffnen ha-1981-02-18-207-80.pdf (52,87 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begriff des »vollen Unterhalts«.
BGB §§ 1569, 1571, 1573, 1577, 1578

Der »volle Unterhalt« des unterhaltsberechtigten Ehegatten beläuft sich, wenn beide Ehegatten anrechenbares Einkommen haben, auf 3/7 der Differenz dieser Einkommen zuzüglich des eigenen Einkommens, so daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nur 3/7 der Differenz beider Einkommen, und nicht den »vollen Unterhalt« schuldet.

OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 1981 - 1 UF 558/79
FamRZ 1981, 558

Speichern Öffnen ha-1981-02-24-558-79.pdf (51,75 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; nach dem Ende der Ehezeit für die Ehezeit nachentrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; In-Prinzip.
BGB §§ 1587, 1587a

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Ende der Ehezeit für die Ehezeit nachentrichtet worden sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich (sogenanntes In-Prinzip).

OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 5 UF 416/80
FamRZ 1981, 793

Speichern Öffnen ha-1981-02-25-416-80.pdf (47,71 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit; Definition der ehelichen Lebensverhältnisse; Versorgungsausgleich; Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Einbeziehung und Unverfallbarkeit einer dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Bereiterklärung gemäß § 1304a Abs. 6 RVO.
BGB §§ 1573, 1578, 1581, 1587a, 1587b; RVO § 1304a, 1304b; 1. EheRG Art. 12

1. Der Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB setzt voraus, daß sich der Ehegatte um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht; unter Umständen, insbesondere bei langer Trennungszeit, kann verlangt werden, daß die Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit schon vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils einsetzen.
2. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhalt bemißt, richten sich grundsätzlich nach den Lebensverhältnissen bei intakter Ehe, das heißt bis zur Trennung.
3. Zu der Berechnung und zu der Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
4. Eine Bereiterklärung, die sich ausdrücklich auf § 1304a Abs. 6 RVO stützt, betrifft lediglich die Minderung der eigenen Rentenanwartschaft, und ist bei der Berechnung des Beitrages zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 1981 - 2 UF 517/79
FRES 9, 1

Speichern Öffnen ha-1981-02-27-517-79.pdf (105,26 kb)
_______________

Verfahrensrecht; unanfechtbare Beweisanordnung des Amtsgerichts hinsichtlich der Anordnung einer psychologischen Untersuchung als Grundlage für eine spätere Entscheidung zum Umgangsrecht; keine Verpflichtung eines Dritten zu psychologischen Tests in Verfahren zur Regelung des Besuchsrechts.
FGG §§ 12, 15, 19, 33; GG Art. 2

1. Die in einem Verfahren über das elterliche Umgangsrecht ergehende Anordnung, ein Dritter habe sich der Exploration und Testungen durch einen psychologischen Sachverständigen zu unterziehen, greift in das Persönlichkeitsrecht des Dritten ein; diese Anordnung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Ein Dritter ist nicht verpflichtet, sich einer psychologischen Untersuchung und mit damit verbundenen Testverfahren zu unterziehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. März 1981 - 4 WF 110/81
FamRZ 1981, 706

Speichern Öffnen ha-1981-03-09-110-81.pdf (58,97 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung bei Säumnis des Gegners.
ZPO § 91a

Bei einseitiger Erledigungserklärung bleibt der ursprüngliche Streitwert auch dann Grundlage für die Gebührenberechnung, wenn der Gegner säumig ist, und gegen ihn Versäumnisurteil ergeht.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. März 1981 - 23 W 662/80
JurBüro 1982, 597 = MDR 1982, 327 = AnwBl 1982, 75

Speichern Öffnen ha-1981-03-12-662-80.pdf (47,67 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Erstattung der Anwaltsbeschwerdekosten im Armenrecht.
BRAGO § 121

1. Der nach erfolgreicher Armenrechtsbeschwerde (Beschwerde in Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe) für die erste Instanz, nicht aber für das Beschwerdeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung für das Beschwerdeverfahren nicht gegen die Staatskasse geltend machen.
2. Der Partei steht gegen die Staatskasse kein Anspruch auf Erstattung der dem Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren geschuldeten Vergütung zu (gegen OLG Karlsruhe JurBüro 1980, 940).

OLG Hamm, Beschluß vom 18. März 1981 - 6 WF 547/80
JurBüro 1981, 930 = Rpfleger 1981, 322

Speichern Öffnen ha-1981-03-18-547-80.pdf (53,75 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Anspruch einer auf Übernahme der vollen Kosten einer angemessenen Ausbildung einer in fester Bindung lebenden Studentin nach Ablauf der Regelstudienzeit.
BGB §§ 160 ff, 1360a, 1608, 1610; ZPO § 114; BSHG § 122

1. Nach Ablauf der Regelstudienzeit schuldet der grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtete Vater seiner Tochter nur in eingeschränktem Umfange Unterhalt.
2. Zur Frage, ob das eheähnliche Zusammenleben eines Studenten den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern berühren kann (entsprechende Anwendung des § 1608 S. 1 BGB).
3. Prozeßkostenvorschußpflicht des »Lebensgefährten« analog § 1360a Abs. 4 BGB?

OLG Hamm, Beschluß vom 23. März 1981 - 7 WF 90/81
FamRZ 1981, 493 = FRES 9, 386

Speichern Öffnen ha-1981-03-23-090-81.pdf (60,19 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Vollziehung einer Leistungsverfügung.
ZPO §§ 927, 929

1. Zu der Vollziehung einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten einstweiligen Verfügung bedarf es der Parteizustellung, und grundsätzlich auch des Beginns der Zwangsvollstreckung.
2. Sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden Raten nicht eingehalten worden, so können auch die künftigen Raten trotz Nachholung der Vollziehung nicht mehr beigetrieben werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. März 1981 - 1 UF 56/81
FamRZ 1981, 583

Speichern Öffnen ha-1981-03-24-056-81.pdf (47,79 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Reisekostenerstattung des vor dem Familiengericht postulationsfähigen, dort aber nicht residierenden Armenanwalts.
BRAGO § 126; ZPO § 78

Dem vor dem Familiengericht postulationsfähigen, dort aber nicht residierenden Rechtsanwalt sind aus der Staatskasse keine Reisekosten gemäß § 126 Abs. 1 BRAGO zu vergüten.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. März 1981 - 6 WF 13/81
JurBüro 1981, 1220 = MDR 1981, 856 = Rpfleger 1981, 369

Speichern Öffnen ha-1981-03-27-013-81.pdf (60,26 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Erledigung des Zugewinnausgleichs durch Wiederheirat; Aufrechnung mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch.
BGB §§ 204, 209, 812, 1378, 1382; ZPO § 91a

1. Erklären geschiedene Eheleute in dem isoliert anhängigen Zugewinnausgleichsprozeß den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil sie erneut geheiratet haben, steht diese Erledigungserklärung der Erhebung einer erneuten Zugewinnausgleichsklage nicht entgegen.
2. Die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch wird durch die Zustellung der ersten Zugewinnausgleichsklage unterbrochen. Diese Unterbrechung dauert an, solange das Zugewinnverfahren dauert, und solange die Eheleute erneut verheiratet sind.
3. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen nach dem Zugewinn, den die Eheleute während der ersten Ehe erzielt haben.

OLG Hamm, Urteil vom 9. April 1981 - 7 UF 446/79
FamRZ 1981, 1065

Speichern Öffnen ha-1981-04-09-446-79.pdf (75,44 kb)
_______________

Elterliche Sorge; internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts über minderjährige Türken mit ständigem Aufenthalt in Deutschland; Forderung der Eltern auf Herausgabe des Kindes gegenüber den Pflegeeltern zur Unzeit als Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts; Entzug des Personensorgerechts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Schutz des Pflegekindes.
BGB §§ 1632, 1666, 1666a; FGG § 50b; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 8

1. Bei »ernsthafter Gefährdung« eines Minderjährigen gestattet Art. 8 MSA Maßnahmen des Aufenthaltsstaates zum Schutze des Minderjährigen auch bei bestehendem gesetzlichen Gewaltverhältnis in dem Heimatstaat gemäß Art. 1 MSA in Verbindung mit Art. 3 MSA.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf von den sorgeberechtigten Eltern nur zum Wohle des Kindes ausgeübt werden. Dies folgt aus der Natur des elterlichen Sorgerechts, das zwar ein den Eltern verfassungsrechtlich garantiertes, aber pflichtgebundenes Schutzrecht ausschließlich im Interesse des minderjährigen Kindes ist.
3. Zu der Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens im Bereich der Personensorge kann es erforderlich sein, neben einer Entscheidung im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB die gesamte Personensorge auf einen Pfleger zu übertragen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. April 1981 - 15 W 101/81
DAVorm 1981, 921

Speichern Öffnen ha-1981-04-14-101-81.pdf (124,45 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Anwartschaft auf eine Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; für den Versorgungsausgleich anzusetzende Ehezeit.
BGB §§ 1587a, 1587b; BetrAVG § 1

1. Eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist dann unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Unerheblich ist es,
(1) ob die betrieblichen Pensionsordnung für besondere Fälle eine Kürzung oder Nichtgewährung des Ruhegeldes vorsieht,
(2) daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1978, 1069) eine spätere Kürzung unverfallbarer Anwartschaften nicht völlig ausgeschlossen ist.
2. Bei einer künftigen wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers kann eine Kürzung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nur unter ganz eng gezogenen Ausnahmevoraussetzungen in Betracht kommen, wobei zum einen nur der mildeste Eingriff zulässig ist, der zu der Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheint, der Arbeitgeber zum anderen aber auch vor einer Kürzung unverfallbarer Anwartschaften wegen Liquiditätsschwierigkeiten zunächst den Pensions-Sicherungs-Verein einschalten muß.
3. Diese Ausnahmemöglichkeit einer Kürzung unverfallbarer Anwartschaften berührt allerdings die Qualifizierung einer Anwartschaft als unverfallbar - auf die es im Versorgungsausgleich alleine ankommt - nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 1981 - 4 UF 125/80
FamRZ 1981, 1192 [Ls]

Speichern Öffnen ha-1981-04-23-125-80.pdf (78,82 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung und Pflege eines gemeinsamen Kindes; Anrechnung fiktiven Einkommens aus Haushaltsführung.
BGB §§ 1570, 1577, 1579

1. Dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, der die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zusteht, das sie zu betreuen hat, kann nicht entgegengehalten werden, sie habe ihren Ehemann verlassen, um sich einem anderen Mann zuzuwenden, mit dem sie seitdem zusammenlebe.
2. Die geschiedene Ehefrau muß sich jedoch in diesem Falle fiktives Einkommen zurechnen lassen, wenn sie dem anderen Mann den Haushalt führt, und mietfrei in seiner Wohnung lebt.

OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1981 - 1 UF 404/80
MDR 1981, 671

Speichern Öffnen ha-1981-04-23-404-80.pdf (50,27 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtmäßigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung für den Vermieter in einem scheidungsbedingten Wohnungszuteilungsverfahren; Kostentragungslast der Vermieterin hinsichtlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
ZPO §§ 93a, 99

1. Für die Kostenentscheidung eines Verbundurteils gilt § 93a ZPO auch dann, wenn ein Dritter (hier: Vermieter) an dem Verfahren beteiligt ist.
2. Sind die Kosten des Verbundverfahrens gemäß § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben worden, so gibt es für einen späteren »deklaratorischen« Beschluß, daß die Parteien des Scheidungsverfahrens die Kosten des Drittbeteiligten je zur Hälfte zu tragen haben, keine Rechtsgrundlage.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 1981 - 4 WF 492/80
FamRZ 1981, 695

Speichern Öffnen ha-1981-04-23-492-80.pdf (55,97 kb)
_______________

Versorgungsausgleich bei Doppelversorgung eines Beamten; Berücksichtigung der Neuregelung der § 1260c RVO.
BGB § 1587a; RVO §§ 1260c, 1304

Bei der Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft ist die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eingeführte Neuregelung der § 1260c RVO auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit bereits vor dem 1. Januar 1980 liegt, der effektive Versicherungsfall aber bis dahin noch nicht eingetreten ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. April 1981 - 2 UF 226/80
FamRZ 1981, 900 = FRES 9, 411

Speichern Öffnen ha-1981-04-27-226-80.pdf (55,73 kb)
_______________

Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten.
BGB § 1587a; SG §§ 44, 45

Bei der Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft eines Berufssoldaten bestimmt sich die Gesamtzeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach der allgemeinen Altersgrenze für die Berufssoldaten von 60 Lebensjahren (§ 45 Abs. 1 SG), und nicht nach der besonderen Altersgrenze, die für bestimmte Gruppen von Berufssoldaten niedriger festgesetzt ist (§ 45 Abs. 2 SG).

OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1981 - 2 UF 5/81
FamRZ 1981, 1086 = FRES 9, 414

Speichern Öffnen ha-1981-04-28-005-81.pdf (56,46 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Verbot der reformatio in peius im Versorgungsausgleichsverfahren; Eintritt der Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft bzw. auf die dynamische Versorgungsrente; Rechtsanspruch auf Leistung und Gewährung eines Ruhegeldes; Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Umrechnung der Werteinheiten im Versorgungsausgleichsverfahren; Bekanntmachung von Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG § 83b; RVO § 1304b; ZPO §§ 536, 621c; FGG § 53e

1. Das Verbot der Schlechterstellung gilt nicht in Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
2. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können auch dann unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB sein, wenn sie ohne Zusicherung eines Rechtsanspruchs gewährt, und als jederzeit widerruflich bezeichnet werden.
3. Ist eine Bereiterklärung gemäß § 83b Abs. 1 S. 3 AVG, § 1304b Abs. 1 S. 3 RVO abgegeben worden, so ist bei der Berechnung des gemäß § 1587b Abs. 3 BGB zu leistenden Beitrages nach Tabelle 3 der Bekanntmachung von Rechengrößen pp der Wert für den Tag (bzw. das Jahr) der Bereiterklärung zugrunde zu legen. Der höhere Betrag, der sich bei Zugrundelegung des Wertes für den Tag der gerichtlichen Entscheidung errechnet, kann in einem solchen Fall noch nicht tituliert werden.
4. Wird der Beitrag nicht »unverzüglich« entrichtet, kann erforderlichenfalls eine Neufestsetzung in dem Verfahren nach § 53e Abs. 3 FGG beantragt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1981 - 2 UF 368/80
FamRZ 1981, 803 = FRES 9, 418

Speichern Öffnen ha-1981-04-28-368-80.pdf (73,95 kb)
_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau eines sehr gut verdienenden Ehemannes.
BGB §§ 1572, 1578

Zur Frage der Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau eines sehr gut verdienenden Ehemannes (keine unbegrenzte Partizipierung an dessen Einkommen).

OLG Hamm, Urteil vom 28. April 1981 - 1 UF 425/80
FamRZ 1982, 170

Speichern Öffnen ha-1981-04-28-425-80.pdf (74,58 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen (hier: Honorarklagen von Prozeßbevollmächtigten in Familiensachen).
GVG § 23b; ZPO § 34

Für Honorarklagen von Prozeßbevollmächtigten in Familiensachen ist grundsätzlich nicht das Familiengericht zuständig, sondern der Richter der allgemeinen Zivilrechtsabteilung (gegen OLG Hamburg FamRZ 1979, 1036). Ob sich im Einzelfall etwas anderes ergibt, wenn sich der Prozeßbevollmächtigte für den Gerichtsstand des Hauptprozesses entscheidet, erscheint zweifelhaft, bleibt aber offen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. April 1981 - 2 UF (Sbd) 10/81
FamRZ 1981, 689

Speichern Öffnen ha-1981-04-30-010-81.pdf (58,72 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht.
BGB §§ 1631b, 1800; FGG §§ 28, 64a

Das Landgericht kann in Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB von der auch für die Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 64a FGG absehen, wenn dieser bereits in erster Instanz persönlich angehört worden ist, und der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine nochmalige persönliche Anhörung zur Sachaufklärung beitragen werde.

OLG Hamm, Vorlegungsbeschluß vom 3. Mai 1981 - 15 W 48/81
FamRZ 1981, 820 = DAVorm 1981, 755 = JMBl NW 1981, 184

Speichern Öffnen ha-1981-05-03-048-81.pdf (78,44 kb)
_______________

Ehescheidung; Zuständigkeit der Gerichte; Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten; ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts.
ZPO § 620

Während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens ist nur das Familiengericht befugt, im Wege einer einstweiligen Anordnung das Getrenntleben der Ehegatten zu regeln; für den Erlaß einer dahingehenden einstweiligen Verfügung durch ein anderes Zivilgericht ist kein Raum.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. Mai 1981 - 27 W 15/81
NJW 1982, 1108 = MDR 1981, 855

Speichern Öffnen ha-1981-05-04-015-81.pdf (50,32 kb)
_______________

Ehegattenunterhalt; Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Zuwendung eines Ehegatten gegen den Willen seines Ehepartners zu einem anderen Partner.
BGB §§ 1361, 1579

Wendet sich ein Ehegatte gegen den Willen seines Ehepartners einem anderen Partner zu, so kann das nicht nur zu dem Ausschluß eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sondern auch zu dem Ausschluß eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen.

OLG Hamm, Urteil vom 4. Mai 1981 - 4 UF 234/80
FamRZ 1981, 892

Speichern Öffnen ha-1981-05-04-234-80.pdf (70,37 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Säumnis in der Berufungsinstanz.
BGB § 1565; ZPO § 612

Der Scheidungsantragsteller kann als Berufungsbeklagter bei Säumnis der Berufungsklägerin eine Sachentscheidung verlangen.

OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 1981 - 8 UF 94/81
FamRZ 1982, 295

Speichern Öffnen ha-1981-05-06-094-81.pdf (48,27 kb)
_______________

Versorgungsausgleich bei Ruhegeldempfängern.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG §§ 10, 83; RVO §§ 1233, 1304

1. Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und ist dieses nur geringfügig höher als das gemäß § 83 AVG, § 1304 RVO errechnete fiktive Altersruhegeld, ist dem Wertausgleich das fiktive Altersruhegeld zugrunde zu legen.
2. Die Einzahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 3 BGB ist erst dann nicht mehr möglich, wenn der Versicherungsträger eine bindende Entscheidung über die Gewährung eines Altersruhegeldes an den Ausgleichsberechtigten getroffen hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 2 UF 266/78
FamRZ 1981, 793

Speichern Öffnen ha-1981-05-08-266-78.pdf (51,47 kb)
_______________

Haftung der Notare; Beweislast bei Amtspflichtverletzung eines Notars; Schadensermittlung.
BNotO § 19; BeurkG § 17

Wer einen Notar wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, ist hinsichtlich jeder behaupteten Pflichtverletzung beweispflichtig für den Eintritt eines Schadens. Behauptet ein Urkundsbeteiligter, er hätte bei gehöriger Belehrung den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so ist Vergleichsgrundlage zur Schadensermittlung die Vermögenslage, die bei dem Vertrag zu diesen anderen Bedingungen vorläge.

OLG Hamm, Urteil vom 19. Mai 1981 - 28 U 142/80
DNotZ 1981, 777

Speichern Öffnen ha-1981-05-19-142-80.pdf (52,91 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs.
BGB §§ 1361, 1614

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch geht zwar theoretisch auf einen bestimmten Betrag, doch läßt § 1614 Abs. 1 BGB für die Bemessung des Unterhalts in einer Vereinbarung einen Spielraum für interessengemäße und situationskonforme Regelungen.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. Juni 1981 - 4 UF 91/81
FamRZ 1981, 869

Speichern Öffnen ha-1981-06-01-091-81.pdf (52,94 kb)
_______________

Prozeßkostenhilfe; Rückwirkung der Armenrechtsbewilligung in einem Übergangsfall.
ZPO §§ 114 ff; PKHG Art. 5
1. Kamen nach den Übergangsvorschriften die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe nicht zur Anwendung, so ist die gleichwohl erfolgte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (ohne Zahlungsanordnung) dahin auszulegen, daß das Armenrecht bewilligt worden ist (falsa demonstratio).
2. Die Bewilligung des Armenrechts erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Zukunft von dem Erlaß des Beschlusses an, und hat keine rückwirkende Kraft. In Ausnahmefällen kann eine ausdrückliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem dem Antrag bei sachgemäßer Bearbeitung hätte stattgegeben werden können.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. Juni 1981 - 4 WF 180/81
JurBüro 1981, 1408

Speichern Öffnen ha-1981-06-01-180-81.pdf (56,68 kb)
_______________

Umgangsrecht; Verfahren zur Herausgabe eines Kindes; zwangsweise Durchsetzung einer psychologischen Untersuchung eines Elternteils gegen dessen Willen zum Wohle des Kindes.
BGB § 1634; FGG § 33

1. Ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts kann auch von Amts wegen durch das Familiengericht eingeleitet werden.
2. Die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens kann gegen den Willen des Sorgeberechtigten nicht durch Zwangsmaßnahmen gegen diesen durchgesetzt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Juni 1981 - 1 WF 115/81
FamRZ 1982, 94

Speichern Öffnen ha-1981-06-02-115-81.pdf (51,14 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Heranziehung des Kindergeldes zur Deckung des Bedarfs mangels anderweitiger Deckung des allseitigen Mindestbedarfs.
BGB §§ 1361, 1609

Kindergeld ist in die Deckung des Bedarfs einzubeziehen, solange der allseitige Mindestbedarf anderweit nicht gedeckt werden kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Juni 1981 - 7 WF 144/81
FamRZ 1981, 956

Speichern Öffnen ha-1981-06-02-144-81.pdf (54,15 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Antrag auf Durchführung sowohl eines öffentlich-rechtlichen als auch eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach erfolgter Ehescheidung; Qualifizierung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Zulässigkeit der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren.
BGB § 1587f

1. Ein erstmals in einem Beschwerdeverfahren gestellter Antrag, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist unzulässig.
2. Hat ein Ehegatte vor dem Familiengericht beantragt, »den Versorgungsausgleich durchzuführen«, so liegt darin regelmäßig kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Juni 1981 - 5 UF 639/79

Speichern Öffnen ha-1981-06-03-639-79.pdf (56,11 kb)
_______________

Vormundschaft und Pflegschaft; Aufhebung der Amtspflegschaft bei Verschweigen des Erzeugers.
BGB §§ 1706, 1707; GG Art. 2

1. Die Tatsache, daß die Mutter eines nichtehelichen Kindes den Namen des Kindesvaters beharrlich verschweigt, steht der Aufhebung einer nach § 1706 BGB bestehenden Pflegschaft nicht regelmäßig entgegen.
2. Da der Senat mit dieser Ansicht von der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1972, 95) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1972, 521) abweichen würde, legt er die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 4. Juni 1981 - 15 W 82/81
FamRZ 1981, 1007 = DAVorm 1981, 668 = OLGZ 1982, 8 = FRES 9, 200 = Rpfleger 1981, 399 [Ls]

Speichern Öffnen ha-1981-06-04-082-81.pdf (79,26 kb)
_______________

Ehescheidung; Verfahren auf Trennung der Ehe nach italienischem Recht.
ZPO § 623; italCc

1. In dem Verfahren auf Trennung der Ehe nach italienischem Recht ist die Geltendmachung weiterer Anträge »im Verbund« nicht schlechthin unzulässig.
2. Nach italienischem Recht erwirbt die Frau mit der Eheschließung nicht den Familiennamen des Ehemannes; wohl kann sie den Mannesnamen ihrem eigenen Namen hinzufügen.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Juni 1981 - 4 WF 426/80
NJW 1981, 2648


_______________

_______________

_______________

_______________

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.