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Entscheidungen OLG Düsseldorf (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf (1980)


Entscheidungen OLG Düsseldorf (1980) - Kopfbild_thumb_960_400

 

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung des Kindergeldes.
BGB § 1606; BKGG §§ 10, 12

1. Erhält der sorgeberechtigte Elternteil Kindergeld für Kinder aus erster und aus zweiter Ehe, so kann auf den Unterhaltsanspruch der erstehelichen Kinder gegen den anderen Elternteil nur das für sie ausgezahlte Kindergeld (im allgemeinen je zur Hälfte) angerechnet werden; das für die übrigen Kinder ausgezahlte Kindergeld bleibt bei der Berechnung der Höhe des anzurechnenden Betrages außer Betracht.
2. Die Anrechnung des dem sorgeberechtigten Elternteil ausgezahlten Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch der betreffenden Kinder wird nicht durch die Tatsache beeinflußt, daß diese Kinder bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als sogenannte Zählkinder gelten, so daß er für ein weiteres Kind (zum Beispiel aus zweiter Ehe) ein erhöhtes Kindergeld erhält. Dieser Zählkindvorteil bleibt auch bei der Berechnung der Höhe des anzurechnenden Betrages unberücksichtigt.
3. Der Grundsatz, daß auf den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nur die Hälfte des dem anderen Elternteil ausgezahlten Kindergeldes anzurechnen ist, gilt auch bei volljährigen Kindern, solange der andere Elternteil ihnen Unterhalt in Form von Betreuungsleistungen gewährt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 1980 - 6 UF 91/79
FamRZ 1981, 79

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Verfahrensrecht; persönliche Anhörung des Mündels vor Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung; keine Rechtshilfe bei Anhörung des Mündels zur Unterbringung.
FGG §§ 64a, 64f, 64g; GVG § 158

Ein Mündel darf vor der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung nicht durch einen ersuchten Richter persönlich angehört werden; ein Rechtshilfeersuchen darf daher in diesem Fall abgelehnt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 19 Sa 7/80
Rpfleger 1980, 105

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Unterhaltsrecht; Abänderungsklage; Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO: Möglichkeit der Abänderung erst ab Rechtshängigkeit, nicht schon von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Armenrechtsgesuchs an.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323

Abänderung kann nicht schon von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Armenrechtsgesuchs, sondern erst von der Zustellung der Klage an verlangt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1980 - 6 UF 48/79
FamRZ 1980, 619

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Unterhalt unter Verwandten; kein Aussageverweigerungsrecht für das Kind nach Überleitung seiner Unterhaltsansprüche.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO §§ 383, 385

Ein Kind, das Ausbildungsförderung erhalten hat, hat in einem Rechtsstreit, in dem gegen einen Elternteil Rückgriff genommen wird, kein Aussageverweigerungsrecht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1980 - 6 UF 99/79
FamRZ 1980, 616

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Leistungsfähigkeit eines neben seiner Berufstätigkeit Kinder betreuenden Elternteils; Anrechnung eigenen Einkommens des betreuenden Ehegatten; Ansatz von Betreuungskosten.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1577

1. War der unterhaltspflichtige oder unterhaltsberechtigte Ehegatte, der hinsichtlich eines - auch unter 15 Jahre alten - gemeinsamen minderjährigen Kindes das Sorgerecht ausübt, während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft stets oder größtenteils nachhaltig erwerbstätig, und setzt er die Erwerbstätigkeit nach der Trennung oder nach der Scheidung fort, ist sein Einkommen in der Regel voll anzurechnen.
2. Eine nur teilweise Einkommensanrechnung nach Billigkeit kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Betroffene darlegt und erforderlichenfalls nachweist, daß er unzumutbare Arbeit leistet.
3. Ist der notwendige Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gedeckt, dann ist auf seiten des die elterliche Sorge ausübenden Ehegatten nur derjenige Betreuungsmehrbedarf, der konkret dargelegt und erforderlichenfalls nachgewiesen wird, zu berücksichtigen.
4. Ist der notwendige Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gedeckt, dann ist in der Regel der Ansatz einer Betreuungspauschale von monatlich 200 DM angemessen; darüber hinausgehende Betreuungskosten sind auf konkreten Nachweis hin zusätzlich zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 1980 - 3 UF 190/79
FamRZ 1980, 685

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder; Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt; keine Barunterhaltspflicht des erwerbstätigen Kinder betreuenden Elternteils; Ausnahmen von dieser Gleichwertigkeitsregel.
BGB §§ 1603, 1606, 1610

1. Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ist im Verhältnis zu dem anderen - getrennt lebenden oder geschiedenen - Elternteil dem Kinde bis zu dessen Volljährigkeit auch dann nicht barunterhaltspflichtig, wenn er aufgrund ganztägiger Erwerbstätigkeit mehr verdient, als er zu seinem eigenen angemessenen Lebensbedarf benötigt.
2. Für den Barunterhaltsanspruch des ehelichen Kindes gegen den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist nur auf dessen Einkommen abzustellen.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß alleinstehende berufstätige Elternteile den Betreuungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern ungenügend oder schlechter nachkommen als ein nichterwerbstätiger Elternteil.
4. Nach Trennung oder Scheidung der Eltern bemißt sich der Barunterhaltsanspruch des ehelichen Kindes gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nur nach dessen Einkommen; Erwerbseinkommen des sorgeberechtigten Elternteils bleibt regelmäßig außer Betracht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1980 - 6 UF 69/79 und 70/79
FamRZ 1980, 721 = NJW 1980, 1001

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder; begrenzte Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Strafgefangenen; notwendiger Selbstbehalt aus den Einkünften aus Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eines arbeitslosen unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes; Begriff »Wohnung« iSd § 181 ZPO bei längerdauernder Strafhaft.
BGB §§ 7, 1603; ZPO § 181

1. Der Unterhaltsschuldner wird für die Dauer der auf einer Strafhaft beruhenden Leistungsunfähigkeit von seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung befreit, sofern die zugrunde liegende Straftat nicht gegen den Unterhaltsberechtigten selbst gerichtet war.
2. Von den Einkünften aus Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe muß dem arbeitslosen unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ein gleichhoher Betrag als notwendiger Selbstbehalt belassen werden wie einem erwerbstätigen Elternteil; allerdings entfällt die üblicherweise sonst bei Erwerbstätigen zusätzlich angesetzte Pauschale wegen berufsbedingter Aufwendungen.
3. Für den Begriff »Wohnung« im Sinne des § 181 ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen (nicht auf den Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB) an. Bei längerdauernder Strafhaft verliert der Inhaftierte seine bisherige Wohnung im Sinne des § 181 ZPO, so daß eine dort erfolgende Ersatzzustellung unwirksam ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1980 - 6 UF 137/79
FamRZ 1980, 718

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Unterhaltsrecht; Verhältnis von einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage; Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB.
BGB §§ 1361, 1580, 1605; EGBGB Art. 17

1. Eine zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau und der ehelichen Kinder in dem Ehescheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung betreffend Unterhalt schließt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage nach §§ 1605, 1361 Abs. 4, 1580 BGB nicht aus.
2. Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB wird nicht durch Übergabe von Lohnsteuerkarte und Einkommensteuererklärung erfüllt, weil diese keinen hinreichenden Aufschluß über die Einkommensentwicklung geben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 5 UF 353/79
FamRZ 1981, 42

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Kosten und Gebühren; keine Gerichtsgebühren für Abschluß eines Vergleichs in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Erbscheinserteilungsverfahren).
BGB § 127a; ZPO §§ 160, 794; KostO §§ 1, 36

Für die Protokollierung eines Vergleichs in einem Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Amtsgericht als Nachlaßgericht fällt keine Gerichtsgebühr an.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Februar 1980 - 10 W 97/79
VersR 1980, 721 [Ls] = RuS 1980, 202 [Ls]

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Unterhalt unter Ehegatten; Verhältnis von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Grundsatz der »Nichtidentität«); Geltendmachung der Nichtidentität mit der Vollstreckungsgegenklage.
BGB §§ 1361, 1569 ff; EheG §§ 58, 59; ZPO §§ 323, 767

1. Der Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten ist nicht identisch mit dem Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung; vielmehr erlischt er mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils.
2. Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das den ehelichen Unterhaltsanspruch regelt, ist für die Zeit nach der Scheidung auf eine Vollstreckungsgegenklage hin für unzulässig zu erklären.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 UF 83/79
FamRZ 1980, 793

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Mobiliarvollstreckung wegen einer Bagatellforderung; Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung.
ZPO §§ 758, 807; GG Art. 13

Die Durchsuchung der Wohnung eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ist auch dann zulässig, wenn wegen einer geringfügigen Forderung vollstreckt wird. Im Regelfall kann ein Schuldner, auch in bedrängten Verhältnissen, Bagatellbeträge ohne Schwierigkeiten aufbringen; er hat es daher in der Hand, die mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Härten und Kosten abzuwenden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. März 1980 - 3 W 54/80
NJW 1980, 1171

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Verfahrensrecht; Beweisaufnahme; Unzulässigkeit der Ablehnung eines Beweisangebots mangels ladungsfähiger Anschrift des benannten Zeugen ohne vorherige angemessene Fristsetzung; Beibringung der ladungsfähigen Anschrift.
ZPO § 539

1. Beweise, die in zulässiger Weise angeboten werden, und die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, müssen erhoben werden; ihre Nichtbeachtung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
2. Es ist als verfahrensfehlerhaft (§ 539 ZPO) anzusehen, wenn ein Beweisangebot mangels ladungsfähiger Anschrift des benannten Zeugen abgelehnt wird, ohne daß zuvor eine angemessene Frist zur Beibringung der Anschrift gesetzt worden ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 1980 - 6 UF 102/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Darlegung der Unterhaltsbedürftigkeit; Herabsetzung bzw. Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen kurzer Dauer der Ehe; Bemessung der Dauer der Ehe iSd § 1579 BGB nach der Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (hier: Ehedauer von einem Jahr, sieben Monaten und sechs Tagen als kurz iSd § 1579 BGB); Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen der notwendigen Billigkeitserwägungen.
BGB §§ 1571, 1579; EheG §§ 32, 33, 37

1. Zu der Darlegung der Unterhaltsbedürftigkeit genügt es in der Regel, daß der Anspruchsteller dartut, ihm sei keine mögliche und zumutbare Einkommensquelle bekannt, sofern eine solche nach der gesamten Sachlage auch nicht naheliegt.
2. Die Ehedauer im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bemißt sich nach der Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
3. Eine Ehedauer von einem Jahr, sieben Monaten und sechs Tagen ist kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
4. Auch bei kurzer Ehedauer ist der Unterhaltsanspruch nur insoweit ausgeschlossen, als dies bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht.
5. Ein Unterhaltsausschluß nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann nicht auf Gründe gestützt werden, die zu einer Eheaufhebung gemäß §§ 32, 33 EheG führen würden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 1980 - 5 UF 410/79
FamRZ 1981, 56

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Kosten und Gebühren; getrennte Beurkundung bei der Veräußerung eines noch unvermessenen Grundstücksteils.
KostO § 16

1. Die sicherere, aber teurere getrennte Beurkundung des Kaufvertrages über ein noch zu vermessendes Grundstückstrennstück und der Auflassung des sodann vermessenen Trennstücks ist keine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 KostO.
2. Der Notar macht sich auch keiner Amtspflichtverletzung schuldig, wenn er die Beteiligten auf eine solche Möglichkeit, verhältnismäßig geringe Kosten einzusparen, nicht hinweist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. März 1980 - 10 W 121/79
DNotZ 1981, 74

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Auffangtatbestand des § 1576 BGB.
BGB §§ 1573, 1574, 1575, 1576, 1578

1. Nimmt der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung weder diejenige Schul- oder Berufsausbildung auf, die er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, noch eine »entsprechende«, sondern eine andere, dann kann er weder vollen noch teilweisen Unterhalt bis zur Höhe derjenigen Aufwendungen, die für eine Ausbildung im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB notwendig gewesen wären, verlangen.
2. Die gesetzlichen Unterhaltstatbestände der § 1573 in Verbindung mit §§ 1574 Abs. 3, 1578 Abs. 2 sowie § 1575 BGB regeln diejenigen Fälle abschließend, in denen der geschiedene Ehegatte von dem anderen Unterhalt für die Dauer einer nachehelichen Berufsausbildung beanspruchen kann. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt, so kann der geschiedene Ehegatte sein Verlangen nach »Ausbildungsunterhalt« nicht auf § 1576 BGB stützen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 1980 - 6 UF 170/79
FamRZ 1980, 585

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Unterhaltsrecht; einstweilige Anordnungen; Erklärung der Hauptsacheerledigung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts im Beschwerdeverfahren durch beide Ehegatten; Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht gemäß § 91a ZPO für das Beschwerdeverfahren entsprechend den dortigen Erfolgsaussichten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne die Erledigung der Hauptsache; Anwendung des § 620g ZPO auf die erstinstanzlichen Kosten des Anordnungsverfahrens.
BGB § 1361b; ZPO §§ 91a, 620g

1. Haben beide Ehegatten ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Ehewohnung während der Beschwerdeinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, dann hat das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 91a ZPO zumindest dann aufzuerlegen, wenn die Beschwerde nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne die Erledigung der Hauptsache keinen Erfolg gehabt hätte.
2. Eine solche Kostenentscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf die erstinstanzlichen Kosten des Anordnungsverfahrens, für die auch in einem solchen Falle § 620g ZPO anwendbar bleibt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. März 1980 - 6 WF 11/79
FamRZ 1980, 1047

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Unterhaltsrecht; Zulässigkeit von Grundurteilen in Unterhaltssachen; Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen schwerer Verfehlungen des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1579; EheG §§ 58, 59, 66; ZPO §§ 304, 538, 539

1. Zu der (hier: verneinten) Zulässigkeit von Grundurteilen in Unterhaltsverfahren: Sind Tatsachen sowohl für die Zuerkennung des Anspruchs wie für die Bemessung des Betrages maßgeblich, dann kann ein Grundurteil nicht ergehen.
2. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen schwerer Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten gegen den Verpflichteten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 1980 - 4 UF 224/79
FamRZ 1980, 1012

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Verfahrensrecht; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bezüglich eines Scheidungsurteils.
ZPO §§ 629c, 705

1. Nach Erlaß eines Scheidungsurteils kann Rechtsmittelverzicht sowohl dem Gericht als auch dem Gegner gegenüber erklärt werden.
2. Der dem Gericht gegenüber erklärte Rechtsmittelverzicht unterliegt dem Anwaltszwang, der dem Gegner gegenüber erklärte - auch im Anwaltsprozeß - nicht.
3. Verzichten beide Parteien nach Erlaß eines Scheidungsurteils durch Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten gegenüber dem Gericht auf Rechtsmittel, Anschlußrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629c ZPO, dann führt (nur) dieser Verzicht zur Teilrechtskraft der Scheidung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. April 1980 - 5 WF 63/80
FamRZ 1980, 709

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Verfahrensrecht; Eintritt der Rechtskraft in Verbundverfahren; Zulässigkeit und Beachtlichkeit eines Verzichts auf Anschlußberufung.
ZPO §§ 521, 705

Ein Verzicht auf Anschlußberufung ist erst zulässig und beachtlich, wenn ein Rechtsmittel, an das eine Anschließung erfolgen könnte, eingelegt worden ist (im Anschluß an OLG Düsseldorf [3. FamS] FamRZ 1978, 715, und [4. FamS] FamRZ 1979, 1048, gegen OLG Düsseldorf [1. FamS] FamRZ 1978, 920).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. April 1980 - 6 WF 42/80
FamRZ 1980, 817

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den Zivilprozeßsachen (hier: Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wegen sog. »Kontoplünderung«); willkürliche Klageänderung und Veränderung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz.
GVG §§ 23b, 119; ZPO § 281

1. Unterhalten Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, ein gemeinsames Sparguthaben, so sind Ansprüche, die der eine Ehegatte nach §§ 341 ff BGB, ferner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes und der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen unberechtigter Abhebung von Spargeldern gegen den anderen Ehegatten erhebt, keine Familiensachen im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG.
2. Hat der klagende Ehegatte den vor dem Familiengericht geltend gemachten Streitgegenstand, einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht, mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil durch willkürliche Klageänderung dahin verändert, daß der nunmehr geltend gemachte Anspruch keine Familiensache mehr darstellt, dann ist das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht zuständig. Die gleichwohl zum Oberlandesgericht eingelegte Berufung ist unzulässig; eine Verweisung an das Landgericht (Berufungszivilkammer) gemäß § 281 ZPO analog kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. April 1980 - 6 UF 7/80
FamRZ 1980, 1036

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung im Scheidungsverbund.
ZPO §§ 515, 629a; FGG § 13a

Legt ein Verfahrensbeteiligter gegen ein im Scheidungsverbund erlassenes Urteil nur insoweit Beschwerde ein, als darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO bezeichneten Art erkannt ist, dann richtet sich die Kostenentscheidung im Falle der Beschwerderücknahme nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nach § 515 Abs. 3 ZPO analog.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. April 1980 - 6 UF 17/80
FamRZ 1980, 1052

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Vormundschaft und Pflegschaft; Gebrechlichkeits- und Prozeßpflegschaft; Widerspruch zwischen dem Willen des geschäftsfähigen Pfleglings und dem Willen des Gebrechlichkeitspflegers.
BGB § 1910; ZPO § 53

Bei Widerspruch zwischen dem Willen des geschäftsfähigen Pfleglings und dem Willen des Gebrechlichkeitspflegers kommt es auf den Willen des Pfleglings auch dann, wenn der Pfleger einen Anspruch des Pfleglings einklagt, und der Pflegling nicht will, daß der Beklagte den Klageanspruch erfüllt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1980 - 9 U 222/79
OLGZ 1981, 104

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Ehescheidung; Anwendung von Härteklauseln; Wertung des Versorgungsinteresses für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung; keine Anwendung der Härteklausel nach § 1568 BGB aufgrund des Versorgungsinteresses eines Ehepartners.
BGB § 1568

1. Der Zweck der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB kann bezüglich materieller Härten infolge ihrer zeitlicher Befristung nur darin gesehen werden, eine Scheidung zur Unzeit zu verhindern und dem nicht scheidungswilligen Ehegatten eine Übergangszeit zu gewähren, damit er sich auf die neue Situation nach der Scheidung einstellen kann.
2. Das Versorgungsinteresse eines nicht scheidungswilligen Ehegatten liegt auch dann nicht im Schutzbereich der Norm des § 1568 Abs. 1 BGB, wenn im Falle der Scheidung ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten nicht durchgeführt werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Mai 1980 - 6 UF 21/80
FamRZ 1980, 780

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs aus schwerwiegenden Gründen (Verlassen der Familie durch den Unterhalt begehrenden Ehegatten zum Zwecke der Aufnahme und Aufrechterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses trotz dessen späterer Beendigung).
BGB §§ 1361, 1579

Ein schwerwiegender Grund, der zur Versagung eines Unterhaltsanspruchs führen kann, liegt dann vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner die Familie verlassen hat, um ein ehebrecherisches Verhältnis aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, und zwar auch dann, wenn dieses Verhältnis später beendet wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 UF 309/79
FamRZ 1980, 779

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Ansatz von eheprägenden Kreditverbindlichkeiten über das übliche Maß hinaus; Zulässigkeit einer gewissen Verkürzung der Arbeitszeit für den getrennt lebenden Ehemann wegen Notwendigkeit der Selbstversorgung.
BGB § 1361

1. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau vor der Trennung der Ehegatten im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der Eingehung von Kreditverbindlichkeiten zugestimmt, so ist der Ehemann im Verhältnis zu ihr nicht berechtigt, sein Einkommen nach der Trennung dadurch erheblich zu verringern, daß er nur noch die normale Arbeitszeit ableistet und von der Möglichkeit, Überstunden zu machen, ohne Grund keinen Gebrauch mehr macht, wenn dadurch eine unzumutbare Beschränkung ihres Unterhaltsanspruchs eintritt.
2. Eine gewisse Verkürzung der Arbeitszeit ist dem getrennt lebenden Ehemann allerdings zuzugestehen, soweit er sich selbst versorgen muß.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 1980 - 5 UF 379/79
FamRZ 1981, 38

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Kosten und Gebühren; Anwaltsgebühren bei Anerkenntnis der beklagten Partei aufgrund Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung.
BRAGO §§ 31, 33

Eine (volle) Erörterungsgebühr für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage entsteht auch dann, wenn die beklagte Partei aufgrund dieser Erörterung den Klageanspruch anerkennt. Die außerdem durch das Anerkenntnis entstehende halbe Verhandlungsgebühr ist auf die Erörterungsgebühr anzurechnen (im Anschluß an OLG Frankfurt JurBüro 1980, 565, und OLG Bamberg JurBüro 1979, 710, gegen OLG Koblenz JurBüro 1977, 1392).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Mai 1980 - 6 WF 71/80
AnwBl 1980, 368

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Armenrecht; Umfang der Bewilligung und der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses.
ZPO § 114; BRAGO §§ 23, 122

Ein bereits in der Antragsschrift gestelltes Armenrechtsgesuch enthält nicht den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen etwaigen Vergleichsabschluß.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Mai 1980 - 6 WF 73/80
JurBüro 1981, 399

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Armenrecht; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsverfahren insbesondere aus dem Gesichtspunkt der »Waffengleichheit«.
BGB §§ 1671, 1672; FGG §§ 12, 14; ZPO §§ 114, 116b

In einem isoliert betriebenen Sorgerechtsverfahren (§§ 1671, 1672 BGB) ist einer armen Partei in aller Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der »Waffengleichheit« dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Mai 1980 - 6 WF 80/80
FamRZ 1980, 1065

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Eheschließung; Ehehindernis; Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Nichtableistung des Wehrdienstes in Belgien.
EGBGB Art. 13; EheG § 10

Die Nichtableistung des Wehrdienstes ist in Belgien kein Ehehindernis; deshalb darf die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht von der Vorlage einer Milizbescheinigung der belgischen Behörden abhängig gemacht werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Mai 1980 - 3 VA 6/80
StAZ 1980, 308

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Verfahrensrecht; Verhältnis der Kostenentscheidung im Scheidungsurteil zur einstweiligen Anordnung betreffend Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses; »anderweitige Regelung« iSd § 620f ZPO.
BGB §§ 1360a, 1361; ZPO § 620f

1. Eine einstweilige Anordnung über die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses wird durch die Kostenentscheidung des Scheidungsurteils nicht kraftlos.
2. Als »anderweitige Regelung« im Sinne des § 620f ZPO ist erst eine endgültige Entscheidung darüber anzusehen, wer die vorgeschossenen Kosten letztlich zu tragen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Mai 1980 - 1 WF 98/80
FamRZ 1980, 815

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Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Solange bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, wird in dem Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 3 BGB nicht die - dynamische - Versorgungsrente, sondern die - nichtdynamische - Versicherungsrente einbezogen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. Mai 1980 - 4 UF 139/79

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Verfahrensrecht; unzulässige Verweigerung von Rechtshilfe bei Regelung der elterlichen Sorge (hier: Ersuchen um Anhörung eines minderjährigen Kindes im Wege der Rechtshilfe).
GVG §§ 158, 159; FGG §§ 2, 50b

Das zur Vorbereitung einer Entscheidung über das elterliche Sorgerecht an ein anderes Familiengericht ergangene Ersuchen, im Wege der Rechtshilfe ein minderjähriges Kind anzuhören, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, gemäß § 50b FGG müsse der mit der Entscheidung befaßte Richter selbst das Kind anhören.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Mai 1980 - 2 WF 76/80
FamRZ 1980, 934

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Abstammungsrecht; Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils aufgrund der Anfechtungsklage des Mannes.
BGB §§ 1600i, 1600m, 1600o; ZPO §§ 322, 640d, 640h

Die Rechtskraft des Urteils, durch das eine Klage des Mannes auf Anfechtung seines Vaterschaftsanerkenntnisses abgewiesen worden ist, steht der Anfechtungsklage des Kindes auch dann nicht entgegen, wenn das Urteil damit begründet worden ist, die Nichtvaterschaft sei nicht feststellbar.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Mai 1980 - 3 W 121/80
FamRZ 1980, 831 = NJW 1980, 2760

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Verfahrensrecht; Abtrennung von Folgesachen (hier: Entscheidung über den Versorgungsausgleich) aus dem Scheidungsverbund; Zurückverweisung des Verfahrens wegen eines Verfahrensmangels.
ZPO §§ 139, 539, 623, 628, 629

Trennt das Familiengericht eine Folgesache aus dem Entscheidungsverbund ab, ohne daß nach der Prozeßlage ein Grund für eine Abtrennung vorlag, und entscheidet es sodann vorab über den Scheidungsantrag, dann liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung des zugrundeliegenden Verfahrens rechtfertigt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 6 UF 22/80
FamRZ 1980, 1050

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Umfang der Begründung einer Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen.
BGB § 1587; ZPO §§ 519, 621e

Zu dem Umfang der Begründung einer Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. Juni 1980 - 2 UF 21/80
FamRZ 1980, 813

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Verfahrensrecht; Möglichkeit der Abänderung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts nach Rechtskraft der Scheidung durch den Unterhaltsschuldner: negative Feststellungsklage.
ZPO §§ 256, 323, 620b, 620c, 620f, 767

Gegen eine - über die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils hinaus fortwirkende - einstweilige Anordnung kann der Unterhaltsschuldner sich mit der negativen Feststellungsklage wehren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 1980 - 6 UF 158/79
FamRZ 1980, 1044

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Rangfolge unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten (hier: Gleichrang des Unterhaltsanspruchs des nach altem Recht geschiedenen Ehegatten gemäß § 58 EheG mit dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten); keine analoge Anwendung des § 1582 S. 2 BGE auf den Unterhaltsanspruch des nach altem Recht geschiedenen Ehegatten.
BGB § 1582; EheG § 58

Der Unterhaltsanspruch des nach altem Recht geschiedenen Ehegatten gemäß § 58 EheG ist gleichrangig mit dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten. § 1582 S. 2 BGB ist nicht analog auf die Scheidung nach altem Recht anzuwenden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 UF 319/79
FamRZ 1980, 1013

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Versorgungsausgleich; Auslegung einer »Klage« des Versorgungsausgleichsberechtigten auf Auskunfterteilung gemäß § 1587e Abs. 1 BGB) als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verhandlung und Entscheidung dieses Begehrens nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Rechtsmittelmöglichkeiten des beschwerten Beteiligten gegen ein fälschlich ergangenes Urteil über die »Auskunftsklage«: Berufung und befristete Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO (Meistbegünstigungsprinzip); Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels als Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGB §§ 1580, 1587e; ZPO §§ 621, 621a; FGG § 64k

1. Das Familiengericht hat eine bei ihm eingereichte »Klage« des Versorgungsausgleichsberechtigten auf Auskunfterteilung (gemäß § 1587e Abs. 1 BGB) als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 ZPO, § 64k Abs. 3 FGG) auszulegen und dementsprechend nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfahren und zu entscheiden.
2. Hat das Familiengericht über die »Auskunftsklage« dennoch durch Urteil entschieden, so steht dem beschwerten Beteiligten nach dem Meistbegünstigungsprinzip sowohl das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde (§ 621e Abs. 1 ZPO) als auch das der Berufung offen. Das Rechtsmittelgericht hat eine »Berufung« dann wie eine Beschwerde zu behandeln und über sie in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 6 UF 4/79
FamRZ 1980, 811

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Verfahrensrecht; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer Feststellungsklage gegen eine während des Scheidungsverfahrens ergangene fortwirkende einstweilige Unterhaltsanordnung.
ZPO §§ 256, 620, 620f, 769

Klagt ein geschiedener Ehegatte gegen den anderen auf Feststellung, daß er ihm nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, so kann das Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung aus einer während des Scheidungsverfahrens ergangenen, gemäß § 620f ZPO fortwirkenden einstweiligen Unterhaltsanordnung nach dem Rechtsgedanken des § 769 ZPO bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage vorläufig einstellen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 6 WF 67/80
FamRZ 1980, 1046

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Versorgungsausgleich; Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs; Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß; Wahrung der Frist durch Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht während der Jahresfrist und Zustellung des Antrages an den anderen Ehegatten nach Fristablauf »demnächst« (§ 270 Abs. 3 ZPO); keine Wahrung der Frist durch den durch einen beim Familiengericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt einreichten Scheidungsantrag; keine rückwirkende Heilung durch die spätere »Aufnahme« des Verfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.
BGB §§ 1408, 1580, 1587e, 1605; ZPO §§ 78, 270, 608, 624

1. Der vertragliche Ausschluß des Versorgungsausgleichs wird nur dann unwirksam, wenn der Scheidungsantrag eines Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß rechtshängig wird; es genügt jedoch die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht während der Jahresfrist, sofern der Antrag dem anderen Ehegatten nach Fristablauf »demnächst« (§ 270 Abs. 3 ZPO) zugestellt wird.
2. Der Scheidungsantrag, den ein bei dem Familiengericht und bei dem übergeordneten Landgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt für einen Ehegatten einreicht, ist als Prozeßhandlung und damit auch zur Wahrung der Frist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB wirkungslos. Der Mangel kann durch die spätere »Aufnahme« des Verfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt nicht rückwirkend geheilt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 6 UF 177/79
FamRZ 1980, 798 = NJW 1980, 2317

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Verfahrensrecht; Vollstreckung eines auf Auskunfterteilung gerichteten Titels im Versorgungsausgleich (hier: nach § 53g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO).
BGB § 1587e; FGG § 53g; ZPO § 888

Die Vollstreckung eines auf Auskunfterteilung gerichteten Titels nach § 1587 Abs. 1 BGB richtet sich nach § 53g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO, nicht nach § 33 FGG (gegen OLG Frankfurt FamRZ 1980, 265 - nicht nach § 888 ZPO).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Juni 1980 - 6 WF 16/80
FamRZ 1980, 813

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach der Härteklausel des § 1579 BGB (hier: Ehe von kurzer Dauer); Begriff der »kurzen Ehedauer«.
BGB § 1579

1. Zur Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer anzunehmen ist.
2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nicht auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung abgestellt werden; maßgeblich ist vielmehr die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 UF 36/80
FamRZ 1980, 1009

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Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles: Einbezug der nichtdynamischen Versicherungsrente.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Zum Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
2. Solange bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, wird in den Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 3 BGB nicht die - dynamische - Versorgungsrente, sondern die - nichtdynamische - Versicherungsrente einbezogen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 UF 54/79
FamRZ 1980, 1018

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Unterhaltsrecht; beschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit bei Verlust des Arbeitsplatzes; Zurechnung fiktiven Einkommens entsprechend den zumutbaren Bemühungen bei Verstoß des Unterhaltspflichtigen gegen Erwerbsobliegenheiten.
BGB §§ 1581, 1603; EheG § 59

1. Wird ein Unterhaltsschuldner unverschuldet arbeitslos, so ist er gegenüber dem Unterhaltsgläubiger verpflichtet, eine neue zu der Wiedererlangung seiner Leistungsfähigkeit geeignete, ihm persönlich zumutbare Arbeitsstelle unter Anspannung aller seiner Kräfte zu suchen. Hierzu muß er alle im Einzelfall vorhandenen und sich ihm bietenden Möglichkeiten ausschöpfen; die Meldung beim Arbeitsamt allein reicht nicht aus.
2. Legt der Unterhaltsschuldner in dem Unterhaltsprozeß nicht dar, daß er alle Möglichkeiten der Arbeitsbeschaffung ergriffen hat, muß bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit von fiktiven Einkünften in derjenigen Höhe, wie sie bei zumutbaren Bemühungen erzielbar wären, ausgegangen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 - 6 UF 31/80
FamRZ 1980, 1008

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Sicherung von künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüchen durch dinglichen Arrest; Bestimmung der Länge des Sicherungszeitraums aufgrund einer Abwägung der Parteiinteressen im konkreten Einzelfall (hier: Sicherungsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten für einen Unterhaltszeitraum von über einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren); Erlaß eines Arrestbefehls durch das Berufungsgericht nach der Aufhebung eines Arrestbefehls auf Widerspruch des Arrestschuldners in erster Instanz (keine Bestätigung des aufgehobenen Arrestbefehls).
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO §§ 916, 917, 925

1. Auch künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche können durch Arrest gesichert werden.
2. Die Länge des zukünftigen Zeitraums, für den der Unterhaltsberechtigte einen Arrest zur Unterhaltssicherung erlangen kann, kann nur aufgrund einer Abwägung der Parteiinteressen im konkreten Einzelfall bestimmt werden; dabei kann auch einem Sicherungsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten für einen Unterhaltszeitraum von über einem Jahr - in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren - entsprochen werden.
3. Hat das Amtsgericht einen von dem Arrestgläubiger erwirkten Arrestbefehl auf den Widerspruch des Arrestschuldners aufgehoben, und verfolgt der Arrestgläubiger seinen Arrestantrag mit der Berufung weiter, so muß das Berufungsgericht in dem Falle einer begründeten Berufung den Arrest neu erlassen; eine Bestätigung des aufgehobenen Arrestbefehls ist nicht möglich.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 - 6 UF 64/80
FamRZ 1981, 44

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Unterhaltsrecht; Abänderung von Unterhaltsurteilen; Präklusion nach mehreren Abänderungsurteilen; Zulässigkeit einer Nachforderungsklage nur bei Teilklage im Vorprozeß wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
ZPO § 323

1. Ist ein Anspruch auf Unterhalt durch Urteil und nachfolgend durch mehrere Abänderungsurteile festgesetzt worden, so kann bei einer erneuten Abänderungsklage für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, nur auf das letzte zwischen den Parteien ergangene Abänderungsurteil abgestellt werden.
2. Sind die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO für die Abänderung eines Unterhaltsurteils nicht erfüllt, kann der Unterhaltsgläubiger einen höheren Unterhaltsanspruch mit einer sogenannten Nachforderungsklage nur dann geltend machen, wenn er in dem letzten Unterhaltsprozeß der Parteien ausdrücklich nur einen Teil seines Unterhaltsanspruchs eingeklagt hatte, und zwar auch dann, wenn er in dem Vorprozeß wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners weniger an Unterhalt begehrt hat, als seinem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprach.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 - 6 UF 171/79
FamRZ 1981, 59

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Unterhaltsrecht; Unterhalt des getrennt lebenden, studierenden und wegen der Versorgung eines achtjährigen Kindes nicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichteten Ehegatten; Ausbildungsförderung; Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Ausbildungsförderung; keine Bedarfsanrechnung von Einkommen und Vermögen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten; gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistung als vorrangig einzusetzendes und deshalb auf den Förderungsbetrag anzurechnendes Einkommen des Auszubildenden; fiktive Steuerersparnis infolge von Unterhaltsleistungen als Teil des Einkommens des Unterhaltsschuldners; Voraussetzungen der Anwendbarkeit der § 1579 Abs. 1 Nr. 4/§ 1361 Abs. 3 BGB.
BGB §§ 1361, 1579; BAföG §§ 11, 21, 23

1. Die Tatsache, daß eine getrennt lebende, wegen der Versorgung eines achtjährigen Kindes nicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichtete Ehefrau ein Studium ableistet, läßt allein nicht den Schluß zu, sie könne und müsse statt dessen arbeiten.
2. Erzielbare finanzielle Mittel gelten nur insoweit im unterhaltsrechtlichen Sinne als Einkommen, als sie nicht nur subsidiär geleistet, also gegebenenfalls mit den Unterhaltsleistungen verrechnet oder im Hinblick auf Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden.
3. Der Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Ausbildungsförderung gilt nicht nur im Verhältnis des Auszubildenden zu den Eltern und zu dem zusammenlebenden Ehegatten. Einkommen und Vermögen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind zwar nicht auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen; seine gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistung gilt aber als Einkommen des Auszubildenden, das stets - bis auf einen bestimmten Freibetrag - vorrangig einzusetzen und deshalb auf den Förderungsbetrag anzurechnen ist. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1575 BGB allein auf das Erfordernis einer Weiterbildung gestützt ist.
4. Zu dem Einkommen des Verpflichteten ist die fiktive Steuerersparnis hinzuzurechnen, die er infolge seiner Unterhaltsleistungen tatsächlich - und zwar auch noch rückwirkend im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs - erlangen kann, weil es sich insoweit um zusätzlich erzielbares Einkommen handelt.
5. Zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der § 1579 Abs. 1 Nr. 4/§ 1361 Abs. 3 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1980 - 5 UF 35/80
FamRZ 1981, 39

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Unterhaltsrecht; Anerkennung einer tschechoslowakischen Gerichtsentscheidung und der Vollstreckbarkeitserklärung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts (ordre public); Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland; elementare Bedeutung der nicht beachteten deutschen Norm vom Standpunkt der Wertordnung des deutschen Rechts aus (hier: verneint für den Begrenzungszeitraum des § 1613 Abs. 1 BGB); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen; kein Ansatz von Kindergeld, Beihilfeleistungen und Arbeitnehmersparzulage; keine Anrechnung des kindbezogenen Anteils des Ortszuschlags der Mutter für die Kinder auf den Barunterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater; Zählkindvorteil.
BGB § 1613; EGBGB Art. 30

1. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es hier für untragbar gehalten wird. Dazu genügt es nicht bereits, daß das fremde Recht von zwingenden deutschen Vorschriften abweicht, sondern die nicht beachtete deutsche Norm muß von dem Standpunkt der Wertordnung des deutschen Rechts schlechthin von elementarer Bedeutung sein und deshalb absolut und in allen Fällen Durchsetzung erheischen (im Anschluß an BGHZ 50, 370).
2. § 1613 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht von solch elementarer Bedeutung, als die Vorschrift eine Verurteilung zu rückwirkenden Unterhaltsleistungen auch in geringer Höhe für die letzten drei Jahre vor Anhängigkeit eines Erhöhungsverfahrens ausschließt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1980 - 5 UF 77/80
DAVorm 1980, 762

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familien- von den allgemeinen Zivilprozeßsachen; Streit zwischen Eheleuten um Besitz oder Mitbesitz an der Ehewohnung (hier: als Nicht-Familiensache angesehen); Voraussetzungen einer vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung entsprechend § 1361a Abs. 3 BGB, § 18a HausrVO bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens.
BGB § 1361a; HausrVO § 18a; GVG § 23b

1. Ein Streit zwischen Eheleuten um Besitz oder Mitbesitz an der Ehewohnung ist keine Familiensache.
2. Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung entsprechend § 1361a Abs. 3 BGB, § 18a HausrVO bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt jedenfalls voraus, daß ein Scheidungsverfahren beabsichtigt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 5 UF 142/80
FamRZ 1980, 1138

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Haftung des Notars; Verletzung von Sorgfaltspflichten; Inhalt und Grenzen der Pflicht des Notars zur Beratung und Belehrung über wirtschaftliche Gefahren (hier: Nichteintritt der von den Vertragsparteien erstrebten Steuervorteile).
BeurkG § 17; BNotO §§ 14, 19

Die Pflicht des Notars zur Beratung und Betreuung findet ihre Grenzen an dem Punkt, an dem über den Beurkundungsauftrag hinaus eine dem Vormund, Wirtschaftsberater, Anwalt oder Steuerberater zukommende Beratung und Beeinflussung beginnt (im Anschluß an BGH VersR 1971, 740).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 1980 - 18 U 25/80
VersR 1981, 83 = DNotZ 1981, 138 [1982, 507] = ZMR 1982, 180 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch des nach altem Recht (§§ 58 ff EheG) unschuldig geschiedenen Ehegatten; keine Erwerbsobliegenheit der ein unter 15 Jahre altes Kind aus einer früheren Ehe versorgenden Ehefrau.
EheG § 58; BGB §§ 1570, 1576

Die aus dem Verschulden des Ehemannes nach altem Recht geschiedene Ehefrau ist nicht erwerbspflichtig, wenn sie ein unter 15 Jahre altes Kind aus einer früheren Ehe versorgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 1980 - 1 UF 3/79
FamRZ 1980, 1006

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit des während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten bei längerem Getrenntleben und ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen; eheähnliches Zusammenleben mit einem anderen Partner ohne mutwilliges Ausbrechen aus der Ehe; Darlegungs- und Beweislast.
BGB §§ 1361, 1577, 1579

1. Bei längerem Getrenntleben und ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen kann auch von einem während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten sein.
2. Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte hat die mangelnde Bedürftigkeit des in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem anderen Partner lebenden, Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und nachzuweisen.
3. Das eheähnliche Zusammenleben mit einem anderen Partner reicht für sich nicht aus, um ein mutwilliges Ausbrechen aus der Ehe darzulegen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 UF 38/79
FamRZ 1980, 996

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei unanfechtbarer, aber noch nicht wirksamer Ehescheidung in einem Übergangsfall nach Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG; erweiterte Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten in einem solchen Fall.
BGB §§ 1361, 1569 ff; 1. EheRG Art. 12

1. Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig, aber noch nicht wirksam, weil über Folgesachen noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dann richtet sich die Unterhaltspflicht der Ehegatten nach § 1361 BGB.
2. Die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten erweitert sich bei unanfechtbarer, aber noch nicht wirksamer Ehescheidung entsprechend § 1361 Abs. 2 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 UF 287/79
FamRZ 1980, 997

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Lebensbedarf; Aussetzung des Unterhaltsprozesses bis zur Entscheidung über den Rentenantrag des Unterhalt begehrenden Ehegatten bei Verfügbarkeit ausreichender Mittel zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs.
BGB § 1572; ZPO § 148

Stehen einem geschiedenen Ehegatten, der eine Sozialversicherungsrente beantragt hat, ausreichende Mittel zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung, dann kann der Rechtsstreit über seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Lebensbedarf bis zur Entscheidung über den Rentenantrag ausgesetzt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 6 WF 114/80
FamRZ 1981, 52

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Unterhaltsrecht; Ehegattenunterhalt bei gemischt-nationaler Ehe; Anwendbarkeit des Heimatrechts bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit in dem Heimatstaat eines der beiden Ehegatten trotz Verlegung des Aufenthalts durch einen Ehegatten nach der Trennung in einen anderen Staat.
BGB § 1361; EGBGB Art. 14

1. Haben Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Heimatstaat eines der beiden Ehegatten begründet, so ist auf die Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander das Recht dieses Staates anzuwenden.
2. Dieses Recht bleibt auch dann anwendbar, wenn ein Ehegatte nach der Trennung von dem anderen seinen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt, jedenfalls solange der andere Ehegatte den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort beibehält.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1980 - 6 UF 14/80
FamRZ 1981, 143

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Verfahrensrecht; hinausgeschobene Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs in Übergangsfällen; Anhängigkeit iSd 1. EheRG Art. 12 Nr. 7d.
1. EheRG Art. 12

Die Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs wird nur hinausgeschoben, wenn innerhalb des Monats Juli 1977 Folgesachen tatsächlich anhängig geworden sind oder in Amtsfolgesachen das Familiengericht tatsächlich tätig geworden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. August 1980 - 1 WF 66/80
FamRZ 1980, 1055

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; ausnahmsweise Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine nach § 620c S. 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (hier: Anordnung der Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses).
ZPO §§ 620, 620b, 620c

1. Gegen eine nach § 620c S. 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn eine Entscheidung in dieser Art oder mit diesem Inhalt überhaupt nicht ergehen durfte.
2. Eine einstweilige Anordnung, nach der der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in einer Ehesache an den Antragsgegner einen von diesem gezahlten Prozeßkostenvorschuß zurückzuzahlen habe, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. August 1980 - 2 WF 115/80
AnwBl 1980, 507

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Unterhaltsrecht; Aufwendungsersatzansprüche wegen erbrachter Unterhaltsleistungen (hier: Ersatzansprüche des Vaters gegen die Mutter des Kindes); entsprechende Anwendbarkeit von § 1613 BGB.
BGB §§ 670, 683, 1601, 1606, 1613

§ 1613 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungsersatzansprüche wegen erbrachter Unterhaltsleistungen (hier: Ersatzansprüche des Vaters gegen die Mutter des Kindes) entsprechend anzuwenden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. August 1980 - 5 UF 83/80
FamRZ 1981, 77 = NJW 1981, 1379

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; keine entsprechende Anwendung des § 1585a BGB auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten; Sicherung einer Unterhaltsforderung im Eilverfahren; Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Arrestverfahren: Gefährdung seines Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger.
BGB §§ 1361, 1585a; ZPO § 917

1. § 1585a BGB ist auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nicht entsprechend anwendbar.
2. Der Unterhaltsgläubiger muß im Arrestverfahren die Gefährdung seines Unterhaltsanspruchs darlegen und glaubhaft machen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. August 1980 - 3 WF 179/80
FamRZ 1980, 1116

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Kosten und Gebühren; Voraussetzungen der Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO; gebührenrechtlicher Umfang der Beiordnung als Armenanwalt in Ehesachen; Erörterungsgebühr; Anhängigkeit der Sache; Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO (hier: betreffend einen Vergleich über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden); keine Erörterungsgebühr für die Erörterung eines nicht anhängigen Gegenstandes vor Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs.
BRAGO §§ 31, 32, 122

1. Die 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO setzt nicht voraus, daß die angestrebte Einigung der Parteien (etwa ein Vergleich) zustande kommt.
2. Soweit ein gerichtlich protokollierter Scheidungsfolgenvergleich Gegenstände betrifft, die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO aufgeführt sind, umfaßt die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auch die gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO entstehende 5/10-Prozeßgebühr. Dies gilt auch dann, wenn der von den Parteien angestrebte gerichtliche Scheidungsfolgenvergleich nicht zustandegekommen ist.
3. Der Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist genau so auszulegen wie in § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG; die Vorschrift ist daher grundsätzlich nicht auf einen Vergleich über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden anwendbar.
4. Für eine Erörterung vor dem Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs erhält der Rechtsanwalt dann keine Erörterungsgebühr, wenn die erörterten Gegenstände zuvor nicht bei Gericht anhängig gemacht worden sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. August 1980 - 6 WF 117/80
JurBüro 1981, 70

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhalt minderjähriger Kinder; Anpassung des Unterhalts und Anrechnung von Kindergeld im Vereinfachten Verfahren; titelmäßige Berücksichtigung von Kindergeld im vereinfachten Verfahren; Bewilligung des Armenrechts in der Höhe des gesamten Unterhaltsbetrages.
BGB § 1612a; ZPO §§ 114 ff

1. In Vereinfachten Verfahren der Anpassung des Unterhalts für eheliche Kinder ist das Kindergeld nicht von dem Erhöhungsbetrag abzuziehen.
2. Ist die klagende Partei arm, dann ist das Armenrecht in der Höhe des gesamten verlangten Unterhalts zu bewilligen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. August 1980 - 4 WF 85/80
DAVorm 1980, 854

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Erbrecht; Veräußerung der Nacherbenrechte zwischen Erbfall und Nacherbfall.
BGB §§ 2100, 2353, 2363

Überträgt der Nacherbe sein Recht nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall auf einen Dritten, so geht die Erbschaft mit dem Nacherbfall unmittelbar auf den Dritten über. Gleichwohl ist in einem Erbschein nicht der Dritte, sondern der Nacherbe als Erbe auszuweisen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. August 1980 - 3 W 234/80
MDR 1981, 143

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Eheliches Güterrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich bei gemischt-nationalen Ehen; Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 EGBGB bei güterrechtlicher Gleichbehandlung beider Ehegatten durch das Heimatrecht des Ehemannes.
BGB §§ 1373 ff, 1378; EGBGB Art. 15; GG Art. 3

Art. 15 EGBGB ist weiter als grundgesetzkonform anzusehen, wenn das Heimatrecht des Mannes beide Ehegatten güterrechtlich gleich behandelt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. August 1980 - 3 UF 137/80
FamRZ 1981, 50

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Vormundschaft und Pflegschaft; Unzulässigkeit einer gerichtlichen Auflage an den Vormund nach § 1806 BGB zur Anlage von Mündelgeld aus dem Einkommen des Mündels zu Zwecken der Bildung von Ersparnissen.
BGB § 1806

§ 1806 BGB bietet keine gesetzliche Grundlage für eine gerichtliche Auflage an den Vormund, aus dem Einkommen des Mündels Ersparnisse zu bilden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 W 147/80
Rpfleger 1980, 471

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Unterhaltsrecht; Anspruch eines Kindes auf Unterhalt; Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf.
BGB § 1613

Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung sind regelmäßig als Sonderbedarf anzusehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 WF 190/80
FamRZ 1981, 76

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Unterhaltsrecht; Anspruch auf Unterhalt unter Verwandten; Sonder- bzw. Mehrbedarf; Einordnung von Kosten für Nachhilfeunterricht je nach den Umständen des Einzelfalles als Sonderbedarf (unregelmäßig) oder in die laufende Unterhaltsrente einzubeziehender Mehrbedarf (regelmäßig); Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit der Kosten als Abgrenzungskriterium; Merkmal »außergewöhnlich hoch«: den Monatsbetrag der laufenden, über dem notwendigen Unterhaltsbedarf liegenden Unterhaltsrente übersteigende Kosten.
BGB § 1613

1. Kosten für Nachhilfeunterricht können je nach den Umständen des Einzelfalles unregelmäßig (Sonderbedarf) oder regelmäßig (in die laufende Unterhaltsrente einzubeziehender Mehrbedarf) sein; Abgrenzungskriterium ist die Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit der Kosten.
2. Außergewöhnlich hoch sind die Kosten in der Regel dann, wenn sie den Monatsbetrag der laufenden, über dem notwendigen Unterhaltsbedarf liegenden Unterhaltsrente übersteigen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 WF 191/80
FamRZ 1981, 75

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Vormundschaft und Pflegschaft; Zwangsmittel in Pflegschaftssachen zur Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Pfleglings; Festsetzung von Zwangsgeld und Anordnung der Vorführung.
BGB § 1910; FGG §§ 13, 33

1. In Pflegschaftssachen kann das Gericht das persönliche Erscheinen des Pfleglings notfalls durch Festsetzung von Zwangsgeld und Anordnung der Vorführung erzwingen.
2. Die Anwendung derartiger Zwangsmaßnahmen ist regelmäßig geboten, wenn gemäß § 1910 Abs. 3 BGB festgestellt werden muß, ob eine Verständigung mit dem Pflegling möglich ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 W 243/80
DAVorm 1981, 303

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Vormundschaft und Pflegschaft; Interessen des Mündels oder Pflegebefohlenen und deren Gefährdung; Pflicht zur Erforschung und Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände des Mündels oder Pflegebefohlenen; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Pflegebefohlenen im Verfahren betreffend die Entlassung des Pflegers.
BGB §§ 1886, 1910, 1915; FGG § 50b

1. Bei Beurteilung der Frage, was den Interessen des Mündels oder Pflegebefohlenen dient oder diese Interessen gefährdet, sind die besonderen Lebensumstände des Mündels oder Pflegebefohlenen zu erforschen und zu berücksichtigen.
2. In dem Verfahren betreffend die Entlassung des Pflegers gemäß §§ 1886, 1915 BGB ist der Pflegebefohlene entsprechend § 50b FGG persönlich anzuhören.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. September 1980 - 3 W 267/80
FamRZ 1981, 98

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Herausgabe des Kindes; Verfahren vor dem Familiengericht nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit für ein Herausgabeverlangen; Unzulässigkeit einer Entscheidung durch einstweilige Verfügung; Beschwer für die Anfechtung einer gleichwohl ergangenen Herausgabeverfügung trotz Wegnahme des Kindes im Wege der Zwangsvollstreckung.
BGB § 1632; ZPO §§ 620 ff, 935 ff

1. Verlangt ein Elternteil von dem anderen die Herausgabe des Kindes, so richtet sich das Verfahren des Familiengerichts ausschließlich nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; eine Entscheidung durch einstweilige Verfügung ist daher unzulässig.
2. Für die Anfechtung einer gleichwohl ergangenen Herausgabeverfügung fehlt es nicht an der Beschwer, nachdem das Kind dem Verfügungsbeklagten im Wege der Zwangsvollstreckung weggenommen worden ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1980 - 5 UF 187/80
FamRZ 1981, 85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Lebensbedarf minderjähriger Kinder; Anspruch des Kindes auf Mehrbedarf (hier: notwendige Internatsunterbringung); Haftungsanteile der Eltern; »Sphärentheorie«.
BGB § 1606

Entsteht die Notwendigkeit, während der Dauer von Fortbildungsmaßnahmen für die Mutter des Kindes dieses in einem Internat unterzubringen, so ist der unterhaltspflichtige Vater verpflichtet, sich an den Internatskosten zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. September 1980 - 4 WF 94/80
DAVorm 1981, 153

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Adoptionsrecht; Voraussetzungen einer Volljährigenadoption (hier: eines verheirateten Koreaners) durch ein Ehepaar mit eigenen Kindern.
BGB §§ 1767, 1768

Zu den Voraussetzungen der Adoption eines Erwachsenen (hier: eines verheirateten Koreaners) durch ein Ehepaar mit eigenen Kindern.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. September 1980 - 3 W 242/80
FamRZ 1981, 94

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Unterhalt unter Verwandten; kein materiell-rechtlicher Anspruch ehelicher Kinder gegen ihre barunterhaltspflichtigen Eltern auf Leistung einer Sicherheit zur Absicherung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche; keine analoge Anwendbarkeit des § 1585a BGB auf das Unterhaltsrecht ehelicher Kinder; Sicherung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder gegen ihre Eltern durch Arrest.
BGB §§ 160, 1585a, 1601 ff; ZPO §§ 916 ff

1. Eheliche Kinder haben gegen ihre barunterhaltspflichtigen Eltern keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit zu der Absicherung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche; § 1585a BGB ist für das Unterhaltsrecht ehelicher Kinder nicht analog anwendbar.
2. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder gegen ihre Eltern können bei der derzeitigen Rechtslage nur durch Arrest (§§ 916 ff ZPO) gesichert werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. September 1980 - 6 UF 51/80
FamRZ 1981, 67

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Voraussetzungen der äußerlich wirksamen Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 90, 91 BSHG; Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von gewährter Sozialhilfe im Verwaltungsrechtsweg; Beschränkung der ordentlichen Gerichte auf die Prüfung des übergeleiteten Anspruchs (hier: Unterhalt) sowie auf eventuelle Nichtigkeit der Überleitung im verwaltungsrechtlichen Sinne; Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits.
EheG § 58; BSHG §§ 90, 91, 92

1. Zu der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte einerseits, und der ordentlichen Gerichte andererseits.
2. Die Frage, ob dem Unterhaltsgläubiger Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist, kann nur im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden.
3. Die ordentlichen Gerichte haben sich auf die Prüfung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs sowie darauf zu beschränken, ob die Überleitung wenigstens nicht nichtig im verwaltungsrechtlichen Sinne ist. Wird Nichtigkeit verneint, dann ist die Überleitungswirkung als solche ohne weiteres anzuerkennen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 1980 - 5 UF 51/80
FamRZ 1981, 895

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Vertretung des Kindes durch einen von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestellten Rechtsanwalt; keine Bewilligung des Armenrechts für die Nebenintervention der Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß.
ZPO §§ 114, 640e

Wenn in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß das Kind durch einen von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestellten Rechtsanwalt vertreten wird, dann ist der Beitritt der Mutter gemäß § 640e S. 3 ZPO regelmäßig nicht notwendig, und damit im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO mutwillig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 1980 - 3 W 295/80
FamRZ 1980, 1147

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Kosten und Gebühren; doppelter Gebührenanfall bei getrennter Eröffnung letztwilliger Verfügungen wegen Gerichtsbezirksänderung als Folge der kommunalen Neugliederung; Zuständigkeit für den Gebührenerlaß betreffend solche Mehrkosten.
KostO §§ 16, 102, 103

1. Die getrennte Eröffnung eines Erbvertrages bei dem nunmehrigen Nachlaßgericht und eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testamentes bei dem vormaligen Nachlaßgericht als Folge der kommunalen Neugliederung löst jeweils eine Eröffnungsgebühr aus, und ist nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen keine unrichtige Sachbehandlung.
2. Zuständig für den Erlaß solcher Mehrkosten ist der Landesjustizminister, der dazu die Gerichte nur für Gerichtskosten ermächtigt hat, die bei Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern allein aus Anlaß der kommunalen Neugliederung entstehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. September 1980 - 10 W 67/80
JurBüro 1981, 417 = Rpfleger 1981, 77

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Unterhalt des Ehegatten; eheähnliche Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten; grobe Unbilligkeit durch klar und evident durch eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten verschuldetes Scheitern der Ehe seitens des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Bewertung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Fehlverhalten (nur) unter Einbeziehung der Verschuldensanalyse des vorhergehenden Ehekonflikts.
BGB §§ 1361, 1579

Die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist im Falle einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur dann ganz oder teilweise grob unbillig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Scheitern der Ehe und/oder die Trennung klar und evident durch eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten verschuldet hat. Die Bewertung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Fehlverhalten kann deshalb nur unter Einbeziehung der Verschuldensanalyse des vorhergehenden Ehekonflikts erfolgen (gegen BGH FamRZ 1980, 665, 667 = BGHF 2, 116).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. September 1980 - 3 WF 209/80
FamRZ 1980, 1118

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Kosten und Gebühren; Anfall einer Beweisgebühr bei Anhörung von Eltern und Kindern in der Folgesache »elterliche Sorge«.
BRAGO § 31; FGG §§ 50a, 50b

Durch eine in der Folgesache »elterliche Sorge« erfolgende Anhörung von Eltern (§ 50a FGG) und Kindern (§ 50b FGG) entsteht, wenn damit lediglich Gelegenheit zu der Stellungnahme gegeben worden ist, keine Beweisgebühr.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30. September 1980 - 6 WF 182/80
JurBüro 1981, 712

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Kosten und Gebühren; Anwaltswechsel bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
ZPO § 91

Kein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO liegt vor, wenn der Gläubiger in der Lage ist, einen bei dem späteren Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen sowie ihn schriftlich und/oder telefonisch ausreichend zu informieren und sich durch ihn beraten zu lassen. Ob mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen ist, ist in einem solchen Falle unerheblich.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 10 W 71/80
JurBüro 1981, 1079 = VersR 1981, 556 = MDR 1981, 323 = ZfSch 1981, 176 [Ls]

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Armenrecht; Beurteilung der Erfolgsausichten in Ehescheidungsverfahren.
BGB §§ 1564 ff; ZPO § 114; BRAGO § 122

In Ehescheidungsverfahren ist die Bewilligung des Armenrechts für den Antragsgegner nicht davon abhängig, daß dieser einen Sachantrag stellt oder der Scheidung zustimmt; vielmehr hat seine Rechtsverfolgung auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn er mit der Zustimmung zu der Scheidung zurückhalten will, bis eine gütliche Einigung über die Scheidungsfolgen - mit Hilfe des im Armenrecht beizuordnenden Rechtsanwalts - erreicht worden ist, und sich vorbehält, Abweisungsantrag zu stellen, fall sich eine solche Einigung nicht erzielen läßt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 6 WF 191/80
FamRZ 1981, 265 = JurBüro 1981, 455

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Armenrecht; Bewilligung für eine Trennungsklage einer in Belgien wohnenden Italienerin gegen ihren in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden italienischen Ehemann.
ZPO §§ 114, 606 ff, 606b; EGBGB Art. 17, Art. 19; MSA Art. 13

Zu der Frage, ob einer in Belgien wohnenden Italienerin, welche die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder betreut, das Armenrecht für eine Klage gegen ihren in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden italienischen Ehemann - mit sie verlangt, eine einverständliche Trennung der Parteien von Tisch und Bett zu genehmigen, und ihr die gemeinsamen Kinder anzuvertrauen - gewährt werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 6 WF 70/80
FamRZ 1981, 146

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Unterhalt unter Verwandten; Ausgleichspflicht zwischen mehreren Unterhaltsschuldnern; Haftungsmaßstab; Beschränkung des Ausgleichsanspruchs durch § 1613 Abs. 1 BGB.
BGB §§ 1606, 1607, 1613

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Unterhaltsschuldnern, die für eine Unterhaltsschuld gleichrangig und anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), unterliegt der Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 6 UF 78/80
FamRZ 1981, 303

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Versorgungsausgleich; Durchführung bei Empfängern von Altersruhegeld; Einschränkung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Verfahren über den Versorgungsausgleich.
BGB § 1587a; RVO § 1304; ZPO § 536

1. Bezieht ein Ehegatte bei Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und ist dieses geringer als der sich bei fiktiver Neuberechnung gemäß § 1304 Abs. 1 RVO ergebende Betrag, so ist dem Versorgungsausgleich der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde zu legen.
2. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt nicht in Verfahren über den Versorgungsausgleich, soweit es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Berechnung handelt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 UF 254/79
FamRZ 1981, 171

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Versorgungsausgleich; Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer derartigen Vereinbarung der Eheleute.
BGB § 1587o; FGG § 53b

1. Beantragen Eheleute, die eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Sinne von § 1587o BGB geschlossen haben, die gerichtliche Genehmigung erstmals, während das Versorgungsausgleichsverfahren in zweiter Instanz anhängig ist, so ist das Oberlandesgericht für die Entscheidung nach § 53b FGG zuständig.
2. Ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB jedenfalls dann zu genehmigen, wenn
a) der ausgleichspflichtige Ehegatte irgendwelche Maßnahmen zu treffen hat, die ihrer Art nach zu der Sicherung des Berechtigten in dem Falle der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet sind, und
b) der ausgleichsberechtigte Ehegatte insgesamt einen wirtschaftlichen Gegenwert erlangt, der nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert seiner eigenen Leistungen unter besonderer Berücksichtigung des Wertes der ihm entgehenden Versorgungsanrechte steht.
3. Die der sozialen Sicherung des auf Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten dienenden Maßnahmen des anderen Ehegatten müssen nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein, und nicht notwendigerweise mit beurkundet werden (hier: Übernahme des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind durch den ausgleichsverpflichteten Ehemann).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 5 UF 367/79
FamRZ 1981, 285 = FRES 8, 350

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Elterliche Sorge; Kindesentziehung gegenüber dem Jugendamt; Herausgabe des Kindes; kein Antragsrecht der Pflegeeltern.
BGB § 1666; StGB §§ 235, 238, 239, 240; JWG § 20

1. Hat das Jugendamt, dem gemäß § 1666 BGB die Personensorge übertragen ist, das Kind in einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht, so sind - auch wenn gemäß § 20 JWG eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist - nicht die Pflegeeltern, sondern ist nur das Jugendamt als Inhaber der familienrechtlichen Gewalt durch § 235 Abs. 1 StGB geschützt.
2. Wird den Pflegeeltern das Kind entzogen, so richtet sich die Tat in aller Regel auch gegen das Jugendamt.
3. Antragsberechtigt ist in einem solchen Fall jedoch nur das Jugendamt.
4. Stellt dieses keinen Strafantrag, so kann die Tat auch nicht als Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kindes oder als Nötigung zum Nachteil des Kindes oder der Pflegeeltern verfolgt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 2 Ss 393/80 - 198/80 III
JR 1981, 386 = ZblJugR 1981, 113

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; Zweifel an der für ein Studium erforderlichen Begabung des Kindes; hervorragende wirtschaftliche Verhältnissen eines Elternteils.
BGB § 1610; BAföG § 37

Bestehen Zweifel daran, ob ein Kind die für ein Studium erforderliche Begabung besitzt, so kann bei hervorragenden wirtschaftlichen Verhältnissen eines Elternteils gleichwohl ein Anspruch auf Bezahlung des Studiums gerechtfertigt sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 1980 - 2 UF 352/78
FamRZ 1981, 702

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Verfahrensrecht; Klagearten; Abgrenzung der Abänderungs- von der Vollstreckungsgegenklage.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 323, 767

1. Für die Abgrenzung der Klagen aus § 323 und § 767 ZPO im Unterhaltsrecht ist die Unterscheidung von rechtsbegründenden Tatsachen und rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen nicht geeignet.
2. Für alle dem Wandel der wirtschaftlichen Entwicklung unterworfenen, unterhaltsrelevanten Verhältnisse gilt, daß eine wesentliche Änderung nur mit der Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden kann. Der Vollstreckungsabwehrklage sind demgegenüber solche Einwendungen gegen den Titel vorbehalten, die auch bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen jederzeit eintreten können (etwa Erfüllung, Stundung, Scheidung der Ehe gegenüber einem Urteil wegen Trennungsunterhalt).
3. Die beiden Klagen aus § 323 und aus § 767 ZPO schließen sich gegenseitig aus.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. November 1980 - 6 WF 121/80
FamRZ 1981, 306

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Umfang der Auskunftspflicht; Bedeutung von Vermögen für die Bemessung des Unterhalts; keine Rechenschaftspflicht über den Verbleib früheren Vermögens und keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen über das Fehlen von Vermögen.
BGB §§ 242, 1580, 1605; EheG § 58

1. Der Umfang der Auskunftspflicht geht nur soweit, wie er zu der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs des Verpflichteten erforderlich ist; es genügt jedoch, daß die begehrte Auskunft für den Bestand oder für die Bemessung der Unterhaltspflicht irgendwie von Bedeutung sein kann.
2. Der Umstand, daß die ehelichen Lebensverhältnisse in dem Zeitpunkt der Scheidung den Unterhaltsbedarf bestimmen, bedeutet nicht, daß nur das damals vorhandene Vermögen für die Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen wäre.
3. Unterhaltsgläubiger oder -schuldner sind nicht gehalten, Belege über das Fehlen von Vermögen vorzulegen; auch ist ein geschiedener Ehegatte nicht verpflichtet, dem anderen zu Unterhaltszwecken über den Verbleib seines früheren Vermögens Rechenschaft abzulegen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1980 - 5 UF 177/80
FamRZ 1981, 893

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Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Vergleich über den Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften; Inhalt und Genehmigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 1587o BGB; Anfechtbarkeit der Genehmigung einer solchen Vereinbarung.
BGB § 1587o; FGG § 20

1. Die Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB kann auch von einem der Ehegatten mit der Beschwerde angegriffen werden.
2. Zu der Ermittlung der Angemessenheit einer Gegenleistung muß die vereinbarte Gegenleistung mit der sich wahrscheinlich ergebenden Ausgleichsforderung verglichen werden. Eine Vereinbarung, bei der die Höhe der Ausgleichsforderung offen bleibt, kann nicht genehmigt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. November 1980 - 2 UF 291/79
FamRZ 1981, 804

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit einer getrennt lebenden Ehefrau trotz einer psychischen, neurotischen Fehlhaltung wegen des von ihm verfolgten Unterhaltsbegehrens; Versagung eines Teils des Unterhalts; Darlegungs- und Beweispflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Rechtfertigung eines Unterhaltsanspruchs wegen angeblicher Erwerbslosigkeit; bedürftigkeitsmindernde Zurechnung fiktiver Einkünften; Schätzung (auch) auf der Grundlage der in den Anlagen zum Fremdenrentengesetz (BGBl III 824-2) aufgeführten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte.
BGB §§ 1361, 1577, 1602; ZPO § 287

1. Verdient ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seinen Unterhalt nur deshalb nicht durch eigene Erwerbstätigkeit, weil er wegen des von ihm verfolgten Unterhaltsbegehrens eine psychische, neurotische Fehlhaltung entwickelt hat, die ihn an der Arbeitsaufnahme hindert, so ist ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten (bis zu der Höhe der ohne die neurotische Fehlhaltung erzielbaren Einkünfte) nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten für seinen Unterhalt zu versagen. Das gilt zumindest dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß er nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs seinen Versagenszustand überwinden, und damit auch in psychischer Hinsicht seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangen wird.
2. Ein Unterhalt begehrender, getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte, der erwerbsfähig oder als erwerbsfähig zu behandeln ist, und dem die Arbeitsaufnahme auch zugemutet werden kann, hat seine Arbeitskraft zwecks Deckung seines Lebensunterhalts so günstig wie möglich zu verwerten. Zu der Rechtfertigung eines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten muß er darlegen und beweisen, daß er erfolglos alle tatsächlich vorhandenen und sich ihm bietenden Möglichkeiten ernsthaft ausgeschöpft hat, um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden; die Meldung bei dem Arbeitsamt alleine reicht nicht aus.
3. Genügt der Anspruchsteller dieser Obliegenheit nicht, muß bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit von fiktiven Einkünften in derjenigen Höhe, wie sie bei zumutbaren Bemühungen erzielbar wären, ausgegangen werden. Wenn im Einzelfall für eine solche Feststellung verläßlich konkrete Anhaltspunkte fehlen, können als Grundlage für eine Schätzung der erzielbaren Einkünfte die in den Anlagen zum Fremdenrentengesetz (BGBl III 824-2) aufgeführten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte herangezogen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1980 - 6 UF 11/80
FamRZ 1981, 255

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Kosten und Gebühren; Pflicht zur Kostentragung bei Gegenstandslosigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens infolge Änderung der Kostengrundentscheidung.
ZPO § 103

Eine Kostenfestsetzung wird durch die danach im Instanzenzug erfolgte Änderung der Kostengrundentscheidung, auf der sie beruhte, ohne weiteres wirkungslos. Die Kosten des dadurch erledigten Festsetzungsverfahrens einschließlich eines Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Partei zu tragen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. November 1980 - 6 WF 84/80
JurBüro 1981, 1097

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Eltern; Bemessung des Kindesunterhalts bei wohlhabenden Eltern; keine Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen bei evidenter Bedeutungslosigkeit für die Bemessung des Unterhalts.
BGB §§ 1601 ff, 1605, 260

1. Für den Unterhalt eines Kindes sehr wohlhabender Eltern gibt es keine absolute obere Betragsgrenze; insbesondere stellt der höchste in der Düsseldorfer Tabelle bezifferte Unterhaltsrechtsatz keine unüberschreitbare Obergrenze dar.
2. Der Unterhaltspflichtige muß keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er bereits Einkünfte in solcher Höhe offenbart hat, daß weiteres Einkommen oder Vermögen für die Bemessung des Unterhalts belanglos wäre.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1980 - 6 UF 111/80
FamRZ 1981, 296

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Kosten und Gebühren; Hofübergabevertrag; Erwerb von dem nicht eingetragenen Erben; gleichzeitige Eintragung einer Belastung; keine Gebührenermäßigung.
GBO § 40; KostO §§ 60, 62

1. Erwirbt ein Abkömmling des eingetragenen Eigentümers von dessen Alleinerben, der zwar auch sein Vorfahre, dessen Voreintragung gemäß § 40 GBO jedoch nicht erforderlich ist, tritt die Gebührenermäßigung nach § 60 Abs. 2 KostO nicht ein.
2. Die Gebührenermäßigung nach § 62 Abs. 2 KostO setzt voraus, daß die zugleich mit der Eintragung des Hofübergabevertrages eingetragene Belastung in einem sachlichen und nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang damit steht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. November 1980 - 10 W 84/80
JurBüro 1981, 910 = VersR 1981, 755 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Überleitung von Ansprüchen nach §§ 90, 91 BSHG; keine Hemmung der Verjährung betreffend solche übergeleiteten Ansprüche.
BGB §§ 204, 1601 ff; BSHG §§ 90, 91

Die verjährungshemmende Vorschrift des § 204 S. 2 BGB greift zugunsten eines Dritten, auf den der Anspruch übergegangen ist (hier: gemäß §§ 90, 91 BSHG durch Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegen den Vater), nicht ein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 1980 - 4 UF 94/80
FamRZ 1981, 308

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei DDR-Berührung; Internationales und Interlokales Privatrecht; Scheidung der Ehe deutscher Ehegatten durch ein DDR-Gericht vor dem 1. Juli 1977; dauernder Aufenthalt beider Ehegatten zur Zeit des Unterhaltsprozesses in der Bundesrepublik; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (hier: nach §§ 58 ff EheG); Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht unter vor dem 1. Juli 1977 in der DDR geschiedenen Ehegatten: § 242 BGB (iVm Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG); Identität der Auskunftspflichten nach § 242 und §§ 1580, 1605 BGB nach Inhalt und Umfang.
Ehe §§ 58 ff; BGB §§ 242, 1580, 1605; 1. EheRG Art. 12; EGBGB Art. 17

1. Ist die Ehe deutscher Ehegatten durch ein DDR-Gericht wirksam geschieden worden (hier: vor dem 1. Juli 1977), dann richtet sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (hier: nach §§ 58 ff EheG), wenn sich beide Ehegatten zu der Zeit des Unterhaltsprozesses dauernd in der Bundesrepublik aufhalten.
2. Rechtsgrundlage für die der Unterhaltsbemessung dienende Auskunftspflicht unter geschiedenen Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 (hier: in der DDR) geschieden worden ist, ist nicht § 1580 BGB, sondern § 242 BGB (in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Diese in der gerichtlichen Praxis vor dem 1. Juli 1977 entwickelte Auskunftspflicht deckt sich aber nach Inhalt und Umfang mit derjenigen, die nunmehr in den §§ 1580, 1605 BGB gesetzlich festgelegt ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1980 - 6 UF 141/80
FamRZ 1981, 270

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Versorgungsausgleich; kein Ausgleich verfallbarer Anwartschaften (auch) auf seiten des Ausgleichsberechtigten auf eine Betriebsrente; Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von noch verfallbarer Aussichten auf von Unterstützungskassen zu zahlenden Betriebsrenten; Berechnung der Betriebszugehörigkeit iSv § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG im Falle einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
BGB §§ 1587, 1587a; BetrAVG § 1

1. Auch auf seiten des Ausgleichsberechtigten sind noch verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. Aussichten auf Betriebsrenten, die von Unterstützungskassen zu zahlen sind, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 BetrAVG unverfallbar werden.
3. Zu der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG in dem Falle einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 5 UF 471/79
FamRZ 1981, 682

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Ehewohnung und Hausrat; Recht jedes Ehegatten - unabhängig vom Eigentum an Hausratsgegenständen - zum Mitbesitz an dem dem jeweils anderen Ehegatten gehörenden Hausrat; Übereignung von Hausrat unter Ehegatten; Nichtigkeit eines Vertrages von Ehegatten über Ehewohnung und Hausrat mit dem Ziel der Ermöglichung bzw. Erleichterung des Getrenntlebens für einen nicht zum Getrenntleben berechtigten Ehegatten.
BGB §§ 134, 138, 929, 930, 985, 986, 1353, 1361a

1. Jeder Ehegatte hat unabhängig von dem Eigentum an Hausratsgegenständen aufgrund des Rechts auf eheliche Lebensgemeinschaft ein Recht zum Mitbesitz an dem dem jeweils anderen Ehegatten gehörenden Hausrat.
2. Zur Übereignung von Hausrat unter Ehegatten.
3. Getrennt lebende Ehegatten können keinen rechtsverbindlichen Vertrag über Ehewohnung und Hausrat schließen, soweit der Vertrag einem Ehegatten, der kein Recht zum Getrenntleben gemäß § 1353 Abs. 2 BGB hat, das Getrenntleben ermöglicht oder erleichtert.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1980 - 5 U 124/80
FamRZ 1981, 545

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Armenrecht; kein Armenrecht für das Armenrechtsbeschwerdeverfahren (ab 1. Januar 1981: für die Beschwerde in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe).
ZPO §§ 127, 114

Für das Armenrechtsbeschwerdeverfahren (ab dem 1. Januar 1981: für die Beschwerde in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe) kann dem Beschwerdeführer kein Armenrecht (keine Prozeßkostenhilfe) bewilligt, und auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 6 WF 161/80
JurBüro 1981, 773

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Unterhaltsrecht; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Methode der Anpassung einer privaten Unterhaltsvereinbarung an wesentlich veränderte Verhältnisse: Berücksichtigung der für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmenden Vorstellungen.
EheG § 58; BGB § 242; ZPO § 323

Bei der Anpassung einer privaten Unterhaltsvereinbarung an wesentlich veränderte Verhältnisse ist zu beachten, welche Vorstellungen für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 UF 151/80
FamRZ 1981, 267

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; Unterhaltsbedarf bei auswärtigem Studium; Bemessung des Unterhaltsanspruchs bei doppelverdienenden Eltern; Einfluß eines einmaligen Prüfungsversagens auf den Unterhaltsanspruch.
BGB §§ 1602, 1606, 1610

1. Zu dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen Studenten aus begütertem Elternhaus, der auswärts studiert.
2. Zu dem Einfluß eines einmaligen Prüfungsversagens des Studenten auf seinen Unterhaltsanspruch.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 4 UF 117/80
FamRZ 1981, 298 = NJW 1981, 2584

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Unerlaubte Handlungen; Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde hinsichtlich der Begrenzung eines im Waldgelände gelegenen Spielplatzes in Straßennähe; Unfallkausalität einer möglichen Pflichtverletzung.
BGB § 823

Zu der Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde hinsichtlich der Begrenzung eines etwa 20 m von einer Straße im Waldgelände gelegenen Spielplatzes, und zu der Unfallkausalität einer möglichen Pflichtverletzung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 18 U 148/80
VersR 1982, 77

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Verfahrensrecht; summarischer Rechtsschutz; kein Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an einen Ehegatten durch das spätere Scheidungsurteil mit Kostenaufhebung.
ZPO §§ 620, 620f

1. Die während eines Scheidungsprozesses erlassene einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an einen Ehegatten tritt durch das spätere Scheidungsurteil, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, nicht außer Kraft.
2. Die Kostenentscheidung des Scheidungsurteils ist keine »anderweitige Regelung« im Sinne des § 620f ZPO in bezug auf die Pflicht zu der Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (gegen OLG Köln FamRZ 1978, 912).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 157/80
FamRZ 1981, 295 = JurBüro 1981, 618

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Vormundschaft und Pflegschaft; Rechnungslegung bei Gebrechlichkeitspflegschaft.
BGB §§ 368, 812, 1802, 1841, 1890, 1892

Die Pflicht zu der Rechenschaftslegung nach Beendigung einer Pflegschaft entspricht inhaltlich den während der Dauer der Pflegschaft gegenüber dem Vormundschaftsgericht bestehenden Pflichten aus §§ 1839 ff BGB. Aufbauend auf dem von dem Pfleger zu erstellenden Vermögensverzeichnis zu Beginn der Pflegschaft (§ 1802 BGB) ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Abgänge und Zugänge des Vermögens unter Beifügung üblicher Belege zu erstellen (§ 1841 Abs. 1 BGB); außerdem ist über die Führung der Vormundschaft auf Verlangen Auskunft zu erteilen (§ 1839 BGB).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 18 U 175/80
DAVorm 1982, 209

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Kosten und Gebühren; Voraussetzungen für eine Erörterungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO bei Erörterung der Sache in einem nur zur Verhandlung in der Scheidungssache vorgesehenen Termin.
ZPO §§ 620 ff; BRAGO §§ 31, 41

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO kann eine Erörterungsgebühr auch dann entstehen, wenn die Erörterung in einem Termin stattgefunden hat, der nur zu der Verhandlung in der Scheidungssache vorgesehen war.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 217/80
JurBüro 1981, 559

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Kosten und Gebühren; Anspruch des beigeordneten Verkehrsanwalts gegen die Staatskasse wegen der Wahrnehmung eines auswärtigen Beweistermins nur nach besonderer Beiordnung (auch) als auf einen in einer Ehesache beigeordneten Verkehrsanwalt; Notwendigkeit der Ursächlichkeit der Tätigkeit für das Zustandekommen für die Erstattung einer Vergleichsgebühr; Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO; keine Anwendbarkeit dieses Begriffes auf einen Vergleich der Eheleute über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden.
BRAGO §§ 52, 54, 122; ZPO § 116a

1. Dem beigeordneten Verkehrsanwalt steht wegen der Wahrnehmung eines auswärtigen Beweistermins ein Anspruch gegen die Staatskasse nur dann zu, wenn er auch als Beweisanwalt besonders beigeordnet worden war.
2. § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist auch auf einen in einer Ehesache beigeordneten Verkehrsanwalt anzuwenden. Die Erstattung einer Vergleichsgebühr setzt nicht den Nachweis der Erforderlichkeit der Tätigkeit des Verkehrsanwalts voraus; seine Tätigkeit muß jedoch ursächlich für das Zustandekommen des Vergleichs gewesen sein.
3. Der Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist genau so auszulegen wie in § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG. § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist daher grundsätzlich nicht anwendbar auf einen Vergleich der Eheleute über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden (Bestätigung des Senatsbeschlusses JurBüro 1981, 70).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 218/80
JurBüro 1981, 563

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Kosten und Gebühren; keine Erörterungsgebühr bei Erörterung nicht anhängiger Gegenstände vor Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs.
BRAGO § 31

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsanwalt für eine Erörterung vor dem Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs insoweit keine Erörterungsgebühr erhält, als die erörterten Gegenstände vorher nicht anhängig gemacht worden waren (im Anschluß an OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 70, gegen OLG Celle JurBüro 1980, 874).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 258/80
JurBüro 1981, 864

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