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Entscheidungen OLG Frankfurt (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt (1980)


Entscheidungen OLG Frankfurt (1980) - OLGFrankfurt

 

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes für die Hauptsache (Scheidung), die elterliche Gewalt und das Verkehrsrecht; Bemessung des Streitwertes einer einstweiligen Anordnung auf Gestattung des Getrenntlebens.
ZPO § 620; BRAGO §§ 8, 9; GKG §§ 12, 25

Der Streitwert einer einstweiligen Anordnung auf Gestattung des Getrenntlebens (§ 620 S. 1 Nr. 5 ZPO) ist regelmäßig mit 1.000 DM anzunehmen, sofern für die Hauptsache der Regelwert gilt, oder deren Streitwert nicht nennenswert darüber liegt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. Januar 1980 - 3 WF 126/79
Rpfleger 1980, 240

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Ehescheidung; Abweisung des Scheidungsantrages im ersten Rechtszug; im Berufungsrechtszug gestellter Gegenantrag im Wege der Anschlußberufung; Ehelichkeit von Kindern eines griechischen Vaters und einer deutschen Mutter nach griechischem Recht; Regelung der elterlichen Sorge im Falle einer Ehescheidung durch deutsche Gerichte.
BGB §§ 1565, 1566, 1671; ZPO §§ 521, 522, 522a, 629b; EGBGB Art. 19; MSA

1. Will derjenige Ehegatte, der im ersten Rechtszuge die Abweisung des Scheidungsantrages des anderen Ehegatten erreicht hat, in dem anhängigen Berufungsverfahren selbst die Scheidung beantragen (Gegenantrag, Anschlußantrag), so muß er Anschlußberufung einlegen.
2. Die Anschließung verliert nicht ihre Wirkung, wenn der Berufungsführer nach der Stellung des Gegenantrages seinen Scheidungsantrag zurücknimmt.
3. Genügt der Gegenantrag nicht der Form des § 522a ZPO, so kann dieser Mangel auch noch nach der Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Berufungsführer geheilt werden.
4. Das Berufungsgericht braucht den Rechtsstreit nicht gemäß § 629b Abs. 1 ZPO an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn in dem Berufungsverfahren die Voraussetzungen der § 1566 Abs. 1 BGB, § 630 ZPO für eine einverständliche Ehescheidung vorliegen, die Parteien die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich geregelt haben, und bei völlig geklärtem Sachverhalt nur noch über die elterliche Sorge entsprechend dem übereinstimmenden Vorschlag aller Beteiligten zu befinden ist. In einem solchen Falle kann das Berufungsgericht selbst die Verbundentscheidung erlassen.
5. Die Ehelichkeit von Kindern eines griechischen Vaters und einer deutschen Mutter richtet sich nach griechischem Recht (Art. 19 EGBGB). Nach dem maßgebenden griechischen Recht gehört die Trauung der Eltern durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche - falls auch nur einer der Gatten der griechisch-orthodoxen Kirche angehört - (Art. 1367 griechZGB) zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer gültigen Ehe.
6. Die Frage, wie die elterliche Sorge im Falle einer Ehescheidung durch die deutschen Gerichte zu regeln ist, beurteilt sich auch bei ehelichen Kindern eines griechischen Vaters und einer deutschen Mutter ausschließlich nach deutschem Recht, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und die deutsche Staatsangehörigkeit die effektive ist; das ergibt sich aus den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens, das die Anwendung des Art. 19 EGBGB einschränkt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 1980 - 3 UF 325/78
FamRZ 1980, 710

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Verfahrensrecht; Feriensachen; Klagen aus übergeleitetem Unterhalt.
GVG §§ 23b, 200; ZPO § 621; BSHG §§ 90, 91; JWG § 82

Die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsansprüche ist auch dann Feriensache, wenn nur Unterhaltsrückstände eingeklagt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Januar 1980 - 3 UF 171/79
FamRZ 1980, 618

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Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Sorge; »Erziehungsunvermögen«; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die elterliche Sorge.
BGB §§ 1666, 1666a; FGG § 27

1. Die Entscheidung über eine Beschwerde ist von dem Rechtsbeschwerdegericht nach Maßgabe des zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Rechts zu überprüfen (hier: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979).
2. Zu dem »Erziehungsunvermögen« (§ 1666 BGB) und zu der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die elterliche Sorge (§ 1666a BGB).
3. Auch bei emotionaler Bindung des Kindes und gutem Willen der Eltern kann ein durch Krankheit oder Behinderung bedingtes Erziehungsunvermögen vorliegen, das die Entziehung der elterlichen Sorge gebietet.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 20 W 565/79
FRES 5, 370

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Ehescheidung eines Iraners; anwendbares Recht für Folgeregelungen.
EGBGB Art. 17

1. Kommt es in einem Scheidungsverfahren auf iranisches Recht (hier: schiitische Mohammedaner) an, so ist nach wie vor von dem Gesetz zum Schutze der Familie aus dem Jahre 1967 auszugehen.
2. Ein deutsches Scheidungsurteil wird im Iran, wenn dessen Gesetze mitbeachtet sind, wie bisher anerkannt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 1980 1 UF 316/79
FamRZ 1980, 358

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Ehescheidung; Armenrechtsbewilligung für den Antragsgegner im Scheidungsverfahren.
ZPO §§ 78, 114 623 ff

Dem mit einem Scheidungsverfahren überzogenen kostenarmen Antragsgegner ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Armenrecht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob er mit seinem Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages voraussichtlich Erfolg haben wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Januar 1980 - 4 WF 6/80
FamRZ 1980, 716

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Elterliche Sorge; Notwendigkeit der Anhörung der Kinder nach § 50b FGG.
FGG § 50b

Einer Anhörung der Kinder bedarf es nicht, wenn der Antrag auf Regelung des Sorgerechts aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückzuweisen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. Januar 1980 - 3 WF 269/79

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Verfahrensrecht; Abänderungsklage; maßgebender Abänderungstitel; Zulässigkeit der Nachforderungsklage; Änderung der Verhältnisse.
ZPO § 323

1. Abzuändernder Titel im Sinne des § 323 ZPO ist immer der letzte. Wenn diesem ein Vergleich vorausgegangen ist, der durch Urteil abgeändert worden ist, darf nicht unmittelbar auf den Vergleich zurückgegriffen werden.
2. Eine Nachforderungsklage kommt nur in Betracht, wenn die frühere Klage ausdrücklich als Teilklage gekennzeichnet war, oder sich aufgrund besonderer Umstände so auffassen läßt; andernfalls kann der Anspruchsberechtigte nur auf dem Wege des § 323 ZPO eine Erhöhung durchsetzen.
3. Bezugspunkt für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist bei einem Urteil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß.

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Februar 1980 - 3 UF 192/79
FamRZ 1980, 894 = DAVorm 1981, 306

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Vergleichswert im Unterhaltsrechtsstreit.
GKG § 17

Wird der Rechtsstreit, in dem eine Unterhaltsrente gefordert wird, durch einen Vergleich beendet, nach dem eine einmalige Abfindung zu zahlen ist, dann richtet sich der Vergleichswert nach dem Abfindungsbetrag, der gefordert worden war, hilfsweise nach dem vereinbarten Abfindungsbetrag, mindestens jedoch nach dem gemäß § 17 GKG zu bemessenden Streitwert.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Februar 1980 - 3 UF 157/79
Rpfleger 1980, 239

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnung trotz offensichtlich erfolglosem Ehescheidungsantrag.
ZPO § 620

Ist ein Ehescheidungsantrag unzulässig, oder ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung handgreiflich aussichtslos, dann kann ein derartiger Antrag nicht Grundlage eines einstweiligen Anordnungsverfahrens sein.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 3 WF 307/79

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Elterliche Sorge; Sorgerechtsverfahren; Armenrecht und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
BGB §§ 1671, 1696; ZPO § 116

In Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge kann die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn der Fall nicht einfach, und die rechtliche Stellung der Mutter als Inhaberin der Sorge bedroht ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Februar 1980 - 4 WF 3/80
MDR 1980, 674

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Scheidungsverfahren; Pflicht zur Begründung der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anhörungspflicht vor der Beiordnung; Rechtsmittel.
ZPO § 625

1. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu begründen; sie ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
2. Der Beiordnung hat eine persönliche Anhörung der Partei vorauszugehen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Februar 1980 - 3 WF 242/79

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen in Familiensachen; Zulässigkeit; Verfahrensgegenstand.
ZPO § 620; FGG § 24

1. Einstweilige Anordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nur in bezug auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens zulässig; dieser bestimmt die inhaltlichen Grenzen einer möglichen einstweiligen Anordnung.
2. Die Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Umgangs sind jeweils eigene Verfahrensgegenstände.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 3 UF 324/79

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Verfahrensrecht; Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten; Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
ZPO § 406; FGG § 15

1. Der psychologische Gutachter ist nicht verpflichtet, die seinem Gutachten zugrundeliegenden Unterlagen (Protokolle, Testbögen usw.) den Beteiligten herauszugeben. Die Entscheidung über die Vorlage dem Gericht gegenüber unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen.
2. Die Gewährung der Einsicht in die genannten Unterlagen verlangt das Einverständnis der von den Urkunden Betroffenen; dabei ist bei Kindern - je nach Reifegrad und Verständnis - neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch die des Minderjährigen erforderlich.
3. Falsche Angaben des Sachverständigen über die Grundlagen des Gutachtens, so etwa eine unrichtige Angabe über die Zahl der geführten Gespräche, können die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen
.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Februar 1980 - 1 WF 234/79
FamRZ 1980, 931 = DAVorm 1980, 978 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsgericht bei Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts.
FGG § 33

Die Vollstreckung oder Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen erfolgt auch dann durch das Gericht erster Instanz, wenn die Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht getroffen worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. März 1980 - 3 WF 302/79

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.
ZPO § 281; GVG § 23b; HausrVO § 18a

§ 281 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Gericht eine Sache ausdrücklich an das bei einem anderen Gericht gebildete Familiengericht verweist (gegen OLG Hamm FamRZ 1978, 906; OLG München FamRZ 1979, 721).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. März 1980 - 1 ARF 8/80
FamRZ 1980, 471

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Angabe an das zuständige Prozeßgerichts; Angabe eines falschen Prozeßgerichts im Mahnbescheid; Anwaltszwang für Verweisung; Kostenentscheidung bezüglich Mehrkosten einer weiteren Verweisung.
ZPO §§ 91, 281, 690, 692, 696

1. Bei Abgabe einer Mahnsache nach Widerspruch an das in dem Mahnbescheid bezeichnete Gericht kann die Zuständigkeit nicht mehr geprüft werden; Abhilfe ist dann nur noch durch Weiterverweisung nach mündlicher Verhandlung möglich.
2. Wird eine Klagesache aufgrund unrichtiger Bezeichnung des Prozeßgerichts in dem Mahnbescheid bei einem unzuständigen Landgericht rechtshängig, dann unterliegt auch die Einverständniserklärung der Parteien zu der Verweisung an das zuständige Gericht im schriftlichen Verfahren dem Anwaltszwang. Die Kosten der dadurch erforderlich werdenden Beauftragung eines dritten Rechtsanwalts sind erstattbar.
3. Hat die Klagepartei infolge unrichtiger Angabe des Prozeßgerichts in dem Mahnbescheidsantrag das unzuständige Gericht angerufen, dann sind ihr die dadurch entstandenen notwendigen Anwaltskosten des Beklagten aufzuerlegen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. März 1980 - 20 W 120/80
AnwBl 1980, 198

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Bewertung eines Mietshauses nach der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken.
BGB §§ 1373, 1376, 1378

1. Fällt ein Hausgrundstück in den Zugewinnausgleich, dann ist sein Verkehrswert zu dem maßgeblichen Stichtag nach der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken in der Fassung vom 15. August 1972 zu schätzen.
2. Bei einem Mietshaus kommt das Ertragswertverfahren in Betracht, dessen Ergebnis allerdings »kritisch« zu würdigen ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 1980 - 1 UF 246/79
FamRZ 1980, 576

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Personenstandsrecht; Berichtigung einer Eintragung im gerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit des Antrages der Aufsichtsbehörde.
PStG §§ 46a, 47

Die Aufsichtsbehörde hat kein Antragsrecht nach § 47 Abs. 2 S. 1 PStG, wenn der Standesbeamte eine Eintragung gemäß § 46a PStG gerichtsfrei berichtigen kann.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. März 1980 - 20 W 56/80
StAZ 1980, 243 = OLGZ 1980, 283

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Unterhaltsrecht; Überleitung der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger; Feststellungsklage zur Klarstellung eines Unterhaltsurteils.
BSHG § 90; ZPO §§ 322, 767

1. Wird infolge später wieder aufgehobener Überleitung der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger der Inhalt eines Vollstreckungstitels undeutlich, dann kann dieser durch Erhebung einer Feststellungsklage klargestellt werden.
2. Diese kann auch einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage begegnen. Rechtskraft und Präklusionswirkung des Urteils in dem Vollstreckungsabwehrprozeß stehen der Feststellungsklage nicht entgegen
.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. März 1980 - 4 UF 6/80
FamRZ 1980, 906

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Armenrecht; Bewilligung für nachträglich anhängig gemachte Scheidungsfolgesachen.
ZPO §§ 623, 624

Die Bewilligung des Armenrechts für das Scheidungsverfahren in erster Instanz erstreckt sich nicht automatisch auf nachträglich anhängig gemachte Folgesachen, weil dann das Gericht nicht prüfen könnte, ob es sie von der Armenrechtsbewilligung ausnehmen will.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. März 1980 - 3 WF 39/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe an das Gericht der Hauptsache bei isolierter Familiensache; Abgabe des Beschwerdeverfahrens.
FGG § 64a

1. Solange das erstinstanzliche Gericht noch keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache einer isolierten Familiensache getroffen hat, ist eine Abgabe an das Gericht der Ehesache geboten.
2. Ist bereits ein Beschwerdeverfahren in einer einstweiligen Anordnung bei dem Beschwerdegericht angefallen, bevor eine Ehesache bei einem nicht zu dessen Bezirk gehörenden Familiengericht anhängig wird, ist die Abgabe des Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. März 1980 - 3 WF 45/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerdeberechtigung des Rentenversicherungsträgers gegen Gerichtsentscheidungen über den Versorgungsausgleich.
FGG § 20

1. Für die Beschwerdeberechtigung von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine materielle Beschwer zu fordern.
2. Wird ausschließlich beanstandet, daß der ausgleichsberechtigten Partei eine zu geringe Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden sei, steht den beteiligten Rentenversicherungsträgern ein Beschwerderecht nicht zu.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. März 1980 - 2 UF 260/79

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Vollstreckung einer Kindesherausgabe.
ZPO §§ 620, 766, 794, 883; FGG § 33

1. Die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts auf Herausgabe eines Kindes nach § 620 S. 1 Nr. 3 ZPO richtet sich nach § 33 FGG, nicht nach § 883 ZPO analog.
2. Demgemäß findet gegen die Weigerung des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers nicht die Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO statt; vielmehr ist die Beauftragung, Leitung und Überwachung des Gerichtsvollziehers bei der Vollziehung Sache des (jeweils zuständigen) Familiengerichts.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. März 1980 - 4 WF 34/80
FamRZ 1980, 1038

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Art der Unterhaltsgewährung; Voraussetzungen für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung durch das Vormundschaftsgericht.
BGB § 1612

1. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung durch das Vormundschaftsgericht in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die Trennung von der Familie durch das Kind allein und eigenmächtig herbeigeführt worden ist.
2. Mit einer ersten Festlegung ist das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern nicht verbraucht. Studiert das erwachsene Kind endgültig doch in unmittelbarer Nähe des Elternwohnsitzes, können die Eltern von der Geldrente auf den Naturalunterhalt zurückgreifen
.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. April 1980 - 20 W 4/80
FamRZ 1980, 820 = OLGZ 1980, 422 = FRES 6, 306

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Verfahrensrecht; Wirkungslosigkeit eines bereits verkündeten, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils in Ehesachen nach dem Tode eines der Ehegatten; Lauf der Beschwerdefrist gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO.
ZPO §§ 91a, 619, 706

1. Bereits verkündete, aber noch nicht rechtskräftige Urteile in Ehesachen werden, wenn einer der Ehegatten verstirbt, und der Tod urkundlich feststeht, ohne weiteres wirkungslos; eines besonderen Beschlusses bedarf es nicht.
2. Zu dem Lauf der Beschwerdefrist gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO erledigt hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. April 1980 - 3 WF 315/79
FamRZ 1981, 192

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Elterliche Sorge; Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Beschwerderecht der Eltern bei unterlassenem Einschreiten des Vormundschaftsgerichts; keine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes durch Beschwerde (hier: Personensorge für mehrere Kinder).
BGB §§ 1666, 1696, 1837; FGG §§ 23, 57

1. Mit der Beschwerde kann der Verfahrensgegenstand (hier: Personensorge für mehrere Kinder) nicht erweitert werden.
2. Bei unterlassenem Einschreiten des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem Pfleger haben die Eltern ein Beschwerderecht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. April 1980 - 20 W 193/80

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Streitwerterhöhung vor Klageeinreichung bei Unterhaltsklagen.
GKG § 17

1. Die Einreichung des Armenrechtsgesuchs mit einem Klageentwurf steht der Klageeinreichung nicht gleich.
2. Die bis zu der Bewilligung des Armenrechts und der Klageeinreichung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge wirken sich als Rückstand streitwerterhöhend aus.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. April 1980 - 3 WF 208/79

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Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Beschwer des Rentenversicherungsträgers.
BGB § 1587b; FGG § 20

Werden bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) zu wenig Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, so sind die beteiligten Rentenversicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. April 1980 - 3 UF 32/79
FamRZ 1980, 1134

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Unterhaltsrecht; Unterhaltstitel; Erfordernisse einer vollstreckbaren Urkunde.
ZPO §§ 127a, 258; BKGG § 12

Die in einer vollstreckbaren Urkunde enthaltene Erklärung, je Kind 300 DM monatlich Unterhalt zu zahlen »abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes«, ist nicht genügend bestimmt, und ermöglich keine Zwangsvollstreckung wegen des (vollen) geschuldeten Unterhalts; einer Klage auf Zahlung des Unterhalts fehlt es deshalb nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. April 1980 - 5 WF 40/80
FamRZ 1981, 70

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Verfahrensrecht; Zustellung im Zivilverfahren; Zustellungsempfänger nach Verweisung des Rechtsstreits nach Widerspruch im Mahnverfahren; Anwaltsverschulden bei Verkennung der Wirksamkeit einer Zustellung; Dauer des Mandatsverhältnisses.
ZPO §§ 85, 87, 176, 233, 339

1. Wird ein Rechtsstreit von dem Mahngericht nach Widerspruch an das Landgericht verwiesen, dann bleiben die Mahnanwälte auch dann Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wenn sie nicht bei dem Prozeßgericht zugelassen sind; ihnen können wirksam die Terminsladung und ein Versäumnisurteil zugestellt werden.
2. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er es ausdrücklich erklärt, wenn er die Vertretung seiner Partei niederlegen will. Im Anwaltsprozeß bleibt er auch dann noch so lange Prozeßbevollmächtigter seiner Partei, bis diese dem Gegner und dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts anzeigt.
3. Ein Rechtsanwalt, der die Wirksamkeit einer Zustellung unter diesen Umständen verkennt, handelt schuldhaft; sein Verschulden steht dem seiner Partei gleich.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 1980 - 14 U 110/79
AnwBl 1980, 292 = ZfSch 1980, 272 [Ls]

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Voraussetzungen der Richterablehnung.
ZPO § 42

Der Streit eines Richters mit dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei in einer anderen Sache kann nur dann einen Ablehnungsgrund für die Partei bilden, wenn sich aus dem Verhalten des Richters ergibt, daß er seine Meinungsverschiedenheiten mit dem Prozeßbevollmächtigten auch der Partei nachträgt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 3 WF 48/80

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Elterliche Sorge; Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Gewalt; Verwirkung des Beschwerderechts; Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht bei Gesetzesänderungen.
BGB §§ 1632, 1666; FGG § 27; ZPO § 550

1. Zu der Verwirkung des Beschwerderechts sind neben einem längeren Zeitablauf noch besondere Umstände erforderlich, nach denen die Beteiligten sich auf den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand einrichten durften, und sich auch eingerichtet haben.
2. Eine Gesetzesverletzung ist von dem Rechtsbeschwerdegericht nach dem zu der Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen.
3. Das natürliche Vorrecht der leiblichen Eltern zu der Pflege und Erziehung der Kinder muß nur dann zurücktreten, wenn eine Aufenthaltsänderung zu nicht unerheblichen körperlichen und seelischen Schäden führen kann.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 20 W 113/80
FamRZ 1980, 826 = OLGZ 1980, 425

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Elterliche Sorge; Sorgerechtsverfahren; Anhörung des Kindes durch den ersuchten Richter; Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens.
BGB § 1666; FGG § 50b; GVG § 158

1. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer nicht schlechthin unzulässigen Rechtshilfehandlung gegeben sind, hat das ersuchende Gericht zu beurteilen.
2. Die Anhörung nach § 50b FGG ist auch durch den ersuchten Richter zulässig.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 20 W 259/80
Rpfleger 1980, 391

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Erbrecht; wirksamer Erbvertrag ohne ausdrückliche Annahmeerklärung.
BGB § 2276

Ein Erbvertrag kann auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung wirksam sein, wenn im Wege der Auslegung eine solche Erklärung in der Urkunde zu finden ist (gegen OLG Oldenburg DNotZ 1966, 249).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Mai 1980 - 20 W 114/80
OLGZ 1980, 404 = Rpfleger 1980, 344

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Vormundschaft und Pflegschaft; Genehmigung des Verzichts des Pfleglings auf Darlehensrückzahlung gegen Einräumung eines Altenteils.
BGB §§ 1093, 1812; GBO § 49

Der Verzicht des Pfleglings auf die Rückzahlung eines Darlehens kann vorzugsweise vor der Begründung eines Miteigentumsanteils oder einer Hypothekenbestellung gegen die Einräumung eines erstrangigen lebenslänglichen Auszugsrechts (Altenteils) vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Mai 1980 - 20 W 35/80
Rpfleger 1980, 387

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Elterliche Sorge; Rechtsstellung von Pflegeeltern; einstweiliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter; Antrag der Pflegeeltern auf Entziehung der elterliche Gewalt der Mutter; Bindungen eines Kindes zu der Mutter und den Pflegeeltern; Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge; Umgangsrecht der Mutter.
BGB §§ 1632, 1666; FGG §§ 19, 20

Pflegeeltern sind durch einstweilige Regelungen betreffend das Umgangsrecht sorgeberechtigter Eltern (hier: verbunden mit einstweiligem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter) beschwert.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 4 UF 12/80
FamRZ 1980, 826

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Verfahrensrecht; Verhältnis einstweiliger Anordnungen zu ordentlichen Verfahren; negative Feststellungsklage in ordentlichen Verfahren.
ZPO §§ 256, 620 ff

Ist ein Ehegatte durch eine unanfechtbare einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet worden, so kann er im ordentlichen Verfahren eine die Vorschußpflicht leugnende negative Feststellungsklage erheben.

OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Juni 1980 - 3 UF 16/80
FamRZ 1981, 65

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Kostenstreitwert bei Unterhaltsklagen.
GKG § 17; ZPO § 9

Sinn der Bestimmung des § 17 GKG ist es, den Kostenstreitwert von Unterhaltsklagen ungeachtet der etwaigen Dauer der Zahlungspflicht aus sozialen Erwägungen in einem festen, überschaubaren Rahmen zu halten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 4 WF 66/80
DAVorm 1984, 717

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Versorgungsausgleich; Auslegung des § 1587a Abs. 6 BGB.
BGB §§ 1587, 1587a

§ 1587a Abs. 6 BGB ist einschränkend dahin auszulegen, daß bei der Wertberechnung für den Versorgungsausgleich die Ruhensvorschriften nur insoweit zu berücksichtigen sind, als eine ausgleichspflichtige beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft mit einem ebenfalls ausgleichspflichtigem Versorgungsanrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB zusammentrifft.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 3 UF 6/80
FRES 6, 402

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Elterliche Sorge; Umfang der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB.
BGB § 1629; ZPO § 323

Die Prozeßstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB zu dem Abschluß eines Unterhaltsvergleichs für das Kind ist auf das Ehescheidungsverfahren beschränkt. Eine spätere Abänderungsklage des zu dem Unterhalt Verpflichteten ist daher nicht gegen den anderen Elternteil, sondern gegen das Kind selbst zu richten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Juni 1980 - 5 WF 85/80
FamRZ 1980, 1059

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Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis für das Kind in gerichtlichen Verfahren; Anordnung einer Pflegschaft; Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind im Strafverfahren gegen den Vater; Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind.
BGB §§ 1629, 1796, 1909

Auch in amtswegigen Sorgerechtsentziehungsverfahren kann zwischen einem beschuldigten und einem nicht beschuldigten Elternteil einerseits und dem Kind andererseits ein erheblicher Interessengegensatz bestehen, der bei beiden Elternteilen die Entziehung des Vertretungsrechts rechtfertigt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 20 W 98/80
FamRZ 1980, 927 = OLGZ 1980, 429

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Kosten und Gebühren; Kostenerstattungspflicht der armen Partei.
BRAGO § 130

1. Die Staatskasse ist nach Befriedigung des Armenrechtsanwalts berechtigt, die auf sie übergegangene Forderung gegenüber der Gegenpartei geltend zu machen, wenn diese kostenerstattungspflichtig ist, auch wenn dem Erstattungspflichtigen ebenfalls das Armenrecht bewilligt war, dieser die Kosten aber übernommen hat.
2. Einer Nachzahlungsanordnung bedarf es dazu nicht; an dieser Rechtslage ändert auch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe nichts.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 3 WF 75/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Recht auf einen Unterhaltstitel; Anpassung eines Unterhaltstitels aus einem Scheidungsvergleich nach altem Recht im Vereinfachten Verfahren.
BGB § 1612a; ZPO §§ 114, 258

1. Ein Unterhaltsgläubiger hat stets ein schutzwürdiges Interesse an der Titulierung seiner Ansprüche in voller Höhe.
2. Zu der Anpassung eines Unterhaltstitels aus einem Scheidungsvergleich nach altem Recht im Vereinfachten Verfahren nach § 1612a BGB.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Juli 1980 - 5 WF 108/80
DAVorm 1984, 429 [489]

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Verfahrensrecht; Wirksamkeit von gerichtlich protokollierten Prozeßvergleichen (hier: Scheidungsfolgenvergleich); vorläufige Aufzeichnung auf einen Tonträger und Verzicht auf nochmaliges Vorspielen (hier: »auf nochmaliges Vorspielen wird allseits verzichtet«); kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel.
ZPO §§ 160, 161, 162, 163, 164, 295, 794

Wird ein Scheidungsfolgenvergleich bei der gerichtlichen Protokollierung nur vorläufig auf einen Tonträger aufgenommen, und wird »auf nochmaliges Vorspielen allseits verzichtet«, dann liegt kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 WF 71/80
FamRZ 1980, 907

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Personenstandsrecht; Ehename und Familienname der Ehegatten einer spanisch-deutschen Ehe und ihres Kindes.
BGB §§ 1355, 1616; EGBGB Art. 7 ff, Art. 13, Art. 19, Art. 31

Der Familienname eines aus einer spanisch-deutschen Ehe stammenden deutschen Kindes, das von Geburt an mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, bestimmt sich auch dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB führen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80
StAZ 1980, 236 = OLGZ 1981, 11 = FRES 7, 27

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Ehewohnung und Hausrat; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Regelung der Benutzung der ehelichen Wohnung.
HausrVO § 18a; ZPO § 621

Eine einstweilige Anordnung auf Regelung der Benutzung der ehelichen Wohnung kommt nur in Betracht, wenn zugleich eine Ehesache oder zumindest ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO bei dem angerufenen Gericht anhängig ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juli 1980 - 3 WF 319/79
NJW 1980, 2262

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Verfahrensrecht; Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anfechtbarkeit einer entsprechenden Entscheidung.
ZPO §§ 233, 296, 340

1. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil auch dann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
2. Die Richtigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährenden Entscheidung ist auch bei Anfechtung des Urteils in der Berufungsinstanz nicht überprüfbar; eine Ausnahme ist nur bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs denkbar.
3. Enthält die Einspruchsschrift entgegen § 340 Abs. 1 S. 3 ZPO keinerlei Darlegung der Angriffs- und Verteidigungsmittel, so führt dies nicht zu einer Verwerfung des Einspruchs als unzulässig, sondern kann als Versäumung von Prozeßförderungspflichten nur im Rahmen des § 296 ZPO von Bedeutung sein.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 1980 - 5 U 70/80
JurBüro 1981, 302

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Verfahrensrecht; Vereinbarung der Parteien über die Hausratsaufteilung; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung bei Verweisung eines Gerichtsverfahrens.
ZPO § 281; HausrVO § 18

Eine bereits eingetretene Bindungswirkung verliert dann ihre Wirkung, wenn die Klage nach dem Verweisungsbeschluß vollständig geändert wird: In einem solchen Falle ist eine Weiterverweisung oder Rückverweisung möglich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Juli 1980 - 1 ARF 20/80
FamRZ 1981, 186

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Verschollenheitsrecht; Zuständigkeit der Gerichte bei irriger Todeserklärung.
BGB § 2361; VerschG § 30

Das Amtsgericht, das einen Verschollenen für tot erklärt und einen - weil der Verschollene lebt - unrichtigen Erbschein erteilt hat, ist für die Aufhebung der Todeserklärung und für die Einziehung des Erbscheins auch dann zuständig, wenn die Gemeinde, in der der vermeintlich Verschollene seinen letzten Wohnsitz hatte, später dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts zugeordnet worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 20 W 409/80
Rpfleger 1981, 21

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten.
ZPO §§ 91, 142

Die Kosten für die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde sind erstattungsfähig, wenn die Partei sie bei sorgsamer, vernünftiger Überlegung in dem Zeitpunkt der Anfertigung der Übersetzung als zu der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich halten durfte.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 31. Juli 1980 - 20 W 397/80

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Kosten und Gebühren; Wertfestsetzung bei einem außergerichtlichem Scheidungsfolgenvergleich.
ZPO §§ 3, 630; BRAGO § 10

Die Festsetzung des Wertes für einen während des Rechtsstreits abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich, der die in dem Prozeß gestellten Anträge übersteigt, ist jedenfalls von dem Gericht vorzunehmen, wenn in einer Ehesache ein Vollstreckungstitel nach § 630 Abs. 3 ZPO vorgelegt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. August 1980 - 3 WF 52/80

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; keine Anwendbarkeit des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens bei Rahmengebühren.
BRAGO §§ 19, 118

Bei Rahmengebühren (§ 118 BRAGO) ist das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der eigenen Partei ausgeschlossen, selbst wenn der Rechtsanwalt nur den Mindestsatz geltend macht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. August 1980 - 3 WF 329/79

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts im Vaterschaftsprozeß; keine Prüfung eines behaupteten Forderungsübergangs.
BGB § 1615b; ZPO §§ 642a, 643, 643a

1. In dem Verfahren nach § 643 ZPO kann sich der unterhaltsverpflichtete Vater nicht auf einen Forderungsübergang gemäß § 1615b BGB auf Dritte, die dem Kind früher Unterhalt gewährt haben, berufen; die Entscheidung hierüber ist dem Abänderungsverfahren nach § 643a ZPO vorbehalten.
2. Der Einwand des Forderungsübergangs kann auch bei uneingeschränkter Verurteilung zu der Zahlung des Regelunterhalts in dem Verfahren nach § 642a ZPO vorgebracht werden, das im Streitfalle bis zur Entscheidung über eine Klage nach § 643a ZPO auszusetzen ist. Zu der Klarstellung kann die Verpflichtung zu der Berücksichtigung eines etwaigen Forderungsübergangs jedoch in den Tenor der zu der Zahlung des Regelunterhalts verurteilenden Entscheidung aufgenommen werden (im Anschluß an OLG Celle NdsRpfl 1979, 142).

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 1980 - 11 U 17/80
DAVorm 1980, 728

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Versorgungsausgleich; Ausschluß in Übergangsfällen; grobe Unbilligkeit eines vollen Versorgungsausgleichs; Reduzierung von Rentenanwartschaften auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs.
BGB §§ 1582, 1586b, 1587c; 1. EheRG Art. 12

1. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 des 1. EheRG darf auch berücksichtigt werden, daß der Ausgleichspflichtige neben der Altersrente auch noch eine Kriegsbeschädigten-Grundrente bezieht.
2. Stehen beide Parteien im Rentenalter, dann muß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten der Eigenbedarf gesichert bleiben.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. August 1980 - 1 UF 50/80
FamRZ 1981, 287

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Übergang vom Mahnverfahren zum Streitverfahren; Mahnanwalt am dritten Ort.
ZPO § 91; BRAGO § 43

1. Die Mehrkosten eines im Mahnverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn schon zu der Zeit des Antrages auf Erlaß des Mahnbescheides konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Widerspruch zu erwarten ist.
2. An der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ändert der Umstand nichts, daß der Kläger als Mahnanwalt einen außerhalb seines Wohnorts ansässigen Rechtsanwalt in Anspruch genommen hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. August 1980 - 12 W 143/80
JurBüro 1981, 127

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Verfahrensrecht; Mahnverfahren und vermeidbare Kosten; Anrechnung der Gebühren des Mahnverfahrens.
ZPO §§ 689, 690, 696; BRAGO § 43

Wenn der Gegenstandswert des Rechtsstreits niedriger ist als der des Mahnverfahrens, so ist nur die Gebühr anzurechnen, die in dem Mahnverfahren entstanden wäre, wenn sich dieses auf den geringeren Gegenstandswert beschränkt hätte.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. August 1980 - 20 W 543/80
JurBüro 1981, 561 = AnwBl 1981, 161 = ZfSch 1981, 144 [Ls]

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Verfahrensrecht; Maßnahmen gegen einstweilige Anordnungen; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 256 ff, 707

Wird nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Unterhaltszahlung im ordentlichen Klageverfahren die Feststellung begehrt, daß kein Unterhalt geschuldet sei, so kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung entsprechend § 707 ZPO einstweilen eingestellt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. August 1980 - 5 WF 130/80
FamRZ 1980, 1139

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Unterhaltsrecht; Verzug; Voraussetzungen einer wirksamen Mahnung.
BGB §§ 284, 1601, 1606, 1613

Hängt die Höhe des Unterhalts ausschließlich von Umständen ab, die dem Unterhaltsschuldner bekannt sind, so setzt auch die Anmahnung eines ziffernmäßig nicht bestimmten Unterhaltsbetrages den Unterhaltsschuldner in Verzug.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. September 1980 - 5 WF 98/80
FamRZ 1980, 1149

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Erbrecht; Nachweis der Erbfolge bei dem Grundbuchamt.
GBO § 35

Beruht die Erbfolge auf einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen, so darf das Grundbuchamt keinen Erbschein verlangen, wenn lediglich der urkundliche Nachweis fehlt, daß aus der Ehe keine »weiteren Kinder« hervorgegangen sind; dieser Nachweis kann dem Grundbuchamt gegenüber durch eine eidesstattliche Versicherung der Witwe erbracht werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. September 1980 - 20 W 615/79
Rpfleger 1980, 434 = OLGZ 1981, 30

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung wegen Unterhalts; Schutzfunktion des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG.
ZPO § 755a; BSHG §§ 88, 90, 91

Der unterhaltspflichtige Schuldner kann sich dem unterhaltsberechtigten Gläubiger gegenüber, der wegen einer Unterhaltsforderung die Zwangsversteigerung eines kleinen Hausgrundstücks des Schuldners betreibt, auf den Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG berufen, soweit der Gläubiger Sozialhilfe bezogen hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. September 1980 - 20 W 140/80
JurBüro 1981, 282 = OLGZ 1980, 472 = Rpfleger 1980, 440 = FRES 7, 161

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Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit der Überschreitung des Höchstbetrages nach § 83a Abs. 1 S. 4 und 5 AVG aufgrund der zu begründenden Rentenanwartschaften.
BGB § 1587b; AVG § 83a; RVO § 1304a

§ 1587b Abs. 5 BGB ist verletzt, falls hinsichtlich der zu begründenden Rentenanwartschaften der Höchstbetrag nach § 83a Abs. 1 S. 4 und 5 AVG überschritten wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. September 1980 - 4 UF 83/79
FRES 7, 198

Hinweis
Entscheidung des Erstgerichts: Amtsgericht - Familiengericht - Lahn-Gießen vom 1. Februar 1979 (26 F 392/78)

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Versorgungsausgleich; privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten; keine vorgezogene Vereinbarung über die Geltung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Juli 1977.
BGB §§ 1587 ff; SGB I § 32; 1. EheRG Art. 12

Unter der Geltung des früheren Rechts und bei Scheidung aufgrund des Ehegesetzes von 1946 bis zum 30. Juni 1977 konnte ein Versorgungsausgleich nach Maßgabe der am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 1587 ff BGB nicht wirksam vereinbart werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Oktober 1980 - 5 UF 140/80
FamRZ 1981, 563

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
GVG § 23b

Den Familiengerichten sind nur Streitigkeiten zugewiesen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern betreffen, nicht dagegen Unterhaltsansprüche der Eltern gegen die ehelichen Kinder, auch nicht, wenn die Ansprüche der Eltern auf eine Gemeinde übergeleitet worden sind.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 1 ARF 26/80
FamRZ 1981, 184

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Adoptionsrecht; Anfechtbarkeit der Einwilligung in eine Adoption (hier: Inkognito-Adoption) wegen widerrechtlicher Drohung.
BGB §§ 1747 ff, 1759 ff

In einem Fall, in dem nach der Einwilligung zu einer Inkognito-Adoption das Adoptionsverfahren auch nach 1½ Jahren noch nicht in Gang gebracht worden ist, muß es möglich sein, über die Wirksamkeit der Einwilligung vor der Einleitung oder gar vor dem Abschluß des Adoptionsverfahrens zu entscheiden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 20 W 371/80
FamRZ 1981, 206 = FRES 7, 245 = DAVorm 1981, 606 [Ls]

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern; »ungeeignete Elternteile«; getrennte Übertragung von Personensorge und von Vermögenssorge.
BGB §§ 1671, 1672, 1696; FGG § 12; ZPO § 621e

1. Die vielfach vertretene Meinung, kleine Kinder gehörten zur Mutter, ist wissenschaftlich durch nichts gerechtfertigt.
2. Zu einzelnen Gesichtspunkten bei der Sorgerechtsentscheidung gemäß §§ 1671, 1672 BGB: Geborgenheits- und Erziehungskontinuität, kein natürliches Vorrecht der Mutter, Geschwistertrennung und Sicherung des Umgangsrechts (Bindungstoleranz).
3. Sind beide Elternteile ungeeignet, die elterliche Sorge auszuüben, kann es vertretbar sein, die Personensorge und die Vermögenssorge über die Kinder zwei verschiedenen Personen zu übertragen (hier: Großmutter und Tante).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 1 UF 26/80
DAVorm 1980, 944

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Verfahrensrecht; Konkurrenz zwischen einstweiliger Anordnung und einstweiliger Verfügung.
ZPO §§ 36, 620b, 621

1. Sobald und solange eine Ehesache anhängig ist, dürfen keine einstweiligen Verfügungen zu der Regelung der in §§ 620, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 ZPO aufgezählten Angelegenheiten erlassen werden.
2. Eine zuvor ergangene diesbezügliche einstweilige Verfügung ist im Falle eines Widerspruchs - jedenfalls bei entsprechendem Willen der Parteien - in ein einstweiliges Anordnungsverfahren überzuleiten, und der Widerspruch als Antrag nach § 620b ZPO zu behandeln.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 1 ARF 31/80
FamRZ 1981, 188

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Zulässigkeit eines Antrages auf Abänderung einer aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügung in einer Unterhaltssache.
ZPO § 620b

Ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Verfügung, die aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen worden ist, ist nur zulässig, wenn neue tatsächliche Umstände vorgetragen werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 3 UF 152/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte im Falle einer Änderung der Gerichtsbezirke.
FGG § 73

Im Falle einer Änderung der Gerichtsbezirke bleibt die zur Zeit des Erbfalls bestehende Gerichtsorganisation nicht auch für alle späteren, den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten maßgebend; vielmehr richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts für jede einzelne Angelegenheit nach der Gerichtszugehörigkeit des Wohnsitzes zu der Zeit, in der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 20 W 691/80
Rpfleger 1981, 113

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Vormundschaft und Pflegschaft; Auswahl des Vormunds; Zuständigkeit des Jugendamtes.
BGB §§ 1671, 1791b; JWG § 11

Soll das Jugendamt für ein eheliches Kind zum Vormund bestellt werden, so entscheidet bei der Auswahl des zuständigen Jugendamtes allein das Wohl des Kindes.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. November 1980 - 1 UF 86/80
DAVorm 1981, 143

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens auf Regelung der elterlichen Sorge bei mehreren Kindern.
GKG § 12

Bei der Streitwertbemessung für das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, durch das mehrere Kinder betroffen sind, ist nur dann ein Zuschlag zu dem Ausgangswert vorzunehmen, wenn die Mehrzahl der Kinder den Umfang des Verfahrens beeinflußt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. November 1980 - 1 WF 73/80
JurBüro 1981, 245

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in Verfahren über den Versorgungsausgleich.
ZPO §§ 522, 621e, 629a

In Verfahren über den Versorgungsausgleich ist die unselbständige Anschlußbeschwerde zulässig.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. November 1980 - 1 UF 338/79
FamRZ 1981, 291

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
BGB §§ 858 ff, 861, 1361a; HausrVO § 18a; ZPO § 36; GVG § 23b

Bei »eigenmächtiger Hausratsteilung« durch einen Ehegatten ist der andere Ehegatte berechtigt, die possessorische Klage gemäß § 861 BGB zu erheben; hierüber hat jedoch nicht das Familiengericht zu befinden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 ARF 37/80
FamRZ 1981, 184

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckung eines Auskunftstitels im Versorgungsausgleich.
BGB § 1587e; FGG §§ 33, 53g; ZPO §§ 888, 908

Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt schließt sich der Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. März 1980 (FamRZ 1980, 899) an, nach der Beschlüsse des Familiengerichts, durch die ein Ehegatte zur Auskunfterteilung nach § 1587e Abs. 1 BGB verpflichtet wird, gemäß § 53g Abs. 3 FGG nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind (anders der 4. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt FamRZ 1980, 265).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 WF 128/80
FamRZ 1981, 180

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Prozeßkostenvorschußpflicht bei geschiedenen Eheleuten.
BGB §§ 1360a, 1361; ZPO §§ 114, 621, 621f

Die Prozeßkostenvorschußpflicht des - leistungsfähigen - Ehepartners besteht dem geschiedenen Partner gegenüber als Ausfluß der Unterhaltspflicht auch für die beabsichtigte Klage auf Zahlung des Zugewinns fort.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Dezember 1980 - 1 WF 24/80
FamRZ 1981, 164

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
EStG § 10; GVG § 23b

Die Klage auf Zustimmung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting ist eine Familiensache, weil sie eine Nebenpflicht aus dem Unterhaltsrecht betrifft.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 1 WF 170/80
FamRZ 1981, 293

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung bei Abgabe einer Sache im Hausratsverfahren.
ZPO § 281; HausrVO §§ 18, 18a

Anders als bei § 281 ZPO tritt eine Bindungswirkung im Falle einer Abgabe nach § 18 HausrVO auch innerhalb desselben Amtsgerichts - im Verhältnis Zivilprozeßabteilung und Familiengericht - ein.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 1 ARF 43/80
FamRZ 1981, 479

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Versorgungsausgleich bei Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
BGB § 1587e; ZPO §§ 239, 246, 619, 621a

1. Stirbt der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, so tritt keine Erledigung des von dem Scheidungsverbund abgetrennten, noch anhängigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich ein.
2. Das Verfahren wird auch dann nicht unterbrochen, wenn der verstorbene Ehegatte von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten war; in diesem Falle kann das Verfahren entsprechend § 246 ZPO ohne Ermittlung von Erben fortgeführt werden.
3. Kommen Hinterbliebenenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage, so sind die Hinterbliebenen (etwa eine zweite Ehefrau als Witwe und/oder Kinder des Versicherten) zu ermitteln, und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 5 UF 58/80
FamRZ 1981, 474

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Postulationsfähigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Freigabe der dinglichen Absicherung eines Unterhaltsanspruchs.
ZPO §§ 78, 323, 511, 518, 794

1. Eine Berufung ist ordnungsgemäß eingelegt, wenn der die Berufungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt und bei ihrer Entäußerung postulationsfähig ist; ein danach eintretender Verlust der Postulationsfähigkeit schadet nicht.
2. Da Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch Unterhaltsverträge gehören, der clausula rebus sic stantibus und im Falle ihrer Titulierung der Abänderungsklage des § 323 ZPO unterliegen, muß ein Ausschluß dieser materiellen bzw. prozessualen Möglichkeiten von den Privatrechtsparteien ausdrücklich vereinbart sein.
3. Entfällt später ein Unterhaltsanspruch, so ist eine diesbezügliche dingliche Absicherung wieder an den seither Verpflichteten herauszugeben.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 1980 - 1 UF 117/80
DAVorm 1981, 683

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft; keine Ausgleichsansprüche bei eheähnlicher Gemeinschaft.
BGB §§ 612, 705, 812

Bei Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entstehen grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche wegen der von beiden Partnern geleisteten, das Übliche nicht übersteigenden Beiträge zur gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung; die beiderseitigen Leistungen werden zum Zwecke des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens erbracht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 17 W 35/80
FamRZ 1981, 253

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