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Entscheidungen Kammergericht (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht (1980)


Entscheidungen Kammergericht (1980) - Kammergericht

 


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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil wegen Erstellung eines Vermögensverzeichnisses über den Vermögensstand; Beitreibung von Zwangsgeld durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse.
ZPO § 888; JBeitrO § 1; EGGVG § 23

Das gemäß § 888 ZPO verhängte Zwangsgeld zu der Erzwingung unvertretbarer Handlungen des Schuldners ist ungeachtet der im Jahre 1972 und im Jahre 1975 in Kraft getretenen Änderungen der Justizbeitreibungsordnung weiter von dem Gläubiger durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse beizutreiben.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 1 VA 7/79
DGVZ 1980, 85 = Rpfleger 1980, 199 = ZIP 1980, 290 = NJW 1980, 2363 [Ls]

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Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode der Mutter; Biostatistik bei Fehlen von Daten der Kindesmutter und einem Großelternteil (Rechenprogramm von Ihm und Hummel).
BGB § 1600o

Ergibt das nach den Defizienzprogrammen von Ihm und Hummel erstellte Blutgruppengutachten mit Biostatistik eine Plausibilität für die Vaterschaft nach Essen-Möller-Hummel-Ihm von 3 = 99,84%, so ist die Vaterschaft bewiesen, selbst wenn ohne Einbeziehung der Kindesmutter und deren Mutter begutachtet worden ist, weil beide bereits verstorben sind.

Kammergericht, Urteil vom 11. Januar 1980 - 3 U 1872/78
DAVorm 1980, 296

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Armenrecht; Nachweis der Armut in einer Kindschaftssache; Prozeßkostenvorschuß.
ZPO §§ 118, 119

§ 118 Abs. 2 S. 3 ZPO entbindet weder das Kind von der Verpflichtung, darzulegen, warum vorhandene Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sind, ihm die Prozeßkosten vorzuschießen, noch das Gericht von der Prüfung, ob dem Kind ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zusteht.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 U 2576/79
DAVorm 1980, 106

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Ehescheidung; Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Scheidung einer von Beginn an gescheiterten Ehe.
BGB §§ 1353, 1565, 1566

1. Der formelle Akt der Eheschließung begründet allein keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 BGB. Bei der von dem Gericht vorzunehmenden Prüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt worden ist, wird weitgehend auf die individuellen Lebensverhältnisse und auf die Vorstellungen der Ehegatten über ihre Ehe abzustellen sein.
2. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß die Ehe als von Beginn an gescheitert anzusehen ist, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet worden ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Trennungsfristen des § 1566 BGB erfüllt sind.
3. Wer niemals ernsthaft den Willen gehabt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, kann sich auf die Schutzfunktion des § 1565 Abs. 2 BGB nicht berufen.

Kammergericht, Urteil vom 23. Januar 1980 - 18 UF 2972/79
FamRZ 1980, 356

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Unterhaltsrecht; Familienunterhalt; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; Pfändung eines auf Unterhaltsrecht beruhendem Schuldbefreiungsanspruchs; Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich des Bestands der zu pfändenden Forderung; Nichtanhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren vor einer Pfändungsanordnung; Ablehnung der Pfändung einer Forderung wegen Nichtbestehens dieser Forderung; Begriff des neuen selbständigen Beschwerdegrundes; Anspruch einer verheirateten Schuldnerin gegen ihren Ehemann auf Befreiung von der gegen sie gerichteten titulierten Forderung eines Arztes aus ärztlicher Behandlung.
BGB §§ 399, 1357, 1360a; ZPO §§ 568, 829, 834, 850b, 851

1. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist auch dann gegeben, wenn das Amtsgericht die Pfändung einer Forderung wegen Nichtbestehens dieser Forderung ablehnt, während das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts bei Unterstellung des Bestandes der zu pfändenden Forderung aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aufrecht erhält.
2. Ein aus Unterhalt hergeleiteter Anspruch einer verheirateten Schuldnerin gegen ihren Ehemann auf Befreiung von der gegen sie gerichteten Forderung eines Arztes aus ärztlicher Behandlung ist pfändbar, falls der Arzt als Vollstreckungsgläubiger wegen dieses Honoraranspruchs gegen die Schuldnerin Pfändung und Überweisung dieses Freistellungsanspruchs begehrt.
3. Das Vollstreckungsgericht hat in Verfahren auf Pfändung einer Forderung grundsätzlich keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes dieser Forderung - auch keine Schlüssigkeitsprüfung - vorzunehmen. Nur dann, wenn nach allen in Betracht kommenden vertretbaren Rechtsansichten der Bestand der zu pfändenden Forderung ausgeschlossen erscheint, ist der Erlaß des Pfändungsbeschlusses abzulehnen.
4. Der Schuldner ist auch in dem Beschwerdeverfahren vor der Anordnung der Pfändung einer Forderung jedenfalls dann nicht über das Pfändungsgesuch zu hören, wenn die Vorinstanz/en das Pfändungsgesuch abgelehnt hat/haben.

Kammergericht, Beschluß vom 29. Januar 1980 - 1 W 61/80
FamRZ 1980, 614 = NJW 1980, 1341 = OLGZ 1980, 332 = Rpfleger 1980, 197 = MDR 1980, 676 = VersR 1980, 931 [Ls]

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Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft; Gutachtenbewertung bei Ausländern (hier: Tunesier); Genverteilungszahlen.
Haager Kollisionsrechtsabkommen; EGBGB Art. 21; BGB §§ 1600a, 1600o

1. Mit dem Haager Kollisionsrechtsabkommen haben die ratifizierenden Staaten für sich die Kollisionsregel eingeführt, daß für Unterhaltsansprüche aller Kinder, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des Aufenthaltsstaates ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten maßgeblich ist. Diese gesetzliche Regelung geht Art. 21 EGBGB vor, so daß diese Vorschrift im wesentlichen nur noch für deutsche Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands in Betracht kommt, wenn ihre Mutter zu der Zeit der Geburt der Kinder Deutsche war. Der Anwendung der Vorschriften des Haager Kollisionsrechtsabkommen steht nicht entgegen, daß der Staat, dem der in Anspruch genommene Mann angehört, dem Übereinkommen nicht beigetreten ist.
2. Eine naturwissenschaftliche Tatsache (Zeugung) ist allgemein schon bei einer Wahrscheinlichkeit von W = 99,73% anzunehmen. Der Wert von W = 99,73% besagt, daß bei 10.000 gleichgelagerten Fällen durch die vorgenommenen serologischen Untersuchungen und deren biostatistische Auswertung in 9.973 Fällen der richtige Vater ermittelt wird. Die Wahrscheinlichkeit, daß der in Anspruch genommene Mann zu den restlichen 27 Fällen unter 10.000 gehört, in denen das Ergebnis auf einen Mann hinweist, der tatsächlich nicht der Erzeuger ist, ist so gering, daß sie theoretisch bleiben muß und deshalb vernachlässigt werden kann.

Kammergericht, Urteil vom 1. Februar 1980 - 3 U 2593/79
DAVorm 1980, 660

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Armenrecht; Bewilligung für Scheidungsfolgesachen.
ZPO §§ 114, 624; BRAGO § 121

Die in § 624 Abs. 2 ZPO bestimmte Erstreckung der für die Scheidungssache ausgesprochenen Armenrechtsbewilligung bezieht sich nur auf diejenigen Folgesachen, die ohne Antrag zur Entscheidung stehen, oder für die bei der Bewilligung ein Antrag schon anhängig oder in einem Armenrechtsverfahren angekündigt ist (so auch OLG Hamm FRES 3, 200; gegen OLG Schleswig SchlHA 1979, 227).

Kammergericht, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 1 WF 385/80
AnwBl 1980, 300 = MDR 1980, 584 = FamRZ 1980, 715 [Ls]

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Armenrecht; Erstreckung der Bewilligung die Scheidungssache auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO § 624; BRAGO § 122

Die Bewilligung des Armenrechts für die Scheidungssache erstreckt sich auch dann nicht auf Verfahren der einstweiligen Anordnung, wenn sie diese auf eine entsprechende Folgesache bezieht.

Kammergericht, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 1 WF 632/80
AnwBl 1980, 302

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Armenrecht; Notwendigkeit der Beiordnung eines Armenanwalts in einem (isolierten) Verfahren betreffend Änderung des elterlichen Sorgerechts.
BGB §§ 1671, 1696; ZPO § 116

Auch in einem (isolierten) Verfahren betreffend Änderung des elterlichen Sorgerechts (§§ 1671, 1696 BGB) kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 116 ZPO erforderlich sein.

Kammergericht, Beschluß vom 15. Februar 1980 - 6 WF 397/80
FamRZ 1980, 390

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Kosten und Gebühren; Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei bei Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils nach Einspruch und streitiger Verhandlung.
BRAGO §§ 13, 31, 38

1. Ist vor dem Erlaß eines Versäumnisurteils die Sache mit den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien erörtert worden, und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zu der Hauptsache das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, dann erhält der Prozeßbevollmächtigte der obsiegenden Partei nicht mehr an Verhandlungs- und Erörterungsgebühren als eine volle und eine halbe Gebühr.
2. Für die halbe Verhandlungsgebühr nach § 38 Abs. 2 BRAGO erwächst keine besondere Postgebührenpauschale.

Kammergericht, Beschluß vom 29. Februar 1980 - 1 W 712/80
AnwBl 1980, 370 = Rpfleger 1980, 243 = ZfSch 1980, 304 [Ls]

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Verfahrensrecht; Abänderungsklage; Klageabweisung im Unterhaltsverfahren.
EheG §§ 58, 59; BSHG §§ 90, 91

1. Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen können wesentliche Änderungen der für die Klageabweisung maßgebenden Verhältnisse nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden.
2. Zu dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger gemäß §§ 90, 91 BSHG, § 325 ZPO.

Kammergericht, Urteil vom 29. Februar 1980 - 17 UF 3824/79
FamRZ 1980, 892 = DAVorm 1981, 495 [Ls]

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Armenrecht; Scheidungsverbund; Prüfung der Erfolgsaussicht für Folgesachen.
ZPO §§ 114, 623, 624

Auch in dem Verfahrensverbund von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen (§ 623 ZPO) ist hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung des Armenrechts (§ 114 Abs. 1 ZPO) jeweils für die einzelnen zum Verbund gehörenden Folgesachen zu prüfen.

Kammergericht, Beschluß vom 7. März 1980 - 6 WF 155/80
FamRZ 1980, 714

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Armenrecht; Armenanwaltsvergütung für die Herbeiführung der Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung.
BGB § 1566; ZPO §§ 114, 119, 630; BRAGO §§ 23, 31, 32, 121, 122

1. Für Tätigkeiten, die der spätere Armenanwalt vor der Beantragung des Armenrechts unter seiner Beiordnung entfaltet hat, besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse.
2. Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für einen Scheidungsantrag nach § 1566 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, daß ein vollstreckbarer Schuldtitel (§ 630 Abs. 3 ZPO) über die in § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezeichneten Gegenstände bereits vorliegt. Die hinreichende Erfolgsaussicht für einen solchen Antrag kann schon bejaht werden, wenn die Antragschrift die Angabe enthält, die Eheleute würde die nach § 630 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll abgeben, der Antragsgegner dem bei seiner Anhörung im Armenrechts-Prüfungsverfahren nicht widerspricht, und die sonstigen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
3. Auch wenn das Familiengericht grundsätzlich oder aus Gründen des Einzelfalles das Armenrecht für einen solchen Antrag erst bewilligt, wenn der vollstreckbare Schuldtitel gemäß § 630 Abs. 3 ZPO vorliegt, kann das Armenrecht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden mit der Folge, daß die von dem beigeordneten Rechtsanwalt nach diesem Zeitpunkt zu der Herbeiführung des gerichtlichen Scheidungsvergleichs entfaltete Tätigkeit nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO aus der Staatskasse zu vergüten ist.

Kammergericht, Beschluß vom 7. März 1980 - 1 WF 1067/80
FamRZ 1980, 580 = AnwBl 1980, 301 = MDR 1980, 675 = Rpfleger 1980, 301 [Ls]

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Adoptionsrecht; Unzulässigkeit der Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten alleine.
BGB § 1741; GG Art. 3, Art. 6

1. § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB ist auf Fälle, in denen der andere Ehegatte ein Kind wegen der für ihn maßgebenden ausländischen Rechtsordnung nicht annehmen kann, nicht entsprechend anwendbar.
2. Der Ausschluß der Alleinannahme eines Kindes durch einen Verheirateten, dessen Ehegatte aufgrund der für ihn maßgebenden ausländischen Rechtsordnung kein Kind annehmen kann, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Kammergericht, Beschluß vom 18. März 1980 - 1 W 2707/79
OLGZ 1981, 37 = Rpfleger 1980, 28

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Armenrecht; Umfang in Scheidungssachen.
ZPO § 114; BRAGO § 122

Die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO bestimmte Erstreckung der für die Scheidungssache ausgesprochenen Armenrechtsbewilligung auf Scheidungsfolgesachen bezieht sich nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich.

Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1980 - 1 WF 480/80
AnwBl 1980, 374 = Rpfleger 1980, 301

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Versorgungsausgleich; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Begründung von Versorgungsanwartschaften durch die Eheleute; Studium als Versorgungsanwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587c

Ein Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig war, während der andere sein bereits vor der Ehe begonnenes Studium fortgesetzt hat, und die Eheschließung auf den Aufbau seiner Alterssicherung ohne jeden Einfluß geblieben ist.

Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1980 - 6 UF 1263/80
FamRZ 1980, 800 = FRES 6, 259

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Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB.
BGB § 1587b; GG Art. 14

1. Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB kann nicht deswegen angenommen werden, weil die dem Gesetzgeber von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) aufgetragene ergänzende gesetzliche Regelung noch aussteht.
2. Erst die Entwicklung der Verhältnisse nach durchgeführtem Versorgungsausgleich kann ohne eine solche Regelung zu einem nicht mehr verfassungsgemäßen Zustand führen.

Kammergericht, Beschluß vom 11. April 1980 - 6 UF 1221/80
FamRZ 1980, 706 = FRES 6, 268

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Kosten und Gebühren; Beweisgebühr des Rechtsanwalts in Verfahren des Versorgungsausgleichs.
BRAGO § 31; FGG §§ 12, 53b

Wenn das Gericht in dem Verfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs Auskünfte der Versicherungsträger oder des Arbeitgebers über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften einholt, so dient das regelmäßig nur der vorbereitenden Stoffsammlung, und es erwächst den beteiligten Rechtsanwälten hieraus keine Beweisgebühr.

Kammergericht, Beschluß vom 25. April 1980 - 1 WF 3867/80
MDR 1980, 767

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Kosten und Gebühren; keine Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamtes.
BRAGO §§ 31, 118; FGG § 12; JWG § 48a

Die ungezielte Einholung eines Berichts des Jugendamtes gemäß § 48a JWG in familiengerichtlichen Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge löst keine anwaltliche Beweisaufnahmegebühr aus.

Kammergericht, Beschluß vom 25. April 1980 - 1 WF 4042/79
MDR 1980, 767 = Rpfleger 1980, 400

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Verfahrensrecht; Anhörung von Kindern.
BGB §§ 1671, 1696; FGG § 50b

Schwerwiegende Gründe, die es geboten erscheinen lassen, von einer persönlichen Anhörung eines Kindes abzusehen, liegen dann vor, wenn das Kind durch die Anhörung aus seinem seelischen Gleichgewicht gebracht wird, und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen ist.

Kammergericht, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 17 WF 4578/79
FamRZ 1981, 204

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Elterliche Sorge; Verfassungswidrigkeit des generellen Verbots der Übertragung des elterlichen Sorgerechts nach der Ehescheidung an beide Eltern; Überprüfung von nachkonstitutionellem, in Berlin eingeführtem Bundesrecht auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Normen; keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Berlin.
BGB §§ 1671, 1696; GG Art. 6, Art. 100; Verfassung von Berlin Art. 64, Art. 87

1. In Berlin (West) sind die Gerichte nicht nur befugt, nachkonstitutionelles (in Berlin eingeführtes) Bundesrecht auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Normen zu überprüfen; sie sind außerdem bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Einzelbestimmung mit der höherrangigen Norm dazu berufen, die als verfassungswidrig erkannte Vorschrift in dem konkreten Einzelfall nicht anzuwenden (eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt für Berlin nicht in Frage).
2. Das generelle Verbot, nach der Ehescheidung beiden Eltern gemeinsam das elterliche Sorgerecht zu übertragen (§ 1671 Abs. 4 BGB n.F.), verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 2 GG als Grundrecht garantierte Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß das Kindeswohl stets gefährdet ist, wenn beide geschiedenen Eltern die gemeinsame elterliche Sorge behalten.

Kammergericht, Beschluß vom 28. Mai 1980 - 18 UF 1322/80
FamRZ 1980, 821 = NJW 1983, 2960 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Rückfestsetzung eines aufgrund ehelicher Unterhaltspflicht geleisteten Prozeßkostenvorschusses im Rahmen der Kostenfestsetzung.
BGB §§ 812 ff, 1360a; ZPO §§ 91, 103, 104

Die Rückforderung eines unter Ehegatten erbrachten Prozeßkostenvorschusses kann nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Kammergericht, Beschluß vom 30. Mai 1980 - 1 WF 1969/80
JurBüro 1981, 446 = Rpfleger 1980, 438 = FamRZ 1981, 383 [Ls] = NJW 1980, 2820 [Ls] = VersR 1981, 194 [Ls] = MDR 1980, 1027 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf eines ehelichen Kindes; Berechnung des Nettoeinkommens; Berlinzulage (hier: Beamter im mittleren Dienst).
BGB §§ 1603, 1610

1. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts für ein eheliches Kind richtet sich mangels einer eigenen Lebensstellung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, wobei die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe dient.
2. Bei der Bemessung des monatlichen Nettoeinkommens ist neben dem 13. Monatsgehalt und dem Urlaubsgeld auch die Berlinzulage zu berücksichtigen.

Kammergericht, Versäumnisurteil vom 6. Juni 1980 - 13 UF 490/80
DAVorm 1980, 726

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Armenrecht; Bewilligung in der Beschwerdeinstanz; Verbot der Erfolgsprüfung (hier: Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich).
BGB § 1587; ZPO § 119

Armenrecht kann entgegen dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht bewilligt werden, wenn der angefochtene Beschluß offensichtlich fehlerhaft ist, und unter Berücksichtigung einwandfreien neuen Beschwerdevorbringens zu Lasten des Beschwerdegegners abgeändert werden muß (hier: in einem Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich).

Kammergericht, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 17 UF 4386/79
FamRZ 1980, 1034

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Unterhaltsrecht; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Hausgrundstücken als Einkommensminderung.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1601 ff; EheG §§ 58 ff

Steuerliche Absetzungen für wertverbessernde Maßnahmen an einem Gebäude oder für allgemeine Abschreibungen sind im Unterhaltsrecht nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Kammergericht, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 15 UF 118/80
FamRZ 1981, 38

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Kosten und Gebühren in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Ehesachen; Streitwertbemessung; Beweisgebühr; Umfang der Beiordnung als Armenanwalt.
ZPO §§ 119, 620b; BRAGO §§ 31, 41

1. In Verfahren der einstweiligen Anordnung in Ehesachen entsteht die Beweisgebühr auch durch die Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung einer Partei zu gerichtlichem Protokoll.
2. Wenn das Gericht in einer Ehesache auf Antrag über eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung erneut beschließt (§ 620b Abs. 2 ZPO), dann bildet dieses Verfahren gebührenrechtlich mit dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung eine Angelegenheit, und ist der Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Prozeßgebühr nicht zu erhöhen (Abgrenzung zu KG MDR 1980, 589).
3. Die Armenrechtsbewilligung und Armenanwaltsbeiordnung in Verfahren der einstweiligen Anordnung umfaßt von vornherein auch die Vertretung in einem Termin, der später auf Antrag des Gegners gemäß § 620b Abs. 2 ZPO anberaumt wird.

Kammergericht, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 1 WF 1907/80
JurBüro 1981, 551 = MDR 1980, 1031 = Rpfleger 1980, 488

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Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchung im Entmündigungsverfahren; Untersuchung des zu Entmündigenden durch einen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand.
ZPO §§ 567, 653

Die in Entmündigungsverfahren ergehende Anordnung, daß der zu Entmündigende durch einen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand zu untersuchen ist, kann nicht mit der Beschwerde oder mit einem anderen Rechtsmittel angefochten werden.

Kammergericht, Beschluß vom 30. Juni 1980 - 12 W 274/80
FamRZ 1981, 396 = OLGZ 1982, 63 = MDR 1981, 325 = NJW 1981, 639 [Ls]

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Vormundschaft und Pflegschaft; Anforderungen an die Entmündigung einer Person wegen Geistesschwäche; Voraussetzungen für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens; Beschwerde gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde.
ZPO §§ 567, 648, 649; GG Art. 1, Art. 19, Art. 103

Gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens steht dem zu Entmündigenden keine Beschwerde oder kein sonstiges Rechtsmittel zu; dies ist mit Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 12 W 1428/80
FamRZ 1981, 397 = OLGZ 1982, 65 = MDR 1981, 325 = NJW 1981, 639 [Ls]

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Versorgungsausgleich; richtige Deutung des § 1587b Abs. 2 BGB; Beschwerdebefugnis von Versorgungsträgern.
BGB § 1587b; FGG § 20; ZPO § 621a

1. In Versorgungsausgleichsverfahren sollte zu der Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1978, 889, 890 = BGHF 1, 160) den öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungsträgern die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG, § 621a Abs. 1 ZPO bereits dann zugestanden werden, wenn sie durch die gerichtliche Versorgungsausgleichsregelung in ihrer rechtlichen Stellung irgendwie betroffen (berührt) sind, ohne daß ein auch nachteiliges Betroffensein festgestellt sein muß.
2. Zu der richtigen Deutung des § 1587b Abs. 2 BGB.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 15 UF 4569/79
FamRZ 1980, 1033

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Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit einer Teilentscheidung.
BGB §§ 1587 ff; 1. EheRG Art. 12; GG Art. 131

1. Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich ist verfahrensrechtlich unzulässig: Im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen (im Anschluß an OLG München FamRZ 1979, 1025, gegen OLG Bremen NJW 1980, 706).
2. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Herabsetzung der Ansprüche auf Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 des 1. EheRG in Betracht kommt, kann es bedeutsam sein, ob und wie lange der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt, und damit noch eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten erbracht hat.

Kammergericht, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 17 UF 1852/79
FamRZ 1981, 289

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Versorgungsausgleich bei sog. »übergeleiteten Professoren«.
BGB § 1587a; HSchulG Berlin §§ 168, 174

Dem nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Versorgungsausgleich bei sogenannten »übergeleiteten Professoren« (§ 168 Berliner HochschulG) sind auch dann nicht die Dienstbezüge entpflichteter Professoren, sondern die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, wenn die nach § 174 Abs. 2 Berliner HochschulG zulässige Wahl zwischen der Entpflichtung als Professor und der Versetzung in den Ruhestand als Beamter noch nicht getroffen worden ist.

Kammergericht, Beschluß vom 15. August 1980 - 6 UF 2904/80
FamRZ 1981, 1192

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Elterliche Sorge; Auswahl und Bestellung eines Pflegers im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge.
BGB §§ 1671, 1696

Auswahl und Bestellung eines Pflegers im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge ist Aufgabe des zuständigen Vormundschaftsgerichts.

Kammergericht, Beschluß vom 21. August 1980 - 16 WF 3016/80 u.a. (16 WF 3017/80)
DAVorm 1980, 858

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Umgangsrecht; Verfahren bei der Anhörung von Kindern.
BGB § 1634; FGG §§ 12, 50b

1. Bei der in § 50b FGG normierten persönlichen Anhörung des Kindes handelt es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Ermittlung im Rahmen des § 12 FGG, bei der Einschränkungen des rechtlichen Gehörs der Beteiligten zulässig sind, denn in der Regel liegt es im Interesse der Wahrheitsfindung, und dient auch dem Schutze der Kinder, sie zwanglos und ohne Anwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbeteiligten alleine anzuhören.
2. Grundsätzlich ist aber zu beachten, daß das Gericht in diesen Fällen das Ergebnis der Anhörung, das es seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, den Beteiligten inhaltlich mitteilt. Ein entsprechender Hinweis ist in das Terminsprotokoll aufzunehmen.

Kammergericht, Beschluß vom 29. August 1980 - 17 UF 2814/80
FamRZ 1980, 1156 = DAVorm 1981, 216 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Streitwertbeschwerde.
ZPO §§ 620, 620b, 620c; GKG § 25

Die Beschwerde gemäß § 25 GKG gegen die Festsetzung des Streitwertes in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 620, 620b ZPO ist unabhängig von der in § 620c ZPO vorgesehenen Anfechtbarkeit stets zulässig.

Kammergericht, Beschluß vom 29. August 1980 - 17 UF 3216/80
FamRZ 1980, 1142

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Aufstockungsunterhalt im Falle einer Doppelverdienerehe; Begriff »voller Unterhalt«; Pflicht zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Einkommens gegenüber dem Ehegatten; analoge Anwendbarkeit des § 1580 BGB auf verheiratete, aber getrennt lebende Ehegatten; Unterhaltsanspruch trotz Möglichkeit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit.
BGB §§ 1573, 1578, 1580, 1605

1. § 1580 BGB, nach dem die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, ist analog anzuwenden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem Scheidungsverbundverfahren Unterhaltsansprüche geltend macht.
2. Der Gesetzgeber hat auch im Falle einer Doppelverdienerehe dem schlechter verdienenden Ehegatten einen Aufstockungsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB eingeräumt. Diese Vorschrift garantiert, daß beide Ehegatten - soweit dies wirtschaftlich möglich ist - den Lebensstandard, den sie während der Ehe hatten, nach der Scheidung beibehalten können.

Kammergericht, Teilurteil vom 2. September 1980 - 17 UF 2523/80
FamRZ 1981, 156

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Voraussetzungen der Löschung eines im Grundbuch zur Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragenen Widerspruchs; Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
BGB §§ 1365, 1366; GBO § 22; ZPO § 895

Die Löschung des im Grundbuch zu der Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 895 ZPO eingetragenen Widerspruchs bedarf, solange der zugrunde liegende Titel nicht aufgehoben ist, auch dann der Bewilligung des berechtigten Gläubigers bzw. seiner Erben, wenn der ausgeurteilte materiell-rechtliche Anspruch seiner Natur nach nicht vererblich ist, und der Tod des eingetragenen Berechtigten urkundlich nachgewiesen wird.

Kammergericht, Beschluß vom 26. September 1980 - 1 W 298/80
JurBüro 1981, 106 = Rpfleger 1981, 23 = DNotZ 1981, 394

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Personenstandsrecht; Recht des ausländischen Ehegatten zur Führung eines Begleitnamens nach § 1355 Abs. 3 BGB; Zeitpunkt der Unterwerfung unter deutsches Ehenamensrecht.
BGB § 1355; EGBGB Art. 14

1. Ein Ausländer, der zusammen mit seinem deutschen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, darf nach Auffassung des Senats die Anwendung deutschen Ehenamensrechts auch dann wählen, wenn die Anwendung deutschen Rechts statt des Heimatrechts ohne Einfluß auf den Ehenamen ist, es dem ausländischen Ehepartner vielmehr nur darauf ankommt, einen Begleitnamen nach § 1355 Abs. 3 BGB führen zu dürfen.
2. Die Unterwerfung des ausländischen Ehepartners unter deutsches Ehenamensrecht kann auch nach der Neufassung des § 1355 BGB zeitlich nach der Eheschließung erklärt werden.

Kammergericht, Vorlagebeschluß vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3051/80
StAZ 1981, 188

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Erbrecht; Bestellung eines Nachlaßpflegers auf Antrag eines Nachlaßgläubigers; Bestimmung des Wirkungskreises eines Nachlaßpflegers.
BGB §§ 1960, 1961, 2042

Ist ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstorben, und sind seine Erben unbekannt, so kann jeder Miterbe im Hinblick auf seinen Auseinandersetzungsanspruch die Bestellung eines Nachlaßpflegers für die unbekannten Erben des Miterben gemäß § 1961 BGB beantragen.

Kammergericht, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80
OLGZ 1981, 151

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Versorgungsausgleich bei am Ende der Ehezeit bereits Ruhegeld beziehenden Ehegatten; Unzulässigkeit der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten eines Altersruhegeld bezugsberechtigten Ehegatten; Unzulässigkeit eines erstmaligen Antrages auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Beschwerdeinstanz betreffend ein amtsgerichtliches Verfahren (nur) über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587b; ZPO § 623; FGG § 23

1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings und des Quasisplittings steht nicht entgegen, daß beide Parteien am Ende der Ehezeit bereits Ruhegeld beziehen (im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 129 = BGHF 1, 590).
2. Die Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung ist nicht zulässig, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt.
3. Ist in dem amtsgerichtlichen Verfahren nur über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden worden, kann nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt werden; darüber hat das Amtsgericht zu befinden
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Kammergericht, Beschluß vom 6. Oktober 1980 - 18 UF 3064/80
FamRZ 1981, 60

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Elterliche Sorge; Zulässigkeit vorläufiger Anordnungen im Rahmen eines selbständigen Verfahrens gemäß § 1672 BGB in dringenden Fällen; Glaubhaftmachung von Tatsachen in Anordnungsverfahren; Verhältnis von Anordnungs- zu Hauptsacheverfahren.
BGB § 1672; ZPO §§ 620 ff; FGG §§ 19 ff

1. Im Rahmen eines selbständigen Verfahrens gemäß § 1672 BGB sind in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zulässig. Insoweit ist nicht Vollbeweis der Tatsachen erforderlich; vielmehr genügt deren Glaubhaftmachung.
2. Ein selbständiges Sorgerechtsverfahren gemäß § 1672 BGB wird nicht dadurch unzulässig, daß im Rahmen einer später eingeleiteten Scheidungssache eine einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO ergehen könnte.

Kammergericht, Beschluß vom 6. Oktober 1980 - 18 WF 3662/80
FamRZ 1981, 83

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unmöglichkeit des Ausübens einer Erwerbstätigkeit infolge Krankheit; Beendigung der Ehe mit der Zustellung des Scheidungsantrages; kurze Ehedauer; Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB trotz geringfügigen Überschreitens der Drei-Jahresgrenze (hier: drei Jahre, zwei Monate und sieben Tage); ehebedingte Bedürfnislage.
BGB §§ 1572, 1579

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ehe im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB von kurzer Dauer war, ist auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzustellen.
2. Zwar ist es verfehlt, bei der Anwendung der Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB für alle Fälle gleichgültige mathematische Formeln zu entwickeln; nach der Verkehrsanschauung und der sprachlichen Bedeutung der Wörter »kurze Dauer« wird jedoch im allgemeinen eine mehr als dreijährige Ehe nicht mehr als »kurz« bezeichnet werden können.
3. Nach Billigkeitsgrundsätzen kann es aber im Einzelfall geboten sein, Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch dann auszuschließen oder zumindest einzuschränken, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat.

Kammergericht, Urteil vom 17. Oktober 1980 - 17 UF 925/80
FamRZ 1981, 157

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Kosten und Gebühren; Rechtsmittel; Verhältnis zwischen Gebühr und Geschäftswert bei Beschwerdeverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BRAGO §§ 12, 118; KostO §§ 30, 131

1. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr für ein Beschwerdeverfahren in einer selbständigen Familiensache entspricht es nicht der Billigkeit, die Höchstgebühr anzusetzen, wenn die Umstände, die dies rechtfertigen könnten, ersichtlich bereits bei der Festsetzung des ohnehin verhältnismäßig hohen Beschwerdewertes nach der Kostenordnung berücksichtigt worden sind, und andere Umstände es nahelegen, eher an der unteren Grenze des Gebührenrahmens zu bleiben.
2. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr für das Beschwerdeverfahren, das selbst nur einen geringen Umfang hatte, kann der Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls bei einem bereits in dieser Instanz tätig gewesenen Rechtsanwalt nicht berücksichtigt werden.

Kammergericht, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 1 WF 4329/80
JurBüro 1981, 1010

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Formvorschriften zur Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs.
ZPO §§ 160, 162, 724, 794; GVG §§ 23b, 119

1. Sind durch einen gerichtlichen Vergleich Familiensachen und Nichtfamiliensachen geregelt worden, und wird später vor dem Oberlandesgericht über die Wirksamkeit des Vergleichs gestritten, so ist hierfür der Senat für Familiensachen zuständig.
2. Läßt sich nicht feststellen, ob ein vor dem Vergleichsabschluß vorbereitetes, von den Parteien nicht unterzeichnetes Schriftstück, das als Anlage zu dem Gerichtsprotokoll genommen worden ist, vorgelesen und von den Parteien genehmigt wurde, liegt ein Prozeßvergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte, nicht vor.
3. Wird vor der Scheidung der Ehe ein Teil der Folgesachen geregelt, so steht in der Regel der Vergleich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Scheidung. Wenn in dem konkreten Fall - abweichend hiervon - ein Teilvergleich, auch ohne daß es zur Scheidung kommt, wirksam sein soll, dann muß dies eindeutig aus dem Wortlaut der Vergleichsurkunde oder aus den gesamten Umständen des Falles hervorgehen.

Kammergericht, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 17 WF 3094/80
FamRZ 1981, 193

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Unterhalt unter Verwandten; Leistungsfähigkeit; Recht eines Elternteils auf Ausbildung zu Lasten des Unterhaltsanspruchs; Ausbildungswünsche des Unterhaltsschuldners.; Bezug von BAföG-Leistungen während der Ausbildung.
BGB §§ 1360a, 1602, 1606

1. Das Recht des Kindes auf Unterhalt genießt nicht uneingeschränkt den Vorrang vor dem Recht eines Elternteils auf Ausbildung, auch wenn dadurch der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder zeitweilig ausgeschlossen wird.
2. Eine Ausbildung zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann aber nur aufgenommen werden, wenn die Ausbildung vor der Ehe nicht begonnen werden konnte, und die Aufnahme während der Ehe wegen der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ausgeschlossen war.
3. Es muß sichergestellt sein, daß die Kinder für die Zeit der Ausbildung des unterhaltspflichtigen Elternteils - sei es von dem anderen Elternteil, sei es von dritter Seite - ausreichend versorgt werden.
4. Der unterhaltspflichtige Elternteil, der während der Ausbildung BAföG-Leistungen bezieht, muß diese den Kindern als Unterhaltsbeitrag zur Verfügung stellen, wenn sein jetziger Ehepartner nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage ist, diesen zu unterhalten.

Kammergericht, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 18 UF 630/80
FamRZ 1981, 301

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Elterliche Sorge; Schutzmaßnahmen für ein Kind; Subsidiarität der Fürsorgeerziehung.
BGB §§ 1666, 1666a; JWG § 64

1. Fürsorgeerziehung ist weder eine »öffentliche Hilfe« gemäß § 1666a Abs. 1 BGB, noch eine »andere Maßnahme« nach § 1666 Abs. 2 BGB.
2. Auch nach Einführung des § 1666a BGB haben Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB grundsätzlich Vorrang vor der Fürsorgeerziehung.

Kammergericht, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 W 1826/80
FamRZ 1981, 592 = MDR 1981, 404 = DAVorm 1981, 689 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Bemessung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlaßpflegers.
BGB §§ 1835, 1836, 1915

1. Die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der Aufwendungen nach § 1835 BGB im Falle berufsmäßiger Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1980 (NJW 1980, 2179) wirkt sich auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers nicht aus.
2. Danach kann bei geringem Nachlaßwert auch eine Vergütung angemessen sein, die die anteiligen allgemeinen Bürounkosten und die Zeitversäumnis des berufsmäßig als Pfleger tätigen Rechtsanwalts nicht deckt. Seinen weitergehenden Aufwendungsersatzanspruch muß der Nachlaßpfleger notfalls vor dem Prozeßgericht geltend machen.

Kammergericht, Beschluß vom 31. Oktober 1980 - 1 W 2299/80
OLGZ 1981, 176 = Rpfleger 1981, 194

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Nachlaßpflegschaft; Beschwerdeberechtigung des neuen Nachlaßpflegers bei noch nicht rechtskräftiger Entlassung des Vorgängers.
BGB §§ 1886, 1915; FGG § 20

Wird die Entlassung eines Vormunds (Pflegers) von dem Beschwerdegericht aufgehoben, dann steht dem inzwischen bestellten Nachfolgevormund (-pfleger) nicht das Recht der sofortigen weiteren Beschwerde zu.

Kammergericht, Beschluß vom 11. November 1980 - 1 W 1976/80
FamRZ 1981, 607

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz bei Tod einer Partei.
BGB § 1587e; ZPO §§ 91, 91a, 92, 93a, 97

1. Wenn ein an dem Scheidungsverfahren beteiligter Dritter - etwa das Jugendamt, der Hauseigentümer und Vermieter oder der Träger der Versorgungslast - das erstinstanzliche Urteil, durch das die Scheidung der Ehe ausgesprochen worden ist, und die Folgesachen geregelt worden sind, hinsichtlich einer Folgesache erfolglos mit einem Rechtsmittel angefochten hat, so hat er nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.
2. Hat das Rechtsmittel dagegen in diesem Fall ganz oder teilweise Erfolg, oder tritt Hauptsacheerledigung ein, so sind in dem Verhältnis zwischen dem Drittbeteiligten einerseits und den Eheleuten andererseits §§ 91, 91a, 92 ZPO anzuwenden. Für die Verteilung eines Anteils der Kosten, den die Eheleute zu tragen haben, sind nach § 93a ZPO auch die Kosten der Rechtsmittelinstanz gegeneinander aufzuheben.

Kammergericht, Beschluß vom 21. November 1980 - 17 UF 3234/79
FamRZ 1981, 381

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Erinnerungsfrist bei einer Entscheidung des Rechtspflegers im Versorgungsausgleich.
BGB § 1587d; FGG §§ 53g, 60; RPflG §§ 11, 14; ZPO §§ 516, 621e

Die Frist, innerhalb deren eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 1587b BGB gemäß § 11 RPflG mit der Erinnerung anfechtbar ist, beträgt entsprechend §§ 516, 621e Abs. 3 S. 2 ZPO einen Monat.

Kammergericht, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 17 WF 4284/80
FamRZ 1981, 374 = Rpfleger 1981, 235

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Kosten und Gebühren; Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren bei Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag.
ZPO § 628; BRAGO § 7; GKG § 19a

Auch wenn das Familiengericht gemäß § 628 ZPO eine Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag trifft, bilden die Scheidungssache und die Folgesachen gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit.

Kammergericht, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 WF 4297/80
JurBüro 1981, 545 = Rpfleger 1981, 205

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Versorgungsausgleich; Kosten und Gebühren; kein Aufwendungsersatz für die Erteilung einer Rentenauskunft.
BGB §§ 1587 ff; FGG § 53b; ZSEG §§ 1 ff, 16

Für die Erteilung von Auskünften, die das Gericht gemäß § 53b Abs. 2 FGG in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich angefordert hat, steht der ersuchten Stelle keine Zeugen- oder Sachverständigenentschädigung zu.

Kammergericht, Beschluß vom 12. Dezember 1980 - 1 WF 1700/80
JurBüro 1981, 740 = Rpfleger 1981, 207

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