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Entscheidungen OLG Köln (1986) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln (1986)


Entscheidungen OLG Köln (1986) - OLGKln

 

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Versorgungsausgleich; Ausschluß des Versorgungsausgleichs; Härteklausel; grobe Unbilligkeit; Ehegatte; anderer Ehegatte; Erwerbseinkommen; Kindesbetreuung; unzureichende Altersvorsorge; Vollzeitarbeit; selbständige Erwerbstätigkeit; Familienunterhalt; Beitragungspflicht; Verletzung; gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht.
BGB § 1587c

Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist gerechtfertigt, wenn die an sich ausgleichspflichtige Ehefrau in der Ehe neben der Betreuung zweier Kinder voll erwerbstätig war, und aus ihrem Einkommen sowohl ihren eigenen Bedarf als auch im wesentlichen den der Kinder gedeckt hat, während der Ehemann sein eigenes hohes Einkommen überwiegend für sich verwandt hat, ohne hinreichende Vorsorge für sein Alter zu treffen.

OLG Köln, Beschluß vom 10. Januar 1986 - 4 UF 152/85
FamRZ 1986, 580


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Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt; Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung (hier: Krankheitsvorsorgeunterhalt zusätzlich zum vereinbarten Barunterhalt); unbezifferter und unbestimmter Klageantrag zum Krankheitsvorsorgeunterhalt; Zulässigkeit einer Feststellungsklage.
BGB §§ 133, 157, 1361, 1570, 1585c; ZPO § 253

1. Eine Vereinbarung, durch die ein Ehepartner sich verpflichtet, die fälligen Prämien für die Krankenversicherung des anderen Ehegatten für den Fall des Getrenntlebens oder der Scheidung zu übernehmen, ist wirksam.
2. Eine solche Verpflichtung kann neben der Pflicht zu der Entrichtung von Barunterhalt bestehen.
3. Eine auf Zahlung von unbestimmten Beträgen zu der Abdeckung des Krankheitsrisikos gerichtete Klage ist unzulässig.

OLG Köln, Urteil vom 15. Januar 1986 - 27 U 75/85
FamRZ 1986, 577


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Elterliche Sorge; Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung; geringfügige Gemeinsamkeiten zum Wohle der Kinder.
BGB §§ 1567, 1672

Besteht die einzige Gemeinsamkeit der innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebenden Eheleute in dem sonntäglichen Mittagstisch mit den gemeinschaftlichen kleinen Kindern, so steht dies der Annahme des Getrenntlebens im Sinne des § 1672 BGB nicht entgegen, wenn es ausschließlich im Interesse der Kinder geschieht, um sie schonend auf den eventuellen Auszug eines Elternteils vorzubereiten.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Januar 1986 - 4 UF 317/85
FamRZ 1986, 388 = NJW 1987, 1561


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes; abgeschlossene Berufsausbildung; wirtschaftliche Selbstverantwortlichkeit; Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche; zumutbare Arbeit.
BGB §§ 1602, 1610, 1611

1. Einem volljährigen Kind, das nach dem Abschluß der Berufsausbildung keine Stelle in dem erlernten Beruf findet, oder das eine solche verliert, ist in dem Verhältnis zu seinen Eltern nach längerer Arbeitslosigkeit jedwede Arbeit zumutbar.
2. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit ist nur dann erfüllt, wenn das Kind nachweist, daß es eine nach diesem Maßstab zumutbare Arbeit trotz intensiver Bemühungen nicht finden kann.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Januar 1986 - 4 WF 11/86
FamRZ 1986, 499 = NJW-RR 1986, 1454


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Erbrecht; Erbersatzanspruch eines deutschen nichtehelichen Kindes gegen türkischen Erblasser.
GG Art. 3, Art. 6; türkRVerkAbk

1. Die Anwendung türkischen materiellen Erbrechts bei der Beurteilung der Ansprüche eines deutschen nichtehelichen Kindes gegenüber dem Nachlaß seines türkischen Vaters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 5 GG.
2. Einer Anwendung des deutsch-türkischen Nachlaßabkommens, das die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts auf unbewegliche Nachlaßgegenstände beschränkt, die in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) belegen sind, steht daher nichts entgegen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1986 - 12 W 79/85
ZfJ 1986, 572 = IPRspr 1986, 248


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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung bei Stufenklage.
ZPO § 114

1. Bei stufenweiser Geltendmachung von Auskunft und Zahlung ist Prozeßkostenhilfe notwendig einheitlich zu bewilligen; die Bewilligung erstreckt sich auch auf das noch unbezifferte Zahlungsbegehren.
2. Nach Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist für eine Überprüfung der Prozeßkostenhilfegewährung kein Raum.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1986 - 14 WF 188/85
AnwBl 1986, 456 = FamRZ 1986, 1230 [Ls]


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Verfahrensrecht; Kosten bei Klagerücknahme gemäß Verpflichtung in außergerichtlichem Vergleich.
ZPO §§ 98, 269

Verpflichtet sich der Kläger in einem außergerichtlichen Vergleich, die Klage zurückzunehmen, und enthält der Vergleich keine Kostenregelung, so sind die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

OLG Köln, Beschluß vom 4. Februar 1986 - 4 WF 337/85
MDR 1986, 503


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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhalts durch Anzeige beim Staatssicherheitsdienst der DDR.
BGB §§ 1361, 1579

Eine getrennt lebende Ehefrau verwirkt ihren Unterhalt gegen ihren Ehemann, wenn sie ihn unmittelbar vor einer Reise nach Prag bei dem Staatssicherheitsdienst der DDR anzeigt, er wolle von dort aus seiner in der DDR lebenden Bekannten zu der Flucht in den Westen verhelfen.

OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 1986 - 10 UF 205/85
NJW-RR 1986, 686


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; fehlende Beschwer für ausschließliche Änderung der Beschlußgründe.
FGG § 27

Eine Beschwerde mit dem Ziel, lediglich eine Änderung der Beschlußgründe zu erreichen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

OLG Köln, Beschluß vom 17. Februar 1986 - 2 Wx 39/85
Rpfleger 1986, 184


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit der Beschwerde in Familiensachen; Unanfechtbarkeit der Hauptsache wie auch der Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes.
ZPO § 620c; GKG § 25

Ist eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620c S. 2 ZPO nicht anfechtbar, so ist auch die Beschwerde gegen die Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes nicht statthaft.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Februar 1986 - 25 WF 23/86
FamRZ 1986, 695


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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
GKG § 25

1. Auf Gegenvorstellungen kann das Beschwerdegericht bis zu dem Ablauf der Frist nach § 25 Abs. 1 S. 4 GKG die Streitwertfestsetzung ändern.
2. Ist diese Frist schon seit längerem abgelaufen, dann ist eine Änderung auf Gegenvorstellung auch dann nicht mehr möglich, wenn die Gegenvorstellung rechtzeitig eingereicht wurde, aber nicht beschieden worden ist.
3. Es ist Sache der Partei, die die Gegenvorstellung erhoben hat, an die Bescheidung rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach § 25 Abs. 1 S. 4 GKG zu erinnern.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Februar 1986 - 4 UF 91/84
JurBüro 1986, 1221


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft des Scheidungsausspruchs bei Rechtsmittelverzicht; Beginn der Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 BGB.
BGB §§ 166, 202 ff, 1378; ZPO §§ 313a, 514, 521 ff, 622 ff, 705

1. Erklären die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten in einer Scheidungsverbundsache Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, so liegt darin jedenfalls auch dann ein Verzicht auf Anschlußrechtsmittel, wenn unzweifelhaft feststeht, daß gegen die Verbundsache kein Rechtsmittel eingelegt werden wird.
2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB tritt mit dem Rechtsmittelverzicht ein, weil die Parteien in dem Augenblick des Rechtsmittelverzichts von dem endgültigen Abschluß des Scheidungsverfahrens, und damit von der Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgegangen sind.
3. Welche Vorstellungen die Prozeßbevollmächtigten der Parteien hatten, ist dann bedeutungslos, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst nach dem erklärten Rechtsmittelverzicht davon erfährt, denn eine Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes fällt nicht dadurch rückwirkend weg, daß hinterher Zweifel auftauchen. Hierdurch wird die Verjährung auch nicht gehemmt.

OLG Köln, Urteil vom 18. Februar 1986 - 4 UF 247/85
FamRZ 1986, 482


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Kosten und Gebühren; Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zwischen den Instanzen.
BRAGO §§ 31, 37

Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erwächst keine gesonderte Gebühr dadurch, daß er seinen Mandanten zu der Frage berät, ob er - der Mandant - dem Verlangen des Gegners, der nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils Berufung eingelegt hat, nachkommen soll, noch keinen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, und zu der Frage, ob er einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zustimmen solle. Eine derartige Tätigkeit ist gemäß § 37 BRAGO mit der Prozeßgebühr des Verfahrens erster Instanz abgegolten.

OLG Köln, Beschluß vom 19. Februar 1986 - 17 W 1/86
JurBüro 1986, 1035


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Erbrecht; vorangegangenes Testament einer belgischen Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland; Testamentsauslegung; Postulationsfähigkeit für weitere Nachlaßbeschwerde; in Wien zugelassener Rechtsanwalt.
BGB §§ 2247, 2253; FGG § 29; EGBGB Art. 11, Art. 24, Art. 25, Art. 27

1. Hat eine belgische Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland testiert, dann ist wegen der Rückverweisung in dem belgischen Kollisionsrecht auf deutsches Recht das Testament nach den Grundsätzen des deutschen Rechts auszulegen.
2. Die Möglichkeit, daß ein Erblasser eine Jahrzehnte zurückliegende letztwillige Verfügung vergessen hat, macht den testamentarisch zum Ausdruck gebrachten letzten Willen nicht unbeachtlich.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die letztwillige Einsetzung der medizinischen Fakultät einer Universität, die nicht rechtsfähig ist, dahin ausgelegt wird, daß die rechtsfähige Universität mit der Auflage zum Erben eingesetzt wird, den Nachlaß für ihre medizinische Fakultät zu verwenden.
4. Ein in Wien zugelassener Rechtsanwalt kann keine zulässige weitere Nachlaßbeschwerde einreichen.

OLG Köln, Beschluß vom 19. Februar 1986 - 2 Wx 49/85
NJW 1986, 2199 = OLGZ 1986, 289 = Rpfleger 1986, 224 = IPRspr 1986, 252 = JMBl NW 1986, 188


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Notwendigkeit der Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses; neues tatsächliches Vorbringen in einer einfachen Beschwerde; Vorlagepflicht bei Änderung der Begründung.
ZPO §§ 127, 571

1. Wenn eine einfache Beschwerde neues tatsächliches Vorbringen enthält, dann muß der Nichtabhilfebeschluß (§ 571 ZPO) eine Begründung enthalten, die in den Grundzügen erkennen läßt, warum das Gericht gleichwohl bei seiner Entscheidung bleibt.
2. Will das Erstgericht die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung aufrechterhalten, dann hat das Erstgericht nicht den angefochtenen Beschluß aufzuheben und einen neuen Beschluß mit der neuen Begründung zu erlassen, sondern es hat die Sache dem Beschwerdegericht mit einem begründeten Nichtabhilfebeschluß vorzulegen.

OLG Köln, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 4 WF 33/86
FamRZ 1986, 487


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Kosten und Gebühren; mehrere Auftraggeber; Stellung der den vom Erblasser begonnenen Prozeß fortführenden Erben; Vertretung mehrerer Kostengläubiger in Kostenbeschwerdeverfahren.
BRAGO § 6

1. Mehrere Erben, die den von dem Erblasser begonnenen Prozeß fortsetzen, sind bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht anders zu behandeln, als wenn sie von vornherein Parteien des Prozesses gewesen wären (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats); sie sind daher als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Beklagte mehrerer Auftraggeber im Sinne der Bestimmung.
2. Die Prozeßgebühr für das Kostenbeschwerdeverfahren erhöht sich nicht nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der mehrere Kostengläubiger vertretende Rechtsanwalt für seine Mandanten gemeinsam ohne Angabe der Beteiligungsverhältnisse einen Kostenfestsetzungsbeschluß über einen einheitlichen Betrag erwirkt hat.
3. Der Gegenstand der Tätigkeit ist nicht derselbe im Sinne der Bestimmung; er besteht aus auf jeden der Streitgenossen gesondert anfallenden Kostenanteilen.

OLG Köln, Beschluß vom 27. Februar 1986 - 17 W 70/86
JurBüro 1986, 1663


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Erbrecht; Beschwerde gegen Einziehung des Testamentvollstreckerzeugnisses; Rückforderung bei Beendigung der Testamentvollstreckung.
BGB §§ 2361, 2368

1. Ist die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Rückgabe zu den Akten vollzogen, dann ist eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Einziehungsbeschlusses unzulässig, kann jedoch in einen zulässigen Antrag auf Erteilung eines neuen inhaltsgleichen Testamentsvollstreckerzeugnisses umgedeutet werden.
2. Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung wird ein Testamentsvollstreckungszeugnis automatisch kraftlos, ist daher nicht mehr einzuziehen, darf jedoch zu den Akten zurückgefordert werden.

OLG Köln, Beschluß vom 3. März 1986 - 2 Wx 47/85
Rpfleger 1986, 261 = JMBl NW 1986, 196


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Versorgungsausgleich; Auskunftspflichten.
BGB §§ 1580, 1587e

Der Auskunftsanspruch nach §§ 1587e Abs. 1, 1580 BGB setzt außer der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages weiter voraus, daß das Trennungsjahr abgelaufen ist, oder die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.

OLG Köln, Beschluß vom 7. März 1986 - 26 UF 4/86
FamRZ 1986, 918


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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung bei sofortigem Teilanerkenntnis einer Unterhaltsforderung; keine Klageveranlassung hinsichtlich des anerkannten Betrages.
ZPO §§ 91a, 93, 258, 259

1. Ein Teilanerkenntnis ist schon nach allgemeinen Grundsätzen in aller Regel nicht geeignet, die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen.
2. Im Unterhaltsrecht ist die Klageveranlassung durch den nur teilweise erfüllungsbereiten Schuldner schon deshalb zu bejahen, weil es zu der Klage auf den vollen Unterhalt keine praktikablen Alternativen gibt.

OLG Köln, Beschluß vom 26. März 1986 - 27 UF 28/86
FamRZ 1986, 827


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Begriff des Sonderbedarfs; Leistungsfähigkeit für Sonderbedarf.
BGB § 1613

1. Unregelmäßig im Sinne von § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB ist derjenige Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, und der deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
2. Eine einem Sonderbedarf entsprechende Zahlung ist nachträglich auch dann in einer Summe zu leisten, wenn der Unterhaltsverpflichtete zu dieser Zahlung in dem Zeitpunkt des Entstehens des Sonderbedarfs nicht imstande gewesen wäre.

OLG Köln, Urteil vom 11. April 1986 - 25 UF 173/85
FamRZ 1986, 593


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde gegen Ablehnung des Aussageverweigerungsrechts (hier: im Sorgerechtsverfahren); Beschwerdeberechtigung und Aussageverweigerungsrecht; Erledigung der Hauptsache wegen Eintritt der Volljährigkeit; Zwischenstreit über Aussageverweigerung: Beschluß über Berechtigung der Aussageverweigerung.
FGG § 15; ZPO § 387

Hat das Amtsgericht vor dem Abschluß eines Sorgerechtsverfahrens festgestellt, daß einer zu dem Termin geladenen, aber nicht erschienenen Zeugin kein persönliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, so bleibt ihre dagegen eingelegte Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Verfahren inzwischen durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erledigt ist.

OLG Köln, Beschluß vom 15. April 1986 - 4 WF 35/86
FamRZ 1986, 708


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Versorgungsausgleich; Einstellung eines Versorgungsausgleichsverfahrens; fehlende Mitwirkung des Berechtigten; Ermittelbarkeit von Anwartschaften eines italienischen Staatsbürgers; Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Nichtdurchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587 ff

Lassen sich die ausländischen Versorgungsanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht sicher feststellen, so wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt; auf Antrag ist jedoch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.

OLG Köln, Beschluß vom 15. April 1986 - 4 UF 182/84
FamRZ 1986, 689


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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverteilungsverfahren nach Anhängigkeit der Ehesache; Zuwendung einer Wohnungseinrichtung; Ausstattung.
BGB §§ 1361a, 1624; HausrVO §§ 8, 18a

1. Auch nach der Anhängigkeit der Ehesache fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines selbständigen Hausratsverteilungsverfahrens nach § 1361a BGB, § 18a HausrVO.
2. Wenden die Eltern und Großeltern ihrem Kind (Enkelkind) anläßlich der Heirat eine Wohnungseinrichtung zu, so handelt es sich um eine Ausstattung, die in das Alleineigentum des Kindes fällt.

3. Zu der Billigkeitsabwägung gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB.

OLG Köln, Beschluß vom 17. April 1986 - 4 UF 64/86
FamRZ 1986, 703


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Verfahrensrecht; Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO; Präklusion; Anspruchsbegründung; vorausgegangenes Mahnverfahren.
ZPO §§ 274, 282, 283, 296, 697

Wird die Klagebegründung nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Fristsetzung nach § 697 Abs. 1 ZPO erst einen Tag vor dem Verhandlungstermin eingereicht, dann ist der Klagevortrag als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen, auch wenn sich der Beklagte dazu in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz äußert.

OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 UF 19/86
FamRZ 1986, 927


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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung mit Ratenzahlungen; Einstellung der Ratenzahlungen.
ZPO §§ 120, 123; GKG § 58; BRAGO § 130

1. Obsiegt die Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Raten bewilligt worden war, in dem Rechtsstreit, so ist die Einstellung der Ratenzahlungen gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO anzuordnen.
2. Dieser Beschluß ist aber wieder aufzuheben, wenn die Vollstreckung des übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs (§ 130 BRAGO) erfolglos oder aussichtslos ist (§ 58 Abs. 2. S. 1 GKG). Aus § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ergibt sich nicht, daß wegen der vorrangigen Haftung des Entscheidungsschuldners die Raten nicht weiter zu zahlen wären.

OLG Köln, Beschluß vom 20. Mai 1986 - 4 WF 83/86
FamRZ 1986, 926


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Abstammungsrecht; Vaterschaftsanerkenntnis nach jordanischem Recht; Feststellung der Abstammung eines nichtehelichen Kindes bei Anerkenntnis des jordanischen Vaters; nachträgliche Eheschließung der Kindeseltern als ausreichender Grund für die Entbehrlichkeit der Zustimmungserfordernisse zum Vaterschaftsanerkenntnis.
BGB §§ 1600a, 1600e; EGBGB Art. 22

1. Die Legitimation des Kindes eines jordanischem Vaters und einer deutschen Mutter richtet sich nach jordanischem Heimatrecht des Vaters.
2. Hat der Vater ein nach jordanischem Recht wirksames Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, so ist für die Feststellung der legitimen Abstammung des Kindes nach deutschem Recht die Einwilligung der Mutter in notariell beurkundeter Form sowie die von dem Vormundschaftsgericht genehmigte Einwilligung des Kindes auch dann erforderlich, wenn die Eltern nachträglich die Ehe geschlossen haben.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Juni 1986 - 16 Wx 41/86
IPRax 1987, 378 = IPRspr 1986, 238


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Verfahrensrecht; Zulässigkeit der Abänderungsklage gegen einen als Prozeßvergleich unwirksamen, materiell dagegen wirksamen Vergleich; Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Bestimmtheitsgrundsatz; vollstreckungsfähiger Titel; Protokoll; Vorlesen und Genehmigung.
ZPO §§ 323, 794

1. Zu der Zulässigkeit einer Abänderungsklage gegen einen als Prozeßvergleich unwirksamen, materiell dagegen wirksamen Vergleich
2. Zu der entsprechenden Anwendung der Abänderungsklage bei Prozeßvergleichen, die den Parteien entweder nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt wurden, mangels inhaltlicher Bestimmtheit unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes der Formalisierung der Zwangsvollstreckung jedoch nicht vollstreckungsfähig sind.

OLG Köln, Urteil vom 2. Juni 1986 - 21 UF 157/85
FamRZ 1986, 1018


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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einstweilige Verfügung bezüglich aufgelaufener Rückstände bei überstandener Not; Berufung gegen Nichterlaß bzw. Teilerlaß; Erledigung bei Wegfall des Verfügungsgrundes; Erledigung der Hauptsache; Erledigterklärung; Berufungsinstanz.
BGB § 1361; ZPO § 940

1. Der Verfügungsgrund muß bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch vorliegen.
2. Im Wege der einstweiligen Verfügung können nur Unterhaltsleistungen für die Zukunft angeordnet werden; vergangene und überstandene Not stellt keinen Verfügungsgrund mehr dar. Dies gilt für alle bis zu dem Erlaß der Verfügung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände gleichermaßen, mögen sie vor der Antragstellung oder danach bis zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung entstanden sein.
3. Ficht der Antragsteller eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Erlaß einer beantragten einstweiligen Unterhaltsverfügung abgelehnt, oder die einstweilige Verfügung nur mit einem Teilbetrag erlassen wird, mit der Berufung an, so kann das Oberlandesgericht die einstweilige Verfügung nur noch für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erlassen.
4. Kann die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs und des damit verbundenen Wegfalls des Verfügungsgrundes nicht mehr erlassen werden, so kommt eine Erledigungserklärung in Betracht.

OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 1986 - 27 UF 38/86
FamRZ 1986, 919


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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Berücksichtigung eines Eigenheims.
GKG § 12

Bei der Festsetzung des Streitwertes der Ehesache ist ein durchschnittliches Einfamilienhaus, das als Ehewohnung gedient hat, mit dem Betrag der für drei Monate ersparten Kaltmiete (Nutzungswert abzüglich Kapitaldienst) zu berücksichtigen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Juni 1986 - 14 WF 93/86
FamRZ 1987, 183


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Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsrechtliche Abhebungsgenehmigung für Mündelkonto; Deckung der Heimunterbringungskosten.
BGB §§ 1812, 1813, 1825

Zu dem Erfordernis der vormundschaftsrechtlichen Genehmigung von Verfügungen über ein Mündelkonto zur Deckung der Heimunterbringungskosten sowie zur Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung.

OLG Köln, Beschluß vom 10. Juli 1986 - 16 Wx 63/86
Rpfleger 1986, 432


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Prozeßkostenhilfe; Entscheidungen des Rechtspflegers über Prozeßkostenhilfe; Überschreitung von Befugnissen durch den Rechtspfleger.
ZPO § 118; RPflG §§ 8, 20; BRAGO §§ 31, 51, 122

1. Überträgt der Richter dem Rechtspfleger die Aufgaben nach § 20 Nr. 4 a) RPflG, so schließt dies nicht die Befugnis ein, die Sache zu erörtern.
2. Bei dem Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren hat der Rechtspfleger lediglich eine Beurkundungsfunktion.
3. Entscheidungen des Rechtspflegers über Prozeßkostenhilfe in diesem Prüfungsverfahren sind unwirksam, und können nicht Grundlage für eine Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts sein.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 26 WF 84/86
JurBüro 1987, 136 = Rechtspfleger 1986, 493


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Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern; Vorrang gegenüber Prozeßkostenhilfe; Billigkeitsprüfung nach § 1360a Abs. 4 BGB.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO §§ 114 ff

1. Der privatrechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß ist vorrangig gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
2. Eltern sind auch gegenüber ihren volljährigen Kindern grundsätzlich prozeßkostenvorschußpflichtig gemäß § 1610 Abs. 2 BGB; inhaltlich unterliegt dieser Anspruch jedoch den Einschränkungen des § 1360a Abs. 4 BGB.
3. Im Rahmen der in § 1360a Abs. 4 BGB vorgeschriebenen Billigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob Kinder bereits eine selbständige Lebensstellung erreicht haben, und die Eltern demnach nicht mehr mit einer Inanspruchnahme auf Prozeßkostenvorschuß rechnen mußten.

OLG Köln, Beschluß vom 22. Juli 1986 - 4 WF 114/86
FamRZ 1986, 1031


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Prozeßkostenhilfe; Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse; keine Aufhebung der Prozeßkostenhilfe bei nachträglicher Verbesserung der Vermögensverhältnisse.
ZPO § 124

Die nachträgliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse der ursprünglich bedürftigen Prozeßpartei rechtfertigt die Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe nicht.

OLG Köln, Beschluß vom 22. Juli 1986 - 27 WF 115/86
FamRZ 1986, 1124


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Steuerrecht; Unterhaltsrecht; Ehegattenunterhalt; Verweigerung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; Anspruch auf Schadensersatzanspruch; Zuständigkeit des Familiengerichts.
BGB § 242; EStG § 10

1. Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrig unterlassener Zustimmung zu dem sogenannten steuerlichen Realsplitting sind Familiensache.
2. Die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Steuerersparnis geteilt werde.

OLG Köln, Urteil vom 7. August 1986 – 14 UF 55/86
FamRZ 1986, 1111 = NJW-RR 1987, 456


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Abstammungsrecht; eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz in Kindschaftsverfahren; Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft; Gebot der Unparteilichkeit.
ZPO §§ 616, 640

Wenn ein Hinweis auf die Beweisbedürftigkeit der Beiwohnung der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit angezeigt ist, muß das Gericht in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft in dem Falle, daß die Kindesmutter die Aussage verweigert, den weiteren Beweismöglichkeiten (hier: Vernehmung der Gewährsperson des Jugendamtes, der gegenüber die Mutter den Kindesvater benannt hat) nachgehen, ohne daß dadurch das Gebot der Unparteilichkeit verletzt wird.

OLG Köln, Urteil vom 13. August 1986 - 16 U 27/86
DAVorm 1987, 265


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Prozeßkostenhilfe; Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 114, 119, 286

1. In Prozeßkostenhilfeverfahren erstreckt sich die Prüfung der Erfolgsaussicht auch darauf, ob hinreichende Aussicht besteht, daß schlüssiges Vorbringen beweisbar ist.
2. Dies gilt bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren auch dann, wenn das Erstgericht in dem Erkenntnisverfahren unter Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation Zeugen nicht vernommen hat.

OLG Köln, Beschluß vom 13. August 1986 - 2 U 57/86
MDR 1987, 62 = JMBl NW 1986, 286


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Eherecht; Ehescheidung nach türkischem Recht.
EGBGB Art. 17; türkZGB Art. 134

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung türkischer Ehen ist gegeben, da deutsche Scheidungsurteile in der Türkei anerkannt werden.
2. Von einer Zerrüttung der Ehe ist nach türkischem Recht auszugehen, wenn nach 10-jährigem Getrenntleben die Entfremdung der Eheleute soweit fortgeschritten ist, daß ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist.

OLG Köln, Urteil vom 21. August 1986 - 10 UF 29/86
IPRspr 1986, 158


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenpflicht; keine Gesamtschuldnerhaftung mehrerer Beschwerdeführer.
BGB § 420; FGG §§ 13a, 18; KostO §§ 31, 107

1. Sind mehrere Beteiligte als Beschwerdeführer mangels Zulässigkeit oder Begründetheit ihrer Rechtsmittel unterlegen, dann haften sie für die Kostenerstattung zu gleichen Teilen, wenn der Kostentenor keine andere Quotierung ausspricht.
2. Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (§ 31 Abs. 1 S. 3 KostO) tritt nicht schon mit dem Abschluß der Instanz ein, sondern erst mit der Erledigung der Angelegenheit, in Erbscheinserteilungsverfahren also mit der unanfechtbaren Versagung oder Erteilung des beantragten Erbscheines.

OLG Köln, Beschluß vom 8. September 1986 - 2 Wx 49/85
Rpfleger 1987, 23


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Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung; unterschiedliche Netto-Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs infolge der Pensionsbesteuerung; freiwillige Krankenversicherung; Härteklausel; Herabsetzung.
BGB § 1587c

Unterschiedliche Netto-Versorgungsbezüge nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs als Folge der Pensionsbesteuerung und freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge rechtfertigen in der Regel keine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587c Nr. 1 BGB.

OLG Köln, Beschluß vom 16. September 1986 - 4 UF 34/86
FamRZ 1986, 1224


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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert eines Hofübergabevertrages.
LwVfG § 36; KostO § 19

Der Geschäftswert für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages richtet sich nach dem geschätzten Verkehrswert.

OLG Köln, Beschluß vom 19. September 1986 - 23 WLw 10/86
AgrarR 1987, 18


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Adoptionsrecht; Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung der Kindsmutter zur Adoption durch das Stadtjugendamt; Freigabe eines Kindes zur Adoption wegen Gleichgültigkeit der Eltern; Bekanntwerden des Aufenthaltsortes des betroffenen Elternteils nach Erlaß des Ersetzungsbeschlusses; Belehrungspflicht und Beratungspflicht bei Ersetzung der Einwilligung in die Adoption.
BGB § 1748

1. Hat ein Elternteil durch sein Verhalten gezeigt, daß ihm sein Kind gleichgültig ist, und soll deshalb seine Einwilligung zu der Adoption ersetzt werden, so ist er grundsätzlich auch dann noch nach § 1748 Abs. 2 S. 1 BGB zu belehren und zu beraten, wenn zwar die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, sein Aufenthalt aber bekannt wird.
2. Das gilt auch dann, wenn bereits eine gerichtliche Ersetzungsentscheidung vorliegt, und der Elternteil diese Entscheidung mit einem zulässigen Rechtsmittel angreift.

OLG Köln, Beschluß vom 6. Oktober 1986 - 16 Wx 94/86
FamRZ 1987, 203


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Erbrecht; Testamentsvollstreckung; Eingriff in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers durch einstweilige Anordnung.
BGB § 2227; FGG § 24

Das Nachlaßgericht ist nicht berechtigt eine vorläufige Entlassung des Testamentsvollstreckers auszusprechen; ein Eingriff in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers durch einstweilige Anordnung ist daher nicht zulässig.

OLG Köln, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - 2 Wx 57/86
NJW-RR 1987, 71 = DNotZ 1987, 324 = FamRZ 1987, 642 [Ls]


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Erbrecht; Beerbung eines BGB-Gesellschafters als Vorerbe; Eintragung eines Nacherbenvermerks; Einbeziehung nachlaßfremder Gegenstände in die Vorerbschaft.
BGB §§ 705 ff, 2111, 2113, 2136; GBO § 51

1. Setzt ein BGB-Gesellschafter seinen Mitgesellschafter zum befreiten Vorerben ein, so wird dieser bei dem Tode des Erblassers Alleineigentümer eines der BGB-Gesellschaft gehörigen Grundstücks; ein Nacherbenvermerk darf nicht eingetragen werden.
2. Der Vorerbe kann keinen nachlaßfremden Gegenstand in die Vorerbschaft einbeziehen, und deshalb auch kein Nachlaßgrundstück mit einem Privatgrundstück austauschen.

OLG Köln, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 Wx 27/86
MittRhNotK 1987, 80


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Ehewohnung und Hausrat; Verfahren; Zuständigkeit der Gerichte; umfassende Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Streitigkeiten betreffend die Ehewohnung; Alleinzuweisung der Ehewohnung; Begriff »schwere Härte«.
BGB § 1361b; HausrVO § 18a; ZPO § 621

1. Eine umfassende Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Streitigkeiten um die Ehewohnung während des - beabsichtigten oder vollzogenen - Getrenntlebens ergibt sich aus § 1361b BGB, § 18a HausrVO, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, auch für Benutzungsstreitigkeiten nach einer Einigung der Parteien über die Nutzung der Ehewohnung.
2. Die Anforderungen an die »schwere Härte« für die Alleinzuweisung der Ehewohnung im Sinne der § 1361b BGB sind geringer, wenn ein Ehepartner zunächst freiwillig ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält, und die Mitbenutzung der Ehewohnung nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt.

OLG Köln, Beschluß vom 24. Oktober 1986 - 4 WF 193/86
FamRZ 1987, 77


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Kosten und Gebühren; Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Berufungsverfahren nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der ersten Instanz; keine Erstattung der Prozeßgebühr vor Begründung der Berufung; nicht notwendige Anwaltsbestellung in der Berufungsinstanz.
ZPO § 91; BRAGO § 31

1. Haben beide Parteien für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe erhalten, so ist dem Berufungsbeklagten in dem Falle der Einlegung der Berufung zuzumuten, deren Begründung abzuwarten. Wird vorher der Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Rechtsanwaltskosten.
2. Ist die Berufung einlegende Partei erkennbar kostenarm, und bestellt der ebenfalls auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Berufungsbeklagte vor der Berufungsbegründung einen Rechtsanwalt für die Berufungsinstanz, so kann er die hieraus entstehenden Kosten nicht von dem Berufungskläger ersetzt verlangen, wenn dieser die Berufung zurücknimmt.
3. Sind beide Prozeßparteien prozeßarm, und kann nach Sachlage die eingelegte Berufung nicht ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiterverfolgt werden, so muß der Prozeßgegner grundsätzlich die Berufungsbegründung abwarten, bevor er einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Eine diesem vorher entstandene Prozeßgebühr ist daher nicht erstattungsfähig.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 10 WF 227/86
NJW-RR 1987, 954 = JurBüro 1987, 545 = VersR 1987, 1047 = MDR 1987, 328


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Prozeßkostenhilfe in isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: isoliertes Sorgerechtsverfahren); Grundsatz der Waffengleichheit; Beiordnung eines Rechtsanwalts.
ZPO §§ 121, 621

Auch in isolierten Verfahren nach § 621 Abs. 1 ZPO gilt der sogenannte Grundsatz der Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 ZPO.

OLG Köln, Beschluß vom 3. November 1986 - 14 WF 208/86
FamRZ 1987, 180


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Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Überschreiten der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB; Feststellungsinteresse des Ehegatten.
BGB §§ 1587b, 1587g; ZPO §§ 256, 623

Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu dem Ehezeitende besteht dann, wenn ein Fall der Überschreitung der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB vorliegt, und in dem erstinstanzlichen Urteil - auch nur in den Entscheidungsgründen - ein falscher Betrag genannt ist, weil dieser Betrag die Grundlage für spätere Anpassungen nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB sein kann.

OLG Köln, Beschluß vom 21. November 1986 - 4 UF 251/86
FamRZ 1987, 287


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Prozeßkostenhilfe; Ehelichkeitsanfechtungsklage; Rechtsverteidigung des beklagten Kindes; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Grundsatz der Waffengleichheit.
BGB § 1599; ZPO §§ 114, 121

1. Beantragt das beklagte Kind in einem Verfahren wegen Anfechtung seiner Ehelichkeit Prozeßkostenhilfe, ohne daß es der erfolgversprechenden Klage entgegentreten will, dann genügt für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die negative Feststellung, daß das Kind keine Rechtsverteidigung beabsichtigt, die keine Aussicht auf Erfolg hat
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus dem Gesichtspunkt der »Waffengleichheit« ist nur dann geboten, wenn der Rechtsstreit zwischen den Parteien kontrovers geführt wird.

OLG Köln, Beschluß vom 1. Dezember 1986 - 16 W 103/86
FamRZ 1987, 400


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB.
BGB §§ 242, 273, 1580

Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Auskunftsanspruch gemäß § 1580 BGB, bis der Anspruchsteller wegen des ihm gleichfalls zustehenden Auskunftsanspruchs seinerseits Auskunft erteilt hat.

OLG Köln, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 14 UF 233/86
FamRZ 1987, 714


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines deutschen Unterhaltsurteils durch ausländisches Gericht; Abänderung eines ausländischen Unterhaltsurteils durch deutsches Gericht; lex-posterior-Regel.
ZPO § 323; HUÜ

1. Nach der lex-posterior-Regel hat die jüngere Entscheidung Vorrang, wenn ein deutsches Unterhaltsurteil von einem ausländischen Gericht abgeändert wird, und die Abänderungsentscheidung generell anerkennungsfähig ist (hier: für türkische Entscheidung bejaht).
2. Während für die Frage, ab wann bei Abänderung eines ausländischen Unterhaltsurteils die Anpassung zum Tragen kommt, deutsches Verfahrensrecht (hier: § 323 Abs. 3 ZPO) Anwendung findet, ist für die Anpassung als solche materiell-rechtlich auf das Unterhaltsstatut abzustellen.

OLG Köln, Beschluß vom 15. Dezember 1986 - 26 UF 188/86
IPRax 1988, 30 = IPRspr 1986, 207


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Entscheidungen OLG Köln (1986) - FD-Platzhalter-kantig

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