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OLG Rostock, Beschluß vom 11.05.2009 - 10 WF 75/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Rostock, Beschluß vom 11.05.2009
10 WF 75/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des geschuldeten Unterhalts; Voraussetzungen für einen Ausschluß des Auskunftsanspruchs (Evidenz).

BGB §§ 1580, 1578b

Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt.

OLG Rostock, Beschluß vom 11. Mai 2009 - 10 WF 75/09

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Grevesmühlen vom 06.02.2009 (7 F 165/08) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Grevesmühlen zurückverwiesen.

Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufigen Erfolg. Der Antragstellerin dürfte ein Auskunftsanspruch aus § 1580 S. 1 BGB zustehen, womit ihre beabsichtigte Stufenklage Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevesmühlen ist zwar darin beizupflichten, daß eine Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit steht, und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet wird, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 662).

So liegt es hier jedoch nicht. Zwar hat der Antragsgegner klargestellt, daß er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen wird. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher fest, daß kein Quotenunterhalt geschuldet wird. Dies kommt nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen in Betracht (Rostocker Leitlinien Ziff. 15. 3). Ob diese Voraussetzung vorliegt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im übrigen gibt die Antragstellerin zu Recht zu bedenken, daß eine Auskunft jedenfalls dann verlangt werden kann, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt (Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 662). Davon dürfte hier auszugehen sein, immerhin verweist der Antragsgegner in seinem außergerichtlichen Schriftsatz vom 27. März 2008 auf das neue Unterhaltsrecht und damit wohl auch auf § 1578b BGB n.F. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die grundsätzlich geschuldete Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Der Senat sieht sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert, weil die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht feststeht: So hat die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zum Kontostand auf ihrem Girokonto gemacht.

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