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OLG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2009 - 4 UF 12/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2009
4 UF 12/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuung eines ehelichen schwerstbehindertes Kindes; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB; Bemessung des nachehelichen Unterhalts im Rahmen der sog. Drittellösung im Rahmen eines Mangellage.

BGB §§ 1570, 1573, 1578b, 1609

1. Betreut ein nachehelichen Unterhalt begehrender geschiedener Ehegatte ein schwerstbehindertes eheliches Kind, dann ist diese Tatsache auch bei der Frage nach einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB zu würdigen.
2. Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts im Rahmen der sogenannten Drittellösung im Rahmen eines Mangellage.

OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2009 - 4 UF 12/09

Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 19.12.2008 (11 F 325/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin unbefristet monatlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von 315 € und ab Juli 2009 in Höhe von monatlich 295 € zu bezahlen.
2. Hinsichtlich der Kosten des Verbundverfahrens in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien sind seit Ende Januar 2009 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 19. Dezember 2008). Aus ihrer am 5. Mai 1995 geschlossenen Ehe sind die Kinder L. (geboren am 20. Juli 1996), H. (geboren am 7. Januar 2000) und A. (geboren am 17. Juli 2003) hervorgegangen. Die Mädchen leben bei der Mutter und werden von dieser betreut. H. ist schwerstbehindert und pflegebedürftig (zuletzt Pflegestufe 2); sie wird voraussichtlich zeitlebens auf der Entwicklungsstufe eines dreijährigen Kindes verbleiben.

Der Antragsteller ist im September 2008 Vater des Kindes B. geworden. B. leidet am Prader-Willi-Syndrom und bedarf besonderer Betreuung und Fürsorge. Mit ihm und seiner Lebensgefährtin - der Mutter des Kindes - bewohnt der Antragsteller ein ihm gehörendes Haus in C.

Während des Zusammenlebens der Parteien und bis Oktober 2008 war der Antragsteller als angestellter Kraftfahrzeugmeister tätig; seit November 2009 hat er sich als Sachverständiger selbständig gemacht. Seine im Dezember 2007 ausgewiesenen Jahresbruttoeinkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich auf 39.977 €; daneben hat er im Nebenerwerb Gutachten erstattet. Ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hat er im Durchschnitt dieser Jahre hieraus jährliche Bruttoeinkünfte von 9.534 € erzielt. Für die Jahre 2007 und 2008 liegen keine Steuerbescheide vor.

Die Antragsgegnerin ist für ein monatliches Nettoeinkommen von 600 € wöchentlich knapp neun Stunden als Krankenschwester im Rahmen von Nachtwachen tätig. Sie stellt die Betreuung und Versorgung der Kinder während ihrer berufsbedingten Abwesenheit durch ihre Eltern und/oder die Anstellung eines Babysitters sicher, soweit die Betreuung und Versorgung der Kinder nicht vom Antragsteller im Rahmen seines Umgangsrechts geleistet wird.

Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens neben der Abänderung der hinsichtlich des Kindesunterhalts existierenden Titel nachehelichen Unterhalt in Höhe von 650 € monatlich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Cloppenburg hat ihr durch das angefochtene und hiermit in Bezug genommene Urteil einen nachehelichen Unterhalt von 100 € monatlich, befristet bis zum 31. Juli 2011, zugesprochen und die bestehenden Kindesunterhaltstitel dahin abgeändert, daß der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 110% des Mindestunterhalts unter Anrechnung des anteiligen jeweils gezahlten Kindesgeldes verpflichtet wurde.

Mit der Berufung verfolgt die Antragsgegnerin im Rahmen bewilligter Prozeßkostenhilfe den Abänderungsanspruch auf Änderung des titulierten Kindesunterhalts und einen unbefristeten Unterhaltsanspruch von monatlich 325 € bis einschließlich Juni 2009 und in Höhe von 295 € monatlich ab Juli 2009 weiter. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Ermittlung der vom Antragsteller erzielten Einkünfte durch das Familiengericht sei unzutreffend. Sie beantragt:

» Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 19.12.2008 verurteilt, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen monatlichen Unterhalt bis Juni 2009 in Höhe von 325 und ab Juli 2009 in Höhe von 295 € zu bezahlen.

Der Antragsteller wird weiter verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung in Abänderung der Urkunden des Landkreises Cloppenburg vom 25.04.2006 (UR-Nr. 116 bis 118/06) Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder der Parteien L. (geboren 20.07.1996), H. (geboren 07.01.2000) und A. (geboren 17.07.2003) in Höhe von 120% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes zu bezahlen. «

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es könne - nur - ein Einkommen aus seiner abhängigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister zugrunde gelegt werden, wobei Fahrkosten für einen Arbeitsweg von 25 km je Strecke zu berücksichtigen seien. Seine früheren Nebeneinkünfte aus der Gutachtertätigkeit seien nämlich einerseits überobligatorisch erzielt, und im übrigen allein zur Vermögensbildung verwandt worden. Die Einkünfte der Antragsgegnerin seien nicht zutreffend erfaßt und berücksichtigt worden. Auf seine in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze wird im übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs überwiegend begründet. Die die Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Kindesunterhalts anstrebende Berufung war dagegen als unbegründet zurückzuweisen.

I. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin beruht auf §§ 1570, 1573 BGB, denn die Antragsgegnerin ist wegen der Betreuung und Versorgung ihrer drei Kinder, insbesondere von H., die nur vormittags bis in den frühen Nachmittag in einer Einrichtung betreut wird und auf ihre Mutter als konstante Bezugsperson dringend angewiesen ist, nur eingeschränkt in der Lage, für ihren Unterhalt selbst tätig zu sein. Die Betreuung von H., die ausweislich des Gutachtens des Arztes Prof. Dr. P. vom 22. Januar 2008 zeitlebens hilfs- und pflegbedürftig sein wird, erfordert angesichts des Lebensalters von H. eine außergewöhnliche Präsenz der Bezugsperson, die von dieser verlangt, ihr Leben in weiten Teilbereichen den Bedürfnissen des Kindes anzupassen.

II. Das Maß des vom Antragsteller der Antragsgegnerin geschuldeten Unterhalts bemißt sich nach den ehelichen Verhältnissen (§ 1578 BGB). Seine seit November 2008 erzielten tatsächlichen derzeitigen Einkünfte aus seiner nunmehr ausschließlichen selbständigen Tätigkeit hat der Antragsteller nicht belegt. Eine entsprechende Darlegung könnte aber auch nicht hinreichend für die Ermittlung der Höhe eines Unterhaltsanspruchs der Kinder und der Antragsgegnerin sein, da zur Ermittlung der Einkünfte eines Selbstständigen regelmäßig ein Drei-Jahresschnitt zugrunde gelegt wird, der frühestens 2012 gebildet werden kann. Unterhaltsrechtlich ist der Antragsteller aber gehalten, seine Entscheidungen hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten zu treffen. Einem abhängig Beschäftigten; der selbstständig zu sein beabsichtigt, wird daher zugemutet, hinsichtlich eines wegen der Begründung der selbstständigen Tätigkeit zu erwartenden Einkommensrückgangs Rücklagen zu bilden oder entsprechende Kredite aufzunehmen.

Der Senat legt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen geschätzte monatliche Nettoeinkünfte des Antragstellers zugrunde, wobei die zuletzt aus abhängiger Beschäftigung erzielten Einkünfte wie auch die aus der Nebentätigkeit als Gutachter erwirtschafteten Einkünfte, die zusammen die ehelichen Lebensverhältnisse über lange Zeit geprägt haben, als Bemessungsmaßstab gedient haben. Nicht vereinzelt dargelegt oder bewiesen wurde, daß die Einkünfte des Antragstellers aus seiner Nebentätigkeit der Vermögensbildung gedient hätten und nicht auch zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der fünfköpfigen Familie herangezogen wurden. Die monatlichen Nettoeinkünfte des Antragstellers aus abhängiger Tätigkeit von brutto 39.977 € jährlich (Verdienstbescheinigung Dezember 2007) belaufen sich 2009 bei Steuerklasse I und 2,5 Kinderfreibeträgen einschließlich seiner mit 9.534 € berücksichtigten Jahreseinkünfte aus der gutachterlichen Tätigkeit (Drei-Jahresdurchschnitt der Jahre 2004 bis 2006), die um die steuerliche Mehrbelastung vermindert wurden, auf 2.450 € monatlich.

Dieser Betrag ist um die 5%-ige Berufkostenpauschale zu vermindern, was zu unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften von gerundet 2.327 € führt. Fiktive Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig können entgegen der Rechtsauffassung der Familienrichterin fiktive Kosten für eine Krankenversicherung oder für Altersvorsorge berücksichtigt werden, denn solche weiteren Ausgaben für die soziale Absicherung wurden über die vom Antragsteller als Angestellter gezahlten Beiträge zu der gesetzlichen Sozialversicherung hinaus nicht behauptet.

Das mietfreie Wohnen des Antragstellers bewertet der Senat mit einem Wohnvorteil von 350 €, wobei er mit der Familienrichterin von einem Mietwert des in guter Lage in C. belegenen Objekts von 600 € und belegten Zinsbelastungen des Antragstellers von 247 € ausgeht.

Nutzungsvorteile im Hinblick auf die frühere Nutzung eines Firmen-Pkw sind dem Antragsteller nicht mehr zuzurechnen, nachdem dieser Vorteil, auf den ein Rechtsanspruch nicht bestand, vom Arbeitgeber zuletzt nicht mehr gewährt wurde.

Die Unterhaltsansprüche für die Kinder sind bei danach unterhaltsrelevanten Einkünften des Antragstellers von 2.677 € unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten für vier Kinder und deren Mütter der Einkommensgruppe drei der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen und belaufen sich - wie mit dem angefochtenen Urteil tituliert - auf 110% des Mindestunterhalts abzüglich des anteiligen Kindergeldes. Die Berufung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Kindesunterhalts ist danach als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Bestimmung des Ehegattenunterhaltsanspruchs sind von den Einkünften des Antragstellers die Zahlbeträge des Kindesunterhalts in Abzug zu bringen. Bei einem Zahlbetrag für die vier Kinder von 1.043 € (L.: 415 € Tabellenbetrag ./. 82 € anteiliges Kindergeld = 333 €, H.: 355 € Tabellenbetrag ./. 82 € anteiliges Kindergeld = 273 €, A.: 310 € Tabellenbetrag ./. 85 € anteiliges Kindergeld = 225 €, B.: 310 € Tabellenbetrag ./. 98 anteiliges Kindergeld = 212 €) errechnet sich ein unterhaltsrechtlich verbleibendes Einkommen des Antragstellers von 1.634 €.

Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg sind dem Antragsteller von diesen um die Zahlbeträge für die Kinder verminderten Einkünften 1/7 als Erwerbsanreiz vor Ermittlung des Unterhaltanspruchs der Antragsgegnerin zu belassen, so daß für die Berechnung der Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin von einem unterhaltsrelevantem Einkommen von 1.401 € auszugehen ist.

Die Antragstellerin erzielt monatliche Nettoeinkünfte von 600 €, die um die Berufskostenpauschale von 30 € sowie um 1/7 als Erwerbsanreiz zu vermindern sind. Soweit die Familienrichterin von diesem Betrag 50% im Hinblick auf eine überobligatorische Tätigkeit der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen hat, entspricht dies nicht (mehr) der Rechtsprechung des Senats, der von den Einkünften einer erwerbstätigen Mutter die zur Betreuung der Kinder notwendigen Kosten von den Erwerbseinkünften in Abzug bringt. Die Antragsgegnerin hat die von ihr für die Kindesbetreuung aufzuwendenden Kosten auf monatsdurchschnittlich 280 € beziffert. Der Senat hat keine Veranlassung, an dieser Angabe zu zweifeln, so daß Einkünfte der Antragsgegnerin von 208 € in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden.

Ihr Erwerbseinkommen ist um den Wohnwert des ihr gehörenden und von ihr mit den Kindern bewohnten lastenfreien Hauses in E. zu erhöhen, den der Senat mit der Familienrichterin auf 450 € beziffert. Der Unterschied hinsichtlich des Wohnwertes der von den Parteien bewohnten Häuser ergibt sich aus deren jeweiliger Lage und Größe.

Die zusammengerechneten, die Ehe prägenden Einkünfte der Parteien betragen 2.059 €. Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte dieses Betrages und somit auf 1.029,50 €. Diesen Bedarf kann sie in Höhe von 658 € aus eigenen Einkünften decken, so daß ein verbleibender Betrag von gerundet 370 € als Unterhaltsbedarf festzustellen ist.

Der Antragsteller schuldet der Mutter seines im September 2008 geborenen Sohnes Unterhalt gemäß § 1615l BGB, wobei die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin und der neuen Lebensgefährtin gleichrangig sind (§ 1609 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erkennbar hat daher eine Mangelfallberechnung stattzufinden, in die als Bedarf der mit dem Antragsteller zusammenlebenden Lebensgefährtin ein Betrag von 675 € einzustellen ist, was dem im Hinblick auf eintretende Synergieeffekte durch ein gemeinsames Wirtschaften mit dem Antragsteller um 12,5% verminderten Mindestbedarf nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts entspricht. Diesen Bedarf kann die Lebensgefährtin in Höhe von 150 € aus eigenen Einkünften decken, so daß sie in Höhe von 525 € unterhaltsbedürftig ist.

Der dem Antragsteller zu belassende Selbstbehalt beläuft sich hier im Hinblick auf die Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin auf 875 €, denn nach nun ständiger Rechtsprechung des Senats ist der nach den Leitlinien einem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt von 1.000 € bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft wegen der hierdurch bedingten bereits oben erwähnten Synergieeffekte um 12,5%) auf 875 € abzusenken.

Der Verteilungsmasse von (1.634 € ./. 875 € =) 759 € ist anteilig auf die Unterhaltsansprüche von (370 € + 525 € =) 895 € zu verteilen und führt zu einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von gerundet 315 €. Dabei ist berücksichtigt, daß in Ansehung des Mangelfalles ein Abzug eines Erwerbstätigenbonus nicht stattfindet (vgl. Maurer, FamRZ 2008, 326 f).

Im Juli 2009 wird sich der für A. (geboren am 17. Juli 2003) geschuldete Kinderunterhalt von einem Tabellenbetrag von 310 € auf 355 € erhöhen. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin vermindert sich daher ab diesem Zeitpunkt wegen der Verminderung der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse auf nicht weniger als wie beantragt 295 €. Der Berufung war folglich hinsichtlich der Höhe des vom Antragsteller geschuldeten nachehelichen Ehegattenunterhalts weitgehend stattzugeben.

III. Erfolg hat die Berufung auch, soweit die Antragsgegnerin die vom Familiengericht vorgenommene Befristung anficht.

Nach § 1578b Abs. 2 BGB wird eine zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs dann auszusprechen sein, wenn eine unbefristete Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der nach § 1578b Abs. 1 BGB abzuwägenden Kriterien eine unbefristete Unterhaltspflicht unbillig wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Parteien waren für die Dauer von mehr als 13 Jahren verheiratet. Die Trennung erfolgte im Jahre 2004. In den Jahren 1996, 2000 und 2003 wurden ihre Kinder geboren. H. wird - wie ausgeführt - lebenslang pflegebedürftig sein und wird bisher im Alltag wesentlich von der Antragsgegnerin betreut und versorgt. Angesichts der insoweit zum Wohle der Kinder und insbesondere im Hinblick auf H. bestehenden Einschränkungen der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin, die zugleich auch ihre Möglichkeiten zur Fort- und weiteren Ausbildung begrenzen, und zwar auf derzeit nicht bestimmbare Zeit hinaus, erscheint eine hinreichend sichere Prognose für eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs derzeit nicht möglich. Der Senat hat bei dieser Einschätzung gewürdigt, daß die Antragsgegnerin über erhebliches Vermögen verfügt und kostenfrei im eigenen Hause wohnt.

IV. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts (§ 93a ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Hinblick auf das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen gegeneinander aufgehoben (§§ 92, 97 ZPO).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 8, 713 ZPO).

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt.

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