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OLG Naumburg, Beschluß vom 17.03.2009 - 4 WF 6/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Naumburg, Beschluß vom 17.03.2009
4 WF 6/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Prozeßkostenhilfe; Vorbehalt der Prüfung einer Befristung des Unterhalts für das Hauptsacheverfahren.

BGB § 1578b; ZPO § 114

Die Frage der zeitlichen Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal dieser Aspekt für die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keine Bedeutung hat.

OLG Naumburg, Beschluß vom 17. März 2009 - 4 WF 6/09

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Quedlinburg vom 04.12.2008 (4 F 159/07) abgeändert und dem Antragsgegner für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in Höhe von 200 € monatlich ab Rechtskraft der Ehescheidung Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus W. zu seiner Vertretung bewilligt.

2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

I. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 iVm § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Januar 2009 gegen den ihm mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe für die Folgesache nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 723 € versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Quedlinburg vom 4. Dezember 2008 hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114, 115 ZPO sind ganz bzw. teilweise erfüllt.

Der Antragsgegner ist subjektiv nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, sich in irgendeiner Form an den Kosten der Prozeßführung zu beteiligen.

Der nicht mutwillig erscheinende Antrag auf nachehelichen Unterhalt hat auch - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - in Höhe eines Betrages von 200 € monatlich ab Rechtskraft der Ehescheidung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese in objektiver Hinsicht gemäß § 114 S. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheidende Voraussetzung ist bereits dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antrag stellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und, nötigenfalls, in tatsächlicher Hinsicht wenigstens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muß also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, daß die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anordnungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (s. dazu exemplarisch Philippi, in Zöller, ZPO 27. Aufl. § 114 Rdn. 19).

Der Antragsgegner hat im Sinne der dergestalt für das Prozeßkostenhilfeverfahren notwendigen, indes auch ausreichenden summarisch-prognostischen Prüfung der Erfolgsaussicht hinreichend schlüssig dargestellt, daß ihm gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB ab Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Höhe von maximal 200 € monatlich gegen seine Ehefrau zustehen könnte.

Der Antragsgegner ist erwerbsunfähig und bezieht eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 608 €. Es verbleibt ein unterhaltsrechtlich auszugleichendes Einkommensgefälle zwischen den Parteien in einer Größenordnung von ca. 200 € monatlich unter Zugrundelegung eines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.000 € und eines bereinigten Nettoeinkommens der Antragstellerin von ca. 1.200 €. Dabei ist zunächst von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von durchschnittlich 1.889,31 € auszugehen. Sie hat zwar hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragen, daß sich ihr Einkommen verringert habe; da bislang jedoch lediglich zwei Einkommensbescheinigungen für das Jahr 2009 und keinerlei Einkommensnachweise für das Jahr 2008 vorgelegt worden sind, ist bei der Berechnung zunächst von dem Einkommen des Jahres 2007 auszugehen. Zuzüglich einer Steuererstattung von monatlich 37,57 € abzüglich monatlicher Fahrtkosten und des Erwerbstätigenbonus sowie zuzüglich einer Unfallrente errechnet sich ein Einkommen von ca. 1.690 €. Hiervon sind Aufwendungen zur Altersvorsorge sowie zur Unfall- und Lebensversicherung von monatlich 266 € abzuziehen, da diese Beiträge auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Weiterhin ist ein Betrag von 225,90 € für die ehebedingten Schulden (Restdarlehen Haus) zu berücksichtigen, so daß ein unterhaltsrelevantes Einkommen von ca. 1.200 € verbleibt.

Die Frage der zeitlichen Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal dieser Aspekt für die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keine Bedeutung hat.

Soweit die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, war ihm dementsprechend unter sachlich notwendiger Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung Prozeßkostenhilfe für den auf einen Betrag von 200 € monatlich beschränkten Antrag auf nachehelichen Unterhalt zu bewilligen (§§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO).

II. Die Gerichtsgebühr hinsichtlich der teilweise erfolgreichen Beschwerde ist um die Hälfte ermäßigt worden (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG iVm KV Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Außergerichtliche Kosten werden - wie sich aus § 127 Abs. 4 ZPO ergibt - im Beschwerdeverfahren zur Prozeßkostenhilfe generell nicht erstattet.

OLG Naumburg, Beschluß vom 17.03.2009 - 4 WF 6/09
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