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OLG Hamburg, Beschluß vom 13.05.2008 - 2 UF 19/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Hamburg, Beschluß vom 13.05.2008
2 UF 19/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Krankheit; Reform des Unterhaltsrechts und Vertrauensschutz.

BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36

1. § 1578b BGB gilt im Gegensatz zum früheren Recht für alle Unterhaltstatbestände, also auch für den Anspruch gemäß § 1572 BGB.
2. Durch den in der Übergangsvorschrift des Art. 36 EGZPO geregelten Vertrauensschutz soll eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage erreicht werden.
3. Für den Vertrauensschutz im Rahmen eines laufenden Verfahrens sind insbesondere die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsverpflichtung sowie die daraus resultierende Einstellung der persönlichen Lebensverhältnisse auf einen dauerhaften Bezug des geregelten Unterhalts maßgebend.

OLG Hamburg, Beschluß vom 13. Mai 2008 - 2 UF 19/07

Tenor

1. Im Wege einstweiliger Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 06.07.2001 (268 F 118/00) und aus der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg-Barmbek vom 11.01.2005 (885 F 3/05) am 01.07.2007 ohne Sicherheitsleistung vorläufig insoweit eingestellt, als ein monatlicher Unterhalt der Klägerin in Höhe von mehr als 826,10 € zuzüglich 243,61 € Krankenvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 1.069,71 €, über den 30.11.2008 hinausgehend tituliert sind.
2. Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Anordnungsverfahrens gelten als Kosten der Hauptsache.

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie haben eine gemeinsame volljährige Tochter (geboren am 16. August 1988), die sich in der Ausbildung befindet und studiert. Der Beklagte zahlt an sie einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 528,49 €. Der Beklagte hat aus einer neuen Beziehung zwei weitere minderjährige Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren und ist mittlerweile wieder verheiratet. Seine neue Ehefrau arbeitet Teilzeit und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von 480 € netto. Im Jahre 2004 erkrankte sie an Schilddrüsenkrebs. Nach einer Operation und anschließender Hormonbehandlung ergeben die bisherigen Nachuntersuchungen keinen weiteren Krebsbefund. Aufgrund der Krebserkrankung gilt die neue Ehefrau des Beklagten als zu 80% schwerbehindert.

Die Klägerin betreibt gegenüber dem Beklagten ein Abänderungsverfahren mit dem Ziel einer Erhöhung des bislang titulierten Unterhalts. In diesem Verfahren ist am 14. Februar 2007 ein Urteil ergangen, durch welches der Beklagte verurteilt wurde, ab 1. Juli 2005 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500 € zuzüglich 243,61 € Krankenvorsorgeunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Tituliert ist derzeit ein Unterhalt gemäß Urteil des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 6. Juli 2001 in Höhe von 1.536,49 € und gemäß einstweiliger Anordnung in Höhe von weiteren 243,61 € (Krankenvorsorgeunterhalt). Mit Beschluß vom 8. August 2007 hat das Berufungsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Zwangsvollstreckung insoweit vorläufig eingestellt, als ein monatlicher Unterhalt der Klägerin in Höhe von mehr als 826,10 € zuzüglich 243,81 € Krankenvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 1.089,71 €, erstinstanzlich tituliert worden war. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung resultiert im wesentlichen darauf, daß der Beklagte seinen Arbeitgeber gewechselt hat und nunmehr wohl ein Grundgehalt (zuzüglich diverser Nebeneinkünfte) in Höhe von 3.500 € anstelle von 11.000 € hat.

Zum Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren und im einstweiligen Anordnungsverfahren bis zu dieser Entscheidung und zu den zugrunde liegenden Ausführungen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Berufungsgerichts vom 8. August 2007 und auf die Darlegung des Sachverhalts in der Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Februar 2007 verwiesen.

Ergänzend ist für die vorliegende Entscheidung folgendes darzustellen: Die Klägerin ist am 15. Juli 1962 geboren, der Beklagte am 26. Februar 1961. Der Beklagte ist Fußballtrainer und war früher Fußballspieler. Die Parteien haben sich 1978 kennengelernt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob 1979 eine Verlobung stattgefunden hat. Die Klägerin hat den Realschulabschluß gemacht und danach 1982 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin abgeschlossen, ohne dann in diesem Beruf zu arbeiten. Bis 1984 arbeitete sie im An- und Verkaufsgeschäft ihres Vaters mit. Im Jahre 1984 zogen die Parteien aufgrund einer beruflichen Veränderung (Vereinswechsel) des Beklagten nach Nürnberg, wo sie für acht Jahre lebten. Die 1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien wurde überwiegend von der Klägerin betreut. Der Beklagte war berufsbedingt anläßlich von Spielen und Trainingslagern häufig nicht zu Hause. Anfang der 90-er Jahre betrieb die Klägerin in Nürnberg für ein 3/4 Jahr einen Croqueladen.

Die am 20. Dezember 1985 geschlossene Ehe wurde auf einen im Januar 1997 zugestellten Scheidungsantrag am 24. November 1998 rechtskräftig geschieden. Mit Urteil vom gleichen Tage wurde der Beklagte erstmalig verurteilt, an die Klägerin gemäß § 1572 BGB nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.097 DM zu zahlen. Die Klägerin ist psychisch erkrankt, wobei Ursachen, Umfang und Auswirkungen der Erkrankung zwischen den Parteien streitig sind. Ein Antrag der Klägerin auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist nach der Einholung eines Gutachtens abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2001 (266 F 118/00) aus der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 11. Januar 2006 und aus dem Urteil des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 4. Februar 2007 vorläufig vollständig einzustellen. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zur Höhe des Anspruchs der Klägerin wird im Rahmen dieser vorläufigen Entscheidung auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20. August 2007, vom 23. August 2007, vom 7. August 2007, vom 24. September 2007, vom 2. November 2007, vom 23. Januar 2008, vom 8. Februar 2008, vom 5. März 2008 und vom 22. April 2008 verwiesen.

Zur Befristung trägt der Beklagte vor, gemäß § 1569 BGB obliege jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beruhe, wenn überhaupt, auf §§ 1572, 1573 BGB, und gerade derartige Ansprüche seien nach dem Willen des Gesetzgebers nach der Unterhaltsreform zeitlich zu begrenzen. Der Beklagte habe mittlerweile seit 11 Jahren in erheblicher Höhe Unterhalt geleistet. Seine Einkommensverhältnisse seien für diese Branche typischerweise äußerst schwankend gewesen, und die Klägerin habe auch an erheblichen Einkommenssteigerungen in diesem Zeitraum partizipiert und daher auch damit rechnen müssen, daß sich aufgrund der Eigenheiten des Berufs des Beklagten der Unterhaltsanspruch deutlich reduzieren oder ganz entfallen könne. Ausschlaggebend sei, daß nicht erkennbar sei, daß der Klägerin durch die Ehe Nachteile entstanden seien. Ihre Erkrankung sei schon vor der Ehe gegeben gewesen, und auf eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung habe sie auch bereits vor der Ehe verzichtet.

Die Klägerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Neben umfangreichem Vortrag zur Anspruchshöhe in den Schriftsätzen vom 4. Oktober 2007, vom 23. Oktober 2007, vom 28. Oktober 2007, vom 23. November 2007, vom 3. Dezember 2007, vom 12. Februar 2008, vom 14. März 2008, vom 31. März 2008, vom 10. April 2008 und vom 17. April 2008 sowie zahlreichen weiteren handschriftlichen Stellungnahmen der Klägerin selbst trägt sie zur Frage der Befristung durch ihren Prozeßbevollmächtigten insbesondere vor, eine Befristung oder Begrenzung sei nicht angebracht, da sie, die Klägerin, sich auf Wunsch des Beklagten ausschließlich um die Erziehung der gemeinsamen Tochter gekümmert und deshalb ihre eigenen beruflichen und persönlichen Ziele zurückgestellt habe. Aufgrund der vereinbarten Kindererziehung und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit seien ihr derart gravierende Nachteile entstanden, daß eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche nicht in Betracht komme, zumal sie bei realistischer Betrachtung keine Aussichten mehr habe, eine qualifizierte Beschäftigung zu finden. Auch eine ungelernte Arbeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer zu finden. Der Beklagte hätte seine berufliche Karriere nicht voranbringen können, wenn ihm von ihr, der Klägerin, nicht Kinderbetreuung und Haushaltsführung abgenommen worden wären. Unzutreffend sei es, daß sie »beruflich unlustig« gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. In der Hauptsache hat das Berufungsgericht einen Beweisbeschluß zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin erlassen, der noch nicht ausgeführt ist.

II. Das gemäß §§ 844, 820b Abs. 3, 820a Abs. 4 ZPO zuständige Oberlandesgericht entscheidet über den Einstellungsantrag des Beklagten vorab. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsfindung in dem nunmehr seit drei Jahren laufenden Verfahren offensichtlich ausgeschrieben sind, und nicht zu erwarten ist, daß eine mündliche Verhandlung neue Erkenntnisse bringt.

Die Zwangsvollstreckung aus den angeführten Titeln ist im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung vorläufig mit Wirkung ab Oktober 2008 vollständig einzustellen, weil im Rahmen dieses Verfahren nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 erhebliche Gründe dafür sprechen, daß sich im Hauptsacheverfahren, das sich durch die Einholung des Gutachtens noch länger hinziehen wird, in der Endentscheidung eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ergibt.

Gemäß den Übergangsvorschriften in § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO besteht die Möglichkeit, die bestehende Unterhaltsregelung für die Zukunft abzuändern und an das geltende Recht anzupassen, soweit solche Veränderungen unter Berücksichtigung des Vertrauens der Betroffenen zumutbar sind. Altes und neues Recht sollen nicht auf Dauer nebeneinander bestehen bleiben; vielmehr soll eine alsbaldige Anwendung des neuen Rechts angestrebt werden (BT-Dr. 16/1830 S. 32). Ungerechte und unbillige Ergebnisse nach bisherigen Recht sollen nicht dauerhaft fortbestehen (Borth, FamRZ 2008, 105 ff). Umstände, die vor der rechtskräftigen Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, sind zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt. Eine Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit war bislang nicht zulässig und stellt sich auch als wesentliche Veränderung dar. Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung.

Im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts sind insbesondere auch die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten für unterhaltsrechtliche Verpflichtungen neu geregelt worden. Auch diesen Änderungen liegt das allgemeine Ziel der Reform, die Eigenverantwortung der Eheleute nach der Scheidung zu stärken, zugrunde. Der nacheheliche Unterhalt soll zunehmend auf den Ausgleich konkret entstandener ehebedingter Nachteile beschränkt werden. Gemäß § 1587b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. § 1587b BGB gilt, im Gegensatz zum früheren Recht, für alle Unterhaltstatbestände, also auch für den Anspruch gemäß § 1572 BGB. Die Neuregelung verfolgt dabei nach der Gesetzesbegründung das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der »ehebedingten Nachteile« zu erleichtern. Der Teilhabeanspruch (gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten) bestimmt zwar nach wie vor die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, besteht jedoch nicht in Form einer »Lebensstandardgarantie« (RegE BT-Dr. 16/1830 S. 18 ff). Die konkrete Lebensbiografie des Unterhaltsberechtigten ist in den Mittelpunkt der Betrachtungen zu stellen. Beim Aufstockungsunterhalt gemäß § 1572 BGB steht der Ausgleich ehebedingter Nachteile im Vordergrund, während der Anspruch gemäß § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt) nicht auf ehebedingte Nachteile abstellt, sondern vielmehr auf dem Grundsatz der fortwirkenden Solidarität beruht.

Ehebedingte Nachteile, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sind zunächst die in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Kriterien der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Dauer der Ehe. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer, im Gesetz nicht aufgeführter Kriterien, von denen im vorliegenden Fall insbesondere das Alter der Parteien bei der Scheidung, die Art der Erkrankung der Klägerin und die persönliche Situation des Beklagten von besonders gewichtiger Bedeutung sind. Bei allen Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, unabhängig von einem individuellen Fehlverhalten (Triebs, FPR 2008, 31 ff, 35). Der Maßstab ist in § 1578b BGB, anders als bei § 1579 BGB, mit einfacher Unbilligkeit festgelegt (vgl. Grandel in Familienrecht, Münchner Anwaltshandbuch 2. Aufl. § 9 Rdn. 253 ff).

Zu den einzelnen Kriterien ist im vorliegenden Fall folgendes auszuführen:

Die ehebedingten Nachteile stellen den »bedeutsamsten Maßstab für die Feststellung der Unbilligkeit« dar (BT-Dr. 18/1830 S. 19). Als ehebedingte Nachteile ist die Einschränkung der Möglichkeit zu verstehen, in Zukunft durch eigene Erwerbstätigkeit den Unterhalt selbst ausreichend decken zu können. Maßgeblich ist somit, ob eine ehebedingte Bedürfnislage eingetreten ist. Zu berücksichtigen ist die eingetretene wirtschaftliche Abhängigkeit von dem anderen Ehegatten, die aus einer Behinderung des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe in seinem beruflichen Fortkommen resultiert. Ehebedingt ist ein derartiger Nachteil, wenn er nicht dem allgemeinen Lebensrisiko des betroffenen Ehegatten zugeordnet werden kann. Es ist ein Kausalzusammenhang zwischen der konkreten Lebensführung der Ehepartner während der Ehe und konkret festzustellenden Erwerbsnachteilen erforderlich. Liegen den Erwerbsnachteilen verschiedene Ursachen zugrunde, so genügt es, wenn die Nachteile überwiegend auf die eheliche Aufgabenverteilung zurückzuführen sind.

Allein aus der Tatsache, daß die unterhaltsberechtigte Klägerin in der Vergangenheit ein gemeinsames Kind betreut hat, kann nicht darauf geschlossen werden, daß eine Befristung des zukünftigen Unterhaltsanspruchs generell ausgeschlossen ist (Palandt/Brudermüller, BGB 69. Aufl. § 1587b Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, derartige Fallkonstellationen von der Möglichkeit der Begrenzung oder Befristung auszunehmen.

Auch eine langfristig erfolgte Kindesbetreuung manifestiert weder grundsätzlich ehebedingte Nachteile, noch begründet sie eine Vermutung für tatsächlich eingetretene ehebedingte Nachteile; der Ehe kommt nicht einmal eine Indizwirkung zu (Viefhues, Das neue Unterhaltsrecht Rdn. 355). Bei § 1587b BGB handelt es sich um eine anspruchsbeschränkende Bestimmung, für deren Voraussetzungen grundsätzlich der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies entbindet jedoch den Unterhaltsberechtigten nicht davon, substantiiert darzulegen, daß ein Nachteilsausgleich geboten ist. Zu vergleichen ist der berufliche Werdegang, den der Unterhalt Begehrende ohne die Wirkungen der Ehe gehabt hätte, wobei der Maßstab die vor der Ehe erlangte Ausbildung bzw. sonstige besondere berufliche Fähigkeiten sind (Borth, UÄndG Rdn. 141).

Die Klägerin hat ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung nicht konkret dargelegt. Nach Abschluß ihrer Ausbildung ist sie unstreitig nicht in dem erlernten Beruf tätig geworden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Parteien noch nicht miteinander verheiratet waren. Sie hat zwar unbestritten vorgetragen, bis zum Umzug nach Nürnberg im An- und Verkaufsgeschäft ihres Vaters mitgearbeitet zu haben; allerdings ist ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert, als sie weder Art und Weise noch den Umfang ihrer Tätigkeit dargelegt hat. Auch nachdem die Parteien (noch unverheiratet) 1984 nach Nürnberg gezogen waren, ist die Klägerin offensichtlich bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1986 nicht oder nur als geringfügig Beschäftigte im Floristikbereich erwerbstätig gewesen. Im Rahmen eines erstinstanzlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens hat die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen erklärt, nachdem sie lange nicht gewußt habe, was sie machen solle, habe sie die Berufswahl dem Zufall überlassen und sich mit dem erlernten Beruf nicht identifiziert, so daß ihre Leistungen in der Ausbildung entsprechend mäßig gewesen seien. Nach Beendigung der Ausbildung habe sie sich demzufolge sofort von dem Beruf getrennt. Konkrete ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiografie der Klägerin sind dieser Entscheidung daher nicht zugrunde zu legen.

Die Dauer der Ehe, berechnet wie nach altem Recht vom Tage der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als besonders aussagekräftiges Kriterium dar. Weder liegt eine besonders kurze Ehedauer vor, noch war die Ehe mit einem Zeitraum von 11 Jahren und zwei Monaten von derart langer Dauer, daß der Ehedauer ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukommen würde. Insoweit kann auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der früher die Grenze in einem Bereich der 10-jährigen Ehedauer ansiedelte, von dieser Rechtsprechung jedoch Abstand genommen hat (BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27; 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30; 2007, 2052 = FuR 2008, 35 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 31; 2008, 1005; 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50) zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung kommt vielmehr dem jungen Alter der Parteien (hier insbesondere der Klägerin) sowohl zum Zeitpunkt der Ehescheidung als auch zum jetzigen Zeitpunkt besondere Bedeutung zu. Nachdem die Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung erst 35 Jahre alt war und auch jetzt erst 45 Jahre alt ist, ist einerseits nicht davon auszugehen, daß sie sich endgültig schützenswert auf einen aus den Einkünften des Beklagten resultierenden höheren Lebensstandard eingestellt hat oder einstellen durfte. Im Gegenzug war der rund ein Jahr ältere Beklagte zum Zeitpunkt der Ehescheidung und auch jetzt noch in einem derart jungen Alter, daß er grundsätzlich berechtigt war, nochmals eine Familie zu gründen. Angesichts des Alters der Parteien würde sich zudem eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung über einen ungewöhnlich langen Zeitraum erstrecken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ehedauer (Zeit zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages), da eine besondere lange Dauer der Ehe jedenfalls nicht vorliegt.

Weitere Billigkeitskriterien für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs liegen in der eingetretenen völligen Entflechtung der Lebensverhältnisse der Eheleute nach der Scheidung (abgesehen von den Unterhaltsleistungen) und den einfachen Lebensverhältnissen der Klägerin vor der Eheschließung.

Besonderer Bedeutung kommt das Krankheitsbild auf Seiten der Klägerin zu. Eine besondere körperliche Beeinträchtigung liegt unstreitig nicht vor. Der Sachverständige Dr. S. hat in einer gerichtlich angeordneten Nachbegutachtung am 11. Mai 2001 unter anderem ausgeführt:

» Im Unterbewußtsein wehrt sich die Patienten mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Einsicht, daß sie nach Einreichung der Scheidung auch die Konsequenzen zu tragen hat, und daß sie sich an sich jetzt ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen muß. Diese im Unterbewußtsein vorhandene Einsicht führt dazu, daß sie sich dagegen mit allen ihr zur Verfügung stehenden psychischen Fehlreaktionen wehrt. Um sie aus dem Problemkreislauf herauszubringen und ihr neue Perspektiven zu eröffnen, ist ein gewisser Druck von außen notwendig. «

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. D. führt in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2004 unter anderem aus:

» Ob es tatsächlich gelingen wird, der Klägerin einen Zugang zu ihrem krankheitsfördernden Konflikt zu eröffnen, läßt sich gegenwärtig nicht voraussagen. Es muß auch in der Verantwortung der Therapeutin belassen bleiben, ob und inwieweit sie es eventuell vertreten kann, die Patienten ihres Abwehrkorsetts zu berauben und diese unter Umständen sogar in eine suizidale Krise zu stürzen. «

In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2005 hat der Sachverständige weiter ausgeführt:

» Es bestehen Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme; sie beruhen aber nicht auf einer wesentlichen Einflußnahme durch die Klägerin, sondern entziehen sich dieser gerade. Es ist keine wesentliche Steuerung, sondern eine Hemmung im Unterbewußtsein. Die Trennungs- und Scheidungssituation hat das kindliche Traumata wieder reinszeniert. Das muß aufgearbeitet werden. Es stößt aber an Grenzen, weil die Klägerin da nicht so richtig ran will. Die Klägerin ist ja nicht saft- und kraftlos. Sie steckt im Gegenteil voller Energie; diese ist aber destruktiv umgewandelt. Es ist ja schließlich nicht gut für einen Menschen, wenn er nicht in der Lage ist zu arbeiten. Nur ihr ganzes Denken ist eingeengt darauf, daß sie nicht arbeiten kann, und ein gewisser Feldzug gegen ihren Mann zu führen ist. «

Die Erkrankung der Klägerin ist somit zumindest insoweit dem erweiterten Bereich der sog. Unterhaltsneurose zuzuordnen, als die Klägerin in außerordentlichem Maße auf die Realisierung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Beklagten fixiert ist. Dieses bereits vor Jahren diagnostizierte psychisch krankhafte Verhalten, daß sich aktuell unvermindert in den zahlreichen handschriftlichen Stellungnahmen wiederfindet, wirkt sich punktuell im Verhältnis zum Beklagten aus (dementsprechend ist der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt worden). Nicht zuletzt zum Wohle der Klägerin, die nach eigenen Bekundungen seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung ist, ist dieser verhängnisvolle Kreislauf zu durchbrechen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zudem zu entnehmen, daß der Ursprung der Erkrankung der Klägerin bereits in der Beziehung zu ihren Eltern begründet ist, ein Umstand, der gegen die Inanspruchnahme der nachehelichen Solidarität spricht.

Letztlich ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung die besondere persönliche Situation des Beklagten insoweit zu berücksichtigen, als der Beklagte mittlerweile selbst erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen mußte, erneut verheiratet ist und zwei kleine Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren hat. Insbesondere dieser Umstand gebietet aus Sicht des Berufungsgerichts die Befristung und läßt eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf der Klägerin oder eine Begrenzung zur Höhe als nicht ausreichend erscheinen.

Einer Befristung des Unterhaltsanspruchs stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte auf seiten der Klägerin grundsätzlich nicht entgegen: Die Befristung ist der Klägerin zumutbar. Durch den Vertrauensschutz soll eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage erreicht werden (BT-Dr. 18/1830 S. 33). Für den Vertrauensschutz im Rahmen eines laufenden Verfahrens maßgebend sind insbesondere die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsverpflichtung sowie die daraus resultierende Einstellung der persönlichen Lebensverhältnisse auf einen dauerhaften Bezug des geregelten Unterhalts (Borth, Übergangsbestimmungen S. 109). Die Klägerin hat zwar bereits für einen langen Zeitraum von mehr als 10 Jahren von dem Beklagten Unterhalt bezogen, im vorliegenden Fall jedoch mit folgenden zwei Besonderheiten:

- Nahezu während des gesamten Bezugs des Unterhalts haben intensive rechtliche Auseinandersetzungen, initiiert und getragen von beiden Parteien, über die Höhe des Unterhaltsanspruchs als auch über die Fragen einer Begrenzung, Befristung und Verwirkung stattgefunden. Anders als bei einem rechtlich eindeutigen unstreitigen Unterhaltsanspruch durfte die Klägerin sich daher nicht sicher fühlen, dauerhaft Unterhalt in einer bestimmten Höhe von dem Beklagten zu erlangen;

- Die Einkommensverhältnisse des Beklagten waren sehr schwankend, und das Berufsfeld seiner Tätigkeit ist durch einen begrenzten Arbeitsmarkt, stark differierende Einkünfte, ein extremes Maß an Erfolgsorientierung mit der regelmäßigen Folge der Entlassung oder Nichtverlängerung des Vertrages im Falle mangelnder Erfolge sowie auch längerer Zeiträume der Erwerbslosigkeit als Trainer gekennzeichnet. Die Klägerin hat in der Vergangenheit an außergewöhnlich hoben Einkünften des Beklagten teilgenommen. In gleichem Maße wie sich die Teilhabe an hohen Einkünften des Beklagten für die Klägerin als glücklicher Umstand ihrer Lebensführung darstellt, stellt sich die Teilhabe an Zeiten niedriger Einkünfte oder gänzlichen Ausfalls von Einkünften als unglücklicher Umstand dar, an dem die Klägerin im Gegenstück ebenfalls zu partizipieren hat.

Der Antragsgegnerin ist somit zuzumuten, sich dauerhaft auf einen eigenen, nicht von dem Beklagten abgeleiteten Lebensstandard einzurichten.

Allerdings war die Befristung nicht - wie beantragt - mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 vorzunehmen und der weitergehende Antrag somit abzuweisen. Der Klägerin ist noch ein gewisser Zeitraum einzuräumen, sich auf die geänderte Situation einzustellen (angemessene Übergangsfrist). Bei der Bemessung dieses Zeitraums hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antrag des Beklagten auf vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 bereits aus Januar 2008 datiert, und die Klägerin daher seit Eintritt der Unterhaltsreform in gesteigertem Maße mit einer Begrenzung oder Befristung ihres Unterhaltsanspruchs rechnen mußte. Zum 1. Dezember 2008 wird die Klägerin 10 Jahre nachehelichen Unterhalt erhalten haben; einen über 10 Jahre hinausgehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch hält das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall für unbillig.

Der weitergehende Einstellungsantrag betreffend die teilweise Einstellung zur Höhe infolge veränderter Einkommensverhältnisse war zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuweisen. Eine Veränderung der Einkommensverhältnisse des Beklagten, die den gegenwärtig zu vollstreckenden Unterhalt als unrichtig erscheinen lassen, ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat in seinem Vertrag umfangreiche Prämienmöglichkeiten. Im Monat Mai wird sich herausstellen, ob der Beklagte über zusätzliche Einkünfte aus dem Gewinn des »Oddset Pokals« und der Qualifikation der Mannschaft für die Regionalliga erzielen wird, die sein Einkommen nachhaltig beeinflussen würden.

Die Kosten des Anordnungsverfahrens gelten nach § 620g ZPO als Kosten der Hauptsache.

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